gehend AG Gießen, 24. November 2017, 507 Ds 406 Js 15031/15 Tenor Die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Gießen - Strafrichterin - vom 24.11.2017 wird kostenpflichtig verworfen. Gründe Das Amtsgericht Gießen Strafrichterin hat die Angeklagte am 24.11.2017 wegen Verstoßes gegen § 219a Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 150 € verurteilt. Hiergegen wendete sich form und fristgerecht die frühere Verteidigerin der Angeklagten mit der Sprungrevision. Der zwischenzeitliche Verteidiger der Angeklagten beantragte fristgerecht die Durchführung des Rechtsmittels als Berufung. Der Berufung musste der Erfolg versagt bleiben. I. II. Die als Ärztin für Allgemeinmedizin tätige Angeklagte führt in in der eine Arztpraxis. Dort führt sie auch Schwangerschaftsabbrüche durch. Für ihre Praxis hat sie eine Homepage im Internet eingerichtet, die über Suchmaschinen oder erreicht werden kann. Jedenfalls seit dem und in unbestimmter Zeit zuvor wurden hier die Kontaktdaten der Praxis bekannt gegeben. Lichtbilder aus der Praxis verschafften einen ersten Eindruck.
gestellt wurde das Praxisteam mit einem Arzt für Anästhesiologie, Kranken und Kinderkrankenschwestern und Fachangestellten. Über den Link "Infos" gelangte man auf zwei Schaltflächen, die neben der Allgemeinmedizin einen Download über eine PDF Datei zum Thema "Schwangerschaftsabbruch" eröffnete. Dort wird auf ausgedruckt zwei DIN A4 Seiten auf die Gesetzeslage zu §§ 218, 219 StGB bzw. § 7 SchKG hingewiesen. Ausdrücklich werden alle drei Methoden (medikamentös, chirurgisch mit örtlicher Betäubung, chirurgisch mit Vollnarkose) des Schwangerschaftsabbruchs auf Kostenübernahme oder für Privatzahlerinnen angeboten. Informiert wird über die Durchführung des Schwangerschaftsabbruchs in der Praxis, die erforderlichen
bereitungsmaßnahmen und über die Methode des medikamentösen Schwangerschaftsabbruchs und den chirurgischen Schwangerschaftsabbruch einschließlich der Entfernung des als solches definierten Schwangerschaftsgewebes. Aufgeklärt wird auch darüber, ob und welche Gründe gegen die medikamentöse Methode bestünden. Die Interessentinnen werden belehrt über Nebenwirkungen und Komplikationen und das Verhalten nach dem Abbruch. Beschrieben wird der Weg zur Praxis. Die erforderlichen Kontaktdaten werden nochmals mitgeteilt. Belehrt werden die Interessentinnen insbesondere darüber, was sie mitbringen müssten. Aufgelistet sind Beratungsbescheinigung über die nach § 219 StGB durchgeführte Beratung oder Indikation nach § 218 StGB Blutgruppennachweis Versichertenkarte Kostenübernahmebescheinigung oder Bargeld Überweisungsschein der Frauenärztin/des Frauenarztes. Die Angeklagte ist mit einem vergleichbaren Internetauftritt weiterhin erreichbar. Der Link zu den umfassenden Informationen zum Schwangerschaftsabbruch schaltet sich für Jedermann jetzt bei Eingabe seiner Email Adresse frei. Automatisch erfolgt die zeitgleiche Übersendung der oben beschriebenen Informationen über den Schwangerschaftsabbruch an die angegebene Email Adresse. Die Angeklagte erstrebt die Abschaffung oder Reform des § 219a StGB. Die Rechtslage ist ihr seit 2009 bewusst, als ein gleichartiges Ermittlungsverfahren gegen sie eingestellt wurde. III. Die Feststellungen der Berufungsstrafkammer zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf Angaben der nicht
