(10)Papiere, (WKN: AOGTUH) einen Betrag in Höhe von 10.300,00 € zuzüglich 4 % Zinsen seit 07.09.2006 bis zum 11.03.2009 und ab 12.03.2009 zuzüglich 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, sowie der am 07.08.2007 gekauften Lehman Bros. Treasury Co. B.V. Outp. A. Red. N 07.0812 Basket (WKN: AONXKZ) in Höhe von 5.100,00 € zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 07.08.2007 bis zum 11.03.2009 und ab 12.03.2009 zuzüglich 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz an den Kläger zu zahlen;
- festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der unter Ziff.
- genannten Papiere in Annahmeverzug befindet;
- die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 437.80 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Die Beklagte bestreitet eine fehlerhafte oder unzureichende Beratung der Ehefrau des Klägers. Sie habe sich über die Kenntnisse und Fähigkeiten der Zedentin in Bezug auf Kapitalanlagen und Zertifikate informiert. Im Rahmen der individuellen Finanzplanung habe sie sich alle Informationen über die Anlageziele der Zedentin, ihre Risikobereitschaft und ihre finanziellen Verhältnisse verschafft und mit dieser gemeinsam eine Anlagestrategie erarbeitet. Die Zedentin sei keinesfalls absolut sicherheitsorientiert gewesen, was sich aus den mit ihr erarbeiteten Risikoprofilen ergeben habe. Die beiden streitgegenständlichen Zertifikate hätten sehr gut zu der Anlagestrategie der Zedentin gepasst. Sie hätten sogar für eine konservative Anlagestrategie empfohlen werden dürfen. Die Zedentin sei bei den Beratungsgesprächen umfassend informiert worden, was diese auch schriftlich bestätigt habe. Die Beklagte hält insofern die Behauptungen des Klägers für nicht hinreichend substantiiert. Es sei sowohl über das Emittentenrisiko aufgeklärt worden als auch darüber, dass der Einlagensicherungsfonds hier nicht eingreife. Die Beklagte verweist ferner darauf, dass sie von der Emittentin keine verdeckten Rückvergütungen erhalten habe, über die aufzuklären gewesen sei. Hinsichtlich der von ihr erwirtschafteten Marge habe keine Aufklärungspflicht bestanden. Im Übrigen fehle es an der Kausalität zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und dem Schaden. Die Zedentin habe z.B. auch im Jahre 2008 ein Zertifikat geordert, wobei sie umfassend über sämtliche Vergütungsbestandteile aufgeklärt worden sei. Gleichwohl habe sie das Zertifikat gezeichnet. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst vorgelegter Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht nach §§ 675, 280 Abs. 1, 249, 398 BGB gegen die Beklagte zu. Der Kläger ist zwar aufgrund des vorgelegten Abtretungsvertrages aktiv legitimiert, es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte Pflichten aus dem zwischen ihr und der Ehefrau des Klägers geschlossenen Beratungsvertrag verletzt hat. Randnummer 13 Zwischen der Ehefrau des Klägers und der Beklagten ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Tritt ein Anleger an eine Bank heran, um über die Anlage von Geldbeträgen beraten zu werden, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrags stillschweigend durch die Aufnahme von Beratungsgesprächen angenommen (vgl. BHG Z 123, 126 ff). Ein solcher Beratungsvertrag bestand hier unstreitig zwischen der Beklagten und der Ehefrau des Klägers, nachdem diese unter dem 15.01.2005 ein Wertpapierdepot eröffnet und in der Folgezeit immer wieder nach Beratung der