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LG Fulda 5. Zivilkammer 5 T 195/16 Beschluss Eine Geldanlage, die zur Absicherung einer angemessenen Bestattung vorgesehen ist, stellt kein einzusetze

Obsah (5)§ 58§ 61§§ 1908§ 1835§ 90

Leitsatz Eine Geldanlage, die zur Absicherung einer angemessenen Bestattung vorgesehen ist, stellt kein einzusetzendes Vermögen des Betreuten im Sinne von §§ 1908i Abs.1, 1836c Nr.2 BGB dar. Hinsichtl

§ 58ff. Fam

FG statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Zwar ist der

§ 61Abs. 1 Fam

FG erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht, das Amtsgericht hat aber gem. § 61 Abs. 2 FamFG die Beschwerde zugelassen, woran die Kammer gem. § 61 Abs. 3 Satz 3 FamFG gebunden ist. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg und führte zur antragsgemäßen Abänderung des Beschlusses. Der Antragstellerin, die die Betreuung für die Betroffene nicht in Form der Berufsbetreuung führt, steht

§§ 1908i Abs.

1, 1835 a Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Erstattung einer pauschalen Aufwandsentschädigung zu. Sie kann einen Geldbetrag verlangen, der für ein Jahr dem Neunzehnfachen dessen entspricht, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumte Arbeitszeit (§ 22 JVEG) gewährt werden kann. Dieser Betrag beläuft sich derzeit auf 399,00 Euro (Palandt-Götz, BGB, 75. Aufl., § 1835 a, Rdnr. 3).

§ 1835a Abs.

3 BGB kann die Antragstellerin die Aufwandsentschädigung auch aus der Staatskasse verlangen, da die Betroffene als mittellos anzusehen ist. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts geht die Kammer davon aus, dass die Betroffene nicht über ein einzusetzendes Vermögen verfügt.

§§ 1908i Abs.

1, 1836 c Nr. 2 BGB ist das Vermögen nach Maßgabe des § 90 SGB XII einzusetzen. Danach beträgt das Schonvermögen derzeit hinsichtlich Geldwerten nach der zu SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9 ergangenen Durchführungsverordnung in der Fassung vom 27.12.2003 (BGBl I 3022) 2.600,00 Euro. Über ein höheres Geldvermögen auf dem Girokonto und Sparguthaben verfügt die Betroffene ausweislich der von der Betreuerin vorgelegten Vermögensaufstellung nicht. Die Geldanlage bei der Deutschen Bestattungsvorsorge Treuhand Aktiengesellschaft in Höhe von 8.797,21 Euro ist nicht als einzusetzendes Vermögen anzusehen.

§ 90Abs.

3 SGB XII braucht Vermögen, dessen Verwertung für den Betroffenen eine Härte bedeuten würde, nicht eingesetzt werden. Insofern ist anerkannt, dass durch § 90 Abs. 3 SGB XII auch Vermögenswerte geschützt sind, die zur Absicherung der Kosten einer angemessenen Bestattung bzw. Grabpflege angespart werden, wobei erforderlich ist, dass diese Mittel mit einer entsprechenden Zweckbindung verbindlich festgelegt und aus dem übrigen Vermögen ausgeschieden sind (vgl. Palandt-Götz, a. a. O § 1836 c, Rdnr. 12 m. w. N.). Die Voraussetzung einer verbindlichen Zweckbindung und Auslagerung aus dem Vermögen ist hier hinsichtlich des Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrages vom 17.06.2013 unzweifelhaft gegeben. Unter Berücksichtigung aller Umstände kann vorliegend auch nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem festgelegten Vorsorgebetrag die Kosten einer angemessenen Bestattung überschritten würden. Diese Kosten sind auch nicht einfach mit einem Pauschalbetrag, den das Amtsgericht unter Verweis auf eine Entscheidung des Landgerichts Duisburg vom 27.01.2014 (FamFZ 2014 1059) mit 5.000,00 Euro angenommen hat, zu begrenzen. Ersparnisse älterer Menschen für eine den persönlichen Vorstellungen entsprechende Bestattung betreffen die Alterssicherung und können daher, wie auch das Landgericht Duisburg im zitierten Beschluss ausgeführt hat, in angemessenem Umfang Schonvermögen sein. Von daher verbittet sich eine Pauschalisierung. Vielmehr ist im Einzelfall zu fragen, ob der jeweils festgelegte Betrag zur Bestattungsvorsorge einen angemessenen Rahmen übersteigt. Dies ist hier nicht anzunehmen. Zum einen ist durch die vorgelegte Kostenaufstellung der Pietät Neidert vom 01.01.2013 belegt, dass hier durchaus übliche und nicht unangemessene Kostenpositionen für eine Bestattung aufgeführt sind. Berücksichtigt man, dass die Betroffene zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreuung noch über durchaus erhebliche Sparguthaben von mehr als 40.000,00 Euro verfügt hat, ist eine angemessene Bestattungsvorsorge nicht nur nach einem einfachen Standard anzuerkennen. Ein angemessener mittlerer Standard wird aber durch die Kostenaufstellung, die zu dem Vorsorgevertrag geführt hat, nicht überschritten. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Bestattungsvorsorgevertrag über 8.797,21 Euro vom früheren Berufsbetreuer der Betroffenen abgeschlossen worden ist und dass dem Betreuer durch Beschluss des Betreuungsgerichts vom 02.04.2013 genehmigt wurde, den Betrag von 8.797,21 Euro von dem Konto der Betroffenen auf das Treuhandkonto für Bestattungsvorgänge umzubuchen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Stadt Fulda, die nach dem Verbrauch des Vermögens der Betroffenen für die nicht gedeckten Heimpflegekosten Sozialhilfe leistet, mit Bescheid vom 22.10.2014 die Bestattungsvorsorge in Höhe von 8.797,21 Euro in voller Höhe als geschütztes Vermögen anerkannt hat. Es würde eine nach außen hin widersprüchliche Rechtsanwendung darstellen, wenn im vorliegenden Verfahren, in dem die gleichen Normen wie bei der Prüfung des Sozialhilfeanspruchs anzuwenden sind, eine abweichende Beurteilung hinsichtlich des Umfangs des einzusetzenden Vermögens erfolgen würde. Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Betreuerin für den Zeitraum 21.02.2014 bis 20.02.2015 bei unveränderten finanziellen Verhältnissen der Betroffenen die ihr zustehende Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse gewährt wurde. Nach alledem ist das zur Bestattungsvorsorge festgelegte Vermögen der Betroffenen nach Maßgabe des § 90 SGB XII als Schonvermögen anzusehen, so dass die Betroffene im Sinne des Gesetzes mittellos ist und die Betreuerin die Erstattung der ihr zustehenden Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse verlangen kann. Entsprechend war der angefochtene Beschluss abzuändern. Da die Beschwerde erfolgreich ist, ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei. Hinreichende Gründe für eine Erstattungspflicht außergerichtlicher Kosten liegen nicht vor, so dass die Beteiligten ihre eigenen Kosten selbst zu tragen haben (§ 81 FamFG). Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht, da die Kammer bei der Entscheidungsfindung die Besonderheiten des hier vorliegenden Einzelfalls berücksichtigt hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190005907

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