Leitsatz Die Tatsache, dass ein Pkw beim Vorbenutzer von wechselnden Fahrern für Einsatzfahrten zur Betreuung pflegebedürftiger Personen eingesetzt wurde, stellt dann keinen Mangel dar, wenn sich die Nutzung im üblichen Rahmen bewegt hat. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird festgesetzt auf 6.750,48 €. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrages. Randnummer 2 Die Klägerin bestellte am 23.08.2007 bei der Beklagten einen Pkw „…“ mit der Fahrgestellnummer „…“ Erstzulassung: 14.01.2005, zum Kaufpreis von 6.880,00 €. In dem Bestellformular gab die Beklagte an, dass das Fahrzeug laut Vorbesitzer nicht als Taxi/Miet-/Fahrschulwagen genutzt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Kopie des Bestellformulars, Blatt 9 der Akte. Randnummer 3 Vorbesitzer des Wagens war der „…“, bei dem er von wechselnden Fahrern für Einsatzfahrten zur Betreuung pflegebedürftiger Personen eingesetzt worden war. Die Beklagte hatte den Wagen vor Veräußerung an die Klägerin als Leasingfahrzeug von dem Zweckverband zurückgekauft. Randnummer 4 Die Klägerin zahlte den vereinbarten Kaufpreis an die Beklagte und erhielt den Wagen am 30.08.2007 mit einer Laufleistung von 27.007 km übergeben. Bei Übergabe schlossen die Parteien einen Servicegarantievertrag für Gebrauchtwagen. Randnummer 5 Am 09.10.2007 brachte die Klägerin den „…“ in die Werkstatt der Beklagten und rügte ein mangelhaftes Leistungsvermögen des Motors in bestimmten Fahrsituationen. Die Werkstatt prüfte die elektrische Anlage des Fahrzeugs und die Kompression der Zylinder. Einer der Zylinderköpfe wurde nachgeschliffen (vgl. Kopie der Rechnung vom 11.10.2007, Bl. 19 d. A.). Randnummer 6 Erneut gab die Klägerin den Wagen am 08.01.2008 in die Werkstatt der Beklagten rügte weiter eine unregelmäßige Motorleistung und gab zur Verlängerung der Servicegarantie eine Inspektion in Auftrag (vgl. Kopien von Auftrag und Rechnung, Bl. 13 f. d. A.). Randnummer 7 Mit dem Verlangen auf Nachbesserung brachte die Klägerin das Fahrzeug am 02.04.2008 nochmals zur Werkstatt der Beklagten. Die Zylinderköpfe wurden wiederum überprüft und ein Zylinderkopf erneuert (vgl. Kopie der Rechnung vom 24.04.2008, Bl. 15 f. d. A.). Randnummer 8 Am 24.04.2008 fuhr die Klägerin mit dem Fahrzeug ein weiteres Mal zur Werkstatt der Beklagten und rügte Ausfallerscheinungen des Motors. In der Werkstatt wurde die elektrische Anlage überprüft und die Lambdasonde ausgetauscht (vgl. Kopie der Rechnung vom 24.04.2008, Bl. 17 d. A.). Randnummer 9 Weitere Reparaturverlangen der Klägerin lehnte die Beklagte in der Folgezeit mit der Begründung ab, es liege kein Mangel vor. Randnummer 10 Mit Anwaltsschreiben vom 29.07.2008 (Bl. 22 ff. d. A.) erklärte die Klägerin „Wandlung des Fahrzeugkaufs“ und forderte die Beklagte auf, 6.827,80 € bis zum 11.08.2008 Zug um Zug gegen Rückgabe des „…“ zu erstatten. Randnummer 11 Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei nach Wandlung des Vertrages zur Rückzahlung des Kaufpreises (6.880,00 €) abzüglich gezogener Nutzungen (165,12 €) in Höhe von 6.714,88 € sowie zum Ersatz der Zulassungskosten in Höhe von 35,60 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des „…“ verpflichtet und befinde sich mit der Rücknahme des PKW in Annahmeverzug. Randnummer 12 Dazu behauptet die Klägerin, die Beklagte habe bei ihr den Eindruck erweckt, dass das Fahrzeug vor Ankauf nicht gewerblich genutzt worden sei. Sie ist der Ansicht, damit habe die Beklagte einen ihr bekannten wertmindernden Faktor arglistig verschwiegen. Hätte die Beklagte über den