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LG Frankfurt 8. Zivilkammer 2-08 O 213/16 Urteil Beweislastgrundsätze für mut- oder böswillige Beschädigungen des Fahrzeugs in der Kaskoversicherung b

Beweislastgrundsätze für mut- oder böswillige Beschädigungen des Fahrzeugs in der Kaskoversicherung bei vorheriger Entwendung Leitsatz Im Falle der Entwendung eines voll-, jedoch nicht teilkaskoversic

als stets zulässige Klageänderung zu betrachten (BGH NJW 1992, 2296 ). Die Reduzierung des Antrags um die Selbstbeteiligung in Höhe von 1.300,00 € war insofern als teilweise Klagerücknahme nach § 269 Abs.1

auch ohne Einwilligung der Beklagten durch Stellung des reduzierten Antrags und damit zeitgleich mit Einleitung der mündlichen Verhandlung gem. § 137 Abs.1

zulässig (Musielak/Voit-Foerste, 15. Auflage 2018,

§ 269Rdn.8b).

II. Die Klage ist auch überwiegend begründet, da das Gericht zur Überzeugung kommt, dass im vorliegenden Fall das äußere Bild des Vorliegens von Beschädigungen durch mut- oder böswillige Handlung zu bejahen ist. 1. Das Gericht kommt zur Überzeugung, dass in der hiesigen Konstellation einer Entwendung des Fahrzeugs sowie dem späterem Wiederauffinden bei gleichzeitig streitiger Frage, ob vorgefundene Schäden der Entwendung oder mut- bzw. böswilligen Handlungen zuzurechnen sind, für die Behauptung des Vorliegens von durch mut- oder böswillige Handlungen entstandene Schäden auf das äußere Bild abzustellen ist.

