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LG Kassel 5. Zivilkammer 5 O 1562/11 Urteil Bei der Klägerin handelt es sich um die leibliche Tochter des am ...1919 geborenen und am …2004 verstorben

Verfahrensgang nachgehend OLG Frankfurt, 3. September 2013, 15 U 92/12, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheit

§ 2332BGB a.

F. habe mit der Bekanntmachung an die Klägerin am 28.10.2004 zu laufen begonnen und somit am 29.10.2007 geendet. Vor diesem Zeitpunkt habe verjährungshemmende Korrespondenz zwischen den Parteien nicht stattgefunden. Randnummer 15 Am 26.08.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. Etwaige Zahlungsansprüche der Klägerin gemäß § 2306 Abs. 1 BGB sind gemäß § 2332 Abs. 1 BGB a. F. verjährt. Nach dieser Vorschrift verjährt der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihm beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf die Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalles an. § 2332 Abs. 3 BGB a. F. bestimmt weiter, dass die Verjährung nicht dadurch gehemmt wird, dass die Ansprüche erst nach Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können. Randnummer 17 Soweit die Klägerin unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 27.03.1998 (FamRZ 1998, 1267) meint, die im Sinne des § 2332 BGB a. F. erforderliche Kenntnis fehle dann, wenn nicht feststehe, wer eigentlich Erbe geworden sei und wen der Pflichtteilsberechtigte in Anspruch nehmen müsse, kann dem für den vorliegend zu beurteilenden Fall nicht gefolgt werden. Randnummer 18 In dem dort entschiedenen Fall war der Berechtigte infolge eines Irrtums davon ausgegangen, die ihm bekannte letztwillige Verfügung sei unwirksam und entfalte daher für ihn keine beeinträchtigende Wirkung. Dasselbe soll nach der soeben zitierten Entscheidung gelten, wenn aufgrund der vorhandenen Testamente nicht feststeht, wer eigentlich Erbe geworden ist und wen der Pflichtteilsberechtigte in Anspruch nehmen muss. Wesentlich ist also, dass in dem dortigen Fall die letztwilligen Verfügungen in Bezug auf die Erbeinsetzung unklar waren und deshalb dort die Verjährungsfrist nicht zu laufen begann. Vorliegend liegt jedoch kein Fall vor, in dem aufgrund des vorhandenen Testaments nicht feststand, wer Erbe geworden ist. Die notariellen letztwilligen Verfügungen regeln die Frage der Erbeinsetzung eindeutig. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Es existiert kein allgemeiner Grundsatz, wonach die

§ 2332BGB a.

F. solange nicht läuft, bis endgültig bekannt ist, wer Erbe wurde. Vielmehr setzt diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach voraus, dass für den Beginn der Verjährungsfrist zwei Voraussetzungen vorliegen müssen. Dabei handelt es sich zum einen um die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom Eintritt des Erbfalls und zum anderen um die Kenntnis von der beeinträchtigenden Verfügung. Die Klägerin wusste ebenso vom Tod des Erblassers wie um ihre Erbeinsetzung in den notariellen letztwilligen Verfügungen. Erst durch die Ausschlagung der Klägerin und ihres Bruders entstand die Situation, dass weitere mögliche Erben gesucht werden mussten. Gemäß § 2332 Abs. 3 BBG a. F. beginnt die Verjährung nach Abs. 1 dieser Vorschrift auch dann, wenn der Anspruch erst von einer Ausschlagung abhängt. Nachdem die Klägerin und ihr Bruder die Erbschaft ausgeschlagen haben, war die Folge, dass weitere mögliche Erben gesucht werden mussten. Der Klägerin ist zuzugeben, dass insoweit nach der Ausschlagung nicht feststand, wer letztendlich Erbe geworden ist. Für solche Fälle ermöglicht das Gesetz auf Antrag jedoch die Bestellung eines Nachlasspflegers gemäß § 1961 BGB. Nach dieser Vorschrift hat das Nachlassgericht in den Fällen des § 1960 Abs. 1 BGB einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird. Die Klägerin hätte auch das für diese Vorschrift vorausgesetzte Rechtsschutzbedürfnis gehabt. Das Rechtsschutzinteresse liegt vor, wenn der Gläubiger auf die Bestellung des Nachlasspflegers für die Geltendmachung seines Anspruchs angewiesen ist. Daran fehlt es zwar grundsätzlich, wenn ein verwaltender Testamentsvollstrecker vorhanden ist. Anderes gilt aber, wenn dieser verhindert ist oder Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden. Grund hierfür ist die Norm des § 2213 Abs. 1 S.3 BGB, wonach Pflichtteilsansprüche nicht gegen den Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden können. Auch die Kenntnis der Klägerin davon, welche Erben nach ihr die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben, kommt es daher nicht an. Durch die Ausschlagung der Erbschaft verlängerte sich die Verjährungsfrist nicht. Randnummer 19 Nach dem Vorgenannten endete die

§ 2332BGB a.