Beklagten Anlageentscheidungen getroffen hat. Randnummer 14 Aufgrund dieses Beratungsvertrages war die Beklagte zu einer anleger –und objektgerechten Beratung verpflichtet. Eine solche Beratung setzt voraus, dass sie auf die Bedürfnisse, die Interessen, die Vermögensverhältnisse und das Anlageziel des Kunden zugeschnitten ist und sich insbesondere auf die Eigenschaften und Risiken der verschiedenen in Betracht kommenden Anlagen erstreckt (BGH Z 123, 126 = NJW 1993, 24, 33, sogenanntes „Bond-Urteil“; Palandt – Grüneberg, BGB
- Auflage, § 280, Rdnr. 48 ff mit weiteren Nachweisen). Ein schadensurrechtlicher Verstoß gegen diese Pflichten kann vorliegend nicht angenommen werden. Randnummer 15 Die Beklagte hat ihre Pflicht zu einer anlegergerechten Beratung nicht verletzt. Die Beratung muss auf die Person des Anlageinteressenten zugeschnitten sein. Dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art ist ebenso zu berücksichtigen wie dessen Risikobereitschaft. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Anlageinteressenten zugeschnitten sein. Im Fall der Ehefrau des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Empfehlungen zum Erwerb der streitigen Lehman-Zertifikate nicht anlegergerecht gewesen seien. Dies ergibt sich aus den mit der Ehefrau des Klägers erarbeiteten Risikoprofilen, die von ihr auch jeweils unterzeichnet sind. Zwar ist im ersten Risikoprofil vom 05.01.2005 eine deutlich sicherheitsorientierte Anlagestrategie der Zedentin enthalten, da sie der Angabe, die Sicherheit einer Geldanlage sei ihr am Wichtigsten, voll zugestimmt hat und da sie der Erklärung, für die Aussicht auf einen höheren Betrag auch Risiken in Kauf nehmen zu wollen, gar nicht zugestimmt hat. Dieses Risikoprofil ist jedoch für die streitigen Anlageentscheidungen nicht maßgeblich. Es wurde nämlich geändert durch die Risikoprofile vom 02.03.2006 und vom 11.07.2007, die im Wesentlichen übereinstimmen. In diesen Profilen hat die Zedentin nicht mehr ausschließlich Sicherheitsgedanken in den Vordergrund gestellt, sondern hier differenzierte Angaben gemacht. Sie hat auch jeweils erklärt, Erfahrungen etwa mit Aktienfonds und Zertifikaten zu haben. In beiden Risikoprofilen wurde die Anlagestrategie als „ausgewogen“ mit einem maximalen Risikoanteil von 55 % ausgewiesen. Ferner erklärte die Zedentin, dass die Aufträge in Übereinstimmung mit diesem Risikoprofil ausgeführt werden sollen. Ab März 2006 verfolgte die Zedentin damit keine konservative oder rein sicherheitsorientierte Anlagestrategie. Soweit der Kläger behauptet, seine Ehefrau habe aufgrund früherer Verluste mit Aktien keinerlei Risiko eingehen wollen, wird dies jedenfalls durch die von der Zedentin unterschriebenen Risikoprofile vom 02.03.2006 und 11.07.2007 widerlegt. Die Zedentin muss sich an den von ihr unterzeichneten Risikoprofilen festhalten lassen, die Maßstab für die Anlageempfehlungen der Beklagten waren. Nach den Risikoprofilen verfügte die Zedentin zum einen über erhebliches Vermögen und zum anderen über Erfahrungen und Kenntnisse mit Wertpapieren bis zu Aktienfonds, Mischfonds und Zertifikaten. Eine Anlageempfehlung zur Zeichnung von Zertifikaten war daher durchaus anlegergerecht. Randnummer 16 Dies gilt insbesondere für die hier gezeichneten streitigen Lehmann-Zertifikate. Die im August 2006 gezeichnete „DJ Euro Stoxxs 50 Performer Anleihe“ enthielt die Besonderheit eines 100%-igen Kapitalschutzes, so dass es, anders