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LG Hanau 5. Große Strafkammer 5 Kls - 1101 Js 3494/06 Urteil Die Anordnung der im Ausgangsverfahren nach § 66a Abs. 1 StGB (a.F.) vorbehaltenen Unterb

Leitsatz Die Anordnung der im Ausgangsverfahren nach § 66a Abs. 1 StGB (a.F.) vorbehaltenen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung setzt voraus, dass vor Beendigung des Strafvollzugs neue Umstände

§ 176St

GB hat. Dies folgt aus den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. XXX, denen zufolge der Angeklagte an einer Pädophilie leidet, die ihn dazu veranlasst, stets sexuelle Kontakte zu männlichen Kindern zu suchen. Randnummer 67 Es kann derzeit nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der Angeklagte infolge dieses Hanges für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die Kammer folgt auch insoweit den gut begründeten Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. XXX. Dieser hat überzeugend dargetan, dass noch nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden kann, ob der Angeklagte infolge seines Hanges zu Straftaten nach § 176 StGB für die Allgemeinheit gefährlich ist, weil der Angeklagte bislang noch nicht für das Ausleben seiner sexuellen Neigung bestraft worden ist. In Verbindung mit dem Umstand, dass der Angeklagte seine Taten bereut und von der Untersuchungshaft und der Hauptverhandlung sichtlich beeindruckt ist, besteht in Anbetracht seiner Therapiewilligkeit des Angeklagten durchaus die Möglichkeit, dass beim Angeklagten ein "Umdenken" eingesetzt hat und er in einem therapeutischen Prozess lernen wird, seine Pädophilie nicht mehr auszuleben. Randnummer 68 Die Kammer weist nachdrücklich daraufhin, dass dem Angeklagten unbedingt die Möglichkeit gegeben werden sollte, während des Vollzugs der Strafhaft eine Sexualtherapie zu absolvieren, die bis zur Entscheidung gemäß § 66a Abs. 2 StGB so weit fortgeschritten sein wird, dass dann eine fundierte Gefährlichkeitsprognose möglich ist." Randnummer 69 B. Der Verurteilte wurde wegen der vorgenannten Taten auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hanau vom 22.05.2007 am 20.06.2007 festgenommen und befand sich zunächst in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Weiterstadt. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Kammer am 22.10.2007 verblieb er anfangs noch in der Justizvollzugsanstalt Weiterstadt. Im Rahmen einer Haftraumkontrolle am 10.01.2008 wurde bei dem Verurteilten ein Aktenordner aufgefunden, der Verteidigerpost, Auszüge aus der Gerichtsakte des gegenständlichen Strafverfahrens sowie kinderpornographische Fotographien enthielt. Bei diesem Bildmaterial mit kinderpornographischem Inhalt handelte es sich um die von den Ermittlungsbehörden bei Auswertung des Computers des Verurteilten sichergestellten und verkörperten Dateien. Diese waren Bestandteil der Gerichtsakte und sind dem Verurteilten von seinem Verteidiger anlässlich von Besprechungen zur Vorbereitung der damaligen Hauptverhandlung in der Justizvollzugsanstalt übergeben und dauerhaft überlassen worden. Der Verurteilte heftete die Fotographien zusammen mit der Verteidigerpost und den weiteren aus der Gerichtsakte überlassenen Schriftstücken in einem Aktenordner ab, den er in seinem Haftraum aufbewahrte. Das darin enthaltene kinderpornographische Bildmaterial wurde nach Auffinden im Rahmen der Haftraumkontrolle vernichtet. Randnummer 70 Im Rahmen der Strafhaft, die der Verurteilte als Erstinhaftierter verbüßt, wurde er zunächst in die Justizvollzugsanstalt Kassel I verlegt. Am 26.08.2008 erfolgte seine Überführung in die Justizvollzugsanstalt Kassel II - Sozialtherapeutische Anstalt -, wo er seither die ihm auferlegte Gesamtfreiheitsstrafe verbüßt. Die Integration des Verurteilten in den Strafvollzug verlief unproblematisch. Sowohl das Verhalten gegenüber den Bediensteten der Justizvollzugsanstalt als auch die Kontakte zu den Mithäftlingen sind angemessen und ohne Beanstandungen. Der Verurteilte gliederte sich zudem gut in das Zusammenleben mit anderen Mithäftlingen im Wohngruppenbereich ein. Seit Oktober 2008 ist er als Hauselektriker eingesetzt. Sein Arbeits- und Leistungsverhalten stellt sich als äußerst zufriedenstellend dar. Auch seinen Freizeitbereich in der Haftanstalt weiß der Verurteilte durch Nutzung der vorhandenen Angebote wie etwa die Teilnahme am Schach- und Dartspiel sinnvoll zu strukturieren. Insgesamt ist eine positive Entwicklung des Verurteilten im täglichen Haftbetrieb zu verzeichnen. Randnummer 71 Nach Durchführung der Eingangsdiagnostik und Therapieplanung in der Sozialtherapeutischen Anstalt wurde der Verurteilte aufgrund der begrenzten Anzahl von Therapieplätzen einhergehend mit langen Wartelisten und -zeiten zunächst einer Sozial- bzw. Milieutherapie zugeführt, die alle Belange des sozialen Lebensbereichs umfasst. Der Verurteilte entstammt und lebte vor seiner Inhaftierung in bürgerlichen Verhältnissen mit dauerhafter Arbeitsstelle, familiären