Heimunterbringungskosten: Voraussetzungen eines Zuschlags zur Pflegevergütung für betriebsbedingte Investitionsaufwendungen und Darlegungslast des Heimträgers im Prozeß Leitsatz
(438)), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Randnummer 14 Das Schreiben der Kläger vom 25.11.1998 enthält schon keine hinreichende Bezugnahme auf die (erwartete) Kostenzusage des Sozialhilfeträgers für die Investitionsaufwendungen. Hinsichtlich der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen heißt es vielmehr lediglich, daß auch diese eine Änderung erfahren würden, die hiermit angekündigt werde. Auf eine Kostenübernahmeerklärung durch den Sozialhilfeträger wird hinsichtlich der Investitionsaufwendungen keinerlei Bezug genommen. Randnummer 15 Vielmehr unterscheiden die Kläger ausdrücklich zwischen den Entgeltbestandteilen "Pflegesatz" und "Unterkunft und Verpflegung" auf der einen Seite - mit entsprechendem Hinweis auf die in § 85 Abs. 6 SGB XI normierte Bindungswirkung der Pflegesatzvereinbarung für die Heimbewohner und "Investitionsaufwendungen" auf der anderen Seite. Randnummer 16 Eine von der Bezugnahme auf die Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers unabhängige Begründung enthält das Schreiben der Kläger vom 25.1l.1998 nicht. Soweit keine Bezugnahme auf die Kostenübernahme des Sozialhilfeträgers erfolgt, ist die Angemessenheit der Entgelterhöhung zu begründen, indem darauf hingewiesen wird, daß die Leistungen des Heims und das hierfür geforderte Entgelt in einem objektiv vernünftigen Verhältnis stehen und das Entgelt dem entspricht, was in vergleichbaren Heimen gezahlt wird (OLG München, NJW 1995, 465 [466]; Wiedemann in: Kunz/Ruf/Wiedemann,
- Aufl., § 4c HeimG Rz. 6) Die Veränderung der Berechnungsgrundlagen ist zumindest durch Gegenüberstellung des Ausgangsbetrages und des Betrages der neuen Berechnungsgrundlage erforderlich, wobei als Ausgangsbetrag der Betrag zum Zeitpunkt der letzten Erhöhung bzw. des Abschlusses des Heimvertrages heranzuziehen ist (OLG München, NJW 1995, 465 [466]). Diesen Mindestanforderungen wird das Schreiben vom 25.11.1998 nicht gerecht. Es enthält keinen Hinweis auf eine Veränderung der Berechnungsgrundlage und auch keine Ausführungen zur Angemessenheit des erhöhten Entgelts für die Investitionsaufwendungen. Die Kläger genügten ihrer Begründungspflicht auch nicht durch die im Schreiben vom 25.
- 1998 abschließend zum Ausdruck gebrachte Bereitschaft, die angekündigte Entgelterhöhung auf Nachfrage weiter zu erläutern (vgl. LG Hamburg, NJW 1995, 468 [469]). Gemäß § 4c Abs. 3 S. 1 HeimG hat die Begründung schriftlich zu erfolgen. Randnummer 17 Mit der Aufstellung vom 25.3.1999 genügten die Kläger ihrer Begründungspflicht gem. § 4c Abs. 3 HeimG ebenfalls nicht. Die Mitteilung geht über eine bloße Bezifferung der einzelnen Positionen des ursprünglichen und des erhöhten Heimentgelts nicht hinaus. Randnummer 18 Auch das Schreiben vom 19.05.1999 genügt dem Begründungserfordernis nicht. Dort ist zwar auf die Pflegesatzvereinbarung nach § 85 SGB XI vom 22.3./1.4./8.4.1999 und die vorausgegangenen Pflegesatzverhandlungen verwiesen. Darauf kommt es im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht an. Inhalt dieser Vereinbarung sind nur der Pflegesatz und das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung. Die Vergütungsvereinbarung für betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen gem. § 93 Abs. 7 BSHG wurde von den Klägern mit dem Sozialhilfeträger am 17.3.1999 gesondert getroffen. Von daher wäre eine Bezugnahme auf diese gesonderte Vergütungsvereinbarung notwendig gewesen, die in dem Schreiben weder sprachlich noch inhaltlich zum Ausdruck kommt. Für ihre Behauptung, daß die Vereinbarung vom 17.3.1999 entgegen dem Wortlaut der Wendung "anbei in Kopie unsere zum 1.3.1999 genehmigten Pflegesatzvereinbarungen (Hervorhebung nicht im Original)" dem Schreiben vom 19.5.1999 dennoch beigefügt waren, haben die - insoweit beweispflichtigen (Wiedemann in: Kunz/Ruf/Wiedemann, § 4c HeimG Rz. 6) Kläger keinen Beweis angetreten. Randnummer 19 Eine von der Bezugnahme auf die Kostenübernahmeerklärung vom 17.3.1999 unabhängige Begründung für die Erhöhung der Investitionszulage enthält das Schreiben vom 19.05.1999 ebenfalls nicht, auch wenn es dort heißt, die Sach- und Investitionskosten seien durch Verbesserung des Qualitätsstandards und durch erhöhte kommunale Abgaben gestiegen. Ein