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LG Frankfurt 23. Zivilkammer 2 23 O 36/18 Urteil Die Klägerin war als Versicherer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gehalten, das Verfahr

Leitsatz Die Klägerin war als Versicherer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gehalten, das Verfahren nach § 193 Abs. 6 VVG zeitnah durchzuführen. Wenn die Klägerin dem entgegen dem Gesetz nicht (unverzüglich) nachkommt, kann sich nach § 242 BGB auf die dadurch hervorgerufene Verzögerung nicht berufen, was von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 13.016,34 zuzüglich Säumniszuschlag in Höhe von 1% Prozent pro angefangenen Monat jeweils aus € 1.688,43 ab dem

  1. Januar 2016, aus € 1.688,43 ab dem
  2. Februar 2016, aus € 1.688,43 ab dem
  3. März 2016, aus € 1.688,43 ab dem
  4. April 2016, aus € 1.688,43 ab dem
  5. Mai 2016, aus € 277,00 ab dem
  6. Juni 2016, aus € 277,00 ab dem
  7. Juli 2016, aus € 277,00 ab dem
  8. August 2016, aus € 277,00 ab dem
  9. September 2016, aus € 277,00 ab dem
  10. Oktober 2016, aus € 277,00 ab dem
  11. November 2016, aus € 277,00 ab dem
  12. Dezember 2016, aus € 277,00 ab dem
  13. Januar 2017, aus € 277,00 ab dem
  14. Februar 2017, aus € 277,00 ab dem
  15. März 2017, aus € 277,00 ab dem
  16. April 2017, aus € 277,00 ab dem
  17. Mai 2017, aus € 277,00 ab dem
  18. Juni 2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte zu 80 %, die Klägerin zu 20 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Parteien sind durch einen Krankenversicherungsvertrag Vertragsnummer ... verbunden. Der Krankenversicherungsbeitrag betrug ursprünglich € 1.688,43 pro Monat. Neben dem Beklagten sind noch weitere 3 Personen in den Versicherungsvertrag als versicherte Person einbezogen. Der auf den Vertrag anwendbare Notlagentarif beträgt € 277 pro Monat. Der Beklagte zahlte seit Januar 2016 seine Krankenversicherungsbeiträge nicht mehr. Die Klägerin mahnte den Beklagten nach Verzugseintritt. Der Klägervertreter wurde am
  19. Juni 2016 mit der außergerichtlichen Beitreibung der Forderung beauftragt. Der Beklagte war in Termin der mündlichen Verhandlung säumig. Die Klägerin beantragt, im Wege des Versäumnisurteils, die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin € 14.866.01 zuzüglich Säumniszuschlag in Höhe von 1% Prozent pro angefangenen Monat auf einen Teilbetrag von € 1.688,43 ab dem
  20. Januar 2016, auf einen Teilbetrag von € 1.688,43 ab dem
  21. Februar 2016, auf einen Teilbetrag von € 1.688,43 ab dem
  22. März 2016, auf einen Teilbetrag von € 1.688,43 ab dem
  23. April 2016, auf einen Teilbetrag von € 1.688,43 ab dem
  24. Mai 2016, auf einen Teilbetrag von € 1.688,43, ab dem
  25. Juni 2016, auf einen Teilbetrag von € 1.688,43, ab dem
  26. Juli 2016, auf einen Teilbetrag von € 277,00 ab dem
  27. August 2016, auf einen Teilbetrag von € 277,00 ab dem
  28. September 2016, auf einen Teilbetrag von € 277,00 ab dem
  29. Oktober 2016, auf einen Teilbetrag von € 277,00 ab dem
  30. November 2016, auf einen Teilbetrag von € 277,00 ab dem
  31. Dezember 2016, auf einen Teilbetrag von € 277,00 ab dem
  32. Januar 2017, auf einen Teilbetrag von € 277,00 ab dem
  33. Februar 2017, auf einen Teilbetrag von € 277,00 ab dem
  34. März 2017, auf einen Teilbetrag von € 277,00 ab dem
  35. April 2017, auf einen Teilbetrag von € 277,00 ab dem
  36. Mai 2017, auf einen Teilbetrag von € 277,00 ab dem
  37. Juni 2017 darüber hinaus kaufmännische Mahnkosten in Höhe von Euro 15,00 und Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 1.029,35 zu zahlen. Entscheidungsgründe Soweit der Beklagte verurteilt wurde, erging das Urteil aufgrund seiner Säumnis (§§ 331, 313b ZPO). Die Klage war aber nicht in vollem Umfang begründet. In Höhe von € 2.822,86 war die Klage in der Hauptsache abzuweisen. Der Klägerin stehen für die Monate Juni und Juli 2016 nicht mehr die vollen Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von € 1.688,43 zu. Insofern konnte sie für die Monate Juni und Juli 2016 nur den mit Schriftsatz vom
