diese mit dem Willen des Erklärenden in den Verkehr gebracht werden (vgl. Palandt/Ellenberger, § 130 Rdnr. 4). Dies erfolgte jedoch erst mit der Faxversendung der Honorarvereinbarung am 23.07.
2 RVG lediglich den Übergang von der BRAGO zum RVG regeln sollte, nicht hingegen Änderungen innerhalb des RVG. Randnummer 6 In der Literatur ist anerkannt,
der Gesetzgeber eine dem § 61 Abs. 2 RVG für Änderungen im RVG betreffend Vergütungsvereinbarungen entsprechende Regelung nicht in den Gesetzestext aufgenommen hat. Streitig allerdings ist, ob in Ansehung dieser unterbliebenen Regelung § 60 Abs. 1 RVG auf die Vergütungsregelung gemäß § 3 a RVG anzuwenden ist. Hierzu wird einerseits – allerdings ohne weitere Begründung – vertreten,
1 RVG keine Anwendung auf Vergütungsvereinbarungen finden könne (vgl. Schneider/Wolf, RVG, 4. Auflage, 2008, § 60 Randnummer 8). Hinweisend auf den Vorzug einer klaren und rechtssicheren Regelung für den Fall,
nicht auf die Anwendung von § 60 RVG abgestellt wird, sondern auf die Regelung zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vergütungsvereinbarung, werden gleichwohl auch zum gegenteiligen Ergebnis führende Erwägungen vorgetragen (vgl. Jungbauer in Bischof, RVG, § 60 Randnummer 85 ff.). Randnummer 7 Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann aus dem Wortlaut von § 60 RVG, der vorschreibt,
die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen ist, nicht geschlossen werden,
eine Anwendung auf Vergütungsvereinbarungen schon deswegen ausscheide, da im Rahmen von Vergütungsvereinbarungen eine Berechnung nicht stattfinde. Das überzeugt nicht, weil die Frage, wie eine frei vereinbarte Anwaltsvergütung im Einzelfall zu berechnen ist, gerade nicht gesetzlich vorgegeben wurde und mithin die Möglichkeit besteht,
in Abhängigkeit von den Bemessungskriterien, die in der Vergütungsvereinbarung festgeschrieben sind, ähnlich wie nach dem RVG tatsächlich Berechnungen vorzunehmen sind. Randnummer 8 Indes führt die Auslegung der Norm nach ihrem Sinn und Zweck (ratio legis) zu dem Ergebnis,
1 RVG nicht auf die Regelungen zu Vergütungsvereinbarungen, hier insbesondere § 3 a RVG, anwendbar ist. Der Grundgedanke des § 60 RVG geht dahin, keinen Rechtssuchenden der Befürchtung auszusetzen,
für seinen Anwaltsvertrag gleichsam hinter seinem Rücken andere Regelungen und Kosten eingeführt werden, als sie bei Vertragsschluss gegolten haben (vgl. Gerold/Schmidt-Mayer, § 60 Randnummer 2; Riedel/Sußbauer-Fraunholz, §§ 60, 61 RVG, Randnummer 2). § 60 RVG bezweckt damit eine Veränderungssperre hinsichtlich der bestimmenden Faktoren für Grund und Höhe einer Rechtsanwaltsvergütung für den Zeitraum nach ihrer vertraglichen Festlegung. Anders als im Falle einer Bemessung der Rechtsanwaltsvergütung ohne Vergütungsvereinbarung ist im Falle einer individuellen Vereinbarung zur Höhe derselben diese jedoch nicht bereits mit Erteilung des Mandats, also des rechtlichen Grundverhältnisses gemäß § 611 BGB, bestimmt, sondern erst mit wirksamer Vereinbarung zur Höhe des Rechtsanwaltshonorars. In der Übertragung des Rechtsgedankens von § 60 Abs. 1 RVG auf die Fälle einer individuell vereinbarten Rechtsanwaltsvergütung kann es daher für die Frage, ob wirksam von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarungen zur Vergütung dem Grunde und der Höhe nach getroffen worden sind, nur auf den Zeitpunkt des Abschlusses einer wirksamen Vergütungsvereinbarung ankommen. Würde man stattdessen auf die Regelung zum Zeitpunkt der Begründung des Mandatsverhältnisses abstellen, wäre es demgegenüber möglich, unter der Geltung mittlerweile abweichender gesetzlicher Vorgaben Vergütungsvereinbarungen abzuschließen, die nach dem Recht zum Zeitpunkt ihres Abschlusses zwar als unwirksam zu erachten wären, denen unter Hinweis auf das bereits vor der Gesetzesänderung begründete Mandat gleichwohl rechtliche Wirksamkeit nicht zu versagen ist, da auf den früheren Rechtszustand zum Zeitpunkt der Mandatsbegründung abzustellen wäre. Das widerspricht dem Grundgedanken, die Höhe der Vergütung und die Wirksamkeit der Vereinbarung allein von den gesetzlichen Vorgaben zum Zeitpunkt der vertraglichen Festlegung abhängig zu machen. Denn anders als im Falle der gesetzlichen Gebührenforderung steht die Höhe der anwaltlichen Vergütung im Falle der gesonderten privatautonomen Vereinbarung nicht bereits bei Erteilung des Mandats fest, sondern erst mit der zusätzlichen Honorarvereinbarung, die nicht zeitgleich mit der Mandatserteilung erfolgt sein muss. Wird eine vertragliche Gebührenvereinbarung nicht getroffen, verwirklicht § 60 Abs. 1 RVG daher ohne weiteres den