Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.300,-- DM vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen unrichtiger Rechnungsprüfung in Anspruch. Randnummer 2 Der Beklagte war aufgrund Vertrages vom 02./07.03.1979 vom Kläger mit der Planung und Überwachung der Heizungs-, Sanitär- und Elektroarbeiten am Neubau des Klägers beauftragt. Im Rahmen seiner Tätigkeit prüfte der Beklagte unter anderem die am 11.06.1980 erstellte Rechnung der Sanitärfirma N.N.. Die Prüfung endete mit einer Kürzung des Rechnungsbetrages von 30.505,10 DM auf 21.693,51 DM. Dieser Rechnungsprüfung schloß sich der Architekt des Klägers an und empfahl diesem die entsprechende Zahlung an die Fa. N.N.. In der Folgezeit kam es zu Verhandlungen mit der Fa. N.N.. In einem Abschlußbericht vom 13.10.1980 empfahl der Beklagte erneut, Zahlung nur in Höhe des freigegebenen Betrages vorzunehmen. Dem kam der Kläger nach. Randnummer 3 Die Fa. N.N. erhob daraufhin gegen den Kläger vor dem Landgericht in Fulda Klage auf Zahlung des Differenzbetrages von 8.609,42 DM, die in Höhe von 6.920,34 DM Erfolg hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 24.01.1985- 2 0 55/81 LG Fulda- (Bl. 32- 37 d. A.) Bezug genommen. Das Urteil wurde mit Rücknahme der Berufung mit Schriftsatz vom 11.07.1985 rechtskräftig. Randnummer 4 Der Kläger begehrt vom Beklagten Ersatz der Kosten der Vorprozesse in Höhe von 6.078,62 DM (einschließlich Berufungsverfahren) und der auf den Urteilsbetrag zu zahlenden Zinsen in Höhe von 2.906,54 DM. Der vom Kläger beantragte Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 13.03.1986 zugestellt. Randnummer 5 Der Kläger behauptet, aufgrund des Verfahrens 2 0 55/81 stehe fest, daß die vom Beklagten vorgenommene Rechnungskürzung fehlerhaft und nicht nachvollziehbar gewesen sei. Allein wegen der Beratung durch den Beklagten habe er, der Kläger, es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen. Der Kläger ist der Ansicht, sein Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt, da er einen Mangelfolgeschaden geltend mache, der nicht der kurzen Verjährung unterliege. Davon abgesehen sei die Tätigkeit des Beklagten erst mit Vorlage des Prüfungsberichtes vom 1 3.1 0.1980 beendet worden. Im Hinblick auf sein, des Klägers, Mahnschreiben vom 1 9.07.1985, das dem Beklagten vor dem 13.10.1985 gegangen sei, könne sich der Beklagte auch auf den Ablauf der fünfjährigen Verjährung nicht berufen. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 8.985,16 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 01.08.1 985 zu zahlen. Randnummer 7 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Der Beklagte behauptet, er habe die Rechnung ordnungsgemäß anhand der Projektpläne überprüft. Der Kläger habe den Vorprozeß nur deshalb verloren, weil er der Fa. N.N. zusätzliche Aufträge erteilt und ihn, den Beklagten, davon nicht in Kenntnis gesetzt habe. Randnummer 9 Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung, da seine Tätigkeit mit Aushändigung des Rechnungsprüfungsberichtes vom 18.07.1980 an den Kläger beendet gewesen sei und die Ansprüche der fünfjährigen Verjährung unterlägen. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Klage ist unbegründet. Randnummer 11 Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein durchsetzbarer Anspruch wegen der behaupteten fehlerhaften Rechnungsprüfung nicht zu. Randnummer 12 Es kann dahinstehen, ob dem Kläger der Schaden deswegen entstanden ist, weil die vorn Beklagten vorgenommene Rechnungsprüfung fehlerhaft gewesen ist und ob der begehrte Zinsschaden jedenfalls teilweise unschlüssig ist, weil sich der Kläger ersparte Zinsen anrechnen lassen müßte, da ein möglicher Schadensersatzanspruch des Kläger wegen § 638 BGB verjährt ist. Randnummer 13 Der Kläger kann seinen Anspruch nur auf § 635 BGB und nicht auf eine positive Vertragsverletzung stützen. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag über die Planung und Überwachung der Heizungs-, Sanitär- und Elektroarbeiten ist ein Werkvertrag gern. § 631 BGB. Der Beklagte schuldete nicht nur eine Dienstleistung schlechthin, sondern einen konkreten Erfolg, nämlich, soweit seine Planunqs- und Überwachungsarbeiten betroffen waren, die sachgerechte und dem Stand der Technik entsprechende Erbringung der Heizungs-, Sanitär- und Elektrogewerke (in Zusammenarbeit mit den ausführenden Firmen) und, soweit die Rechnungsprüfung betroffen ist, die Ermittlung und Feststellung der geschuldeten Vergütung. Randnummer 14 Im Bereich des Werkvertrages kommen Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung nur in Betracht, wenn es sich um die Verletzung von Nebenpflichten handelt oder aber wenn Mangelfolgeschäden betroffen sind. Randnummer 15 Eine Verletzung von Nebenpflichten durch den Beklagten scheidet vorliegend aus. Ebenso, wie die Rechnungsprüfung eine Hauptverpflichtung des Architekten im Rahmen seines Vertrages mit dem Bauherren ist (BGH, NJW 1981, 2182), war auch im vorliegenden Fall die dem Beklagten übertragene Prüfung der Rechnungen der Handwerksfirmen wesentliche Aufgabe und damit Hauptpflicht. Randnummer 16 Damit ist aber die Frage noch nicht entschieden, ob es sich bei den vom Kläger geltend gernachten Prozeßkosten und dem Zinsschaden um nach § 635 BGB zu beanspruchende nächste Mangelfolgeschäden oder um entferntere Mangelfolgeschäden, die nur nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung begehrt werden können, handelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, NJW 1981, 2182; BGHZ 67, 1; BGHZ 58, 85) unterfallen § 635 BGB nicht nur die dem Werk unmittelbar anhaftenden Schäden, sondern auch diejenigen Folgeschäden, die eng mit dem Werkmangel zusammenhängen. Für die Feststellung des engen Zusammenhangs bedarf es jeweils einer näheren Begründung und Wertung aus der Eigenart des Sachverhaltes. Die zu einer angemessenen Verteilung des Verjährungsrisikos erforderliche Güte- und Interessenabwägung führt nach Ansicht der Kammer dazu, die dem Bauherren infolge fehlerhafter Rechnungsprüfung entstehenden Kosten eines Rechtsstreits mit dem betroffenen Bauhandwerker und die an diesen zu zahlenden Verzugszinsen als einen Mangelschaden zu behandeln. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um die Rechnungsprüfung eines Architekten im Rahmen seines Vertrages mit dem Bauherren handelt oder ob der Architekt oder ein sonstiger Fachmann ausschließlich mit der Rechnungsprüfung beauftragt ist. Randnummer 17 Soweit ersichtlich ist diese Frage in der Rechtsprechung bislang nicht entschieden worden. Nach einer im Schriftturn vertretenen Auffassung hat der Architekt bei fehlerhafter Rechnungsprüfung für den daraus entstehenden Schaden nach § 635 BGB und nicht aus positiver Vertragsverletzung zu haften (vgl. Hesse/Korbion/Mantscheff, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure,
- Auflage, § 15 Rd.-Nr. 31, S. 426; Locher, Das private Baurecht,