als die von der Zedentin im Depot gehaltenen Aktienfonds, zu 100 % gegen Kursverluste geschützt war. Ein solches Zertifikat durfte angesichts einer ausgewogenen Anlagestrategie zweifelsfrei empfohlen werden. Gegebenfalls hätte eine Anlagenempfehlung für dieses Zertifikat sogar bei einem sicherheitsorientierten Anleger keinen Beratungsfehler dargestellt, was hier aber keiner Entscheidung bedarf. Hinsichtlich des unter dem 11.07.2007 gezeichneten Zertifikates „Alpha-Express-Zertifikat III“ lag zwar kein 100%-iger Kapitalschutz vor, allerdings war in dieses Zertifikat ein Sicherheitspuffer eingebaut, das dessen Risiken verringerte. Für eine ausgewogene Anlagestrategie war dies aber gleichfalls geeignet. Insofern ist auch zu berücksichtigten, dass die Zedentin vor Zeichnung dieser Anleihe ihre Renditerisiken ausweislich des Risikoprofils vom 11.07.2007 gegenüber dem Risikoprofil vom 02.03.2006 erhöht hat. Sie hat nämlich nunmehr angegeben, Renditen von – 5 % bis 12 % wählen zu wollen. Die Zeichnung dieser Anleihe widersprach daher dem aktuellen Risikoprofil der Zedentin vom 11.07.2007 nicht. Randnummer 17 Hinzu kommt, dass zum Zeitpunkt beider streitiger Käufe weitere Anlageentscheidungen getroffen worden sind, so dass die Zeichnungen jedenfalls in der Gesamtschau allemal anlegergerecht waren. So wurden am 15.08.2006 nicht nur die Zertifikate für 10.300,-- € gezeichnet, sondern auch ein Festgeld in Höhe von 10.000,-- € angelegt. Gleichfalls wurde am 11.07.2007 neben der Zeichnung von Anleihen ein „Plus-Festgeld“ angelegt. Durch die Gesamtanlagen blieben die Risikoanteile im Depot jeweils unterhalb der gemäß Risikoprofile zugelassenen Risikoanteile von 55 %, nämlich auf 47 % am 15.08.2006 und 54,1 % am 11.07.
- Dass die Zeichnung von Zertifikaten durchaus dem Risikoprofil der Zedentin entsprach, wird auch daraus ersichtlich, dass sowohl vor als auch nach den streitigen Käufen Zertifikate erworben worden sind, wobei Beratungsfehler nicht geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere für die Order vom 11.07.2007, bei der nicht nur die streitigen Lehmann „Alpha-Express“- Zertifikate erworben wurden, sondern vergleichbare „Alpha-Express“-Anleihen eines anderen Emittenten. Randnummer 18 Insgesamt sieht die Kammer daher die Empfehlungen zum Erwerb der streitigen Zertifikate als anlegergerecht an. Die Behauptung des Klägers, seine Ehefrau habe rein sicherheitsorientierte Anlageziele verfolgt, wird sowohl durch die von ihr unterzeichneten Risikoprofile als auch durch ihr sonstiges Anlegerverhalten widerlegt. Einer Beweisaufnahme über die Behauptung des Klägers, seine Ehefrau habe jeweils deutlich gemacht, nur rein sicherheitsorientierte Anlageentscheidungen treffen zu wollen, bedurfte es daher nicht. Randnummer 19 Die Empfehlungen der Beklagten waren auch unter Berücksichtigung des Insolvenzrisikos der Emittentin anlegergerecht. Von einem erhöhten Risiko, aufgrund dessen die Anlagen ungeeignet gewesen wären, musste die Beklagte hier nicht ausgehen. Zum Zeitpunkt der Anlageberatungen im August 2006 und im Juli 2007 war das Bonitätsrisiko der Emittentin und der Garantiegeberin, der US-Amerikanischen Investmentbank Lehman-Brothers, vernachlässigbar und eher theoretischer Natur. Dass zu diesen Zeitpunkten die Beklagte über spezifische Hinweise auf Zahlungsschwierigkeiten oder gar eine bevorstehende Insolvenz verfügt hätte, legt auch der Kläger nicht dar. Randnummer 20 Auch von