Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 22.07.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.790,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 396,36 € seit dem 07.10.2008, aus 404,18 € seit dem 06.11.2008, aus 271,11 € seit dem 04.12.2008, aus 315,95 € seit dem 06.01.2009, aus 52,15 € seit dem 05.02.2009, aus 208,60 € seit dem 05.03.2009, aus 404,18 € seit dem 04.04.2009, aus 312,91 € seit dem 07.05.2009, aus 208,09 € seit dem 05.06.2009 und aus 217,30 € seit dem 04.07.2009 sowie 120,67 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des für die Klägerin vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe Randnummer 1 I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Zahlung rückständiger Miete. Randnummer 2 Die Parteien schlossen am 21.10.1998 einen Mietvertrag über die im zweiten Obergeschoss des Hauses -- in -- gelegene Wohnung. Die vereinbarte Kaltmiete betrug für den Zeitraum September 2008 bis Juni 2009 monatlich 869,20 €. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags befand sich das unmittelbar an das Grundstück -- angrenzende Grundstück -- in einem verwahrlosten Zustand. Die vorhandene Bebauung, die lediglich von Obdachlosen genutzt wurde, war abrissreif. Wegen des optischen Eindrucks, welchen das Grundstück vermittelte, wird auf die bei der Akte befindlichen Fotografien (Bl. 79 - 82 d. A.) verwiesen. Randnummer 3 Nachdem die auf dem Grundstück -- befindlichen Gebäude in den Jahren 2003 und 2004 abgerissen und eine Baugrube ausgehoben worden war, begannen im Jahr 2008 erneut Bauarbeiten zur Errichtung eines großen Wohn- und Gewerbekomplexes. Wegen der Größe des Bauvorhabens und der Lage im Verhältnis zur Mietwohnung der Beklagten wird auf die bei der Akte befindlichen Fotografien (Bl. 91, 93, 165 u. 169 d. A.) und Lagepläne (Bl. 192 f. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 17.08.2008 kündigten die Beklagten wegen einer baubedingten Lärm- und Schmutzbelastung die Minderung der Miete an. In der Folgezeit behielten die Beklagten wegen dieser Beeinträchtigungen sowie wegen fehlender Kacheln und wegen Feuchtigkeitsschäden Teilbeträge der Kaltmiete ein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 230 f. d. A.) verwiesen. Randnummer 5 Hinsichtlich der fehlenden Kacheln und der Feuchtigkeitsschäden haben sich die Parteien vor dem Amtsgericht auf eine Minderung der Kaltmiete für Dezember 2008 um 120,- € geeinigt. Die weitergehende Klage hat das Amtsgericht überwiegend abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Miete sei für die Zeit der Bautätigkeit auf dem Nachbargrundstück aufgrund der Lärm- und Staubbelastung gemindert gewesen. Gegen dieses der Klägerin am 06.08.2010 zugestellte Urteil hat diese mit einem am 31.08.2010 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 05.10.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 6 Die Klägerin rügt, die Ansicht des Amtsgerichts zur eingetretenen Mietminderung sei rechtsfehlerhaft. Sie ist der Auffassung, eine Minderung komme nicht in Betracht, weil die Beklagten vor der Anmietung der Wohnung den Zustand des Nachbargrundstücks erkennen konnten und unter Berücksichtigung der Lage des Grundstücks in der Innenstadt davon ausgehen mussten, dass dieses nicht unbebaut bleiben würde. Zudem habe das Amtsgericht den Minderungsbetrag für den Zeitraum September 2008 bis März 2009 mit 35% zu hoch angesetzt. Bei Baulärm sei allenfalls die Hälfte gerechtfertigt. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 22.07.2010, soweit die Klage abgewiesen wurde, aufzuheben und die Beklagten insgesamt als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2790,83 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 396,36 € seit dem 07.10.2008, aus 404,18 € seit dem 06.11.2008, aus 271,11 € seit dem 04.12.2008, aus 315,95 € seit dem 06.01.2009, aus 52,15 € seit dem 05.02.2009, aus 208,60 € seit dem 05.03.2009, aus 404,18 € seit dem 04.04.2009, aus 312,91 € seit dem 07.05.2009, aus 208,09 € seit dem 05.06.2009 und aus 217,30 € seit dem 04.07.2009 sowie 120,67 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen. Randnummer 8 Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 9 Sie bringen vor, dass zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses nicht abzusehen gewesen sei, dass das Grundstück -- bebaut werden würde. Insbesondere sei nicht vorauszusehen gewesen, dass ein derart voluminöser Baukörper nebst Tiefgarage entstehen würde, dessen Bau den Einsatz von motorbetriebenen Wasserpumpen rund um die Uhr erforderlich machte. Randnummer 10 II. Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Randnummer 11 Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin besitzt einen Anspruch auf Zahlung von Miete gegen die Beklagten in der geltend gemachten Höhe gem. § 535 Abs. 2 BGB. Eine Minderung der Miete gem. § 536 Abs. 1 S. 2 BGB ist nicht eingetreten. Die von den Beklagten vorgetragene Lärm- und Staubbelastung der Mietwohnung durch die Bautätigkeit auf dem Nachbargrundstück stellt keinen Mangel der Mietsache dar. Unter einem Mangel i. S. v. § 536 Abs. 1 S. 1 BGB ist die für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache von dem vertraglich geschuldeten zu verstehen (BGH v. 21.09.2005, Az. XII ZR 66/03, Juris Rdnr. 19). Eine solche Abweichung lag während der Bautätigkeit auf dem Nachbargrundstück nicht vor. Vielmehr entsprach auch zu dieser Zeit die Mietsache der vertraglich bestimmten Sollbeschaffenheit. Bei der Bestimmung der Sollbeschaffenheit der Mietsache ist in erster Linie auf den vereinbarten Mietzweck, daneben aber auch auf alle für den Vertragsinhalt bedeutsamen Umstände, über die sich die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend geeinigt haben, abzustellen. Ist keine ausdrückliche Regelung zum "Soll-Zustand" getroffen, muss anhand von Auslegungsregeln (§§ 133, 157, 242 BGB) geprüft werden, was der Vermieter schuldet. Dabei ist auch die Verkehrsanschauung als Auslegungshilfe heranzuziehen (BGH v. 07.06.2006, Az. XII ZR 34/04, Juris Rdnr. 13). Hier haben die Parteien bei Abschluss des Mietvertrags stillschweigend eine Beschaffenheitsvereinbarung geschlossen, die die Möglichkeit der Bebauung des Nachbargrundstücks in einer ortsüblichen Art und Weise und die damit verbunden Belastungen für den Mieter einschließt. Nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Mietvertragsparteien das mit einer Bebauung eines Nachbargrundstücks einhergehende Risiko des Auftretens von baubedingten Gebrauchsbeeinträchtigungen des Mietobjekts bei Vertragsabschluss stillschweigend vorausgesetzt haben, wenn für beide Vertragsparteien aufgrund des Zustands des Nachbargrundstücks erkennbar war, dass es auf diesem Grundstück in Zukunft zu Bautätigkeiten kommen wird. In einem solchen Fall schuldet der Vermieter dem Mieter nur die um das Risiko derartiger baulicher Maßnahmen verminderte Gebrauchsgewährung (OLG München v. 26.03.1993, Az. 21 U 6002/92, Juris Rdnr. 4; KG v. 03.06.2002, Az. 8 U 74/01, Juris Rdnr. 4; LG Berlin v. 28.08.2006, Az. 62 S 73/06, Juris Rdnr. 14; LG Berlin v. 17.03.2009, Az. 63 S 397/08, Juris Rdnr. 17; LG Bonn v. 25.03.1985, Az. 6 S 2/85, Juris Rdnr. 4; LG Leipzig v. 08.06.2005, Az. 3 O 4016/04, Juris Rdnr. 14 ff.; AG Pankow-Weißensee v. 21.04.2009, Az. 102 C 11/09, Juris Rdnr. 1; Emmerich in: Staudinger, BGB, Stand: 2006, § 536 Rdnr. 29; Börstinghaus, juris-PR-MietR 22/2009, Anm. 2; Klose, IBR 2004, 51 ; a. A.: Blank in: Blank/Börstinghaus, Miete,
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