o.g. Grundgedanken, den Rechtssuchenden vor nachträglich sich ändernden Vergütungsvorschriften zu bewahren, da es insoweit ausreicht, auf den allein maßgeblichen Zeitpunkt der Mandatsbegründung abzustellen, da allein hiermit auch die die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung bestimmenden gesetzlichen Regelungen feststehen. Würde man indes § 60 Abs. 1 RVG auf die Fälle einer vertraglichen Honorarvereinbarung anwenden, würde dies zu Ergebnissen führen können, die dem Grundgedanken der Norm zuwiderlaufen. Denn in diesen Fällen kann und wird mitunter – wie der vorliegende Fall zeigt – die Mandatserteilung zeitlich vor der Vereinbarung zur Höhe der Vergütung erfolgt sein. Würde man gleichwohl für die Frage der Wirksamkeit der Honorarvereinbarung auf den Zeitpunkt der Mandatserteilung abstellen, käme es in den Fällen einer Änderung der Rechtslage in der Zwischenzeit wie im vorliegenden Fall auf die zum Zeitpunkt der Vereinbarung nicht mehr geltende Rechtslage betreffend die Wirksamkeit und Höhe der Honorarvereinbarung an. Das aber widerspricht dem Grundsatz, die Höhe und Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung allein von den normativen Vorgaben zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung abhängig zu machen. Randnummer 9 Eine wirksame Vergütungsvereinbarung nach § 3 a RVG ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. In dem der Beklagten übersandten Entwurf einer Honorarvereinbarung, die sie unterzeichnete und am 24.7.2008 an die Kläger zurückfaxte, mag ursprünglich der Antrag auf Abschluss einer Vereinbarung gelegen haben. In der Rücksendung der von der Beklagten unterzeichneten Honorarvereinbarung am 24.7.2008 liegt aber schon deswegen keine Annahme dieses Antrags auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung, weil die von der Beklagten stammende Erklärung jedenfalls hinsichtlich der näheren Konkretisierung der Fälligkeitsregelungen von dem Antrag abweicht. Hierin liegt eine Annahme unter Änderungen im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB, die als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag zu werten ist. Daran ändert nichts,
es sich bei den Änderungen hinsichtlich der Fälligkeit um unwesentliche gehandelt haben mag (vgl. BGH NJW 2001, 222). Die wirksame Annahme dieses Antrags seitens der Beklagten ist von den Klägern weder vorgetragen noch sonst dargetan. Soweit von einer Annahme gemäß § 151 BGB durch die Kläger ausgegangen werden kann, da sie inhaltlich mit dem Antrag der Beklagten auch unter Berücksichtigung der von ihr geforderten Ergänzungen hinsichtlich der Fälligkeit einverstanden gewesen sein mögen, fehlt es insoweit indes an der Einhaltung der Textform gemäß § 126b BGB. Denn diese wäre nur dann gewahrt, wenn die annehmende Erklärung in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben worden ist (vgl. Palandt/Ellenberger, § 126b BGB, Rdnr. 3). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Randnummer 10 Soweit zwischen den Parteien danach überhaupt eine Vergütungsvereinbarung zustande gekommen ist, entspricht diese nicht den Anforderungen des § 3 a Abs. 1 Satz 1 RVG, so
die Kläger als Rechtsanwälte vorliegend gemäß § 4b S. 1
er zur Leistung nicht verpflichtet war. Dafür indes ist im vorliegenden Fall nichts vorgetragen und ersichtlich. Eine Korrektur dieser gesetzlichen Wertung über § 242 BGB, wie sie von der Literatur unter Hinweis auf die vermeintlich missglückte Regelung des § 4b RVG den Gerichten nahegelegt wird, erscheint weder sachlich begründet, noch lässt sie sich mit der Gesetzesbindung der dritten Gewalt in Einklang bringen. Der Verweis von § 4b S. 2 RVG auf das Bereicherungsrecht erscheint systematisch überzeugend, da hier auf die allgemeinen Wertungen in Ausgleichsbeziehungen zurückgegriffen wird, ohne Sonderrecht für Anwälte zu schaffen, für das eine Rechtfertigung nicht ersichtlich ist. Selbst wenn man indes § 4b RVG mit den Stimmen aus der Literatur für gesetzgeberisch verfehlt hält, ist es verfassungsrechtlich hochgradig bedenklich und im Ergebnis nicht zu vertreten, die gesetzgeberische Wertung über eine dogmatisch nicht zu rechtfertigende Anwendung des § 242 BGB zu korrigieren. Randnummer 14 Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 97 Abs. 1. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Randnummer 15 Die Revision war zuzulassen, da bisher eine höchstrichterliche Klärung der Rechtsfrage, ob auf die Vergütungsvereinbarungen im Sinne des § 3 a RVG§ 60 RVG anzuwenden ist, noch nicht erfolgte. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190005946
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.