Leitsatz Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für einen bewusst zur Hauptverhandlung nicht erschienenen Betroffenen. Tenor Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Der Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine ihm insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe Randnummer 1 I. Das Amtsgericht Gießen hat mit Urteil vom 16.12.2013 den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 23.07.2012 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, da der Betroffene ohne genügende Entschuldigung zur Hauptverhandlung nicht erschienen sei. Randnummer 2 Gegen dieses Urteil beantragte der Betroffene fristgerecht mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20.12.2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er die Ladung nebst Belehrung über die Folgen unentschuldigten Fehlens nicht erhalten habe. Sein Vater habe - was dieser eidesstattlich versichert - die Ladung entgegengenommen, aber nicht an ihn weitergegeben. Randnummer 3 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 05.02.2014 wies das Amtsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurück, da der Betroffene sein Ausbleiben nicht ausreichend entschuldigt habe. Randnummer 4 Mit am 11.02.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz legte der Betroffene gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein. Randnummer 5 II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt. Randnummer 6 In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg, da das Amtsgericht das Wiedereinsetzungsgesuch im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen hat. Randnummer 7 Gemäß § 74 Abs. 4 OWiG kann der Betroffene gegen ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG binnen einer Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen. Gemäß 46 OWiG gelten daher die §§ 44 ff. StPO entsprechend. Danach muss der Antrag Angaben über den versäumten Termin, den Hinderungsgrund und den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten. Diese Angaben sind glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung ist Zulässigkeitsvoraussetzung des Antrags. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die behaupteten Tatsachen so weit dargetan werden müssen, dass das Gericht sie in einem nach Lage der Sache vernünftigerweise zur Entscheidung hinreichenden Maß für wahrscheinlich hält (vgl. BGHSt 21, 334, 350). Randnummer 8 Der Betroffene hat nicht ausreichend glaubhaft gemacht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, den Hauptverhandlungstermin am 16.12.2013 wahrzunehmen. Randnummer 9 Er bringt zwar vor, von seiner Ladung, die wirksam durch Übergabe an seinen Vater zugestellt wurde, keine Kenntnis gehabt zu haben. Aus der Akte und seinem Vortrag ergibt sich aber, dass der Betroffene von dem Termin wusste. Der Betroffene hat aber nicht vorgebracht, gehindert gewesen zu sein, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Vielmehr ist er bewusst nicht erschienen. Der behauptete Nichterhalt der Ladung war damit nicht kausal für das Nichterscheinen. Der Sinn und Zweck der Wiedereinsetzung, nämlich dem Erscheinungswilligen, der ohne sein Verschulden an der Teilnahme der Hauptverhandlung gehindert ist, die Möglichkeit einer erneuten Hauptverhandlung zu eröffnen (vgl. Senge in: Karlsruher Kommentar zum OWiG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.