Bindungen und ausgefüllter Freizeitgestaltung. Da er bereits in Freiheit sozial integriert war und in allen bedeutsamen Sozialbereichen über hinreichende bis gute Kompetenzen verfügt, führte die Sozialtherapie im Strafvollzug nicht zu einem darüber hinausgehenden messbaren Erfolg. Aus den genannten Gründen stellte diese Therapiemaßnahme auch für den Verurteilten keinen bedeutenden Gewinn dar und er konnte hiervon nur wenig profitieren. Im Ergebnis gelang in der über einen Zeitraum von annähernd 2 Jahren durchgeführten Sozialtherapie lediglich die Erhaltung der bereits guten sozialen Ausgangslage des Verurteilten und somit des "Status quo" im Strafvollzug. Randnummer 72 Am 09.06.2010 erfolgte schließlich die Aufnahme des Verurteilten in eine spezielle Sexualtherapie für Sexualstraftäter, wie bereits im Urteil der Kammer vom 22.10.2007 ausdrücklich angeregt. Hierbei handelt es sich um eine gruppentherapeutische Maßnahme, die auf einem mehrstufigen Behandlungskonzept basiert und von der Zeugin XXX sowie einer weiteren Therapeutin geleitet wird. Der Verurteilte zeigte eine günstige Behandlungsbereitschaft und während der ersten 15 - jeweils einmal wöchentlich stattfindenden - Sitzungen war ein zunächst positiver Therapieverlauf zu verzeichnen. Dabei konnte sich der Verurteilte auf den ersten Modulbereich, der sich überwiegend mit der Biographie, dem Verhalten in Beziehungen und Partnerschaften, diesbezüglichen Problemen und Risiken, sowie der Sexualität im Allgemeinen beschäftigte, gut einlassen und zeichnete sich durch konstruktive Mitarbeit aus. Diese Entwicklung änderte sich ab Oktober 2010 mit Beginn des

  1. Themenblockes, welcher die konkrete Befassung und Auseinandersetzung mit der eigenen Sexualität und die eigentliche Deliktsbearbeitung mit Annäherung zum Kernbereich der Straftaten zum Inhalt hatte. Dabei wurde frühzeitig deutlich, dass sich der Verurteilte gegen die Aufarbeitung und Reflektion dieser Materie sperrte und erkennbar Widerstände auftraten. Der Verurteilte hatte in der Folge erhebliche Schwierigkeiten, sich im konkreten sexuellen Bereich der Gruppe und den Therapeutinnen gegenüber zu offenbaren, über die Hintergründe der Missbrauchstaten zu sprechen und sich mit seinen damit einhergehenden sexuellen Phantasien und Gefühlen zu beschäftigen. Er war nur bedingt in der Lage zur Aufarbeitung dieser Thematik beizutragen und hielt sich an den entscheidenden Stellen "bedeckt". Hinzu kamen Bagatellisierungs- und Leugnungstendenzen. Bei den Therapeutinnen und den übrigen Gruppenteilnehmern, die den Verurteilten auch im Stationsalltag erlebten, führte seine fassadäre Präsentation in der Gruppe zu dem Eindruck, dass er seine "Sexualproblematik" minimalisiere und sich nicht ernsthaft mit der Problematik seiner Pädophilie auseinanderzusetzen wünsche bzw. kein ausreichendes Problembewusstsein bezüglich seiner pädophilen Veranlagung vorliege. Randnummer 73 Das Vorankommen des therapeutischen Prozesses in der Gruppe war durch das Verhalten des Verurteilten behindert und erschwert. Psychologische Ansätze und Beratungsgespräche im Rahmen der Gruppentherapie blieben unfruchtbar, wobei bei dem Verurteilten ein Unvermögen und eine Ungeübtheit mit Gesprächsinhalten, welche die eigene Sexualität sowie deliktspezifische Details betreffen, zu verzeichnen waren. Im Verlauf des
  2. Themenblocks wurde insgesamt deutlich, dass der Verurteilte über die interaktionellen Voraussetzungen für die erfolgreiche Teilnahme an der Sexualstraftätergruppentherapie zumindest derzeit nicht verfügt. Randnummer 74 Die vorgenannten Umstände führten dazu, dass in der Behandlungskonferenz vom 09.02.2011 nach insgesamt 28 Therapiesitzungen entschieden wurde, den Verurteilten aus der Gruppentherapie herauszunehmen, was auch geschah. Gleichwohl konstatierte die Behandlungskonferenz dem Verurteilten weiterhin ein günstiges Behandlungs- und Therapieinteresse sowie den ernsthaft vorhandenen Wunsch zum Umdenken und zur Veränderung. Der Verurteilte verfügt auch über die intellektuellen Fähigkeiten zur Absolvierung der Therapiemaßnahme für Sexualstraftäter. Infolgedessen wurde beschlossen, die Behandlung des Verurteilten im Rahmen einer temporär angelegten Einzelgesprächstherapie fortzusetzen. Hierfür ist ein Zeitraum von 1/2 bis 1 Jahr angesetzt, während dessen gezielt auf die spezifischen Probleme des Verurteilten eingegangen und seine innere Blockade und Widerstandshaltung überwunden werden sollen. Ziel der Einzeltherapie ist die Rückführung und Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gruppentherapie für Sexualstraftäter. Randnummer 75 C. Die pädophile Veranlagung, der Hang zur Begehung von Sexualstraftaten und das darauf gründende Gefährlichkeitspotential des Verurteilten waren bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens. Hierbei handelt es sich um Umstände, die der Kammer bereits zum Zeitpunkt der Verurteilung am 22.10.2007 bekannt waren und die gegenwärtig unverändert