bestraften Angeklagten. Die ergänzenden Feststellungen zu ihrer Vita beruhen auf allgemein zugänglichen Quellen. Dieser Hintergrund gehört für die interessierte Öffentlichkeit zum Allgemeinwissen. In der Sache hat die Angeklagte den Sachverhalt so wie festgestellt eingeräumt. Ausdrucke des maßgeblichen Internetauftritts zur Tatzeit einschließlich eines Links zu der umfassenden Aufklärung über die Durchführung und die Methoden des Schwangerschaftsabbruchs wurden verlesen. Aus dem durch Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO beendeten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft in (Az.: 501 Js 3102/08) gegen die Angeklagte mit vergleichbarem
wurf wurden durch Verlesen Feststellungen getroffen. Die Stellungnahme der Landesärztekammer Hessen vom 23.03.2017 zu den gegen die Angeklagte gerichteten Tatvorwürfen wurde ebenfalls verlesen. Danach verstößt die Angeklagte mit den sachlichen Informationen in ihrem Internetauftritt, die weder anpreisend, irreführend oder vergleichend sind, nicht gegen die Bestimmungen von § 27 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte über die Werbung für ärztliche Leistungen. Eine strafrechtliche Relevanz steht nicht zur Beurteilung der Landesärztekammer, für die allein berufsrechtliche Aspekte bedeutsam sind. Die Angeklagte vertrat zunächst die Auffassung, ihr Internetauftritt diene allein der Gewährleistung einer hinreichenden ärztlichen Information für Frauen, die nach durchgeführter Schwangerschaftskonfliktberatung einen legalen Schwangerschaftsabbruch wünschten, und stelle keine strafbare Werbung für Abtreibungen dar. Im Grundsätzlichen bezweifelt die Angeklagte die hinreichende Beratung der betroffenen Frauen in den unterfinanzierten Beratungsstellen, die etwa im katholischen Bereich offiziell keinen Hinweis auf Abtreibungsärzte gäben. Nach vielen Jahren unproblematischer Schwangerschaftskonfliktberatung und anschließender ärztlicher Begleitung der betroffenen Frauen bei dem Schwangerschaftsabbruch, der nur von Ärzten durchgeführt werden darf, die nicht an der Schwangerschaftskonfliktberatung beteiligt waren, sei nun die Verunsicherung der Kolleginnen und Kollegen groß, die mit den modernen Möglichkeiten des Internetauftritts über den vermeintlichen oder zu weiten Regelungsbereich des § 219a StGB stolperten und von einigen wenigen fundamentalistischen Internetaktivisten bundesweit gejagt und vermehrt zur Anzeige gebracht würden. Zunehmend zögen sich Ärztinnen und Ärzte aus der sozialen Indikation zurück, womit es Frauen wieder schwer gemacht werde, einen legalen Schwangerschaftsabbruch
nehmen zu lassen. Damit bestünde die Gefahr, dass Frauen wieder vermehrt in die vereinfachte Fristenindikation des benachbarten Auslands auswichen. Die Umgehung der Schwangerschaftskonfliktberatung könne damit kontraproduktiv gerade zu mehr statt ansonsten vermeidbarer Schwangerschaftsabbrüche führen. Die Angeklagte legte in der zweiten Instanz den Schwerpunkt ihrer Verteidigung auf den Regelungsgehalt des von der Staatsanwaltschaft und erstinstanzlich vom Amtsgericht richtig oder vertretbar ausgelegten aber missverständlichen, zu weiten und nicht mehr zeitgemäßen Tatbestand des § 219a Abs. 1 StGB. Die
schrift sei aufzuheben oder zu reformieren und verstieße in der gegenwärtigen Fassung gegen die Kernbereiche der Artikel 5 und 12 des Grundgesetzes zur Informations und Berufsfreiheit. Die Berufungskammer sei nach Art 100 GG gehalten, das Bundesverfassungsgericht anzurufen. IV. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist die Angeklagte schuldig des Werbens für den Abbruch der Schwangerschaft i. S. d. öffentlichen Anbietens ihrer Dienste und letztlich auch der Bekanntgabe von Verfahren zur
