Leitsatz Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss eine aus sich heraus verständliche Darstellung enthalten, welche - konkret bezeichnete - Maßnahme der Vollzugsbehörde der Antragsteller beanstandet oder begehrt. Diese Darstellung muss - ohne dass die Anforderungen an den Vortrag überspannt werden dürften - erkennen lassen, inwiefern sich der Antragsteller durch die gerügte Maßnahme in seinen Rechten verletzt sieht. Bei Beurteilung der Frage, ob die Äußerungen bzw. das Verhalten eines Gefangenen gegenüber Vollzugsbediensteten ein nach § 55 Abs. 1 Nr. 6 HStVollzG disziplinierbares Verhalten darstellen, welches das Zusammenleben in der Vollzugsanstalt stört, ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder Verstoß gegen die üblichen Formen des mitmenschlichen Umgangs mit formellen Sanktionen bewährt ist. Eine disziplinarrechtliche Ahndung kommt vielmehr erst dann in Betracht, wenn der Einzelverstoß gegen den üblichen Verhaltenskodex eine Dimension erreicht, die geeignet ist, nicht nur interpersonelle Beziehungen zu tangieren, sondern den Gesamtzusammenhang eines geordneten Zusammenlebens in der Anstalt zu stören. Nicht jede strafrechtliche Beleidigung gegenüber einem Vollzugsbediensteten stört automatisch das Zusammenleben in der Anstalt, da aus einer Konfliktsituation heraus getroffene Äußerungen zunächst einmal nur interpersonelle Auswirkungen haben. Anders ist dies aber bei sich häufenden Diffamierungen, die zu einer Vergiftung des Anstaltsklimas führen können. Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf 200,00 EUR festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller war vom 26.07.2012 bis zum 17.12.2012 in der JVA „.“ inhaftiert. Mit seinem Antrag vom 08.01.2013 wendet er sich gegen zwei Disziplinarmaßnahmen. Randnummer 2 1) Am 02.11.2012 übergab die Ehefrau des Antragstellers diesem eine umstrittene Menge Bargeld. Dieses legte er in Anwesenheit des Bediensteten „.“ auf das Durchleuchtungsgerät. Als er das Bargeldspäter am Automaten verwenden wollte, stellte er fest,dass es nur zehn Euro gewesen waren. Randnummer 3 Der Bedienstet „.“ gab in einer Stellungnahme vom 02.11.2012 an, der Antragstellerhabe ihn bezichtigt, 2 Euro entwendet zu habe. Der Antragsteller habe behauptet, er habe von seiner Frau zwölf Euro und nichtnur zehn erhalten. Er –„.“– habe das Geld aber nie in der Hand gehabt und auch beim Durchleuchtungsvorgang gesehen,dass es von Anfang an lediglich zehn Euro gewesen seien. Randnummer 4 Daraufhin wurde am 12.12.2012 eine Disziplinarmaßnahme gegen den Antragstellerverhängt in Form einer Freizeitsperre von 1 Woche, ausgesetzt zur Bewährung fürdrei Monate. Im vorangehenden Anhörungsverfahren gab der Antragsteller an, er habe nichtbehauptet, „.“ oder irgendjemand anderes habe ihm Geld entwendet. Randnummer 5 2) Am 01.11.2012 spuckte der Antragsgegner in Anwesenheit des Anstaltsarztes „.“auf den Boden. Weiterhin entblößte er sein Gesäß. Randnummer 6 „.“ gab in einer Stellungnahme vom 02.11.2012 an, der Antragsteller habe ihmgegenüber geäußert, wenn er ihn draußen auf der Straße treffen würde, dann würde er folgendes machen: Der Antragsteller habe sich dann abgewandt und auf denBoden gespuckt. Dann habe dieser gesagt,er könne auch noch etwas anderes machen, habe sich umgedreht und ihm –„.“– sein Gesäß herausgestreckt und dieHose heruntergezogen, sodass das obere Gesäßdrittel freigelegt gewesen sei. Randnummer 7 Aufgrund dieser Äußerung wurde am 12.12.2012 eine weitere Freizeitsperre von 1 Woche, ausgesetzt zur Bewährung für drei Monate verhängt. Der Antragsteller hat sich zuvor nicht zum Vorgang geäußert Randnummer 8 Der Antragsteller macht was die Behauptung des Beamten „.“ betrifft im vorliegenden Verfahren geltend, es sei Tatsache, dassein 2-Euro-Stück gefehlthabe. Er habe Herrn „.“ lediglich gesagt, dass er sich dies nicht gefallen lasse. Es sei keine Absicht gewesen, Herrn „.“ zu schaden, zumal er – der Antragsteller – unter Medikamenteneinfluss gestanden habe und ein wichtiges Medikament seivorherabgesetzt worden. Randnummer 9 WasHerrn „.“ betrifft, sei es ihm – dem Antragsteller – an diesem Tag gesundheitlich sehr schlecht gegangen. Er habe auf seinemBett am späten Nachmittag gelegenund geruht. Als er erwacht sei, hätten plötzlich Herr „ _„ undFrau „.