  1. a)Grundsätzlich obliegt dem Versicherungsnehmer für die Behauptung eines Schadens aufgrund mut- oder böswilliger Handlung nach Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung der Vollbeweis. Diesem sollen insoweit keine Beweiserleichterungen zugute kommen, da das Fahrzeug im Gegensatz zu Entwendungsfällen zur Feststellung, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist, besichtigt werden könne (BGH VersR 1997, 1095 ; OLG Köln r + s 2014, 65; OLG Frankfurt, Urteil vom 08.08.2017, Az. 7 U 24/17 , BeckRS 2017, 135561 Rdn.21 m.w.N.). Die dem entgegenstehende Ansicht, dass auch insofern das äußere Bild maßgeblich sein soll, dürfte insoweit in der Minderheit sein (Stiefel/Maier-Stadler, AKB Kommentar, 18.Auflage 2010, AKB A 2.3 Rdn.83; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 4008).
  2. b)Das Gericht hält die insofern auf das Urteil des BGH vom 25.06.1997 abstellende Auffassung in der Rechtsprechung grundsätzlich für überzeugend, ist jedoch gleichwohl der Ansicht, dass in der hiesigen Konstellation aufgrund der besonderen Einzelumstände ausnahmsweise auf das äußere Bild abzustellen sein muss. Streitgegenständlich ist insoweit eine schon grundsätzlich untypische Situation, in der für das versicherte Fahrzeug Versicherungsschutz im Rahmen der Vollkaskoversicherung (also bei mut- oder böswilliger Beschädigung), nicht aber im Rahmen der Teilkaskoversicherung (also bei Entwendung) bestand. Zudem ist vorliegend zu berücksichtigen, dass für die Frage des Vorliegens von Beschädigungen im Rahmen einer Entwendung besondere vom BGH entwickelte Grundsätze Anwendung finden, unter deren Berücksichtigung ein dem Versicherungsnehmer obliegender Vollbeweis für das Bestehen mut- oder böswilliger Handlungen praktisch unmöglich zu erbringen wäre. Der BGH hatte mit Urteil vom 27.11.1974 (VersR 1975, 225) in einem Fall zu entscheiden, bei dem der Täter der Entwendung eines Fahrzeugs in der näheren Umgebung des Tatorts mehrere Unfälle verursachte und dabei das Fahrzeug schwer beschädigte. Ohne nähere Ausführungen entschied der BGH hier, dass die Deckung der Teilversicherung sich auf Schäden erstrecke, die das Fahrzeug nach der Entwendung bei seiner Benutzung durch den Täter erleide. In einem weiteren vom BGH am 17.05.2006 (NJW-RR 2006, 1177 ) entschiedenen Fall begehrte der Versicherungsnehmer Zahlung für an seinem Fahrzeug vorhandene Beulen und Kratzer an der Karosserie sowie für das Aufschlitzen des Verdecks bei gleichzeitigem Einschlagen der Scheibe und Entwendung eines CD-MP3-Players. Der 4.Senat des BGH hat hier unter Bezugnahme auf das Urteil von 1974 festgehalten: Aus dem Senatsurt. vom 27. 11. 1974 ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nichts anderes. Der Senat hat in dieser Entscheidung zwar ausgeführt, die Deckung in der Teilversicherung erstrecke sich auch auf Schäden, die ein entwendetes Fahrzeug nach dem Diebstahl bei seiner Benutzung durch den Täter erleide. Dem haben sich Rspr. und Schrifttum im Wesentlichen angeschlossen. Daraus ergibt sich indessen nicht, dass im Hinblick auf den adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen der mutwilligen Beschädigung eines Fahrzeugs nach seiner Entwendung und einer Beschädigung infolge seiner Nutzung nach der Tat kein Unterschied bestünde. Wird der Dieb nach erfolgreicher Entwendung des Fahrzeugs in einen Unfall verwickelt und wird der Pkw infolgedessen beschädigt oder entstehen die Beschädigungen bei der Spurenbeseitigung durch den Täter, verwirklicht sich bei der gebotenen wertenden Betrachtungsweise ein der Entwendung innewohnendes Risiko, Entwendungshandlung und Schaden stehen in einem adäquaten Ursachenzusammenhang. Unabhängig davon, ob das Fahrzeug selbst oder nur Gegenstände aus dem Wageninneren entwendet werden, ist dies bei Schäden aus reinem Mutwillen nicht der Fall; hier entsteht der Schaden nicht infolge ("durch") der Entwendung, sondern beruht auf einem von der Entwendungshandlung unabhängigen, regelmäßig spontanen Verhalten des Täters. Festzustellen ist demnach, dass der BGH hier für die Frage der Zurechnung eines Schadens als Entwendungsschaden oder Schaden aufgrund mut- bzw. böswilliger Handlung darauf abstellt, ob sich nach wertender Betrachtungsweise ein der Entwendung innewohnendes Risiko verwirklicht, bei dem Entwendungshandlung und Schaden in adäquatem Ursachenzusammenhang stehen. Der BGH hat in seiner Entscheidung über die Frage der Beweislast und etwaiger Beweiserleichterungen für das Vorliegen mut- oder böswilliger Handlungen keine Aussagen getroffen, musste dies jedoch auch nicht, da der dortige Kläger aufgrund seiner Teilkaskoversicherung und somit abstellend auf die Entwendung gegen seine Versicherung vorging. Die Frage der Beweislast für das Vorliegen mut- oder böswilliger Handlungen im Rahmen einer Konstellation, in der die Schadensursache des entwendeten Fahrzeugs streitig ist, wurde insofern vom BGH noch nicht entschieden. Auch ansonsten finden sich in Rechtsprechung und Literatur keine entsprechenden Ausführungen. Das vorliegend entscheidende Gericht kommt allerdings aufgrund der oben zitierten Ausführungen des BGH zur Überzeugung, dass letztlich die dort verlangte wertende Betrachtungsweise ein Heranziehen von Beweiserleichterungen für den Versicherungsnehmer und insofern ein Abstellen auf das äußere Bild erforderlich macht. Andernfalls würde der Versicherungsnehmer bei Abstellen auf die Erforderlichkeit des Vollbeweises regelmäßig beweispflichtig bleiben, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Hintergründe der Schadensursachen nicht im Detail bekannt sind und insofern immer auch als möglich in Betracht gezogen werden muss, dass sich bei der Beschädigung ein der Entwendung innewohnendes Risiko verwirklicht haben könnte. Im Ergebnis würden sich für den Versicherungsnehmer insofern die gleichen Beweisschwierigkeiten ergeben, die für den Fall eines von einer Entwendung betroffenen Versicherungsnehmers in der Rechtsprechung zur Annahme von entsprechenden Beweiserleichterungen mit dem Abstellen auf das äußere Bild geführt haben, so dass in der hier einschlägigen Konstellation zur Überzeugung des Gerichts keine anderen Maßstäbe Anwendung finden können. Das Gericht erkennt auch darüber hinaus in den vom BGH in der Entscheidung vom 17.05.2006 aufgestellten Grundsätzen keine Anhaltspunkte, nach denen eine Vermutung dafür bestünde, dass die an einem Fahrzeug vorgefunden Beschädigungen im Fall einer unstreitigen Entwendung als auf ein der Entwendung innewohnendes Risiko zurückzuführen wären, mithin ohne nähere Würdigung der Einzelfallumstände die Annahme von Entwendungsschäden anzunehmen wäre. Der BGH spricht in seiner Entscheidung vielmehr von einer wertenden Betrachtungsweise. Zudem führt der BGH ausdrücklich Beispiele auf, in denen sich ein der Entwendung innewohnendes Risiko verwirklichen soll, wie die Unfallverursachung nach erfolgreicher Entwendung oder Beschädigungen bei der Spurenbeseitigung. Ob und wie jedoch der Fall zu beurteilen ist, wenn die genaue Schadensursache nicht festgestellt werden kann, hat der BGH nicht entschieden, so dass hier aus Sicht des Gerichts unter Würdigung aller Einzelfallumstände eine wertende Gesamtbetrachtung erforderlich ist, bei der insoweit im Fall des Fehlens anderer Anknüpfungspunkte maßgeblich auf äußere Bild des Beschädigungen abzustellen sein dürfte. 