fortbestehen. Auf Grund des Umstandes, dass die Sexualstraftätertherapie nach 8 Monaten durch Herausnahme des Verurteilten vorzeitig beendet worden ist, ist diese noch nicht hinreichend fortgeschritten, so dass derzeit nach wie vor ein hohes Risiko für die Begehung von Sexualdelikten an männlichen Kindern besteht. Die bei dem Verurteilten bestehende pädophile Nebenströmung bezogen auf Jungen ist in Anbetracht der vorstehend dargestellten kurzen Therapiedauer im Strafvollzug noch annähernd unbehandelt. Nach aktuellem Stand ist deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Verurteilte im Falle seiner Entlassung erhebliche gleichartige Straftaten begehen wird, sofern er zukünftig in ähnliche Lebenssituationen mit einer Partnerin mit männlichen Kindern kommt. Während des Strafvollzugs haben sich jedoch explizit keine neuen Umstände hinsichtlich der Gefährlichkeit des Verurteilten ergeben, welche der Kammer nicht bereits bei der Entscheidung am 22.10.2007 bekannt waren. Randnummer 76 III. Die unter I. A. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und der Vorverurteilung beruhen auf den durch Bericht des Vorsitzenden in die Hauptverhandlung eingeführten diesbezüglichen Feststellungen des Urteils der Kammer vom 22.10.2007, die der Verurteilte als richtig anerkannt und teilweise ergänzt hat sowie auf den Angaben des Sachverständigen XXX, Arzt für Psychiatrie und forensische Psychiatrie. Randnummer 77 Die Darstellung des Gegenstands der Verurteilung vom 22.10.2007 unter II.A. basiert ebenfalls auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Gründen des Urteils der Kammer vom 22.10.
  3. Randnummer 78 Die unter II. B. getroffenen Feststellungen, einschließlich der Entwicklung des Verurteilten im Strafvollzug beruhen auf der Einlassung des Verurteilten sowie auf den zeugenschaftlichen Ausführungen des früheren Bereichspsychologen und jetzigen stellvertretenden Vollzugsabteilungsleiter XXX und der Diplom-Sozialpädagogin und Diplom-Sozialarbeiterin XXX der Justizvollzugsanstalt Kassel II -Sozialtherapeutische Anstalt-, welche den Verurteilten im Vollzug begleitet und betreut haben. Der Verurteilte hat die tatsächlichen Entwicklungen seit seiner Inhaftierung sowie den Vollzugsalltag überwiegend so, wie unter II.B. festgestellt, glaubhaft und im Einklang mit den Bekundungen der Zeugen XXX und XXX geschildert. Die Einlassung des Verurteilten hinsichtlich des in seinem Haftraum im Rahmen einer Kontrolle aufgefundenen kinderpornographischen Bildmaterials wird durch die Angaben des Zeugen XXX gestützt. Der Verurteilte hat seine Therapiemotivation, den Therapieverlauf, den Aufbau seiner inneren Blockadehaltung trotz vorhandenen Therapiewillens sowie den Umstand, dass er in den letzten Therapiesitzungen nicht in der Lage gewesen ist, über seine Gefühle bei den konkreten Taten zu sprechen sowie die Faktoren, die im Rahmen der Behandlungskonferenz zu seiner Herausnahme aus der Gruppentherapie für Sexualstraftäter geführt haben, im Wesentlichen deckungsgleich mit den Aussagen der vernommenen Zeugen eingeräumt. Abweichend von den zeugenschaftlichen Bekundungen hat sich der Verurteilte zu seiner Herausnahme aus der Gruppentherapie dahingehend eingelassen, dass es sich hierbei um eine kurzfristige Entscheidung gehandelt habe, nachdem die letzten 1 bis 2 der insgesamt 15 Therapiesitzungen schlecht gelaufen seien, während die Zeugen XXX und XXX eine Anzahl von insgesamt 28 Terminen aufgezeigt und dies als einen über mehrere Therapiesitzungen andauernden und sich fortsetzenden Prozess beschrieben haben. Randnummer 79 Die Kammer ist trotz dieser teilweise abweichenden Einlassung des Verurteilten von der Richtigkeit ihrer unter II.B. getroffenen Feststellungen überzeugt. Randnummer 80 Die Zeugen XXX und XXX haben die äußeren Umstände und Entwicklungen des Verurteilten im Strafvollzug, die Therapieabläufe und Behandlungsinhalte sowie den konkreten Therapieverlauf bei dem Verurteilten, so wie festgestellt nachvollziehbar und überzeugend geschildert. Beide Zeugen haben übereinstimmend berichtet, dass es gelungen sei, den Verurteilten in therapeutische Maßnahmen einzubinden, er eine außerordentlich positive Arbeitshaltung zeige und sich in Haft unauffällig verhalte. Die Zeugin XXX, welche als behandelnde Therapeutin in regelmäßigem Kontakt zu dem Verurteilten stand, hat dessen Verhalten im
  4. Themenblock der Gruppentherapie für Sexualstraftäter als zunehmend schwierig und "sperrig" sowie von Widerstand und Abwehrhaltung geprägt beschrieben. Der Verurteilte habe in der Vergangenheit ein gefühlskarges Beziehungsleben geführt; eine differenzierte Auseinandersetzung mit seiner "Sexualproblematik", insbesondere die Aufarbeitung des deliktvorbereitenden Verhaltens und der mit den pädophilen Taten einhergehenden Missbrauchsphantasien und Gefühlslagen sowie deren Offenbarung falle dem Verurteilten schwer. Die aus dieser Haltung des Verurteilten resultierende Behinderung des Gruppentherapieprozesses und seine Herausnahme als Konsequenz dieser Entwicklung, ist von der Zeugin XXX detailreich und anschaulich dargestellt worden. Die Zeugen XXX und XXX haben übereinstimmend bekundet, dass sie angesichts der intellektuellen und kognitiven Fähigkeiten des Verurteilten und seiner positiven Entwicklung im
