Leitsatz Die Überlassung eines Gegenstands im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit beider Parteien (hier: Radlader zur Kiesverladung durch den Kunden) stellt sich auch bei langjährig bestehender Geschäftsbeziehung als ein den Rahmen bloß gesellschaftlicher Kontakte und Freundlichkeiten überschreitendes Rechtsverhältnis dar mit der Folge, dass sie als zumindest leiheähnliches Verhältnis zu bezeichnen ist, so dass § 4 Nr. 6 a der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen eingreift. Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert wird auf 61.190,87 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz. Randnummer 2 Der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Kläger betreibt ein Garten- und Landschaftsbauunternehmen, für das er bei der Fa. „…“ unter anderem Kies aus der von dieser betriebenen Kiesgrube in „…“ bezieht. Aufgrund der zwischen dem Kläger und dem Gesellschafter und Geschäftsführer der „…“, „…“ langjährig bestehenden Geschäftsbeziehung bestand zwischen beiden die Abrede, dass der Kläger im Einzelfall den in der Kiesgrube befindlichen Radlader der „…“ selbst bedienen durfte, um sein Fahrzeug zu beladen, wobei die Abrechnung auf Vertrauensbasis nach dem Ergebnis der vom Kläger ebenfalls selbst gewogenen Menge erfolgte, damit nicht bei jedem Kiesbezug durch den Kläger eine vorherigen Verabredung und die persönliche Anwesenheit des Herrn „…“ erforderlich waren. Randnummer 3 Am 11.5.2006 verunfallte der Kläger während eines Kiesbezuges in der Kiesgrube der „…“ in „…“ mit dem Radlader, indem er infolge eines Fahrfehlers mit diesem in einen in der Kiesgrube befindlichen Baggersee stürzte, wo dieser auf den 12 Meter tiefgelegenen Boden des Sees absank. Dabei wurde die Steuerelektronik des Radladers beschädigt. Die „…“ fordert vom Kläger in diesem Zusammenhang Schadensersatz in Höhe von 61.190,87 €. Randnummer 4 Die Beklagte hatte die begehrte Deckung vorgerichtlich unter Hinweis auf die Ausschlussklausel des § 4 Nr. 6 a der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) abgelehnt. Randnummer 5 Der Kläger vertritt die Auffassung, dass der Versicherungsschutz nicht im Hinblick auf § 4 Nr. 6 a der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen ausgeschlossen sei, weil ihm die Mitbenutzung des Radladers lediglich aus reiner Gefälligkeit gestattet gewesen sei, ohne dass damit eine ein Recht oder eine Pflicht zum Besitz begründende Besitzüberlassung verbunden gewesen wäre, so dass die Beklagte aufgrund der bestehenden Haftpflichtversicherung verpflichtet sei, ihm für die von der Geschädigten „…“ aus dem Schadensereignis von 11.5.2006 geltend gemachten Schadensersatzansprüche Versicherungsschutz zu gewähren. Randnummer 6 Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Versicherungsschutz im Rahmen der AHB vom 1.10.1987 zu gewähren für Schadensersatzansprüche, die von der Geschädigten „…“ aus dem Schadensereignis von 11.5.2006 wegen des Unfalls mit dem Radlader der Geschädigten geltend gemacht werden. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Randnummer 8 Sie ist der Auffassung, dass der Kläger keinen Deckungsanspruch habe, weil er den beschädigten Radlader aufgrund eines Leihverhältnisses in Besitz gehabt habe, denn ihm sei während der Zeiträume, in denen er den Radlader benutzte, jeweils unmittelbarer Mitbesitz eingeräumt gewesen, der aufgrund stillschweigender Übereinkunft auch mit Sorgfalts- und Obhutspflichten verbunden gewesen sei. Die Besitzüberlassung sei auch mit Rechtsbindungswillen erfolgt. Randnummer 9 Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Entscheidungsgründe Randnummer 10 I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Versicherungsschutz für den am 11.5.2006 verursachten Schaden an dem Radlader der „…“ zu gewähren, da insoweit die Ausschlussklausel des § 4 Nr. 6 a der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen greift. Randnummer 11 Nach dieser Vorschrift bezieht sich der Versicherungsschutz (vorbehaltlich hier nicht vorhandener anderweitiger Bestimmungen im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen) nicht auf Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Randnummer 12 Erforderlich ist hierbei ein Besitzrecht oder eine Besitzpflicht des Versicherungsnehmers, so dass der bloße unmittelbare Besitz nicht ausreicht, erst recht nicht die bloße Gestattung der Benutzung einer Sache ohne Besitzübertragung; auch eine bloß gefälligkeitshalber und ohne Rechtsbindungswillen erfolgte Gebrauchsüberlassung genügt nicht (Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz,
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