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LG Frankfurt 13. Zivilkammer 2-13 S 98/17 Urteil Ist der Individualanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Beseitigung einer unzulässigen bauli

Leitsatz Ist der Individualanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Beseitigung einer unzulässigen baulichen Veränderung verjährt, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft die Wiederherstellung d

§ 22Rn.

57; Bärmann/Merle § 22 Rn. 327; Riecke/Schmid/Drabek § 22 Rn. 101; Staudinger/Lehmann-Richter § 22 Rn. 132). Für den aus einer entsprechenden Beschlussfassung folgenden Duldungsanspruch ist aber nicht - wie das Amtsgericht und die Kläger meinen - der einzelne Eigentümer, sondern die WEG anspruchsberechtigt, so dass die auf Duldung der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gerichtete Klage der Kläger mangels Aktivlegitimation abzuweisen ist. a) Denn der geltend gemachte Duldungsanspruch ist kein aus § 1004 BGB bzw. § 15 WEG folgender Individualanspruch. Dieser ist verjährt. Der weiterhin bestehende Duldungsanspruch zielt vielmehr darauf ab, es zu dulden, dass das Gemeinschaftseigentum ordnungsgemäß wieder hergestellt wird (LG Hamburg ZMR 2016, 129; Jennißen/

§ 22Rn.

57; Bärmann/Merle § 22 Rn. 327; Riecke/Schmid/Drabek § 22 Rn. 101). Dies erfordert jedoch, dass sich die Wohnungseigentümer auf einer Versammlung mit der Angelegenheit befassen und ihr Ermessen, ob sie den derzeitigen Zustand auf Kosten der Gemeinschaft (§ 21 Abs. 4, 5 WEG) beseitigen, ausüben (LG Hamburg aaO; Jennißen/

§ 22Rn. 57 mw

N). Ist ein entsprechender Beschluss gefasst worden, der es erforderlich macht, dass der Störer - wie die hier bei den begehrten Maßnahmen der Fall wäre - Beeinträchtigungen in seinem Sondernutzungsrecht hinzunehmen haben, ergäbe sich dieser Anspruch aus § 14 Nr. 3, 4 WEG, der nach allgemeiner Auffassung auch die Duldung von Instandsetzungsmaßnahmen im Bereich eines Sondernutzungsrechtes umfasst (vgl. Bärmann/Suilmann § 14 Rn. 56 mwN). b) Für derartige Ansprüche ist aber - unstreitig - nicht der einzelne Eigentümer sondern die Gemeinschaft klagebefugt (geborene Wahrnehmungsbefugnis Bärmann/Suilmann § 14 Rn. 66; Jennißen/

§ 14Rn.

22b; Niedenführ/Kümmel/Niedenführ § 14 Rn. 49; Klimesch ZMR 2012, 428, 430). Für diesen Befund sprechen weiterhin neben den dargestellten rechtsdogmatischen auch praktische Erwägungen. Die Abgrenzung der Kompetenzzuweisung zwischen den einzelnen Eigentümern und der Gemeinschaft ist neben dem Interesse der Eigentümer auch von Verkehrsschutzgesichtspunkten geprägt (Bärmann/Suilmann WEG § 10 Rn. 248). Der Anspruch muss auch im Sinne des Schuldnerschutzes praktisch sinnvoll durchsetzbar, also vollstreckbar, sein. Es könnte jedoch, wollte man die einzelnen Sondereigentümer als Anspruchsinhaber betrachten, dazu kommen, dass diese jeweils getrennt eine entsprechende Duldungsverpflichtung isoliert geltend machen. Im Gegensatz zu einem titulierten Unterlassungsanspruch und auch einem vom Schuldner zu erfüllenden Beseitigungsanspruch, der gegenüber mehreren Berechtigten gleichermaßen erfüllt werden kann, ist dies im Falle der Duldung der Störungsbeseitigung nicht der Fall. Der Verpflichtete könnte sich gegenüber mehreren Eigentümern einer Verpflichtung zur Duldung der Störungsbeseitigung ausgesetzt sehen, wobei die Gläubiger ggf. eigene Vorstellungen von der Umsetzung der Störungsbeseitigung verfolgen. Schon im Interesse einer einheitlichen Handhabung von Veränderungen des Gemeinschaftseigentums kann es nicht angehen, dass verschiedene Eigentümer den Rückbau verjährte Beseitigungsansprüche jeweils individuell - in unterschiedlicher praktischer Ausgestaltung - durchsetzen. 4. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass es sich vorliegend um eine "Zweier WEG" handelt. Die Kammer ist bereits im Ansatz skeptisch, ob im Allgemeinen eine Lockerung der gesetzlichen Vorschriften des WEG in einem solchen Fall geboten ist (Kammer ZWE 2017, 231). Jedenfalls im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, weshalb von den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen abgewichen werden sollte. Es bleibt den Klägern vorbehalten, wenn nötig durch gerichtliche Entscheidung, eine entsprechende Beschlussfassung und deren Durchsetzung durch die Gemeinschaft sicherzustellen. Nach Ansicht der Kammer ist es nicht angängig, in derartigen Fällen die Aktivlegitimation von der Gemeinschaft ohne weiteres auf den Einzelnen zu übertragen. Dies sieht das Gesetz nur im Falle des - hier nicht anwendbaren und auch nicht übertragbaren - § 18 Abs. 1 S. 2 WEG (dazu BGH NZM 2010, 408 ) vor. Unüberwindbare praktische Schwierigkeiten stellen sich bei dieser Lösung auch nicht, denn es steht dem Wohnungseigentümer frei, sich durch gerichtliche Beschlussersetzung - bei der in zerstrittenen Zweiergemeinschaften eine Vorbefassung entbehrlich sein kann - zur Durchsetzung des Anspruchs ermächtigen zu lassen. Die Durchführung eines derartigen (Vor)prozesses ist auch keine unnütze Förmelei, die es ggf. rechtfertigen könnte, sogleich eine Klage der Eigentümer untereinander zuzulassen. Im Gegenteil ist ein solches Verfahren zwingend erforderlich. Denn die Prüfungsmaßstäbe der Prozesse unterscheiden sich erheblich. Nur in dem Beschlussersetzungsverfahren könnte gerichtlich geklärt werden, ob es ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, auf Kosten der Gemeinschaft (Bärmann/Merle § 22 Rn. 327; Jennißen/