Umstand des wechselnden Fahrereinsatzes aufgeklärt, hätte sie den Wagen erst gar nicht erworben. Randnummer 13 Außerdem habe der „…“ bereits bei Übergabe am 30.08.2007 einen Mangel aufgewiesen. In bestimmten Fahrsituationen liege ein mangelhaftes Leistungsvermögen vor, indem der Motor unvermittelt, wie von Geisterhand, seine Leistung während laufender Fahrt kurzfristig drossele. Beim Anfahren an Lichtzeichenanlagen komme es vor, dass der Motor zunächst nicht ziehe, keine volle Leistung bringe und nur heftig stotternd anfahre. Bei gleichbleibender Betätigung des Gaspedals verliere es in Kurvenfahrten oder auch auf der Autobahn plötzlich an Leistung. Randnummer 14 Das Nachschleifen des Zylinderkopfs am 09.10.2007 habe die Motorleistung nicht verbessert. Dadurch sei der Mangel noch verstärkt worden. Nach Abholung des Fahrzeugs am 08.01.2008 habe sich die Motorleistung weiter verschlechtert, der Leistungsabfall habe sich danach auch häufig während freier Fahrt eingestellt. Der Motor habe plötzlich gestottert und beim Anfahren geruckelt. Beim Anfahren oder Abbremsen sei der Motor auch häufiger ausgegangen. Auch nach dem Werkstattaufenthalt vom 02.04.2008 seien die Ausfallerscheinungen der Motorleistung gleich geblieben. Nachdem sie das Fahrzeug am 24.04.2008 von der Werkstatt in Empfang genommen habe, sei der Mangel schon auf der Heimfahrt erneut aufgetreten. Randnummer 15 Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.750,48 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 30.08.2008, Zug um Zug gegen Übergabe des „…“ mit der Fahrgestellnummer „…“ zu bezahlen, und festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet. Randnummer 16 Sodann hat sie mit Schriftsatz vom 06.04.2010 die Hauptsache für erledigt erklärt, da die Fehlfunktion des PKW durch Austausch der Zündspule am 25.08.2009 beseitigt worden ist. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Randnummer 18 Die Beklagte widerspricht der Erledigung und beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Die Beklagte ist der Ansicht, es sei kein Rücktrittsgrund gegeben. Sie behauptet, das Fahrzeug leide nicht an einem mangelhaften Leistungsvermögen. Die von der Klägerin behauptete Fahrweise entspreche dem Fahrzeugtyp und sei nur nach dem subjektiven Empfinden der Klägerin ein Mangel, da sie von einem Mittelklassewagen auf den preiswerten und sparsamen, auf den Kurzstreckenverkehr ausgelegten „…“ umgestiegen sei. Das eher untermotorisierte Fahrzeug verfüge nur über einen kleinen Hubraum und eine geringe kw-Stärke, die von der Klägerin geschilderten konstruktionsbedingten Besonderheiten und Eigentümlichkeiten beeinträchtigten nicht die Gebrauchstauglichkeit oder die Verkehrssicherheit. Sie habe sich intensiv mit den von der Klägerin gerügten Mängeln befasst, aber nach mehrfacher technischer Überprüfung keinerlei Fehler festgestellt. Randnummer 20 Selbst wenn der von der Klägerin behauptete Mangel bei Übergabe vorhanden gewesen sein sollte, so sei der Mangel durch die von ihr durchgeführten Reparaturen behoben worden. Randnummer 21 Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird Bezug genommen auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verhandlungsprotokolle vom 17.03.2009 (Bl. 79 f. d.A.). Randnummer 22 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 17.03.2009 (Bl. 82 ff. d.A.). Randnummer 23 Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das bei den Akten befindliche schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. „…“ vom 12.11.
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