einer Pflichtverletzung der Beklagten hinsichtlich der objektgerechten Anlageberatung kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Eine solche objektgerechte Beratung erfordert Aufklärung über die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage oder die Entwicklung des Kapitalmarkts, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben. Wenn die Aufklärung des Kunden über diese Umstände richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts unter Berücksichtigung der gesamten Gegebenheiten gesamt betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (BGH NJW 2006, 2041 ). Randnummer 21 Auch hinsichtlich einer möglichen Verletzung der Pflicht zur objektgerechten Anlageberatung war eine Beweisaufnahme nicht angezeigt. Der Kläger hat nämlich entsprechende Pflichtverletzungen nicht hinreichend dargelegt. Die Zedentin hat beide Wertpapiersammelorder unterschrieben, in denen jeweils der „Risikohinweis“ angekreuzt wurde, dass mit dem Kunden die Risiken und die Funktionsweise der Anlage besprochen wurde. Angesichts dieses Umstandes ist die Behauptung des Klägers, seine Ehefrau sei über die Funktionsweise der jeweiligen Zertifikate nicht aufklärt worden, nicht hinreichend substanitiiert, zumal die Beklagte ihrer sekundärer Darlegungslast nachgekommen ist und zum Inhalt der jeweiligen Beratungsgespräche substantiiert vorgetragen hat. Ähnliches gilt für die Behauptung unterlassener Aufklärung hinsichtlich der Risiken der Anlagen. Insofern hat die Beklagte im Einzelnen vorgetragen, über welche Punkte im Einzelnen Aufklärungen bei den Beratungsgesprächen erfolgt sind. Daraufhin hat der Kläger in seiner Replik vom 02.03.2010 (Bl. 161 d. A.) vorgetragen, dass sich die Zedentin nicht genau an den Inhalt der geführten Gespräche erinnern könne. Sie wisse aber jedenfalls, worüber aber jeweils nicht gesprochen worden sei. Im nachgelassenen Schriftsatz vom 24.03.2010 (Bl. 355 d. A.) führt der Kläger dann aus, dass seine Ehefrau noch wisse, worüber nicht gesprochen worden sei, nämlich über das Emittentenrisiko bzw. das Kreditrisiko, über das Nichteingreifen des Einlagensicherungsfonds und darüber, dass und in welcher Höhe Provisionen fließen. Es ist zweifelhaft, ob der Kläger mit diesem Vortrag seiner Darlegungslast hinsichtlich einer Pflichtverletzung der Beklagten hinreichend nachgekommen ist. Dies kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Einer Beweisaufnahme durch Vernehmung seiner Ehefrau darüber, dass sie über die behaupteten Punkte (Emittentenrisiko, Nichteingreifen des Einlagensicherungsfonds und Provisionen) bei den Beratungsgesprächen nicht aufgeklärt worden sei, bedufte es nämlich aus den nachfolgenden Erwägungen nicht. Randnummer 22 Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe seine Ehefrau über das Risiko eines Kapitalverlustes bei einer Insolvenz der Emittentin aufklären müssen, würde es – bei einer unterstellten unterlassenen Aufklärung – an einer Pflichtverletzung fehlen. Es ist allgemein bekannt, dass eine Zahlung – und damit auch eine Rückzahlung angelegter Gelder – nur möglich ist, wenn der Schuldner noch solvent ist. Ebenso ist dem verständigen Durchschnittsverbraucher bewusst, dass grundsätzlich jedes Rechtssubjekt seine Solvenz verlieren kann. Über das allgemeine Risiko der theoretischen Möglichkeit einer Insolvenz eines Schuldners muss daher auch ein Anleger nicht ausdrücklich aufgeklärt werden. Im Übrigen hat die Zedentin bei Eröffnung des Wertpapierdepots am 05.01.2005 die Broschüre „Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren“ erhalten. Dort ist bezogen auf Zertifikate auf S. 118 unter „Spezielle Risiken“ das „Emittentenrisiko“ aufgeführt und es wird erklärt, dass allen Zertifikaten gemeinsam das Emittentenrisiko ist. Neben das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Emittenten des Zertifikats trete das Insolvenzrisiko der Unternehmen, deren Wertpapiere dem Zertifikat zugrunde liegen. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die Zedentin auch bei den fraglichen Beratungsgesprächen am 15.08.2006 und 11.07.2007 nochmals ausdrücklich auf dieses Emittentenrisiko hingewiesen worden ist. Randnummer 23 Es bedarf auch keiner Beweisaufnahme dazu, ob und inwieweit die Tatsache, dass die streitgegenständlichen Zertifikate nicht vom deutschen Einlagensicherungsfonds erfasst werden, Gegenstand der mündlichen Beratungen war. Insofern ist nämlich ein besonderer Beratungsbedarf nicht erkennbar. Hat der Anleger das Insolvenz -und Bonitätsrisiko des Emittenten zu tragen, ist schon daraus zu erkennen, dass ein Zertifikat nicht durch ein Einlagensicherungssystem geschützt ist. Gäbe es einen solchen Schutz, was bei Zertifikaten aber grundsätzlich nicht der Fall ist, wäre die Frage der Bonität des Emittenten oder des Garantiegebers kein Thema. Maßgeblich ist aber neben diesem Gesichtspunkt die Tatsache, dass die Zedentin in beiden Wertpapiersammelordern vom 15.08.2006 und vom 11.07.2007 ausdrücklich auf die fehlende Sicherung durch einen Einlagensicherungsfonds hingewiesen worden ist. Auf Seite 2 der Order findet sich jeweils der allgemeine Hinweis, dass Anlagen in diese Produkte keine Bankeinlagen und nicht durch Bank 1, deren Töchter oder den Einlagensicherungsfonds garantiert sind. Auch findet sich dort der weitere Hinweis, dass der Wert der Anlage den Schwankungen des Marktes unterliegt, die zum vollständigen oder teilweisen Verlust des Investments führen können. Diese Hinweise befinden sich auf derselben Seite, die von der Zedentin jeweils unterzeichnet worden ist. Von einer ausreichenden Aufklärung hinsichtlich der fehlenden Sicherung durch einen Einlagensicherungsfond ist daher auszugehen. Randnummer 24 Schließlich kann auch dahingestellt bleiben und bedarf keiner Beweisaufnahme, ob die jeweiligen Berater die Zedentin darauf hingewiesen haben, dass der Ausgabeaufschlag von einmal 3 %, (15.08.06) und zum Anderen 2 % (11.07.2007) an die Beklagte fließt und dass daneben noch eine Vergütung von 2,1 % (Order vom 15.08.2006) bzw. von 2,8 % (Order von 11.07.2007) an die Beklagte gezahlt wird. Insofern ist darauf zu verweisen, dass die Beklagte einer etwaigen Aufklärungspflicht jedenfalls in der Order vom 11.07.2007 in jedem Fall nachgekommen wäre, da dort nach Aufführung der Gesamtsumme auf der ersten Seite ausdrücklich erklärt ist, dass die Bank die angegebenen Ausgabeaufschläge sowie Vertriebsfolgeprovisionen erhält und dass zusätzliche Rückvergütungen bzw. Vertriebsfolgeprovisionen bei der Zeichnung von Zertifikaten in den ausgehändigten Produktinformationen ausgewiesen werden. In dieser Produktinformation, die Gegenstand des Beratungsgespräches war, findet sich aber auf der letzten Seite (Anlage B 5, S 14) der Hinweis, dass die Beklagte eine Rückvergütung von 2,8 % erhält. Damit ist die Beklagte jedenfalls hinsichtlich der Order von 11.07.2007 ihrer Aufklärungspflicht gerecht