2. Das Gericht kommt ferner zur Überzeugung, dass das äußere Bild vorliegend für die Annahme einer Beschädigung aufgrund mut- oder böswilliger Handlung und nicht aufgrund eines der Entwendung innewohnenden Risikos und insofern in adäquatem Ursachenzusammenhang mit der Entwendung spricht.
  3. a)Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Gericht nicht der Ansicht, dass der Täter ... vorliegend auf frischer Tat ertappt wurde und deshalb ein adäquater Ursachenzusammenhang zur Entwendung bestehen würde. Auf frischer Tat betroffen im strafrechtlichen Sinne ist, wer bei der Begehung einer rechtswidrigen Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird (BeckOK StPO/Krauß StPO § 127 Rn. 4). Vorliegend sind diese Voraussetzungen weder in zeitlicher, noch in örtlicher Hinsicht erfüllt, da der Beschuldigte ca. 4 Tage nach Begehung der Tat bei Chemnitz mit seinem Fahrzeug kontrolliert und sodann festgehalten wurde. Vielmehr ist insofern davon auszugehen, dass die Straftat zu diesem Zeitpunkt bereits lange beendigt war, was bei einem Diebstahl der Fall ist, wenn der vom Täter begründete Gewahrsam an der Beute eine gewisse Sicherung und Festigung erreicht hat (BeckOK StGB/Wittig StGB § 242 Rn. 44). Diese Sicherung und Festigung des Gewahrsams muss vorliegend aufgrund des Vergehens von über 72 Stunden seit der Tat, einer Entfernung von knapp 400 Kilometern zum Tatort und dem zwischenzeitlichen Wechseln der Nummernschilder in jedem Fall angenommen werden.
  4. b)Das äußere Bild der Beschädigungen spricht hier aus Sicht des Gerichts mit höherer Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Beschädigung aufgrund mut- oder böswilliger Handlungen und insoweit gegen ein die Beschädigung durch ein der Entwendung innewohnendes Risiko. Die Beklagte hat für ihre Behauptung, dass die Beschädigungen an der rechten Seite des Fahrzeugs beim Verlassen des Betriebsgeländes der Klägerin oder kurz darauf entstanden seien, schon keinen Beweis angeboten. Dementsprechend kann vom Gericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung schon nicht zugrunde gelegt werden, dass irgendwelche Beschädigungen des Fahrzeugs am Tatort oder in Tatortnähe verursacht wurden. Die konkreten Beschädigungen deuten hier insgesamt auf ein mut- oder böswilliges Verhalten als Ursache der Schadensherbeiführung hin. Insbesondere gibt es einige Beschädigungen, bei denen vom äußeren Bild her zur Überzeugung des Gerichts ein mit der Entwendung bestehender Zusammenhang unter keinen Gesichtspunkten ersichtlich erscheint. Das gilt insbesondere für die Beschädigungen im Innenbereich (Bilder 21 -24 in der Schadenskalkulation vom 25.08.2015, Bl.45f d.A.), bei denen ein Bezug zu einer Unfallverursachung vollkommen fernliegt und auch weitere mit einer Entwendung in adäquatem Zusammenhang zu bringende Ursachen nicht nachzuvollziehen sind. Ferner sind auch Schäden wie die Kratzer am Kühlergrill und der Motorhaube sowie am rechten Scheinwerfer (Bilder 7-10, Bl.38f d.A.) kaum mit einem der Entwendung innewohnenden Risiko in Verbindung zu bringen, da der Bezug zu einem etwaigen mit der Entwendung in Zusammenhang stehenden Unfallgeschehen hier nicht vorstellbar erscheint. Vielmehr stellen Kratzer gerade typische auf mut- oder böswillige Handlungen zurückzuführende Schäden dar. Auch die eingedrückte und aufgerissene A-Säule (Bild 13 und 14, Bl.41 d.A.) deutet aus Sicht des Gerichts jedenfalls mit größerer Wahrscheinlichkeit auf mut- oder böswillige Handlungen hin, da die an der Innenseite vorzufindende Schadensstelle in der Form ebenfalls kaum vorstellbar mit einem Unfallgeschehen in Verbindung zu bringen ist und vielmehr auf eine bewusste Beschädigung hindeutet. Einzig der Schaden des Fahrzeugs an der rechten Seite (Bilder 16-18, Bl.42f d.A.) lässt dem äußeren Erscheinungsbild nach jedenfalls die Möglichkeit einer Beschädigung im Rahmen einer Unfallverursachung zu, die somit potentiell als der Entwendung innewohnendes Risiko angesehen werden könnte. Das Gericht ordnet jedoch auch diese Schäden und mithin die Schäden des Fahrzeugs insgesamt vom äußeren Bild her einer mut- oder böswilligen Schadensverursachung zu, da in wertender Gesamtbetrachtung festzustellen ist, dass der Umgang des Täters mit dem Fahrzeug offensichtlich insgesamt eher der Form war, dass diesem an einer ordnungsgemäßen Behandlung des von ihm entwendeten Fahrzeugs nicht gelegen war, was insoweit als Indiz für das Gesamtschadensbild gewertet wird. Selbst wenn diesbezüglich also ein etwaiges Unfallgeschehen, zum Beispiel durch seitlichen Kontakt mit einem befestigten Gegenstand während der Fahrt, als Schadensursache realistisch in Betracht gezogen werden muss, deutet der Gesamtumgang des Täters mit dem Fahrzeug darauf hin, dass eine solche Schadensverursachung mit hoher Wahrscheinlichkeit dem sorglosen und mutwilligen Umgang des Täters mit dem Fahrzeug zuzuordnen ist. Das Gericht hält diese Wertung aufgrund des Urteils des BGH aus dem Jahr 2006 auch durchaus für zulässig. Dort hatte der BGH zwar unter anderem erklärt, dass die Beschädigung im Rahmen einer Unfallverwicklung des Täters nach der Entwendung als der Entwendung innewohnendes Risiko und insoweit insgesamt der Entwendung zuzurechnender Schaden zu bewerten ist. Damit ist jedoch nicht zugleich ausgedrückt, dass jeder potentielle Unfallschaden des Täters mit dem Fahrzeug, dessen Herkunft nicht aufgeklärt werden kann, als solcher im adäquaten Ursachenzusammenhang mit der Entwendungshandlung stehender Schaden zu qualifizieren ist. Vielmehr differenziert der BGH ausdrücklich zwischen jenen Entwendungsschäden und solchen, die aus reinem Mutwillen entstanden sind und fordert insofern eine wertende Betrachtungsweise, die das hier zur Entscheidung befugte Gericht ebenso im Rahmen der Beurteilung einer potentiellen Unfallverursachung für angebracht erachtet.. 3. Das Gericht schätzt den der Klägerin entstanden Schaden nach § 287 Abs.1 S.1