name eines Schwangerschaftsabbruchs durch Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) im Interesse eines Vermögensvorteils (§ 219a Abs. 1 StGB). 1. Die Angeklagte handelte tatbestandsmäßig und damit rechtwidrig. Im Internet und damit öffentlich bot (und bietet) die Angeklagte für jedermann zugänglich ihre ärztliche Hilfe und hierfür geeignete Verfahren zur
nahme eines Schwangerschaftsabbruchs gegen Honorar an. Auch die aufklärende rein sachliche Information über die Gelegenheit eigener oder fremder Dienste, von Hilfsmittel oder Methoden Schwangerschaftsanbrüche durchzuführen, ist dann von der Strafdrohung erfasst, wenn das Anerbieten wie hier von einer geldwerten Gegenleistung abhängig gemacht ist (vergl. LG Bayreuth, Zfl 2007 Seite 16 ff.; Münchener Kommentar, StGB § 219 a RN 4, 6; Fischer, StGB,
feststellbaren Fehlverständnis und der Rechtsunsicherheit in der Öffentlichkeit geführt hat, verbietet § 219a StGB nach seinem Wortsinn als abstraktes Gefährdungsdelikt jede öffentliche Information über die Bereitschaft zur
nahme von ärztlichen Dienstleistungen, über Produkte und über Methoden zur
nahme eines Schwangerschaftsabbruchs, sofern dies eines Vermögensvorteils wegen geschieht oder aber im hier nicht maßgeblichen auch standeswidrigen Fall in grob anstößige Weise. Da Ärzte als Freiberufler üblicherweise ein Honorar beanspruchen können und letztlich für ihren Lebensunterhalt auch müssen, ist damit jeder öffentliche Hinweis auf die Bereitschaft zur
nahme von Schwangerschaftsabbrüchen strafbar, solange die ärztliche Leistung nicht entgeltfrei angeboten wird. Nach dem unmittelbaren Normzweck soll § 219a StGB damit jeden ansonsten im standesrechtlichen Rahmen erlaubten Wettbewerb durch und zwischen Abtreibungsärztinnen und Abtreibungsärzten um Patientinnen verhindern. 1.
genommene Schwangerschaftsabbruch innerhalb von zwölf Wochen und gemäß § 218a Abs. 4 Satz 1 StGB für die Schwangere selbst bis in die 22. Woche nach der Empfängnis bei Nachweis einer Beratung der Schwangeren in einer sozialen Not und Konfliktlage nach § 219 StGB. Abbrüche nach einer festgestellten medizinisch sozialen oder kriminologischen Notlage gelten nach § 218a Abs. 2 und Abs. 3 StGB als gerechtfertigt. Unter allen Umständen kann von Strafe abgesehen werden, wenn sich die Schwangere zur Zeit des Eingriffs durch wen auch immer in einer über die normierten Notlagen hinausgehenden besonderen Bedrängnis befindet (§ 218a Abs. 4 Satz 2 StGB). In all diesen Regelungsfällen steht mit der Abtreibung der Schutz des ungeborenen Lebens zur Disposition. Um dem Ausnahmecharakter des gesetzgeberischen Kompromisses Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber bestimmte
stufen der Beteiligung an der Entscheidungsfindung durch die Schwangere außerhalb der geforderten Schwangerschaftskonfliktberatung verboten. Dem Arzt ist es gemäß § 218c Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht erlaubt, einen Schwangerschaftsabbruch
zunehmen, wenn er selbst nach §§ 218a Abs. 1, 219 StGB beraten hat. § 219a StGB dagegen soll allgemein verhindern, dass der Schwangerschaftsabbruch in der Öffentlichkeit als etwas Normales dargestellt und kommerzialisiert wird (vergl. auch zu den Gesetzgebungsprotokollen Fischer, a. a. O., § 219a RN 1). Die in den Grenzen der Schwangerschaftskonfliktberatung bei Fristeinhaltung nicht bestrafte Abtötung fötalen Lebens wird damit in der ethischen Bewertung ärztlichen Handelns als zumindest kritisch angesehen. Dies erweitert den Zweck des § 219a StGB. Über die moralische Hürde der erzwungenen Beratung nach § 219 StGB, die auf den Lebensschutz hin gerichtet sein muss, und das Verbot jeglicher Form des Wettbewerbs um Schwangere sollen vermeidbare Schwangerschaftsabbrüche verhindert werden. 1.