  5. Themenblock im Grunde von einer durchweg erfolgreichen Absolvierung der Therapiemaßnahme für Sexualstraftäter ausgegangen seien und die aufgezeigte Widerstandshaltung des Verurteilten nicht erwartet hätten. Gleichwohl ist der Verurteilte durch die bisherigen Therapiesitzungen bereits positiv beeinflusst worden; die bislang erzielten Lernfortschritte und Bemühungen des Verurteilten sind sowohl von diesem selbst als auch von den Zeugen bestätigt worden. Die Zeugen XXX und XXX haben dem Verurteilten eine weiterhin fortbestehende Therapiemotivation und -willen konstatiert. Bei dem Verurteilten seien nach wie vor der Wunsch und das Bestreben zur Veränderung vorhanden. Vor diesem Hintergrund sei die Behandlungskonferenz zu dem Schluss gekommen, im Rahmen der bestehenden Therapiemöglichkeiten zunächst einen anderen Behandlungsansatz zu wählen und mittels einer temporär angelegten Einzelgesprächstherapie spezifisch auf die Situation und Bedürfnisse des Verurteilten einzugehen. Ziel und Zweck sei die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gruppentherapie. Die Zeugen haben ihre Aussagen sachlich und neutral dargeboten. Neben den berichteten Details zu dem bisherigen Verlauf der Sexualstraftätertherapie waren sie bemüht, auch die positiven Aspekte des Verurteilten darzustellen. Randnummer 81 Die Überzeugung der Kammer von den unter I. B. beschriebenen Eigenschaften der Persönlichkeit des Verurteilten und seinen sexuellen Präferenzen, insbesondere seiner pädophilen Veranlagung, folgt aus den überzeugenden Darlegungen der psychiatrischen Sachverständigen XXX. Die unter II. C. dargestellten klinischen Kriterien des kriminellen Verhaltens des Verurteilten sowie seine Gefährlichkeitsprognose beruhen ebenfalls auf den Ausführungen des Sachverständigen XXX. Randnummer 82 Dieser ist in seinem in der Hauptverhandlung erstatten Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Verurteilten eine pädophile Nebenströmung bezogen auf Jungen vorliegt und hat auf der Basis der festgestellten Persönlichkeitsstruktur bei dem Verurteilten an Auffälligkeiten insbesondere ein Empathiedefizit, die Neigung zu Egozentrik sowie ein eingeschränktes Erleben von Schuldbewusstsein mit Tendenz zur Minimierung und Bagatellisierung der auf die Pädophilie zurückzuführenden Missbrauchsdelikte beschrieben. Eine in irgendeiner Form relevante Persönlichkeitsstörung liegt darin nach der mit dem Sachverständigen übereinstimmenden Auffassung der Kammer jedoch nicht. Der Sachverständige hat im Einzelnen ausgeführt, dass die Anlasstaten auf einer wahrscheinlich bereits in der Pubertät bzw. im frühen Erwachsenenalter angelegten Pädophilie des nicht ausschließlichen Typus bezogen auf Jungen beruhen, welche erstmals bei den zum Nachteil des Zeugen XXX begangenen Taten hervorgetreten sei. Diese bei dem Verurteilten bestehende pädophile Nebenströmung sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin annähernd unbehandelt. Die sozialen Kompetenzen des Verurteilten seien gut und er zu einer geordneten Tagesstruktur in der Lage. Daher habe der Verurteilte von der zunächst über einen Zeitraum von annähernd 2 Jahren durchgeführten Sozialtherapie nur wenig profitieren können. Mit dieser sei lediglich die Erhaltung des "Status quo" im Strafvollzug gewährleistet worden. Zu einer Auseinandersetzung mit der eigentlichen Problematik, der Pädophilie des Verurteilten und der auf diese Neigung zurückzuführenden Straftaten, sei es während dieser Zeit nicht gekommen. Die Zuführung des Verurteilten zu der bereits im Urteil der Kammer vom 22.10.2007 dringend befürworteten spezifischen Therapiemaßnahme für Sexualstraftäter sei aufgrund der nur in begrenzter Anzahl vorhandenen Therapieplätze und den daraus resultierenden Wartelisten und -zeiten erst am 09.06.2010 erfolgt. Dieser späte Zeitpunkt des Beginns der Sexualstraftätertherapie im Vollzug habe außerhalb des Einflussbereichs des Verurteilten gelegen und zur Folge, dass zum Zeitpunkt der hiesigen Hauptverhandlung die Therapiemaßnahme gleichsam noch in ihren Anfängen stehe und keine aussagekräftige Grundlage für einen etwaigen Therapie(miss-)erfolg biete. Die bisherige Therapiedauer von 8 Monaten umfasse einen zu kurzen Zeitraum, um eine abschließende Beurteilung vornehmen zu können. Fundierte Rückschlüsse ließen sich aus dem bisherigen Therapieverlauf nicht ziehen. Einer tiefgreifenden und nachhaltigen Auseinandersetzung mit seiner pädophilen Veranlagung, insbesondere die Ergründung und Preisgabe seines Gefühlslebens im Zusammenhang mit den konkreten Missbauchstaten, stehe das Unvermögen und die Ungeübtheit des Verurteilten mit der Konfrontation dieser Thematik