Leitsatz Sind im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks zwei natürliche Personen mit dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" eingetragen und haben diese durch notariell beurkundete Erk
§ 28Anm.
10.1) Rechtsmittel gegen die einstweilige Einstellung der Zwangsverwaltung wahrt Form und Frist des § 569 ZPO und ist deshalb insgesamt zulässig, es hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 10 Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen, § 28 I 1 ZVG. Diese Bestimmung ist nach § 28 II ZVG entsprechend anzuwenden, wenn dem Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsmangel bekannt wird. Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht; denn die in § 750 ZPO niedergelegten Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung – hier gemäß § 866 I ZPO durch Zwangsverwaltung – liegen vor, und anders als das Amtsgericht vermag die Kammer Vollstreckungsmängel nicht zu erkennen. Randnummer 11
(1)So fehlt es zunächst nicht an einem geeigneten Vollstreckungstitel. Randnummer 12 Dieser findet sich in der Urkunde des Notars „…“ vom 06.10.1993 (UR-Nr. „…“), die den Anforderungen des § 794 Abs.1 Nr. 5 ZPO genügt. Darin haben die Herren „…“ und „…“ unter ausdrücklichem Hinweis, dass die „Grundstücksgesellschaft „…“ als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen sei, an dem in Rede stehenden Grundstück zu Gunsten der Gläubigerin eine Grundschuld über 9,7 Millionen DM bestellt und sich wegen der Ansprüche aus der Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterworfen, dass die „sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig sein soll.“ Zugleich haben sie sich als die damals alleinigen Gesellschafter der GbR wegen eines Betrages in Höhe der Grundschuld der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Damit liegt hinsichtlich der im verfahrenseinleitenden Schreiben der Gläubigerin bezeichneten Forderungen ein Titel vor, und zwar sowohl für den dinglichen als auch den persönlichen Anspruch gegen die Gesellschaft. Dies ergibt die Auslegung der in der Urkunde vom 06.10.1993 niedergelegten Erklärungen. Randnummer 13 (a) So sind die Herren „…“ und „…“ bei Bestellung der Grundschuld – und damit der Begründung des dinglichen Anspruchs – an dem in Rede stehenden Grundstück in der hierzu errichteten Urkunde ausdrücklich als Gesellschafter der namentlich genannten GbR bezeichnet. Schon vor der Beurkundung hatten sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zweck gegründet, das in Rede stehende Grundstück zu bebauen und zu verwalten. In einer solchen Fallgestaltung ist es aber offensichtlich, dass das Grundstück als Gesellschaftsvermögen belastet werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2004 – IXa ZB 288/03). Dieses Gesellschaftsvermögen ist bei Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung (vgl. nur die Übersicht bei Palandt/Sprau, BGB, 69.
§ 705Rn.
24 ff.), der sich die Kammer anschließt, indes nicht gesamthänderisch gebundenes Vermögen der Gesellschafter sondern Vermögen der (teil-)rechtsfähigen Gesellschaft (so BGH, Beschluss vom 04.12.2008 – V ZB 74/08). Dabei hat diese Rechtslage materiell schon bei der Beurkundung am 06.10.1993 bestanden; denn die GbR ist (teil-)rechtsfähig nicht etwa wegen einer Änderung der maßgebenden Gesetze, sondern vielmehr aufgrund der – allerdings erst in den letzten Jahren – zu Tage getretenen Erkenntnis der unverändert gebliebenen Gesetzeslage. Als solche ist die GbR auch formell grundbuchfähig und kann – solange die maßgeblichen Verfahrensvorschriften der materiellen Rechtslage nicht angepasst sind – so in das Grundbuch eingetragen werden, wie dies – jedenfalls inzwischen – in der vorliegenden Fallgestaltung erfolgt ist, nämlich mit den Namen ihrer Gesellschafter und dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ (BGH, Beschluss vom 04.12.2008 – V ZB 74/08; vgl. bereits BGH, Beschluss vom 25.09.2006 – II ZR 218/05). Haben die Herren „…“ und „…“– wie bereits ausgeführt – mit der Grundschuldbestellung am 06.10.1993 das Gesellschaftsvermögen belasten wollen, hat das schon damals materiell-rechtlich nur durch Belastung des der GbR gehörenden Grundstücks geschehen können. Da zudem die in der Urkunde vom 06.10.1993 niedergelegte Unterwerfungsklausel den durch § 800 I ZPO gestellten Anforderungen gerecht wird, liegt ein zur Zwangsvollstreckung gegen die jeweiligen Grundstückseigentümer geeigneter Vollstreckungstitel vor. Grundstückseigentümerin ist aber – wie bereits ausgeführt - die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der ein Wechsel im Mitgliederbestand auf die Vollstreckung eines Titels gegen die Gesellschaft in das Gesellschaftsvermögen keinen Einfluss hat (Zöller/Stöber, ZPO, 28.
