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LG Fulda 2. Zivilkammer 2 O 243/88 Urteil Der Kläger nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Pkw des beim Unfall am 8.11.1987 getöteten N.N.

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreck

§ 7St

VG ereignet. Sie behauptet, N.N. habe sich vorsätzlich und bewußt vor das Fahrzeug des Klägers gestürzt. Mit dem vorangegangenen Unfall habe das Handeln des N.N. nichts zu tun gehabt. Randnummer 9 Auf den Inhalt der beigezogenen Akten 10 a JS 1553/87 StA Fulda wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz. Der allein in Betracht kommende Anspruch nach § 3 Ziff. 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG),·setzt voraus, daß der Schaden des Klägers durch den Gebrauch des Fahrzeugs des N.N. ent standen ist (vgl. § 1 PflVG). Dabei sind die Begriffe "durch den Gebrauch eines Fahrzeugs' und "bei dem Betrieb eines Kraftfahr zeugs" (§ 7 StVGl deckungsgleich (vgl. LG Karlsruhe, VersR 1981, 143). Der bei der Kollision mit N.N. entstandene Schaden des Klägers ist jedoch nicht bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges des N.N.

§ 7Abs. 1 St

VG verursacht worden. Randnummer 11 Die verschuldensunabhängige Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG findet ihre Rechtfertigung darin, daß durch die Verwendung eines Kraft fahrzeugs eine Gefahrenquelle eröffnet wird. § 7 Abs. 1 StVG will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflußten Schadensabläufe erfassen (BGH, NJW 1988, 2802 ) und Schutz gegen die mit dem Betrieb verbundenen Gefahren gewähren, wie auch immer sie zur Entfaltung und Auswirkung kommen (BGHZ 37, 311, 317). Voraussetzung für das Eingreifen dieser Gefä hrdungshaftung ist aber, daß es sich um eine spezifische Auswirkung derjenigen Ge fahren handelt, hinsichtlich derer die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos stellen will (vgl. BGHZ 79, 259, 263 zu § 33 Luftverkehrsgesetz). Beim Betrieb in diesem Sinne ist ein Schaden verursacht worden, wenn sich eine von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Unfallgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt wird (BGH, NJW 1988, 2808l . Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der beim Zusammen stoß mit N.N. erlittene Schaden des Klägers nicht mehr dem Betrieb des Kraftfahrzeugs des N.N. zuzurechnen. Randnummer 12 Allerdings ist anerkannt, daß § 7 Abs. 1 StVG keine Berührung mit dem Fahrzeug des in Anspruch genommenen voraussetzt (vgl. BGH, NJW 1988, 2802 ). Dem Kläger ist auch zuzugeben, daß eine ..( .. " Haftung dann in Betracht komm( wenn jema nd bei einem Unfall einen Schock erleidet und sein unvernünftiges Handeln, das zu einem zweiten Unfall führt, auf diesen Schock zurückzuführen (BGH, VersR 1970, 61) oder wenn bei einem Unfall, bei dem das Unfallfahrzeug auf der Fahrbahn zum Stehen kommt, Insassen des Unfallfahrzeuges - auch durch eigene Unvorsichtigkeit - a uf die Fahrbahn treten und von nachfolgenden Fahrzeugen erfaßt werden (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 13.11.1986, 2 0 138/86). Randnummer 13 Um aber einer gesetzeswidrigen Ausdehnung d er Gefährdungshaftung entgegenzuwirken, kommt nach Ansicht der Kammer in diesen Fällen del grundsätzlich erforderlichen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang (vgl. hierzu , Geigl/Kunschert, Der Haftpflichtprozeß,