entgegen. Im Einzelnen hat der Sachverständige XXX zur Begründung dieser Beurteilung aufgezeigt, dass der Verurteilte sich in der Vergangenheit vermutlich eher handlungsorientierten Ansätzen zur Problemlösung bedient habe, weshalb er weder gewöhnt sei noch Übung darin habe, über solche Belange zu sprechen. Dies lasse auch vor dem Hintergrund der hohen Schambesetzung dieser Materie auf ein diesbezügliches Unvermögen (Nichtkönnen) schließen. Da in diesem Zusammenhang teilweise auch ein Unwillen (Nichtwollen) des Verurteilten eine Rolle spiele, sei von einer Ursachenmischung auszugehen. Eine Bestimmung der Gewichtung der zugrundeliegenden Anteile könne nicht getroffen werden, da die Vornahme einer Ursachentrennung zwischen "Nichtkönnen" und "Nichtwollen" nur schwer möglich sei. In Anbetracht der bei dem Verurteilten infolge der kurzen Therapiedauer bisher annähernd unbehandelten Pädophilie ergebe sich nahezu zwingend die Einschätzung, dass das Risiko erneuter Straftaten derzeit als hoch einzustufen sei. Aufgrund der vorgenannten Faktoren müsse bei dem Verurteilten daher prognostisch von der Begehung weiterer erheblicher Straftaten im Sexualbereich ausgegangen werden. Das auf diese Einschätzung gründende Risikopotential werde auch dadurch beeinflusst, dass die Behandlung einer Pädophilie als Nebenströmung allgemein ein schwieriger und langwieriger Prozess sei. Jedoch gibt das Gutachten des Sachverständigen auch eine den Verurteilten begünstigende Prognose und bestätigt die eigene Einschätzung der Kammer, wonach der Verurteilte unverändert therapiemotiviert ist und sich den ihm bewussten und bevorstehenden langjährigen therapeutischen Bemühungen -wie er in der Hauptverhandlung deutlich erkennbar gezeigt hat- stellen und mitarbeiten will. Hinsichtlich der diagnostizierten pädophilen Neigung ist bei dem Verurteilten -wenn auch eingeschränkt- Krankheits- und Behandlungseinsicht gegeben. Zwar zeigte er in der Vergangenheit bisweilen Leugnungs- und Bagatellisierungstendenzen, jedoch besteht nach der mit dem Sachverständigen übereinstimmenden Einschätzung der Kammer bei Weiterführung der Therapie die Möglichkeit, durch Anreize und Hilfestellungen weiter positiv im Sinne einer Stabilisierung auf den Verurteilten einzuwirken. Die Gefahr, dass es bei ihm zum Durchbruch seiner pädophilen Impulse kommen kann, ist dem Verurteilten bewusst. Er ist bereit, Gegenmaßnahmen zu ergreifen und hat den Willen zur Durchführung der Sexualtherapie. Auf dieser Grundlage ist nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen XXX eine Verbesserung der Situation bestmöglich dergestalt zu erwarten, dass der Verurteilte im Rahmen der Therapiemaßnahme auf bestimmte Situationen in denen pädophile Impulse zu erwarten seien, sensibilisiert werde und Schutz- sowie Kontrollmechanismen für ein Leben nach dem Vollzug erlerne, die es ihm ermöglichen, auf die in Freiheit präsenten Versuchungen zu reagieren, etwaige Gefährdungslagen zu erkennen und seinen Trieb zu kontrollieren sowie ggf. professionelle Hilfestellungen zur Verminderung des Rückfallrisikos in Anspruch zu nehmen. Randnummer 83 Soweit der Verurteilte sich dahingehend eingelassen hat, dass er allein durch den Umstand der Haftverbüßung als Erstinhaftierter bereits in einem solchen Maße beeindruckt und geprägt sei, dass dies wie eine unüberwindbare Barriere gegen künftige Straftaten wirke, konnte diese Auswirkung des Strafvollzugs in der Hauptverhandlung nicht verifiziert werden. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass in der Haftstrafe als solcher grundsätzlich kein protektiver Faktor zu sehen sei und auch der Besorgnis einer möglichen Bestrafung bei erneuter Straffälligkeit in der Regel keine protektive Wirkung zukomme. Zudem dürfe die Vielzahl der außerhalb des kontrollierten Umfelds der Haftanstalt liegenden Versuchungen nicht unterschätzt werden. Denkbar und für die Kammer nachvollziehbar erscheint in Anlehnung an die Ausführungen des Sachverständigen eine anfängliche, jedoch zeitlich begrenzte Barrierewirkung durch die erlittene Haftstrafe, welche sich auf die Lebensgestaltung des Verurteilten in Freiheit auswirken kann. Mit wachsendem zeitlichen Abstand zum Strafvollzug steht jedoch zu erwarten, dass die Nachhaltigkeit des von dem Verurteilten beschriebenen Effekts zunehmend verblasst und dieser keine dauerhafte Schutzwirkung entfaltet. Randnummer 84 Bei Vornahme einer Gesamtschau sämtlicher Merkmale der Persönlichkeit des Verurteilten und Zugrundelegung der heute üblichen strukturierten Prognose-Instrumente (PCL, HCR, SVR) und individueller Betrachtung und Gewichtung der konkret vorliegenden Risikofaktoren, insbesondere mit Blick auf die nahezu unbehandelte pädophile Veranlagung und des Hanges zur Begehung von Sexualstraftaten, besteht nach der von der Kammer geteilten Bewertung des Sachverständigen ein hohes Risiko, dass der Verurteilte in Freiheit wieder einschlägige Straftaten begehen wird, er somit eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit darstellt. Auf der Grundlage der dargelegten Umstände und Risikofaktoren ist eine hohe Wahrscheinlichkeit für neue gleichartige Delikte speziell für den Fall anzunehmen, dass der Verurteilte neue Partnerschaften zu Frauen mit minderjährigen Jungen eingeht. Als potentielle Opfer kommen bei Eingehung neuer Partnerschaften zu Frauen deren oder aus deren familiären Nahbereich stammende Kinder in Frage, mit denen der Verurteilte in Kontakt treten könnte. Hinsichtlich der Vorhersage künftiger Sexualstraftaten ist die Kammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, dass sich dieses Risiko nicht überwachen ließe, eine Eingrenzung des Risikos wäre allenfalls durch therapeutische Erarbeitung und Erlernen von Kontrollmöglichkeiten und der Sensibilisierung zur Inanspruchnahme von Hilfestellungen durch den Verurteilten möglich. Gleichwohl all dies auf eine Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweist, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der jetzige psychopathologische Befund bereits zum Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens im Jahre 2007 vorlag. Hierzu hat der Sachverständige XXX ausgeführt, dass bereits der Sachverständige Prof. Dr. XXX, welcher die Kammer im Erkenntnisverfahren sachverständig beraten hatte, in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen sei, dass bei dem Verurteilten eine pädophile Veranlagung des nicht ausschließlichen Typus bezogen auf Jungen vorliege, er einen Hang zur Begehung von Sexualstraftaten habe und aufgrund dessen ein hohes Risiko hinsichtlich der Begehung zukünftiger vergleichbarer Straftaten bestehe. Das der Verurteilte wegen seiner pädophilen Veranlagung ein hohes Gefährlichkeitspotential aufweise, sei daher bereits durch den Sachverständigen Prof. Dr. XXX im Rahmen der Begutachtung im Erkenntnisverfahren festgestellt und bejaht worden. Der Sachverständige Prof. Dr. XXX habe zum Zeitpunkt des Erkenntnisverfahrens lediglich nicht mit hinreichender Sicherheit einschätzen können, ob von dem - bis dahin für das Ausleben seiner pädophilen Veranlagung noch nicht bestraften - Verurteilten auch nach Durchlaufen einer spezifischen Sexualstraftätertherapie eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit ausgehe, weshalb der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung empfohlen worden sei. Die Schwere und Behandelbarkeit der auch heute noch die Gefährlichkeit des Verurteilten ausmachenden pädophilen Veranlagung hätten nach Auffassung des Sachverständigen XXX bereits damals besser beleuchtet werden können. Die hierzu erforderlichen Tatsachen hätten alle bereits vorgelegen. Diese bestünden unabhängig von den Einwirkungen des Strafvollzugs auf den Verurteilten fort. Im Strafvollzug seien keine neuen Umstände hervor- bzw. hinzugetreten, die Anlass für eine Änderung dieser Einschätzung geben würden. Nach Überzeugung der Kammer, die sich auf ihre eigenen Eindrücke, die sie im Verlauf der Hauptverhandlung von dem Verurteilten gewonnen hat und auf die sachverständige Beratung durch den Sachverständigen XXX stützt, besteht in Anbetracht der seit der Verurteilung durch die Kammer am 22.10.2007 annähernd unbehandelten pädophilen Neigung des Verurteilten und seines Hanges zur Begehung von Sexualstraftaten das von ihm ausgehende Gefährlichkeitspotential unverändert fort. Hieran hat sich durch den bisherigen Strafvollzug nichts geändert. Randnummer 85 IV. Aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht Hanau vom 22.10.2007 ist die Eingangsvoraussetzung für die Anordnung einer Sicherungsverwahrung nach § 66a Abs. 2 StGB in der Fassung vom 21.08.2002 (a.F.) erfüllt. Der Verurteilte wurde wegen 9 der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB in der Fassung vom 27.12.2003 (a.F.) genannten Taten verurteilt, er hatte für 4 dieser Taten - nämlich für die Taten 1, 6, 7 und 9 - jeweils eine (Einzel-)Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren verwirkt und wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren verurteilt. Randnummer 86 Zwar ergibt eine Gesamtwürdigung des Verurteilten und seiner Taten, insbesondere unter Berücksichtigung seiner Pädophilie, dass er einen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten in Bezug auf die sexuelle Selbstbestimmung hat und er infolge dieses Hanges eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Dennoch war von der Anordnung der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung abzusehen. Randnummer 87 Nach § 66a Abs. 2 StGB a.F. ist die Sicherungsverwahrung anzuordnen, wenn eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Verurteilten, seiner Taten und seiner Entwicklung während des Strafvollzuges ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt werden. Voraussetzung ist daher die prognostizierte Gefahr schwerwiegender Delikte gegen die Person. Die Berücksichtigung des Verhaltens des Verurteilten im Strafvollzug soll dabei vor allem seine Entwicklung in einer Behandlung als gewichtigen Prognosefaktor erfassen wobei weitere prognoserelevante Gesichtspunkte z.B. aggressive Handlungen gegen Strafvollzugsbedienstete oder Mitgefangene, Straftaten oder subkulturelle Aktivitäten im Vollzug, Drohungen oder andere Äußerungen sein können, die auf eine Rückkehr in kriminelle Subkulturen und eine Wiederaufnahme insbesondere von Gewalt- oder Sexualkriminalität hindeuten (vgl. BTDrucks. 