Haftung für Energieanlagen: Inhaber einer Wasserleitung als Hausanschlussleitung Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin, die aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend macht, ist Versicherin von "…" und "…" l. In der Gebäude-und Hausratversicherung, die die Versicherungsnehmer bei der Klägerin unterhalten, sind auch Leitungswasserschäden eingeschlossen. Randnummer 2 Am 18.01.2003 stellten die Versicherungsnehmer der Klägerin fest, dass in ihrem Keller und auf dem Hof Wasser stand. Es stellte sich heraus, dass das Wasser aus der Kaltwasserleitung ausgetreten und u.a. in das Gebäude eingedrungen war. Der Schaden ist an der Zuleitung von der Straße innerhalb des Grundstücks der Versicherungsnehmer vor der Wasseruhr entstanden. Hinsichtlich der entstandenen Schäden wird auf die weiteren Einzelheiten in der Klageschrift vom 16.01.2007 (Bl. 9 ff. d.A.) verwiesen. Randnummer 3 Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Schaden in Höhe von 5.569,72 Euro geltend, der sich aus dem Gebäudeschaden in Höhe von 4.205,72 Euro und dem Hausratsschaden in Höhe von 1.360,00 Euro zusammensetzt. Zur Berechnung des Schadens wird auf die Klageschrift vom 16.01.2007 verwiesen. Randnummer 4 Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Wasserleitung im Jahr 1960 oder 1964 errichtet worden ist. Randnummer 5 Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte als Wasserversorger ihrer Versicherungsnehmer die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes schuldet, da sie Inhaberin der Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Haftpflichtgesetz sei. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.565,72 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2007 sowie vorgerichtliche Rechtsanwalts-gebühren in Höhe von 254,85 Euro zu zahlen. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie nicht Inhaberin der Wasserleitung auf dem Grundstück der Versicherungsnehmer der Klägerin ist, da in den ergänzenden Bestimmungen zur AVB WasserV geregelt sei, dass Hausanschlüsse, die vor dem 01.01.1981 errichtet wurden, Eigentum des Anschlussnehmers (Grundstückseigentümer) bleiben und ihm die Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung des Hausanschlusses auf seine Kosten obliege. Randnummer 9 Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Randnummer 10 Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein evtl. Anspruch der Klägerin verjährt ist, da diese am 21.01.2003 Kenntnis vom Hausratsschaden, am 24.02.2003 Kenntnis vom Gebäudeschaden und am 25.03.2003 Kenntnis von den Kosten des Feuerwehreinsatzes gehabt habe. Randnummer 11 Die Klägerin hat ihre Forderung zunächst im Mahnverfahren geltend gemacht und die Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens am 22.12.2006 eingezahlt. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Randnummer 13 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 67 VVG i.V.m. § 2 Abs. 1 Haftpflichtgesetz. Die Beklagte war nicht Inhaberin der Wasserleitung im Grundstück der Versicherungsnehmer der Klägerin, an der der streitgegenständliche Wasserschaden auftrat. Inhaber dieser Wasserleitung waren vielmehr die Versicherungsnehmer der Klägerin. Inhaber im Sinne von § 2 Abs. 1 Haftpflichtgesetz ist derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Betrieb der Anlage hat. Inhaber einer Anlage kann auch der Abnehmer sein. Dabei kann es sich auch um einen Kleinkunden handeln. Entscheidend ist, wen die Unterhaltungspflicht für die schadhafte Leitung trifft. Randnummer 14 Gemäß § 10 Abs. 6 AVB WasserV i.V.m. den ergänzenden Bestimmungen zur AVB WasserV der Beklagten sind die Versicherungsnehmer der Klägerin Inhaber der schadhaften Wasserleitung. Zwar ist grundsätzlich gemäß § 10 Abs. 3 AVB WasserV der Hausanschluss Teil der Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und steht – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – in dessen Eigentum. § 10 Abs. 6 AVB WasserV eröffnet jedoch die Möglichkeit hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluss und den daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung abweichende allgemeine Versorgungsbedingungen beizubehalten. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht und in ihren ergänzenden Bestimmungen zur AVB WasserV unter Punkt 3.4 folgendes geregelt: "Eigentum an und Verpflichtungen bei sog. alten Hausanschlüssen (zu § 10 Abs. 6 AVB WasserV) Hausanschlüsse auf dem angeschlossenen Grundstück, die vor dem
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