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LG Kassel 3. Zivilkammer 3 T 518/09 Beschluss Hat der Gläubiger gegen den früheren Grundstückeigentümer einen Zahlungstitel und deshalb die Eintragung

Leitsatz Hat der Gläubiger gegen den früheren Grundstückeigentümer einen Zahlungstitel und deshalb die Eintragung einer Sicherungshypothek erwirkt, benötigt er zur weiteren Zwangsvollstreckung durch Z

§ 724Rn.

13). Da die Beschwerde darüber hinaus Form und Frist des § 569 ZPO wahrt, ist sie insgesamt zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg; denn die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Randnummer 4 Nach § 867 III ZPO genügt zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung der vollstreckbare Titel, der mit der nach Maßgabe von § 867 I ZPO erforderlichen Eintragung versehen ist. Voraussetzung ist aber, dass es sich bei dem Schuldner um den Grundstückseigentümer handelt. Nach einem Eigentumswechsel ist indes ein gegen den neuen Eigentümer gerichteter Titel erforderlich. Das folgt aus der Vorschrift des § 17 I ZVG, wonach die Zwangsversteigerung nur angeordnet werden darf, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen ist (BGH, Beschluss vom 25.01.2007 – V ZB 125/05 m.zahlr.Nachw.). Randnummer 5 Unter Hinweis auf die Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (BT/Drucks. 12/8314, S. 38) verlangt die ganz herrschende Meinung deshalb für die vorliegende Fallgestaltung, bei der es nach Eintragung der Zwangssicherungshypothek – durch Rechtsgeschäft – zu einem Eigentumswechsel gekommen ist, einen gesonderten Duldungstitel (Zöller/Stöber aaO. § 867 Rn. 20; Musielak/Becker, ZPO, 6.

§ 867Rn.

11; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22.

§ 867Rn.

49). Soweit hierzu in der Literatur (Dümig, „Fehler...“, Rpfleger 2004, 4 (9, 10)) die Auffassung vertreten wird, dem mit einem Eintragungsvermerk, § 867 I 1 ZPO, versehenen Zahlungstitel komme die Wirkung einer vollstreckbaren Urkunde über den dinglichen Anspruch zu (offen gelassen in BGH aaO.), weshalb eine Rechtsnachfolge hinsichtlich dieses dinglichen Anspruchs nach Maßgabe von § 727 ZPO zu behandeln sei, vermag dem die Kammer nicht zu folgen; denn § 867 III ZPO, wonach der mit einem Eintragungsvermerk versehene vollstreckbare Titel „genügt“, ermöglicht dem Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen den als Eigentümer eingetragenen Schuldner gerade ohne besonderen dinglichen Titel (Zöller/Stöber aaO. § 867 Rn. 20; Musielak/Becker, aaO. § 867 Rn. 11; Stein/Jonas/Münzberg, aaO. § 867 Rn. 49). Hinreichende Anhaltspunkte für eine Auslegung der Bestimmung des § 867 III ZPO dahin, dass mit dem Eintragungsvermerk auf dem Zahlungstitel ein gesonderter dinglicher Titel in Form einer vollstreckbaren Urkunde geschaffen werde, finden sich indes nach Ansicht der Kammer nicht. Deshalb scheidet in der vorliegenden Fallgestaltung die bloße –erweiternde – Umschreibung des (Zahlungs-)Titels nach § 727 ZPO auf den neuen Eigentümer aus. Randnummer 6 Danach war dem Rechtsmittel der Erfolg zu versagen. Randnummer 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Randnummer 8 Den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren hat die Kammer gemäß § 3 ZPO bestimmt und sich dabei an den Wert der zu vollstreckenden Hauptforderung orientiert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006142

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