F. am 29.10.2007. Randnummer 20 Dies ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin, dass die sie beeinträchtigenden Verfügungen in dem Erbvertrag und den Folgetestamenten, die letztlich Ursache für ihre Erbausschlagung waren, am 28.10.2004 bekanntgegeben wurden. Die Klageerhebung am 19.08.2011 konnte die Verjährung also nicht mehr hemmen. Randnummer 21 Dahinstehen kann insoweit, ob zwischenzeitlich eine Hemmung nach § 203 BGB eingetreten ist. Nach dieser Bestimmung ist die Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Der Verhandlungsbegriff ist zwar weit auszulegen; nachdem der Gläubiger klargestellt hat, dass er einen Anspruch geltend machen wolle, genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, es sei denn, dass der Schuldner sofort erkennbare Verhandlungen ablehnt (BGHZ 93, 64). Es genügen dabei Erklärungen, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigen, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein (Ellenberger, in Palandt, § 203, Rn. 2). Randnummer 22 Mit außergerichtlichem Schreiben vom 02.04.2007 (Bl. 136 Bd. I d. A.) machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für diese einen Auskunftsanspruch zur Durchsetzung des Pflichtteilsrechts geltend. Mit Schreiben vom 03.05.2007 (Bl. 138 Bd. I d. A.) reagierten die Beklagten, indem sie mitteilten, nach Auskunft des Amtsgerichts Melsungen seien von sechs Stämmen die Erben noch nicht gefunden. Weiter wiesen sie aber darauf hin, dass sie bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft eine Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten über ihre Anteile am Nachlass hinaus gemäß § 2059 BGB verweigern werden. Weiter führten sie aus, es sei nicht in ihrem Sinne, die berechtigten Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten zu beeinträchtigen. In diesen beiden Schreiben erschöpft sich die vorgerichtliche Korrespondenz. Randnummer 23 Ob dieser außergerichtliche Schriftwechsel einem Meinungsaustausch im Sinne des § 203 BGB darstellt, kann dahinstehen. Jedenfalls sind die Verhandlungen zwischenzeitlich eingeschlafen, da die Klägerin sich nicht mehr bei den Beklagten gemeldet hat. In derartigen Fällen sind die Verhandlungen in dem Zeitpunkt beendet, in dem der nächste Schritt nach Treu und Glauben zu erwarten war. Selbst wenn man einen derartigen Zeitraum großzügig dem Dreimonatszeitraum des § 203 S. 2 BGB zuschlägt, wäre lange vor Klageerhebung Verjährung eingetreten. Randnummer 24 Die Beklagten haben den Anspruch auch nicht i.S. von § 212 Abs. 1 Satz 1 BGB anerkannt und damit einen Neubeginn der Verjährung bewirkt. Randnummer 25 Grundsätzlich genügt nach der Rechtsprechung des BGH für einen Neubeginn der Verjährung jedes auch rein tatsächliche Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs - wenigstens dem Grunde nach - unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird (vgl. etwa BGH, NJW 2002, 2872 m.w. Nachw.). Randnummer 26 Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Ein ausdrückliches Anerkenntnis haben die Beklagten nicht abgegeben. Deren Schreiben vom 03.05.2007 enthält keine Erklärung, die Forderung der Klägerin anerkennen zu wollen. Die Beklagten haben im Schreiben vom 03.05.2007 lediglich ausgedrückt, sich gegen berechtigte Ansprüche nicht verwehren zu wollen. Darin ist keinesfalls zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagten die Ansprüche der Klägerin als unzweideutig bestehend bestätigen. Nach der zitierten Rechtsprechung des BGH setzt zudem ein Anerkenntnis i.S. von § 212 BGB voraus, dass der Gläubiger auf Grund des Verhaltens des Schuldners begründeterweise davon ausgehen durfte, dass sich dieser nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen würde. Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Randnummer 27 Weitere, eine Hemmung oder einen Neubeginn der Verjährung bewirkende Umstände liegen nicht vor. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung resultiert aus § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006170

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