14/8586 S. 7 - juris; BGH, Beschluss vom 10.11.2006, Az. 1 StR 483/06 - juris; BGH, Beschluss vom 25.10.2005, Az. 1 StR 324/05 - juris). Randnummer 88 Gemäß § 66a Abs. 2 StGB a.F. in Verbindung mit § 66a Abs. 1 StGB a.F. setzt die Anordnung der Sicherungsverwahrung voraus, dass vor Beendigung des Strafvollzugs neue Umstände erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen. "Neu" im Sinne dieser Norm sind nur solche Tatsachen, die dem im Ausgangsverfahren zuständigen Gericht auch nicht bei pflichtgemäßer Wahrnehmung seiner Aufklärungspflicht hätten bekannt werden können. Umstände, die für den ersten Tatrichter erkennbar waren, scheiden demgegenüber als neue Fakten im Sinne des § 66a StGB a.F. aus. Eine bloße Neugewichtung bereits bei der Anlassentscheidung bekannter Faktoren im Rahmen der nunmehr zu treffenden Entscheidung über die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung entspricht nicht der gesetzgeberischen Intention (vgl. BTDrucks. 14/8586 S. 7 - juris; BGH, Beschluss vom 10.11.2006, Az. 1 StR 483/06 - juris; BGH, Beschluss vom 25.10.2005, Az. 1 StR 324/05 - juris). Randnummer 89 Die Voraussetzungen für eine Anordnung der Sicherungsverwahrung sind nicht gegeben, da bereits keine neuen Erkenntnisse bezüglich der Gefährlichkeit des Verurteilten vorhanden sind. Vorliegend gründet sich die Gefährlichkeitsprognose für den Verurteilten nicht auf neuen, erst jetzt bekannt gewordenen Faktoren, sondern darin, dass dieser eine in seiner Persönlichkeit fest verankerte pädophile Veranlagung und einen Hang

§ 176St

GB hat. Dass bei dem Verurteilten aufgrund dieser Sachlage von einer für die Allgemeinheit in hohem Maße bestehenden Gefährlichkeit auszugehen ist, war der Kammer bereits bei der Verurteilung am 22.10.2007 bekannt, so dass bereits auf der Grundlage des damals eingeholten Gutachtens die Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 S. 2 StGB a.F. vorlagen. Schon im damaligen Strafverfahren hat der als Gutachter des Verurteilten bestellte Sachverständige Prof. Dr. XXX darauf hingewiesen, dass bei dem Verurteilten ein Hang

§ 176St

GB im familiären Nahbereich einhergehend mit einem hohen Gefährdungspotential vorliegt, sofern nicht im Rahmen eines therapeutischen Prozesses ein Umdenken erreicht werden kann. Diese Tatsachen waren der Kammer daher schon bei der Verurteilung des Verurteilten am 22.10.2007 bekannt. Randnummer 90 Erkenntnisse aus der Entwicklung des Verurteilten im Strafvollzug, welche die Anordnung der Sicherungsverwahrung begründen könnten, liegen ebenfalls nicht vor. Randnummer 91 Der Verurteilte hat sich im Strafvollzug gut geführt. Auffälligkeiten, die als neuer Umstand im Sinne des § 66a Abs. 2 StGB a.F. zu qualifizieren wären, sind nicht zu Tage getreten. Regelverstöße und Straftaten hat der Verurteilte während des Vollzugs der Strafhaft nicht begangen, weshalb insoweit keine prognoserelevanten Gesichtspunkte im Sinne von § 66a Abs. 2 StGB a.F. aufgetreten sind. Das Auffinden kinderpornographischen Bildmaterials im Rahmen einer Haftraumkontrolle führt zu keiner anderen Beurteilung, da es sich hierbei - wie die durchgeführte Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer eindeutig ergeben hat - um dem Verurteilten von seinem Verteidiger überlassene Auszüge aus der Prozessakte handelte, die dieser mit anderen verfahrensrelevanten Schriftstücken - und nicht etwa unabhängig von der Verfahrensakte als von eigenständigem Interesse gekennzeichnet - in einem Aktenordner aufbewahrt hatte. Auch können außerhalb des Einflussbereichs des Verurteilten liegende Faktoren, wie etwa lange Wartezeiten auf freie Therapieplätze, nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. Randnummer 92 Der Abbruch der Sexualstraftätertherapie stellt ebenfalls keinen Umstand im vorgenannten Sinne dar, auf dessen Grundlage die Anordnung der Sicherungsverwahrung gestützt werden könnte. Die vorzeitige Beendigung durch die Herausnahme des Verurteilten aus der Gruppentherapie für Sexualstraftäter am 09.02.2011 ist nicht von dem Verurteilten ausgegangen, sondern Ergebnis eines in der Behandlungskonferenz gefassten Beschlusses. Grund hierfür waren die unter II.B. dargestellten Verhaltensmuster des Verurteilten während der Gruppentherapie, durch welche deutlich geworden ist, dass die spezifische Therapiemaßnahme gegenwärtig an eine Grenze gestoßen ist. Die von dem Verurteilten konkret gezeigten Verhaltensmuster lassen jedoch nicht den Schluss auf ein bislang unbekanntes Persönlichkeitsmerkmal zu, sondern sind auf dessen Unvermögen