- Auflage, Rd.-Nr. 273, mit einem dem vorliegenden Sachverhalt entsprechenden Beispiel). Dem vorliegenden Fall vergleichbar ist nach Ansicht der Kammer der Sachverhalt, der der Entscheidung des BGH vom 21.05.1981 (NJW 1981, 2182) zugrunde lag. Auch in dem dortigen Fall äußerte sich der Fehler des Architektenwerkes nicht unmittelbar im Bauwerk, sondern der Bauherr erlitt "nur" einen Vermögensschaden. Randnummer 18 Ebenso wie in dem vorgenannten vom BGH entschiedenen Fall rechtfertigt sich vorliegend die Anwendung des § 635 BGB, da die aufgetretenen Folgeschäden mit dem Werkmangel - fehlerhafte Rechnungsprüfung - eng zusammenhängen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigten, daß alleine der Umstand, daß es sich um Randnummer 19 einen Schaden handelt, der nicht das Werk selbst, sondern das "sonstige Vermögen" betrifft, nicht genügt, um den engen Zusammenhang zu verneinen (BGHZ 58, 85, 92). Bei einer fehlerhaften Rechnungsprüfung kann sich zwangsläufig der Fehler, nämlich eine ungerechtfertigte Kürzung oder eine gebotene, aber unterlassene Kürzung, zwangsläufig nicht an dem eigentlichen Werk, dem Prüfungsergebnis, auswirken. Der Fehler entfaltet naturgemäß erst Folgen, wenn der Bauherr, was auch Zweck der Rechnungsprüfung ist, das Prüfungsergebnis umsetzt, nämlich indem er entsprechend dem Prüfungsergebnis Zahlungen an die betroffenen Handwerker leistet. Die dadurch entstehenden Schäden müssen als eng mit dem Werkmangel zusammenhängend angesehen werden. Dies gilt nicht nur für den Fall, daß der Bauherr wegen eines Prüfungsfehlers eine zu hohe Vergütung zahlt, sondern auch dann, wenn er zu Unrecht einen Teil des Werklohns einbehält. In diesen Fällen liegt zwar nicht schon allein im Umsetzen des Prüfungsergebnisses der Schaden. Dieser entsteht vielmehr erst dann, wenn der Handwerker, was bei nicht unbeträchtlichen unberechtigten Kürzungen nach der Lebenserfahrung zu erwarten und der Kammer aus einer Vielzahl von Prozessen bekannt ist, den Bauherrn auf Zahlung gerichtlich in Anspruch nimmt. Dann sind die dem Bauherrn. entstehenden Prozeßkosten und evtl. Verzugszinsen unmittelbare Folgen des Prüfungsfehlers. Hinzu kommt, daß bei fehlerhafter Rechnungsprüfung andere Schäden als die genannten kaum denkbar sind. Sinn der Rechnungsprüfung ist es gerade, den Auftraggeber vor unnötigen Kosten zu bewahren. Die vorn Rechnungsprüfer zu schützenden Belange des Bauherrn sind deshalb nicht nur dann verletzt, wenn er den Bauherrn zu unberechtigten Zahlungen veranlaßt, sondern auch dann, wenn er die Befolgung einer unberechtigten Kürzung empfiehlt und damit einen Rechtsstreit auslöst. Schließlich wird durch die hier vertretene Auffassung auch nicht der Zweck des § 638 BGB verfehlt. Allerdings wollte der Gesetzgeber mit der kurzen Verjährung des § 638 BGB, die überdies nicht an die Entdeckung des Mangels anknüpft, nur Mängel erfassen, die in der Regel auch innerhalb der Verjährungszeit auftreten. Anders als in den Gutachtenfällen (vgl. BGHZ 67, 1, 8), auf die der Kläger abzielt, ist die Gefahr, daß Mangelfolgeschäden erst lange nach Ablauf der Verjährungsfrist zu entstehen pflegen, in den Fällen der fehlerhaften Rechnungsprüfung nicht gegeben. Dabei ist zunächst davon auszugehen, daß hier die fünfjährige Verjährung eingreift, da die zu prüfenden Rechnungen Arbeiten an Bauwerken betreffen (vgl. für den Fall des "überflüssigen" Nachtragsangebotes die genannte Entscheidung BGH/ NJW 1981, 2182). Dabei verkennt die Kammer nicht, daß die eigentliche Rechnungsprüfung in dem Bauwerk keinen Niederschlag mehr findet, anders als etwa die Planung des Architekten. Gleichwohl darf der enge Zusammenhang der Tätigkeit des Beklagten mit den Arbeiten an .dem Bauwerk des Klägers nicht übersehen werden. überdies war der Beklagte auch mit der Planung und Überwachung der im einzelnen bezeichneten Arbeiten beauftragt, wobei sich diese Tätigkeiten unmittel- bar in dem Bauwerk auswirken. Ebenso wie bei den Architektenleistungen sind auch derartige Tätigkeiten als Arbeiten bei Bauwerken i. s. d. § 638 Abs. 1 BGB anzusehen (Palandt/Heinrichs, BGB,
