, 286, 288 BGB, da es diesbezüglich bereits an einer Hauptforderung gegenüber der Beklagte fehlt, mit der diese hätte in Verzug geraten können. Randnummer 27 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.784,05 €, aus 2.375,11 € sowie aus 354,83 €
BGB, da es auch diesbezüglich an einer jeweiligen Hauptforderung gegenüber der Beklagten fehlt. Randnummer 28 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 €
Da es an einer Hauptforderung fehlt, bezüglich derer die Beklagte in Verzug geraten konnte, sind dem Kläger Rechtsanwaltskosten nicht als Verzugsschaden entstanden. Randnummer 29 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass festgestellt ist, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen hat, welcher dem Kläger zukünftig noch durch Instandsetzung des Motors entstehen wird, und darauf zurückzuführen ist, dass die Beklagte in das Fahrzeug der Marke ..., Fahrzeug-Ident-Nr.: „…“ des Klägers eine Autogasanlage des Typs „…“ im April 2009 fehlerhaft eingebaut hat. Ein fehlerhafter Einbau der Autogasanlage konnte in der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden (s.o.). Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz weiterer Schäden ist mithin aus den bereits genannten Gründen zu verneinen. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Randnummer 31 Der Streitwert wird auf 7.641,98 € (Antrag I: 5.357,93 €, Antrag II: 1.784,05 €, Antrag IV: 500,00 €), ab dem 30.05.2011 auf 10.017,09 €, ab dem 24.10.2012 auf 10.371,92 €. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006178
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.