und Ungeübtheit zur differenzierten Auseinandersetzung mit sich selbst und den Gefühlen anderer zurückzuführen. Dass ein diffiziler und langwieriger Therapieprozess, wie der vorliegende, zeitweise auch an Grenzen stoßen und zu (Teil-)Rückschlägen führen kann, liegt auf der Hand. Eine Therapie ist ein dynamischer, nicht in jeder Hinsicht bis ins Detail vorhersehbarer und planbarer Prozess, bei dem die persönlichen Belange des Probanden und die ihm zur Verfügung stehenden subjektiven Möglichkeiten maßvolle Berücksichtigung zu finden haben. Dies erfordert als Reaktion ggf. eine Anpassung des Therapieprozesses an die konkrete Situation wie etwa das Aufgreifen möglicher und naheliegender Behandlungsalternativen. Der Verurteilte verfügt weiterhin über den erforderliche Therapiewillen und ist zur Fortführung der Therapiemaßnahme hinreichend motiviert. Der Wunsch zur Veränderung ist bei dem Verurteilten vorhanden. Er zeigt das Bestreben und die erforderliche Bereitschaft, sich auf die Lerninhalte einzulassen und den Anforderungen des Therapieprozesses zu stellen. Von einem Misserfolg oder gar Scheitern der Sexualstraftätertherapie kann nach derzeitigem Sachstand keine Rede sein. Auch führen die zu den Beweggründen des Therapieabbruchs getroffenen Feststellungen nicht zu einer gegenüber den bislang bekannten Tatsachen anderen Beurteilung der Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit. Hierin liegt weder im tatsächlichen, noch im rechtlichen Sinne ein Umstand, der erst durch die Entwicklung des Verhaltens des Verurteilten im Strafvollzug hervorgetreten ist. Eine zuvor nicht erkennbare Intensivierung oder Verschlechterung des Verhaltens des Verurteilten im Zeitraum zwischen der Verurteilung und der jetzt zu treffenden Entscheidung, die den Schluss auf eine entgegen der Ausgangslage erhöhte Gefährlichkeit zuließe, konnte die sachverständig beratene Kammer nicht feststellen. In Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Kammer hat der Sachverständige XXX keinen Zweifel daran gelassen, dass sich an der zugrundeliegenden Sachlage nichts geändert hat und der aktuelle Zustand des Verurteilten unter Berücksichtigung seiner pädophilen Veranlagung als mit demjenigen zur Zeit der Vorverurteilung identisch zu beurteilen ist und es sich bei dem Aspekt um die gleichermaßen fortdauernde Störung handelt. Die bei dem Verurteilten diagnostizierte pädophile Nebenströmung besteht mit allen ihren Auswirkungen seit dem frühen Erwachsenenalter bis heute annähernd unverändert fort. Die herausgestellte Gefährlichkeitsprognose hat ihre Ursache in der nahezu unbehandelten pädophilen Veranlagung, ohne dass sich zusätzliche gewichtige Umstände in Verbindung mit dem Strafvollzug ergeben haben. Auf dieser Grundlage liegt jedoch - selbst unter der Annahme, dass das Gutachten des Prof. Dr. XXX die sich aus dem Hang zur Begehung erheblicher, den Anlasstaten vergleichbarere Straftaten, ergebende Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit damals tatsächlich nicht in ihrer ganzen Intensität ausreichend beschrieben haben sollte - auch rechtlich kein neuer Umstand im Sinne des § 66a Abs. 2 StGB a.F. vor. Insofern kommt es nämlich nicht darauf an, ob die betreffenden Umstände von dem ersten Tatrichter tatsächlich erkannt wurden, sondern lediglich darauf, ob sie erkennbar waren. Ob dies bereits damals die Annahme einer hinreichenden Gefährlichkeit für die Allgemeinheit hätte nahelegen müssen und die sachverständig beratene Kammer dies ggf. zu unrecht nicht angenommen hat, bedarf hier keiner weiteren Aufklärung, da - wie oben dargelegt - sämtliche Erkenntnisquellen bereits bei der Verurteilung im Jahre 2007 vorlagen, deren mangelnde Nutzung oder fehlerhafte Einschätzung jedoch keine neuen Umstände im Sinn des § 66a Abs. 2 StGB a.F. darstellen. Randnummer 93 Da die Gefährlichkeit des Verurteilten mithin nicht auf erstmalig im Strafvollzug bekannt gewordenen, sondern auf bei der Verurteilung vom 22.10.2007 bereits bekannten und bislang nicht ausreichend therapierten Umständen beruht, lagen die Voraussetzungen des § 66a Abs. 2 StGB nicht vor. Eine Sicherungsverwahrung konnte daher trotz der derzeit als hoch einzustufenden Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer erheblicher Straftaten durch den Verurteilten aus rechtlichen Gründen nicht angeordnet werden, zumal dieses Verfahren nicht dazu dient, eine Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung trotz Vorliegens der Voraussetzungen im Erkenntnisverfahren nachträglich zu korrigieren. Daher hat die Kammer von der Anordnung der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gem. § 66a Abs. 2 StGB a.F. abgesehen. Randnummer 94 V. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten hat die Staatskasse zu tragen, weil von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist, § 467 Abs. 1 StPO analog. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006035

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