pauschaler Hinweis auf gestiegene Kosten reicht nicht aus, um eine Erhöhung des Heimentgelts zu begründen (LG Hamburg, NJW 1995, 468 [469]). Randnummer 20 Bei einer solchen Begründung ist es dem Heimbewohner unmöglich, die Berechtigung und Angemessenheit des Erhöhungsverlangens zu überprüfen. Randnummer 21 Rechtsfolge der fehlenden Begründung für die von den Klägern geltend gemachte Erhöhung des Heimentgelts ist die Unwirksamkeit der Entgelterhöhung. Dies .ergibt sich aus dem zwingenden Charakter des Heimvertragsrechts (§ 4d HeimG) sowie aus dem Schutzzweck des § 4c Abs. 3 HeimG (BGH, NJW 1995, 2923 [2925]) . Randnummer 22 Abgesehen von der fehlenden Begründung ist der geltend gemachten Entgelterhöhung die rechtliche Anerkennung auch deshalb zu versagen, weil die Kläger selbst im vorliegenden Rechtsstreit nicht einmal ansatzweise dargelegt haben, um welche Kosten es bei der geltend gemachten Erhöhung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen überhaupt gehen soll. Auf entsprechenden Hinweis in der Berufungsverhandlung haben sie an ihrer Auffassung festgehalten und sich ausdrücklich geweigert, den Hintergrund der streitigen Entgelterhöhung mitzuteilen. Zwar wird in Literatur und Rechtsprechung teilweise angenommen, bei einer Begründung durch Bezugnahme auf die Höhe der Kosten, die der Träger der Sozialhilfe für vergleichbare Leistungen in dem Heim übernommen hat (§ 4c Abs. 3 S. 2 HeimG), werde die Angemessenheit der Entgelterhöhung "fingiert", da der Sozialhilfeträger nach § 93 Abs. 2 BSHG die Gebote der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit beachten müsse (OLG Karlsruhe, NJW 1995, 464 [465J zu einem Auskunftsanspruch des Heimbewohners; Wiedemann in: Kunz/Ruf/Wiedemann, § 4c Rn. 6). Durch die dem Heimträger in § 4c Abs. 3 S. 2 HeimG eröffnete Bezugnahmemöglichkeit soll aber lediglich die Begründung erleichtert und nicht unmittelbar etwas zur materiellen Angemessenheit der Entgelterhöhung i.S. von § 4c Abs. 1 HeimG ausgesagt sein (Schmid, NJW 1995, 436 [438J). Dementsprechend ist in der amtlichen Begründung zu § 4c HeimG auch nur von einer Beweiserleichterung bei der Begründung die Rede (BT-Dr 11/5120, S. 14). In der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates heißt es ausdrücklich, die Leistungen des Sozialhifeträgers sollten nicht als Fiktion, sondern lediglich im Rahmen des Begründungsverfahrens gem. § 4c Abs. 3 HeimG zur Beweiserleichterung berücksichtigt werden (BT-Dr 11/5120, 24 f.). Randnummer 23 Daß eine unwiderlegbare Vermutung zugunsten der Angemessenheit des erhöhten Entgeltes bei Begründung der einseitigen Entgelterhöhung durch Bezugnahme auf die Höhe der vom Träger der Sozialhilfe für vergleichbare Leistungen in dem Heim übernommenen Kosten nicht sachgerecht ist, zeigt vorliegender Fall, in dem begründete Zweifel an der Angemessenheit des erhöhten Entgelts bestehen. Der Zweck der Begründungspflicht, den Heimbewohner vor willkürlichen und ungerechtfertigten Erhöhungen zu schützen und in die Lage zu versetzen, Berechtigung und Angemessenheit des Erhöhungsverlangens überprüfen zu können, kann nicht erreicht werden, wenn die Überprüfung von vornherein folgenlos bleiben muß, weil der Heimträger jeden Zweifel an seiner Begründung durch den Hinweis auf eine Fiktionswirkung der Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers vom Tisch wischen kann. Wäre dies gewollt, hätte der Gesetzgeber für die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen eine dem § 85 Abs. 6 S. S. 1 Hbs. 2 SGB XI entsprechende Regelung geschaffen. Ohne eine solche Bestimmung kann die Übernahme der Kosten durch den Sozialhilfeträger in bestimmter Höhe nur ein durchaus gewichtiges - Indiz für die materielle Angemessenheit des erhöhten Entgelts sein (Schmidt, NJW 1995, 436 [438]). Randnummer 24 Zweifel an der Angemessenheit der von den Klägern ab 1.3.1999 geltend gemachten Investitionszulage ergeben sich aus dem Umfang der Erhöhung von 14,08 DM auf 21,74 DM täglich (54,4 %). Randnummer 25 Zudem haben die Kläger widersprüchliche Begründungen für die Erhöhung geliefert, die sie auf entsprechenden Einwand der Beklagten nicht aufrecht erhalten konnten. Dies gilt sowohl für die zunächst angeführte fortgeschrittene Alterung der Bausubstanz als auch für die später behauptete Verbesserung des Qualitätsstandards und die Erhöhung der kommunalen Abgaben. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190005924