§ 736Rn.
5). Randnummer 14 (b) Neben dem dinglichen Anspruch ist mit der Urkunde vom 06.10.1993 zugleich ein persönlicher Anspruch gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet worden. Auch dies ergibt die Auslegung der in Rede stehenden Urkunde. Darin haben nämlich die Herren „…“ und „…“ die persönliche Haftung für einen Betrag in Höhe der Grundschuld übernommen. Dies ist erkennbar geschehen, weil sie damals die alleinigen Gesellschafter der „Grundstücksgesellschaft „…““ gewesen sind. Darüber hinaus macht die Formulierung der Haftungsübernahme und vor allem der nachfolgenden Unterwerfungsklausel deutlich, dass die Gesellschafter jedenfalls auch eine gemeinsame Einstandspflicht haben begründen wollen; denn sie haben sich hinsichtlich dieser Verbindlichkeit der Zwangsvollstreckung in „unser gesamtes“ Vermögen unterworfen und nicht etwa, wie es der Kammer aus vergleichbaren Fallgestaltungen bekannt ist (Beschluss vom 05.04.2006 - 178/06), „jeder für sich in sein gesamtes Vermögen“. Ausgehend von der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 16.07.2004 – IXa ZB 288/03; BGH, Beschluss vom 04.12.2008 – V ZB 74/08) ist die Urkunde vom 06.10.1993 deshalb dahin auszulegen, dass die damals handelnden Personen einen persönlichen Anspruch gegen die Gesellschaft begründet haben. Randnummer 15
(2)Die am 25.09.2009 erfolgte Anordnung der Zwangsverwaltung ist auch im Hinblick auf §§ 146, 17 ZVG nicht zu beanstanden. Nach der letztgenannten Bestimmung darf die Zwangsverwaltung nur angeordnet werden, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen ist. Eingetragene Eigentümerin ist aber zum damaligen Zeitpunkt und auch jetzt noch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese besteht – auch nach Ansicht des Amtsgerichts – nach Maßgabe von § 6 des Gesellschaftsvertrages vom 01.06.1993 auch nach dem Ableben von Herrn „…“ fort. Dass die Bezeichnung der Gesellschaft im Hinblick auf das zwischenzeitliche Versterben des Herrn „…“ nicht mehr zutreffend ist, steht dem nicht entgegen; denn – wie bereits ausgeführt – ändert dies an der Identität der als Eigentümerin eingetragenen Gesellschaft nichts. Randnummer 16
(3)Eine hinreichende Vollstreckungsklausel ist bereits am 08.10.1993 erteilt worden; denn auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass mit der Klauselerteilung schon damals die Vollstreckung gegen die Gesellschaft ermöglicht werden sollte. Ob angesichts dessen die Erteilung einer teilweise umgeschriebenen Klausel am 12.03.2009 erforderlich gewesen ist, kann dahinstehen. Im Übrigen sind Einwände gegen die Klausel nicht erhoben worden, sie hätten ohnehin allenfalls mit den klauselspezifischen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können (BGH, Beschluss vom 16.07.2004 – IXa ZB 288/03). Randnummer 17
