187) auf Rechnungslegung im Sinne von § 28 Abs. 4 WEG besteht und ist noch nicht erfüllt. Ein entsprechender Beschluss wurde in der Eigentümerversammlung vom 28.09.2018 gefasst. Nach § 28 Abs. 4 WEG können die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss jederzeit von dem Verwalter Rechnungslegung verlangen. Der Umfang der Rechnungslegungspflicht bestimmt sich nach § 259 BGB, wobei die wirtschaftliche Situation der Wohnungseigentümergemeinschaft in einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung darzulegen ist (Bärmann/
189). Die Rechnung hat die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungslegungszeitraums unter Beifügung der für jede Buchung erforderlichen schriftlichen Belege aufzuführen und aufzugliedern, eine Aufstellung der bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten zu enthalten und die Kontostände anzugeben (Bärmann/
189). ... Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte die Pflicht zur Rechnungslegung auch nicht erfüllt. Es kann insofern zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichtes verwiesen werden. Der Einwand der Erfüllung dieser Pflicht greift nicht durch. Die von der Beklagtenseite erstinstanzlich vorgelegten "Wohngeldabrechnungen" und "Hausgeldabrechnungen" werden den oben dargestellten Anforderungen nicht gerecht. Diese Abrechnungen enthalten etwa keinerlei Belege. Auch werden die Kontostände nicht mitgeteilt. Es ist jedoch erforderlich, um den Eigentümern die Kontrolle der Verwaltertätigkeit zu ermöglichen, weitergehende Anforderungen an die Rechnungslegung zu stellen, als die für Jahresabrechnungen gilt. Insbesondere muss der Verwalter unter Vorlage von etwaigen Belegen vorgenommene Zahlungen darlegen. Dies ist hier nicht erfolgt. Dem Anspruch der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte in den streitgegenständlichen Abrechnungszeiträumen stets Jahresabrechnungen "Wohngeldabrechnungen" und "Hausgeldabrechnungen" erteilt hat. Die jährlichen Abrechnungen sind von dem hier streitgegenständlichen Anspruch auf Rechnungslegung zu unterscheiden. Die Rechnungslegung geht in ihrem Umfang über die Pflicht des Verwalters zur Abrechnung qualitativ und quantitativ hinaus (Bärmann/
189). Sie soll insbesondere die Kontrolle der Verwaltung ermöglichen und daher auch eine Prüfung der Abrechnungen ermöglichen. Die jährlichen Abrechnungen können den mit der Rechnungslegung verfolgten Zweck nicht ersetzen. Letztlich kann sich die Beklagte auch nicht auf die Unmöglichkeit der Rechnungslegung berufen. Allein die Behauptung der Beklagten, nicht mehr im Besitz der relevanten Unterlagen zu sein, da diese bereits an die Klägerin herausgegeben wurde, lässt den Anspruch auf Rechnungslegung nicht entfallen, § 275 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat im Zweifel von der Klägerin Einsicht in die ihr vorliegenden Verwaltungsunterlagen zu verlangen (Bärmann/
194). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190005808
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