Tenor Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe Randnummer 1 I. Der Angeklagte legte gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Friedberg vom 05.03.2015, mit dem wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 25 € festgesetzt wurde, Einspruch ein, den er auf die Tagessatzhöhe beschränkte. Mit angefochtenem Beschluss vom 27.04.2015 änderte das Amtsgericht Friedberg die Tagessatzhöhe nicht ab, weil der Angeklagte nicht vorgetragen habe, weshalb es ihm nicht möglich sei, ein bereinigtes Monatseinkommen von 750 € zu erzielen. Dieser Beschluss wurde dem Angeklagten am 28.04.2015 zugestellt. Am 05.05.2015 sandte der Angeklagte eine Email an das Amtsgericht Friedberg, in der er auf eine Anlage im PDF-Format verwies. Diese Email wurde am 06.05.2015 von der Poststelle an die Strafabteilung weitergeleitet, dort die angehängte PDF-Datei ausgedruckt und zur Akte genommen. Die PDF-Datei enthielt einen Beschwerdeschriftsatz, der sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts richtet. In diesem führt der Angeklagte aus, aus welchem Grund es ihm nicht möglich sei, ein Einkommen zu erzielen, weshalb eine Herabsetzung der Tagessatzhöhe auf 5 € beantragt werde. Der Schriftsatz enthält eine Unterschrift. Am 07.05.2015 ging der Beschwerdeschriftsatz im Original beim Amtsgericht ein. Die Unterschrift auf diesem Dokument weicht von der Unterschrift auf der PDF-Datei ab. Randnummer 2 II. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 S. 1 StPO in der erforderlichen Form beim Amtsgericht Friedberg eingegangen ist. Randnummer 3 Ausweislich der bei der Akte befindlichen Zustellungsurkunde ist die angefochtene Entscheidung (Beschluss vom 27.04.2015) dem Angeklagten am 28.04.2015 durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde endete mithin mit Ablauf des 05.05.2015. Randnummer 4 1. Die auf den 05.05.2015 datierte sofortige Beschwerde des Verurteilten ist als Original erst am 07.05.2015 bei Gericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdefrist bereits abgelaufen. Randnummer 5 2. Soweit der Angeklagte die Beschwerdeschrift als elektronische Anlage zu einer am 05.05.2015 beim Amtsgericht eingegangen Email übersandte, hat er das Schriftformerfordernis des § 306 StPO nicht fristgerecht eingehalten. Nach § 306 StPO ist die (sofortige) Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich einzulegen. Randnummer 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.