(4)Der Vollstreckungstitel nebst Klausel ist den Gesellschaftern der Schuldnerin am 20.03.2009 auf Veranlassung der Gläubigerin durch den zuständigen Gerichtsvollzieher zugestellt worden. Dies ist ausreichend. Nach § 750 I ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Vollstreckungstitel dem Schuldner bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Handelt es sich bei der Schuldnerin - wie in der vorliegenden Fallgestaltung - um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, hat die Zustellung gemäß § 170 I ZPO, §§ 709 I, 714 BGB an alle Gesellschafter zu erfolgen (BGH, Beschluss vom 06.04.2006 – V ZB 158/2005 m.w.N.). Dies ist hier am 20.03.2009 in nicht zu beanstandender Weise geschehen, insbesondere steht fest, dass Herr „…“ zum damaligen Zeitpunkt noch gelebt hat. Randnummer 18
(5)Schließlich ist das eingangs bezeichnete Anwesen im Gefolge der Anordnung vom 25.09.2009 wirksam i.S.v. §§ 146, 22 I ZVG beschlagnahmt worden. Dies folgt zunächst daraus, dass der Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung der Gesellschaft als Schuldnerin wirksam zugestellt worden ist. Hierzu hat die am 05.10.2009 erfolgte Zustellung an Herrn „…“ ausgereicht. Dieser war zu diesem Zeitpunkt der einzig noch handlungsbefugte Gesellschafter der GbR; denn die Rechte des Rechtsnachfolgers von Herrn „…“ haben damals nach Maßgabe von § 6 des Gesellschaftsvertrages vom 01.06.1993 geruht, und der Nachlassverwaltung unterliegen nicht die Anteile an der Gesellschaft (vgl. Palandt/Edenhofer aaO. § 1985 Rn. 4 m.w.N.). Die Zustellung an Herrn „…“ hat deshalb gemäß § 170 ZPO i.V.m. §§ 709 I, 714 BGB die Beschlagnahme des Anwesens bewirkt. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, wäre die Beschlagnahme schon deshalb wirksam erfolgt, weil es auf das Ersuchen des Amtsgerichts am 05.10.2009 zur Eintragung des Zwangsverwaltungsvermerks in das Grundbuch gekommen ist, §§ 146, 22 I 2 ZVG. Randnummer 19 Danach war dem Rechtsmittel der Erfolg nicht zu versagen. Dies musste zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsverwaltung führen. Randnummer 20 III. Auch das nach § 153 ZVG, §§ 793, 567 ZPO statthafte (vgl. Stöber, aaO. § 153 Anm. 4.2) Rechtsmittel der Gläubigerin gegen die Anweisung an den Zwangsverwalter, die Inbesitznahme der Verwaltungsobjekte zu unterlassen, wahrt Form und Frist des § 569 ZPO und ist deshalb insgesamt zulässig, und auch dieses hat in der Sache Erfolg. Fehlt es nämlich, wie unter Ziffer II dieser Entscheidung ausgeführt, an einem Vollstreckungsmangel, muss es bei der im Beschluss vom 25.09.2009 dem Zwangsverwalter gemäß § 150 II ZVG erteilten Ermächtigung, sich selbst den Besitz an dem Grundstück zu verschaffen, verbleiben. Entsprechend war der diese Inbesitznahme untersagende Beschluss vom 16.12.2009 aufzuheben. Randnummer 21 Eine Kostenentscheidung war im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerden nicht veranlasst, zumal mangels anwaltlicher Vertretung der Gläubigerin auf deren Seite außergerichtliche Kosten in beachtlicher Höhe ersichtlich nicht entstanden sind. Randnummer 22 Die Rechtsbeschwerde wird nach Maßgabe von § 574 I Nr. 2, II ZPO zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006147