Prozesskostenhilfe: Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts bei dem Begehren auf Vollstreckungsschutz Verfahrensgang vorgehend AG Kassel, 4. Juli 2008, 630 M 799/08, Beschluss Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 04.07.2008 (PKH-Bewilligung ohne Anwaltsbeiordnung) wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 I. Mit Schriftsatz vom 16.06.2008 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers Pfändungsschutz nach § 850k ZPO sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für diesen Antrag unter seiner Beiordnung. Randnummer 2 Dem Hauptsacheantrag entsprach das Amtsgericht Kassel durch Beschluss vom 04.07.2008, ebenso dem Prozesskostenhilfeantrag, jedoch nur insoweit, als es Prozesskostenhilfe bewilligte. Die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers lehnte das Amtsgericht dagegen ab, weil keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten zu erkennen seien. Randnummer 3 Hiergegen wendet sich die Beschwerde vom 12.08.2008, mit welcher der Beschwerdeführer sein ursprüngliches Begehren weiterverfolgt. Randnummer 4 II. Das gemäß §§ 127 II 2, 567 I 1 Nr. 1 ZPO an sich statthafte Rechtsmittel wahrt Form und Frist der §§ 569 I, 127 II 3 ZPO und ist daher zulässig; sachlich kann es indes keinen Erfolg haben, weil die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden ist. Randnummer 5 Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht aufzubringen vermag, erhält Prozesskostenhilfe, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, § 114 ZPO. Ist von einer solchen Gestaltung auszugehen und ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl nur dann beigeordnet, wenn eine anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint oder wenn der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, § 121 II ZPO. Für Letzteres ist nichts dargetan, und es darf auch nicht angenommen werden, in Zwangsvollstreckungsverfahren sei "regelmäßig" die Vertretung durch einen Anwalt geboten; denn damit würde die letztgenannte Bestimmung für den Bereich der Zwangsvollstreckung ohne weiteres den in § 121 I ZPO geregelten Fällen gleichgestellt. Das entspricht, wie die unterschiedlichen Anknüpfungspunkte für eine Beiordnung zeigen, indes gerade nicht dem Willen des Gesetzgebers. Maßgebend bleiben deshalb immer die Umstände des Einzelfalls. Randnummer 6 Die Gewährung von Prozesskostenhilfe soll bedürftigen Parteien eine sachgerechte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ermöglichen. Wie bereits das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, verlangt das Rechtsstaatsprinzip, das bei der Durchsetzung eigener Forderungen grundsätzlich die Inanspruchnahme staatlicher Gerichte erzwingt, allerdings keine vollständige Gleichstellung, sondern nur eine weitgehende Angleichung der Lage bedürftiger Personen an diejenige, in der sich bemittelte Rechtssuchende befinden (vgl. BVerfG NJW 1967, 1267 ; BVerfG NJW 1983, 1599 ). Der Bedürftige braucht deshalb nur einem Rechtssuchenden gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfG NJW 1959, 715 ; BVerfG NJW 1991, 413 ). Soweit es um die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe geht, kommt es mithin nicht darauf an, ob der jeweilige Antragsteller meint, solche Hilfe zu benötigen, sondern ob ein vernünftiger Rechtssuchender in gleicher Lage zur Erledigung der fraglichen Angelegenheit auf eigene Kosten einen Rechtsanwalt einschalten würde (vgl. BGH Rpfleger 2004, 582
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.