auf 11.846,65 € unter Berücksichtigung des Gutachtens des Sachverständigen ...vom 05.02.2018. Abzüglich der Selbstbeteiligung in Höhe von 1.300,00 € und der Abzüge der Klägerin in Höhe von 475,91 € ergibt sich der im Tenor festgestellte Betrag. Der Sachverständige ... hat in seinem Gutachten aufgeführt, dass im Gutachten von ... Arbeiten für die Instandsetzung an der rechten A-Säule und ihrer Verlängerung zum Dachholm nicht aufgeführt seien. Der Sachverständige bemisst dabei zwar nicht konkret, in welchem Kostenumfang aufgrund dieser Mängel des Gutachtens weitere Arbeiten erforderlich sind, hat jedoch selbst die gesamten Kosten der Reparatur kalkuliert, so dass im Vergleich festgestellt werden kann, dass die von diesem festgestellten Reparaturkosten netto um 705,02 € höher liegen als in der Schätzung der ... Nicht zu berücksichtigen waren die von der Klägerin darüber hinaus geltend gemachten Kosten eines Austauschs des linken Scheinwerfers, da der hierzu gemachte Vortrag in der Klageschrift (dort Seite 4) als unsubstantiiert eingeschätzt wird. Die Klägerin führt hier lediglich auf, der verkratzte Scheinwerfer könne nicht durch Polieren instandgesetzt werden, da hierdurch nach Auskunft des Kia-Importeurs die Betriebserlaubnis erlösche. Die Beklagte erwiderte hierzu, dass der linke Scheinwerfer lediglich im unteren rechten Bereich einen geringfügigen Farbantrag erkennen ließ, der sich beschädigungsfrei entfernen ließe. Die Klägerin hat zwar mit Schreiben vom 12.03.2018 (Bl.166f d.A.) ergänzend vorgetragen zur Position des linken Scheinwerfers. Der dortige Vortrag wird jedoch nach §§ 296 Abs.2, 282 Abs.2