Tatbegehung durch eine Hochschullehrerin abweichend beratenen Angeklagten wurde jedoch damals ein unvermeidbarer Verbotsirrtum zugebilligt. Nachdem die Angeklagte in Kenntnis der Rechtslage mit ihren Informationen erneut an die Öffentlichkeit getreten ist, kann der Angeklagten nicht mehr abgenommen werden, sie habe darauf vertraut, dass ihr Handeln legal sei. Im Wechsel ihres Verteidigungsverhaltens in der Berufungsinstanz liegt auch ausdrücklich das Eingeständnis, bewusst gegen § 219a StGB zu verstoßen, um eine Rechtsänderung auf politischem Wege zu inszenieren oder über eine Verfassungsbeschwerde zu erzwingen.
nicht gebotener Unterbrechung zu schützen. Nach den jedermann zugänglichen Statistiken hat sich die Stärke der Geburtenjahrgänge von Frauen in Deutschland seit dem Gipfel Anfang der sechziger Jahre mit dem sog. Pillenknick in zwei Schüben erst bis Anfang der neunziger Jahre um 1/3 und seither auf die Hälfte reduziert. Die nahezu parallele Kurve der Schwangerschaftsabbrüche von Frauen dann im gebärfähigen Alter erreicht von 1996 bis 2004 Werte um 130.000 bis 135.000 und fiel seither in einer Kurve auf etwas über 100.000 Schwangerschaftsabbrüche im Jahr 2017 ab. Mit diesen Zahlen lässt sich weder ein Erfolg noch ein Misserfolg des Beratungskonzepts belegen (Fischer, StGB, a. a. O.,
Sexualerziehung und Familienplanung mit einer
ausschauenden und seit einem halben Jahrhundert unproblematisch möglichen Empfängnisverhütung haben lediglich die Geburtenrate insgesamt abgesenkt, nicht aber den relativ gleichbleibenden Anteil an ungewollten Schwangerschaften. 3.
rangig auf die Würde des ungeborenen oder geborenen Kindes gerichtet, das in eine erst dadurch entstehende Familie mit Mutter und Vater hineintritt, eine Familie die deshalb den besonderen Schutz des Staates genießt (Art. 1 Abs. 1, 6 GG). Auch die Liberalisierung der Abtreibung gehört zur sozialen Strukturveränderung mit der Auflösung überkommener familiärer Bindungen, sozialer und sexueller Orientierungen und der zunehmenden Vereinzelung von elterlicher überwiegend die Mütter treffender Verantwortung mit der Folge sozialer Not (vergl. auch Fischer, StGB, a. a. O.,
Die Ablösung der Sexualmoral von der Fortpflanzungsethik hat der Gesetzgeber mit der Öffnung des Schutzes von Ehe und Familie einschließlich des Adoptionsrechts für gleichgeschlechtliche Paare festgeschrieben und damit die dem Schutz des Kindes dienenden Bestimmungen des Grundgesetzes aus ihrer Ausrichtung auf das Kind herausgelöst und dem Recht der Erwachsenen auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) den
zug gegeben (so der Politologe Peter Graf Kielmannsegg, FAZ, Frankfurt 01.02.2018, zitiert nach Internet). An die Stelle des Rechts des Kindes auf den Schutz durch seine Familie und den dahinterstehenden Staat ist das Recht der Erwachsenen auf ein Kind getreten, selbst wenn der natürliche Weg verstellt ist oder verpasst wurde, das Recht über das Kind in unklaren und wechselnden Partnerschaften und Familienverhältnissen oder in elternunabhängigen Erziehungsmodellen, das Recht am Kind als Einkommensfaktor sowie zuletzt das Recht auf kein Kind bei ungewollter Schwangerschaft. Der Wandel im Verständnis ethischer Grundfragen kann verfassungsgemäße Gesetze nicht suspendieren. Sie sind allenfalls zu reformieren. 