“ neben ihm gestanden. Der Bitte, die Zelle zu verlassen, seien beide nichtnachgekommen. Herr „.“ rede stets sehr massiv bestimmend und verletzend. Plötzlich sei dann ihm – dem Antragsteller – schlecht geworden und er habe spuckenmüssen. Dabei sei es möglich, dass ihm die zu weite Hose heruntergerutscht sei. Randnummer 10 In Bezug auf Herrn „.“ habe er – der Antragsteller – einmal gesagt, dass er diesen anzeigen wolle, wenn er ihn weiter menschenunwürdig behandle. „Ein Vorfall,Besuch, er kommt ½ Stunde zu spät, meine Frau wartete½ Stunde, ich sagtebeeilen wir uns.“ Herr „.“ habe gesagt,er – der Antragsteller – habe sich an die Wandstellen sollen mit breiten Beinen und dann habe die Prozedur begonnen. Randnummer 11 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, festzustellen, dass die Disziplinarmaßnahmen vom 12.12.2012 rechtswidrigwaren. Randnummer 12 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 13 Es könne bereits nicht davon ausgegangen werden, dass derAntragsteller geltendmache, in eigenen Rechten verletzt zu sein. WasHerr „.“ betreffe, sei unklar, was der Antragsteller begehre. Im Übrigen seien die Maßnahmenrechtmäßig gewesen, auf den Schriftsatz vom 07.02.2013 wird Bezug genommen. Randnummer 14 Mit Verfügung vom 23.01.2013 ist der Antragsteller aufgefordert worden, genau darzulegen, gegen welche Disziplinarmaßnahme er sich richte. Dies sei aus der Antragsschrift nicht ersichtlich. Mit Schreiben vom 31.01.2013 hat der Antragstellerhierzu um Übersendung seines ursprünglichen Schreibens gebeten. Nachnochmaligem gerichtlichem Hinweisund Übersendung der Antragsschrift hat der Antragsteller am 03.04.2013 geschrieben, er halte an seinem Antrag fest und seine Begründung liege vor. Er könne sie aber gerne nochmals darstellen. Nachdem dem Antragsteller auch die Stellungnahme der Antragsgegnerin übersandt wordenist,entgegnete er am 05.04.2013 letztmalig, er sehe keine Grundlage dafür, sich nochmals zu äußern. Dies sei bereits erfolgt. Er verweise insoweit auf seine Schreiben. Randnummer 15 II. Der Antrag ist unzulässig soweit Vorfälle eines Herrn „.“ betroffen sind. Randnummer 16 Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss eine aussich heraus verständlicheDarstellung enthalten, welche-konkretbezeichnete -Maßnahmeder Vollzugsbehördeder Antragsteller beanstandetoderbegehrt. DieseDarstellung muss - ohne dass die Anforderungen an den Vortrag überspannt werden dürften(OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.9.2003, zitiert nach juris) - erkennen lassen, inwiefern sich derAntragsteller durch die gerügte Maßnahme in seinen Rechten verletzt sieht (OLG Celle NStZ 1981,368; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.9.2003, zitiert nach juris). Verlangt wird damit einschlüssiger Tatsachenvortrag, der denSachverhalt in wesentlichen Punktenerkennen undeineRechtsverletzung alsmöglich erscheinen lässt (OLG Hamm NStZ1981, 368; 2002, 531). Randnummer 17 Auch müssen dasDatumder Anordnung sowieregelmäßig derbescheidende Beamte bezeichnet werden. Nur ein solcher schlüssiger Antragkann der Strafvollstreckungskammer dieMöglichkeit eröffnen, im Rahmen ihrerAufklärungspflicht im Freibeweisverfahren zu ermitteln, ob und mit welcher Begründung die im Antrag behauptete Maßnahme erlassen oder abgelehnt wurde. Randnummer 18 Im vorliegenden Fall ergibt sich bezüglich eines Herrn „.“ nicht im Ansatz, gegenwelche Maßnahme sich der Antragsteller richtet und vor allem, warum erdadurch inseinen Rechten verletzt sein will. Teilweise war der Vortragauch semantisch nicht verständlich, weshalb er in wörtlicher Rede wiedergegeben werden musste.WeitereErmittlungen konntenaufgrund dieses Vortrags nicht angestellt werden. Auf denentsprechenden Hinweis des Gerichtshat der Antragsteller keine weitereKonkretisierung angestellt. Randnummer 19 WasdieDisziplinarmaßnahen vom12.12.2012 anbelangt, sowarder Antrag zulässig. Zwar war auch hier der Vortrag des Antragstellers aussich heraus nicht verständlich. Ausden Darlegungen der Antragsgegnerin vermochte das Gericht allerdings zu ermitteln, wogegen sich der Antragsteller wendet. Trotz Verlegung indie JVA „.