1 S. 1 BGB sind die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 20.11.2014 (Bl. 29 d. A.) ausdrücklich zugestanden, dass bereits beim Kaufgespräch die Motorwarnleuchte leuchtete. Auch den Beklagtenvortrag, dass der Beklagte den Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages darauf hingewiesen habe, dass bei dem Fahrzeug etwas mit dem Motor nicht stimme, hat der Kläger nicht bestritten. Dies war ihm also bei Kaufvertragsschluss bekannt. Die weitere Behauptung des Klägers, dass der Beklagte erklärt habe, er werde das reparieren, ist streitig, aber unerheblich. Sollte dies zutreffen, so könnte dadurch zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Werkvertrag über die Reparatur des Pkw zustande gekommen sein. Daraus erwüchse dem Kläger möglicherweise ein Erfüllungs- oder Nacherfüllungsanspruch, aber kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. 2. Bezüglich der übrigen Mängel fehlt es an der
2, 440, 323 Abs. 1 BGB zu fordernden Fristsetzung zur Mangelbeseitigung. Eine solche Fristsetzung ist auch nicht entbehrlich.
2 Nr. 1 BGB ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Ähnlich ist die Fristsetzung
S. 1 BGB entbehrlich, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung
3 BGB verweigert. Eine solche Erfüllungsverweigerung hat der Kläger nicht bewiesen. Er hat dazu zwar vorgetragen, er habe den Beklagten schon kurz nach dem Kauf mit der Motorkontrollleuchte und mit Motorproblemen konfrontiert. Auf diese Mängel kann er sich wegen seiner Kenntnis bei Kaufvertragsschluss aber nicht berufen. Weiter hat er auf das erwähnte Telefongespräch verwiesen, wo der Beklagte sich wegen einer laufenden Fußballübertragung nicht dazu habe bewegen lassen, mit dem Kläger zu reden. Damit hat der Beklagte das Begehren des Klägers nicht rundweg abgelehnt. Er hat lediglich mitgeteilt, dass jetzt der Zeitpunkt unpassend sei. Zu einem späteren Gespräch zu einem passenderen Zeitpunkt ist es dann offenbar nicht mehr gekommen. Eine ernsthafte, endgültige Erfüllungsverweigerung ist darin nicht zu sehen. Auch war eine weitere Fristsetzung nicht unzumutbar.
S. 1 BGB ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung ihm unzumutbar ist. Ähnlich ist
2 Nr. 3 BGB die Fristsetzung entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Die Unzumutbarkeit ist also durch eine Interessenabwägung von Käufer und Verkäufer zu beurteilen. Der Umgang des Beklagten mit den behaupteten Nacherfüllungsbegehren des Klägers führt zu keiner Unzumutbarkeit. Das auf das Leuchten einer Motorkontrollleuchte gestützte Nacherfüllungsbegehren durfte der Beklagte ablehnen (s. o.). Der Wunsch des Beklagten nach einem späteren Telefongespräch, das nicht während eines WM-Spiels der deutschen Fußballnationalmannschaft stattfindet, ist auch nicht rundweg unverständlich und macht das Festhalten an der Vertragsbeziehung nicht unzumutbar. Dass der Beklagte dem Kläger zunächst eine fehlerbehaftete Rechnung ausgestellt hat, ist für den Kläger ärgerlich. Der Beklagte hat den Fehler aber korrigiert, er wirkt sich nicht weiter aus. Auch dies macht das Festhalten am Vertrag nicht unzumutbar. 3. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 7.200,-- € festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190005895
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