§ 22Rn.

57) (und nicht des einzelnen Eigentümers (so aber Klimesch ZMR 2012, 428, 429)) den Rückbau vorzunehmen und ggf. den störenden Eigentümer auf Duldung in Anspruch zu nehmen. Zugleich müsste in diesem Prozess - ggf. durch eine Beschlussersetzung über eine Sonderumlage - geklärt werden, wie die Gemeinschaft sich die erforderlichen Mittel beschafft. Diese Prüfung kann nicht in den Prozess, in dem der Eigentümer auf Duldung der Beschlussdurchführung - eines noch gar nicht gefassten Beschlusses - verklagt wird, verlagert werden, da es in diesem Prozess nur um die Rechtsfolge - Duldung der Umsetzung eines gefassten Beschlusses - ginge und sich hier die Frage der sachgerechten Ermessensausübung nicht stellte. Entsprechend müsste im Falle einer Beschlussfassung über einen Rückbau der betroffene Eigentümer seine Einwendungen gegen die Ordnungsgemäßheit des Beschlusses im Anfechtungsprozess vortragen und könnte diese nicht im Prozess auf Duldung der Beseitigung erheben. Bei einer anderen Auffassung erschlösse sich auch nicht, wie die Kostenbelastung erfolgen soll, denn es wäre wohl nicht angängig, durch einen Prozess zwischen den beiden - einzigen - Wohnungseigentümern eine Zahlungsverpflichtung bei einem Dritten - der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft - zu begründen. Diese wäre allerdings nach einer Beschlussfassung für die Umsetzung verantwortlich und müsste auch für die Kosten aufkommen. Auch von diesen Grundlagen der Kostenverteilung im Wohnungseigentumsrecht in Zweiergemeinschaften vollständig abzuweichen, besteht aus Sicht der Kammer keine Veranlassung. 5. Nach alledem war auf die Berufung das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision war zuzulassen, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Die ungeklärte Frage der Beurteilung der Verteilung der Anspruchsinhaberschaft zwischen Sondereigentümern und teilrechtsfähiger Gemeinschaft - insbesondere in Zwei-Personen-Verhältnissen - betrifft eine Vielzahl von Fällen und hat daher grundsätzliche Bedeutung. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 49a GKG. Bei Rückbauansprüchen bemisst sich das Interesse im Sinne von § 49a GKG nach den Beseitigungskosten (Niedenführ/Vandenhouten WEG § 49a GKG Rn. 13). Dasselbe muss auch für Ansprüche gelten, die auf Duldung einer solchen Beseitigung gerichtet sind. Vorliegend sind ausschließlich solche Ansprüche streitgegenständlich. Dem wird die vorgenommene Wertfestsetzung gerecht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190005755

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