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LG Frankfurt 13. Zivilkammer 2-13 S 111/18 Beschluss Durch die in einem Verwaltervertrag enthaltene Klausel, dass bei einer vorzeitigen Abberufung des

Leitsatz Durch die in einem Verwaltervertrag enthaltene Klausel, dass bei einer vorzeitigen Abberufung des Verwalters der Verwaltungsvertrag automatisch endet, haben die Parteien vereinbart, dass die

§ 26Rn. 112 mw

N). Zweifelhaft ist lediglich, ob es für eine dahingehende Annahme genügt, wenn sich aus der förmlichen oder materiell-rechtlichen Verknüpfung von Verwalterstellung und Vertrag ergibt, dass die Vertragspartner die Bestellung und den Verwaltervertrag als Einheit behandelt wissen wollen und erkennbar von einem Gleichlauf von Verwalterbestellung und Verwaltervertrag ausgegangen sind (so OLG Zweibrücken a.a.O.;

§ 26Rn.

112). Um einen derartigen Fall einer auslegungsbedürftigen Vertragsgestaltung handelt es sich hier jedoch nicht. Vielmehr sieht der Vertrag ausdrücklich vor, dass Verwaltervertrag und Bestellung im Sinne einer echten Rechtsbedingung auflösend miteinander verknüpft sind, denn in dem Vertrag ist ausdrücklich vorgesehen dass bei einer vorzeitigen Abberufung der Verwaltervertrag "automatisch" endet (§ 158 Abs. 2 BGB). Für die abweichende Auffassung der Berufung, dass durch die vorgenannte Klausel geregelt werden sollte, dass auch die Kündigung - ebenso wie die Abberufung - eines wichtigen Grundes bedarf, gibt der Vertrag nichts her (§§ 133, 157 BGB). Im Gegenteil regelt § 2 im Zusammenhang mit § 1 des Verwaltervertrages die Kündigungsrechte abschließend. § 2 Abs. 6 enthält ausdrücklich ein Kündigungsrecht des Verwalters, ein derartiges Kündigungsrecht ist für die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht vorgesehen. Daher ist die Vertragsgestaltung nur der Auslegung zugänglich, dass wenn der Verwalter den Vertrag nicht aus wichtigem Grund fristlos kündigt, ... der Vertrag nur dann "automatisch" endet, wenn der Verwalter wirksam abberufen worden ist. Der Wortlaut ist eindeutig. Die Annahme der Berufung, die Regelung würde Ausführungen zur Abberufung enthalten, findet im Wortlaut keine Stütze und wäre auch systemfremd. Denn das Bestellungsrechtsverhältnis ist ja gerade - was auch die Berufung betont - kein Teil des Vertragsrechtsverhältnisses und demzufolge, der Trennungstheorie folgend, auch vertraglichen Regelungen nicht zugänglich. Eine derartige Regelung ist auch interessengerecht, denn sie vermeidet Streitigkeiten der Parteien bei Beendigung der Zusammenarbeit durch Abberufung des Verwalters aus einem wichtigen Grund. Hier ist durch diese Klausel sichergestellt, dass es zu einem Gleichlauf von Abberufung und Kündigung kommt. Der Verwalter - bei dem es sich zudem wohl auch um den Ersteller des Vertragstextes handeln dürfte - ist dadurch auch nicht in seinen Rechten beschnitten, da ihm nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ein Anfechtungsrecht gegen die Abberufung zusteht. Ist demzufolge durch den Vertrag ausdrücklich das Vertragsverhältnis an die Bestellung geknüpft, endet mit einer wirksamen Beendigung des Verwalteramtes durch Abberufung auch der Verwaltervertrag (allg. Auffassung auch der Vertreter der Trennungstheorie; vgl. nur Bärmann/Becker, § 26 Rn. 202;

§ 26Rn. 112; Wenzel, ZWE 2001, 510, 515; vgl. auch BGH NJW 2002, 2340

(3243)). Demzufolge endet mit der wirksamen Abberufung das Vertragsverhältnis wie in § 2 Abs. 6 des Vertrages bestimmt "automatisch". Ist die Abberufung bestandskräftig, weil sie nicht angefochten wurde, kann der Verwalter sich weder im Zahlungsprozess auf die Ungültigkeit der Abberufung berufen, noch besteht für die Feststellungsklage ein Rechtsschutzbedürfnis (so ausdr. BGH NJW 2002, 2340
(3243)) Denn die Bestandskraft des Beschlusses schließt den Einwand aus, der Beschluss bzw. seine Durchführung habe der ordnungsgemäßen Verwaltung widersprochen (BGH vom 13.05.2011, V ZR 202/10, juris Rdnr. 16; ausdr. für Prozesse mit dem Verwalter BGH vom 03.02.2012, V ZR 83/11, juris Rdnr. 8). Daher kann der Verwalter hier keinen Vergütungsanspruch geltend machen, so dass das Amtsgericht zu Recht die Klage abgewiesen hat. Da die Kammer der Berufung nach alledem keine Erfolgsaussichten einräumt, wird angeregt - zumindest aus Kostengründen - sie zurück zu nehmen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190005809

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