  1. Aufl.,
  2. Kap. Rd.Nr. 25 m.w.N.) erhöhte Bedeutung zu. Der vorliegende Fall ist mit denjenigen, die den oben genannten Entscheidung_ zugrundelagen, nicht vergleichbar. In den Fällen, in denen ein Kraftfa hr zeug infolge eines Unfalls auf der Fahrbahn liegen bleibt und Personen - Insassen oder unbeteiligte Dritte - sich mit dem Un fallgeschehen befassen, sei es, daß sie sich um Verletzte kümmern, versuchen, die Unfallstelle abzusichern oder nur verwirrt oder ratlos um das Fahrzeug herumstehen oder -laufen, verwirklicht sich noch eine typische Betriebsgefahr des Unfallfahrzeugs. Dabei ist sowohl die Tatsache, daß das Fahrzeug die Fahrbahn blockiert oder jedenfalls den ungehinderten Verkehrsfluß beeinträchtigt, unmittelbar dem Betrieb zuzurechnen, als auch das vorstehend geschilderte Verhalten von Beteiligten oder unbeteiligten Personen, zumal diese bei der Rettung Verletzter, bei Absicherungsmaßnahmen oder auch dem Versuch, das Fahrzeug von der Fahrbahn zu verbringen und damit die Gefahrenquelle zu beseitigen, gezwungen sind, in den Bereich des fließenden Verkehrs einzugreifen. Dies gilt auch, wenn sich im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall und im Be reich der Unfallstelle ein Beteiligter unter Schockeinwirkung durch unvorsichtiges oder auch unkontrolliertes Verhalten selbst gefährdet. Zum Betrieb können Folgeunfälle selbst dann zählen, wenn das zuerst verunglückte Fahrzeug ordnungsgemäß am Fahrbahnrand abgestellt worden ist, andere Kraftfahrer jedoch durch Fehl oder Überreaktionen einen Unfall erleiden. Denn ein mitwirkendes Verhalten des Verletzten oder eines Dritten schließt den Zusammen hang mit dem Betrieb des Fahrzeugs nicht aus, wenn dieses Ver halten in zursehenbarer Weise durch das Kraftfahrzeug des in Anspruch genommenen (mit-) veranlaßt worden ist (vgl. BGH, NJW 1988,2802 ). Randnummer 14 Von den vorstehend geschilderten Fallgestaltungen unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend, selbst wenn man das Vor bringen des Klägers als richtig unterstellt, N.N. habe bei dem Erstunfall einen Schock oder eine erhebliche Kopfverletzung erlitten. Es ist bereits nicht feststellbar, ob sich die Kollision des N.N. mit dem Pkw des Klägers in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erstunfall des N.N. ereignet hat, da unbekannt und nicht mehr feststellbar ist, wann sich dieser Erstunfall ereignet hatte. Auch ein örtlicher Zusammenhang ist nicht gegeben, da der Unfall mit dem Pkw des Klägers etwa 200 m entfernt von der Stelle des Erstunfalls des N.N. war. Für einen unbeteiligten Dritten war eine Beziehung zwischen N.n. und seinem Pkw nicht er sichtlich. Auch die Unfallsituation des Erstunfalls hat sich im vorliegenden Fall nicht ausgewirkt, da das Fahrzeug des N.N. völlig unbehindert1abgestellt worden war und der Kläger dieses bereits passiert hatte. Schließlich spricht entscheidend gegen eine Haftung der Beklagten, daß sich im vorliegenden Fall keine typische von Kraftfahrzeugen als Gefahrenquelle ausgehende Gefahr verwirklicht hat. Selbst wenn N.N. durch den Erstunfall einen Schock erlitten haben sollte, wurde dieser zwar durch den Erstunfall ausgelöst, das spätere zum hier maßgeblichen Unfall führende Verhalten des N.N. stand jedoch nicht mehr in Beziehung zum Betrieb seines Kraftfahrzeugs. Anderenfalls wäre die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG uferlos. Wollte man allein ausreichen lassen, daß ein erlittener Schock auf einem Kraftfahrzeugunfall beruht, würde eine Haftung selbst dann zu bejahen sein, wenn ein unbeteiligter Dritter, der zufällig Zeuge eines schweren Unfalls wird, dabei einen Schock erleidet, stundenlang in der Gegend herumirrt und irgendwann an irgendeinem anderen Ort einen Folgeunfall verursacht. In solchen Fällen verwirklicht sich in keiner Weise eine von Kraftfahrzeugen ausgehende Gefahr. Sie unterscheiden sich vielmehr nicht von den Fällen, in denen ein Schock auf anderen Ursachen beruht. Die Gefahr, daß sich jemand aus welchen Gründen auch immer vor ein Auto stürzt, fällt nicht in den Schutzbereich des§ 7 Abs.1 StVG, unabhängig davon, ob die Person erst mittels eines Kraftfahrzeuges zur Unfallstelle gelangt ist oder ob ein vorheriger Unfall Anlaß für dieses Verhalten war. Randnummer 15 Nach alledem ist der Schaden des Klägers nicht beim Betrieb des Fahrzeugs des N.N.

§ 7Abs. 1 St

VG bzw. d urch den Gebrauch des Fahrzeugs des N.N.

§ 1Pfl

VG entstanden. Da andere Anspruchsgrundlagen nicht in Betracht kommen, konnte die Klage keinen Erfolg haben. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Randnummer 17 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190005859

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