- Auflage, § 638 Anm. 2 c m. w. N.). Da die aufgrund des Vertrages vom 02./07.03.1979 zu erbringende Leistung des Beklagten einheitlich zu beurteilen ist, ist auch die vorgenommene Rechnungsprüfung Arbeit bei Bauwerken. Innerhalb der demnach anzuwendenden fünfjährigen Verjährungsfrist wird auch in aller Regel ein Fehler der Rechnungsprüfung erkennbar sein, jedenfalls in den Fällen, in denen - wie im vorliegenden Fall - die Rechnung des Unternehmers zu Unrecht erheblich gekürzt wurde. Die auf den Rechnungsprüfungsbericht folgende Zahlung des Bauherren wird der Unternehmer in aller Regel nicht hinnehmen und - ggf. nach erfolglosen Verhandlungen - gegen den Bauherrn·- Zahlungsklage erheben. Im anschließenden Rechtsstreit werden dann in aller Regel noch während der Verjährungsfrist durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erste Erkenntnisse und meist sogar eine Entscheidung in der ersten Instanz vorliegen. Bei für den Bauherrn ungünstigem Ausgang kann dieser eine möglicherweise drohende Verjährung auch durch eine Streitverkündung unterbrechen (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB). Auch der Gesichtspunkt der Risikoverteilung spricht daher dafür, in Fällen wie dem vorliegenden einen engen Mangelfolgeschaden anzunehmen. Randnummer 20 Da sich nach alledem der Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 635 BGB ergibt, gilt die fünfjährige Verjährung nach § 638 BGB, die mit Abnahme des Werkes beginnt. Auf die Kenntnis vom Mangel ist nicht abzustellen (BGHZ 67, 1, 7). Zugunsten des Klägers kann davon ausgegangen werden, daß die Verjährung erst mit Vorlage des Prüfungsberichtes vom 13.10.1980 begonnen hat. Die Zeugenaussage des Beklagten im Vorprozeß ist jedoch entgegen der vom Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht unerheblich. Zum einen wird die Abnahme durch die körperliche Hinnahme des Werkes bestimmt. Das vom Beklagten geschuldete Werk war die in einem Rechnungsprüfungsbericht ihren Niederschlag findende Überprüfung der Handwerkerrechnungen, nicht aber die Verteidigung der Prüfung in einem möglichen Prozeß. Zum anderen ist der Beklagte im Vorprozeß nicht als Beauftragter des Klägers "tätig" geworden, sondern in Erfüllung seiner öffentlichrechtlichen Zeugnispflicht. Die Verjährungsfrist endete daher um den 13.10.1985, je nach Zugang des Prüfungsberichtes beim Kläger. Inwiefern die Verjährungsfrist durch das anwaltliche Mahnschreiben vom 19.07.1985 unterbrochen oder gehemmt worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Diese Behauptung läßt sich weder auf die §§ 202 ff. noch auf § 639 BGB stützen. Die sogenannte "Quasi-Unterbrechung" nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die Parteien ausweislich des Vertrages vom 02./07.03.1979 (Bl. 11 d. A.) die Geltung der VOB/B gerade nicht vereinbart haben und das anwaltliche Mahnschreiben überdies keine schriftliche Mängelrüge in diesem Sinne darstellt. Der dem Beklagten am 13.03.1986 zugestellte Mahnbescheid konnte demnach die Verjährung nicht mehr unterbrechen, so daß die Klage bereits aus diesem Grunde keinen Erfolg haben konnte. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit. auf den §§ 7 0 8 Nr. 11 , 711 Z PO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190005858