  38. Februar 2018 substantiierten Gesamtmonatsbetrag im Notlagentarif von € 277 vom Beklagten verlangen. Der Vertrag ruht bereits ab
  39. Juni 2016 (§ 193 Abs. 6 S. 4 VVG) und nicht erst, wie die Klägerin meint, ab
  40. August
  41. Das Gericht hatte nach § 242 BGB von Amts wegen zu berücksichtigend, dass die Klägerin den Beklagten nicht fristgerecht gemahnt hat. Im Rahmen von § 193 Abs. 6 VVG steht der Klägerin weder für das "Ob" der Mahnung, noch hinsichtlich des Umstandes, dass die Mahnung zeitnah zu erfolgen hat, ein Ermessen zu. Entgegen der Ansicht der Klägerin stand ihr kein Ermessen zu, gemäß § 193 Abs. 6 VVG nach Verzugseintritt zeitnah zu mahnen. Sie war bei Vorliegen der Voraussetzungen gesetzlich hierzu verpflichtet (so auch LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom
  42. Oktober 2015 - 8 O 6702/15 -, juris; OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom
  43. Februar 2017 - 5 U 91/16 -, juris; a. A. Prölss/Martin/Voit,
  44. Aufl. 2018, VVG § 193 Rn. 41). Nur dieses - im Übrigen auch dem Wortlaut entsprechende ("hat ... zu mahnen") - Verständnis des § 193 Abs. 6 S. 1 VVG trägt dem gesetzgeberischen Grundanliegen nach einer Entschärfung des "Problem[s] der Beitragsrückstände" (BT-Drucks. 17/13402 S. 1) ausreichend Rechnung (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom
  45. Oktober 2015 - 8 O 6702/15). Diese Ausführungen gelten auch für den Zeitpunkt der Mahnung. Die Klägerin war als Versicherer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gehalten, das Verfahren nach § 193 Abs. 6 VVG zeitnah durchzuführen. Wenn die Klägerin dem entgegen dem Gesetz nicht (unverzüglich) nachkommt, kann sich nach § 242 BGB auch auf die dadurch hervorgerufene Verzögerung nicht berufen (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom
  46. Oktober 2015 - 8 O 6702/15 -, juris), was von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Die Klägerin trägt im Endeffekt gar nicht vor, wann sie bzw. ob sie den Beklagten im Sinne von § 193 Abs. 6 VVG gemahnt hat. Sie hätte dies aber im Februar 2016 das erste Mal tun müssen. Der Beklagte befand sich ab
  47. Februar 2016 mit Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand. Die Klägerin hatte fast einen ganzen Monat Zeit, den Zugang der Mahnung im Februar 2016 zu bewirken. Ist der Versicherungsnehmer mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen (§ 193 Abs. 6 S. 1 VVG). Gemäß § 193 Abs. 6 S. 3 hätte die Klägerin den Beklagten bereits im April 2016 ein zweites Mal mahnen müssen. Das bewirken des Zugangs der
  48. Mahnung im April 2016 kann auch hier von der Klägerin erwartet werden. Dagegen sprechende Gründe sind nicht vorgetragen. Die Beklagte hatte, da 2016 ein Schaltjahr war, 27 Tage Zeit, zwei Mahnungen zu bearbeiten und deren Zugang zu bewirken, ohne dass der genaue Zeitpunkt des Zugangs sich auf den Zeitpunkt des Ruhens des Vertrages ausgewirkt hätte. Da der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge im Mai 2016, also einen Monat nach dem anzunehmenden Zugang der
  49. Mahnung im April 2016, höher war als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Vertrag gemäß § 193 Abs. 6 S. 4 a. E. VVG bereits ab Juni
  50. Darüber hinaus war der geltend gemachte Erstattungsanspruch hinsichtlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 71,16 abzuweisen. Zwar ergibt sich der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren grundsätzlich aus §§ 280, 286 BGB, weil der Beklagte mit den Krankenversicherungsbeiträgen säumig war. Der Gegenstandswert im Zeitpunkt des Tätigwerdens des Klägervertreters war aber nur mit "bis zu € 13.000" zu bewerten, was insgesamt nur zu berechtigten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von € 958,19 führt (1,3 Geschäftsgebühr gemäß Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG, Auslagenpauschale, plus USt). Das Schicksal der weiteren Nebenforderung (Säumniszuschlag) folgt im Übrigen dem Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 2, Nr. 11 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190005730

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