4. § 219a StGB ist anzuwenden. Die Rechtsprechung ist an die von demokratisch legitimierten Parlamenten erlassenen und verfassungsgemäßen Gesetze gebunden, auch wenn das Rechtsempfinden einzelner Gruppen der Bevölkerung oder der gesamten Bevölkerung dem widerspricht. Dann ist der Gesetzgeber gefragt. In der Strafrechtspraxis hatten die Bestimmungen der §§ 218 ff StGB kaum eine Bedeutung; § 219a StGB bis
wenigen Jahren überhaupt keine (vergl. Fischer, StGB, a. a. O.,
Gestört wurde der eingetretene Rechtsfrieden nicht durch die Strafverfolgungsbehörden, sondern durch zwei extreme gesellschaftliche Positionen. Fundamentalistische Befürworter des
rangigen Schutzes für das ungeborene Leben lehnen den für Schwangerschaftskonfliktfälle gefundenen Kompromiss insgesamt ab und machen über den Nebenschauplatz des § 219a StGB Jagd auf unbewusst und mittlerweile bewusst gegen die teilweise missverständliche Bestimmung des "Werbeverbots" verstoßende Ärzte und erzwingen so in zunehmender Zahl Strafverfahren. Die feministische Gegenseite bestreitet "my body, my choice" das
rangige Lebensrecht des als Schwangerschaftsgewebe definierten Ungeborenen und fordert die Entscheidungsfreiheit der Frau in einem uneingeschränkten Fristenmodell. Die restriktiven Bestimmungen seien aufzuheben. Hierüber hat die Berufungskammer nicht zu befinden. V. Die Strafzumessung hatte auf der Grundlage des angedrohten Strafrahmens zu erfolgen. Die Tat ist in § 219 a Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Die Strafzumessungserwägungen können hier nicht nach den üblichen Kriterien, etwa der Überprüfung der kriminellen Energie, der erstrebten sittenwidrigen
teile, der
strafen oder der Verwertung eines Geständnisses erfolgen, da die Angeklagte aus politischen Gründen die Anwendung des § 219a Abs. 1 StGB erzwingt. Die Angeklagte handelte im vollen Bewusstsein, gegen ein Strafgesetzt zu verstoßen, und hat ohne Auswirkung auf die strafrechtliche Relevanz aktuell lediglich den Zugang zum inkriminierenden Link ihrer Home Page geändert. Dies verdient Respekt, soweit damit über die Rechtsprechung der Revisionsgerichte, mit der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts oder über eine Gesetzesreform Rechtsklarheit und Rechtssicherheit geschaffen werden soll. Das Gesetz erzwingt von daher formal eine Sanktion, die aber am unteren Rande zu bleiben hat. Zugunsten der Angeklagten spricht ohnehin zweifelsfrei, dass es ihr nicht darum ging, im Wettbewerb mit anderen Medizinern Patientinnen zu gewinnen. Standesrechtlich unterliegt ihr Internetauftritt keinerlei Bedenken. Die bemessenen 40 Tagessätze sind in einer Gesamtschau als Sanktion ausreichend und angemessen. Das Nettoeinkommen der freiberuflich als Ärztin tätigen Angeklagten wurde sehr maßvoll mit € und Tagessätzen zu € geschätzt. Die Geldstrafe konnte nicht gemäß § 59 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da die Angeklagte gerade nicht im Sinne des geltenden Rechts belehrbar ist und die Gewähr einer dementsprechenden Verhaltensänderung gibt. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006030
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