geworden. Randnummer 25 Dies würde allerdings nicht für die Order 15.08.2006 gelten, da dort nicht ausdrücklich ausgeführt ist, welche Vergütung die Beklagte erhält. Auch in den Produktinformationen (Anlage B 4) finden sich insofern keine klaren Angaben. Gleichwohl ist eine Aufklärungspflichtverletzung wegen verschwiegener Rückvergütungen nicht anzunehmen, ohne dass es einer Beweisaufnahme bedürfte. Randnummer 26 Es ist nämlich nicht erkennbar, dass die Beklagte aufklärungspflichtige Rückvergütungen erhalten hätte. Dies wäre nach der klarstellenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2009 (WM 2009, 2306 ) nur dann der Fall, wenn Teile der Ausgabenaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen. Die hier streitige Vergütung ist keine im vorstehenden Sinn. Die Beklagte hat unstreitig zunächst den Ausgabenaufschlag von 3 % erhalten und zudem einen Rabatt von 2,1 % auf den Einkaufspreis. Die Beklagte hat mithin die Zertifikate zu einem günstigeren Preis von der Emittentin erworben als sie sie weiterverkauft hat. Insoweit ist die Bank nach der überwiegenden Rechtsprechung nicht verpflichtet, im Rahmen einer ordnungsgemäßen anleger- und objektgerechten Beratung über ihren Gewinn bzw. die Gewinnmarge aufzuklären, da es offensichtlich ist, dass die Bank mit Gewinnerzielungsabsicht handelt (vgl. OLG Frankfurt in WM 2009, 1563). Der Kläger hat auch selbst nicht vorgetragen, dass seine Ehefrau etwa nicht damit gerechnet habe, dass der Ausgabeaufschlag von 3 % an die Beklagte fließt. Darüber, dass die Beklagte die Zertifikate mit einem Rabatt von 2,1 % erworben hat, war eine Aufklärung nicht erforderlich, da es sich insoweit eben nicht um eine umsatzabhängige Rückvergütung gehandelt hat. Randnummer 27 Selbst wenn man aber von einer Offenbarungspflicht ausgehen wollte, vermag die Kammer nicht die Kausalität einer – unterstellten – unterlassenen Aufklärung für die Anlageentscheidung der Zedentin anzunehmen. Zwar greift zunächst die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhalten ein, diese Vermutung ist aber aufgrund späteren Verhaltens der Zedentin entkräftet. Randnummer 28 Es ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Klägers die Kapitalanlage vom 15.08.2006 auch bei umfassender Aufklärung über die Vergütung der Beklagten erworben hätte. Dies ergibt sich aus den späteren Anlageentscheidungen der Zedentin. So hat sie unter dem 11.07.2007 das streitige Alpha-Express-Zertifikat sowie ein weiteres Zertifikat erworben, obwohl in der Order ausdrücklich erklärt ist, dass die Beklagte den Ausgabeaufschlag von 2 % bzw. 3 % erhält sowie weitere Vergütungen ausweislich der Produktinformationen. Zudem hat die Zedentin noch am 29.04.2008 Zertifikate eines anderen Emittenten gezeichnet (Anlage B 12) wobei sie ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Bank die Ausgabeaufschläge sowie weitere Vergütungen gemäß Produktinformationen erhält. Bei dieser Sachlage ist die Vermutung, dass die Zedentin am 15.08.2006 bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Vergütungen der Beklagten von der Zeichnung abgesehen hätte, entkräftet. Randnummer 29 Nach alledem kann von Pflichtverletzungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb der streitgegenständlichen Zertifikate nicht ausgegangen werden. Einer Beweisaufnahme bedurfte es nicht. Die Klage war daher in vollem Umfang abzuweisen. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190005869