als verspätet zurückgewiesen, nachdem die Klägerin mit Beschluss vom 21.08.2017 (Bl.133ff d.A.) unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass es hinsichtlich eines Schadens am linken Scheinwerfer an substantiiertem Vortrag fehle und auch dazu eine Stellungnahmefrist von 4 Wochen gesetzt wurde, innerhalb derer hierzu keine Ausführungen von Seite der Klägerin kamen. 4. Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Unstreitig befand die Beklagte sich nicht in Verzug, als der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 15.10.2015 erstmals gegenüber der ...tätig wurde. Ein vom Verzug unabhängiger Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten besteht im Verhältnis des Versicherungsnehmers zu seiner Versicherung nicht. Diese im Schadensrecht in der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen befürwortete Praxis kann für das vertragliche Versicherungsverhältnis nicht ebenso Anwendung finden, da die Versicherung nicht Schädiger ist, sondern nur für einen Schaden aufkommt. Diese Einschätzung gilt unabhängig davon, dass sich im Laufe des Rechtstreits herausstellte, dass die Klärung rechtlich komplexer Fragen gegenständlich sind, da hier zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte lediglich die Einholung eines Gutachtens beauftragt und keine Stellungnahme zu ihrer Deckungspflicht abgegeben hatte, nicht damit zu rechnen war, dass die Klägerin Rechtsrat einholt, bevor sie die Beklagte mit der Deckungsanfrage konfrontiert und deren Reaktion abwartet (BGH NJW 2008, 1658 Rdn.27). Eines Hinweises hierauf bedurfte es nach § 139 Abs.2 S.1

nicht, da hiervon lediglich eine Nebenforderung betroffen ist, der im Verhältnis zur Hauptforderung zudem kein maßgeblicher Wert zukommt (MüKoZPO-Fritsche, 5. Auflage 2016,

§ 139Rdn.44).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 S.1

. Das Gericht hat dabei das Obsiegen der Klägerin in Höhe von 10.070,74 € ins Verhältnis zur im Schriftsatz vom 30.11.2016 hilfsweise beantragten Zahlung von 12.665,72 € gesetzt. Der insoweit bei der Quotelung als Maßstab zugrunde zu legende Gebührenstreitwert (Musielak/Voit-Flockenhaus, 15. Auflage 2018,

§ 92

Rdn.4) ist jedenfalls durch diese hilfsweisen Zahlungsanträge ab Eingang des Schriftsatzes in Höhe von 12.665,72 € festzusetzen gewesen. Insoweit waren die Zahlungsanträge gem. § 45 Abs.1 S.2 und 3 GKG trotz der hilfsweisen Geltendmachung in vollem Wert zu berücksichtigen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich für die Vollstreckung durch die Klägerin aus § 709 S.1 und 2

, für die Beklagte aus §§ 708 Nr.11, 711 S.1 und 2 i.V.m. § 709 S.2

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