“war die Kammer nach § 110 StVollzG zur Entscheidung berufen, weil eine Maßnahme der JVA „.“ angegriffen wurde.Ein Feststellungsinteresse folgt bei Disziplinarmaßnahmendaraus, dass der betroffene Gefangene sich je nach den Umständen des Falles als ein Gefangener darstellen kann, der die Ordnung derAnstalt gestört hat. Daher kann-auchnachVerlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt -einberechtigtesInteressean derFeststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme bestehen (vgl. OLG Hamm, NStZ 1991, 509 ). Der Antrag ist aber unbegründet. Randnummer 20 Beide Disziplinarmaßnahmen waren rechtmäßig. Randnummer 21 Zunächst ist die Kammer überzeugt davon,dass sich beide Vorgänge so zugetragen haben, wie die Herren „.“und „.“ dies in ihren Stellungnahmen wiedergegeben haben. Randnummer 22 Wasden Bediensteten „.“ betrifft, someinte der Antragsteller noch im Disziplinarverfahren ausweislich des Protokolls, er habeweder „.“ nochirgendjemanden anderes bezichtigt, die zwei Euro entwendet zu haben. Nun räumter dies aber ein, indem er schreibt, er habe „.“ lediglich gesagt, dass er sich das nicht gefallen lasse.Diesimpliziert, dass er meint, „.“ habe diezwei Euroentwendet. Denn um etwas anderes, das sich der Antragstellernicht hat gefallen lassen wollen, kann es in diesem Zusammenhang nicht gehen. Dass aber wiederum „.“das Geld tatschlich entwendet hat, meinen weder „.“noch der Antragsteller. Erschreibt selbst, es seiFakt, dass zwei Euro gefehlt hätten. Von einem konkretenVerdacht gegen „.“spricht derAntragstellerhingegen nicht („warum, wieso ist fürmich nicht nachvollziehbar“). Letztlich räumt erdamit selbst ein, ohne konkreteAnhaltspunkte lediglich vermutet zu haben, dass „.“das Geld entwendet hat, ihn aber gleichwohl der Entwendung bezichtigt zu haben. Randnummer 23 Was „.“ angeht, so ist der Vortrag des Antragstellers in keiner Weise glaubhaft. Esergibt bereits keinen Sinn, warumderAntragstellerbei plötzlicherÜbelkeithatspucken müssen, denn üblicherweise führtÜbelkeit zum Erbrechen und nicht zum Spucken. Hinzu kommt, dass es nicht erklärlich ist, warum der Antragsteller dann auf den Boden gespuckt hat und nicht etwa in ein Gefäß. Auch nicht nachvollziehbar ist es, warum es bei diesem einen Spucken geblieben ist.Wäre dem Antragstellertatsächlich übel gewesen, hätte dieses einmalige Spucken kaum die Übelkeitbeseitigen können. Erst recht unglaubhaft ist es, dass bei diesem Vorgang die Hose heruntergerutschtseinsoll.Denn beimSpuckenist maßgeblich dieobere Körperhälfte involviert, sodass es sich für die Kammernicht erschließt, wie dabei die Hose rutschen kann, selbst wenn sie zu weit ist. Zudem weisen die Hosen der Anstaltskleidungnach Kenntnis derKammeran der Hüfte einen Gummizugauf, der ein plötzliches Rutschen verhinderndürfte. Nach alledem lässt sich der Vorfall allein dann plausibel erklären, wennman der Darstellung „.“ folgt, was die Kammer tut. Randnummer 24 Disziplinarmaßnahmenkönnen sodann angeordnet werden, wenn Gefangene rechtswidrig und schuldhaft das Zusammenleben in der Anstalt stören ( § 55 Abs. 1 Nr. 6 HStVollzG ). Bei Beurteilung der Frage, ob die Äußerungen bzw. das Verhalten des Antragstellers ein Verhalten gegenüberVollzugsbediensteten darstellen, welches das Zusammenleben in der Vollzugsanstalt stört, sind das aus Art. 5 Abs. 1 Satz1 GG (freie Meinungsäußerung) zu berücksichtigen sowie der Zweck derDisziplinarmaßnahme in FormderSicherung der Voraussetzungeneines aufdieZiele des in § 2 HStVollzG gerichteten Vollzuges (vgl. OLG Stuttgart, NStZ-RR 2012, 29). Daher ist – wie in der übrigen Gesellschaft auch – nicht jeder Verstoß gegen die üblichen Formen des mitmenschlichen Umgangs mit formellen Sanktionen bewährt;eine disziplinarrechtliche Ahndungkommtvielmehr erst dann inBetracht, wenn derEinzelverstoß gegen den üblichen Verhaltenskodex eine Dimension erreicht,diegeeignet ist, nicht nurinterpersonelle Beziehungen zu tangieren, sondern den Gesamtzusammenhangeines geordneten Zusammenlebens in derAnstalt zu stören(vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG,
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