Leitsatz Nach § 1 III Zwangsverwalterverordnung darf der Verwalter die Verwaltung nicht einem anderen übertragen, sich im Falle seiner Verhinderung zur Besorgung einzelner Geschäfte, die keinen Aufschub dulden, anderer Personen bedienen. Um eine solche Besorgung einzelner Geschäfte handelt es sich dann nicht, wenn der Zwangsverwalter - etwa krankheitsbedingt - sein Amt längere Zeit nicht ausübt und ein mit ihm in gemeinsamer Kanzlei verbundener Rechtsanwalt Tätigkeiten "als amtlich bestellter Vertreter" erbringt. Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 19.09.2013 wird abgeändert. Dem Zwangsverwalter wird eine Vergütung in Höhe von brutto 261,80 € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht am 25.01.2013 (Bl. 6 f. d.A.) die Zwangsverwaltung des oben angeführten Grundbesitzes an und bestellte den eingangs bezeichneten Zwangsverwalter. Nach Zustellung des Beschlusses am 06.02.2013 (vgl. Empfangsbekenntnis Bl. 10a d.A.) teilte der mit dem bestellten Zwangsverwalter beruflich verbundene Rechtsanwalt „…..“ mit, dass er den betroffenen Grundbesitz als „amtlich bestellter Vertreter des Zwangsverwalters Rechtsanwalt „…..““ für diesen in Besitz genommen habe, insoweit wird auf den Schriftsatz vom 04.03.2013 (Bl. 51 ff. d.A.) Bezug genommen. Nachdem die Gläubigerin ihren Antrag mit Schreiben vom selben Tag (Bl. 47 d.A.) zurückgenommen hatte, hob das Amtsgericht die Zwangsverwaltung durch Beschluss vom 05.03.2013 (Bl. 48 d.A.) Randnummer 2 auf. Randnummer 3 Daraufhin hat der Zwangsverwalter mit Schriftsatz vom 19.03.2013 (Bl. 137 ff. d.A.) beantragt, die Verwaltervergütung nach dem tatsächlichen Zeitaufwand ausgehend von einem Stundensatz von 75 € mit insgesamt 883,58 € festzusetzen. Diesem Antrag trat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.04.2013 (Bl. 191 ff. d.A.) entgegen und rügte u.a., dass wesentliche Tätigkeiten nicht durch den bestellten Zwangsverwalter sondern durch Herrn Rechtsanwalt „...“ erbracht worden seien. Nachdem der Zwangsverwalter sein Vorgehen und die – aus seiner Sicht gegebene – Berechtigung der geltend gemachten Vergütung mit Schriftsatz vom 08.05.2013 (Bl. 212 ff. d.A.) dargelegt hatte, hat das Amtsgericht - nach neuerlicher Anhörung der Beschwerdeführerin - dem Zwangsverwalter durch Beschluss vom 19.09.2013, auf den Bezug genommen wird (Bl. 236 ff. d.A.), die beantragte Vergütung in Höhe von brutto 883,58 € festgesetzt. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.10.2013 (Bl. 243 d.A.). Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel am selben Tag (Bl. 243R d.A.) nicht abgeholfen und die Verfahrensakten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Beschwerdeführerin und Zwangsverwalter haben sich im Rechtsmittelverfahren ergänzend geäußert. Randnummer 4 II. Das gemäß §§ 793, 567 I Ziff. 1 ZPO an sich statthafte Rechtsmittel wahrt Form und Frist des § 569 ZPO und ist daher zulässig. In der Sache hat es nur teilweise Erfolg. Randnummer 5 Nach § 153 I ZVG hat das Gericht die dem Verwalter zu gewährende Vergütung festzusetzen, wobei im Einzelnen auf die Zwangsverwalterverordnung vom 19.12.2003 (ZwVwV) abzustellen ist. Randnummer 6 Ausgangspunkt der Festsetzung ist danach § 18 I ZwVwV. Nach dieser Bestimmung erhält der Verwalter bei einer Zwangsverwaltung von Grundstücken, die - wie hier - durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, als Vergütung in der Regel zehn Prozent des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Soweit vertraglich geschuldete Mieten nicht eingezogen wurden, stehen dem Verwalter zwanzig Prozent derjenigen Vergütung zu, die er erhalten hätte, wenn es zu einem Einzug gekommen wäre. Ergibt sich im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der genannten Regelvergütung, kann der erstgenannte Prozentsatz bis auf fünf vermindert oder bis auf fünfzehn angehoben werden, § 18 II ZwVwV. Steht dem Verwalter eine Vergütung nach § 18 ZwVwV nicht zu, bemisst sich diese nach dem Zeitaufwand, wobei der Verwalter für jede Stunde der für die Verwaltung erforderlichen Zeit eine Vergütung von mindestens 35 € und höchstens 95 € erhält. Hat der Zwangsverwalter das Verwaltungsobjekt in Besitz genommen, steht ihm mindestens eine Vergütung von 600 € zu, ist das Zwangsverwaltungsverfahren aufgehoben worden, bevor der Verwalter das Grundstück in Besitz genommen hat, so erhält eine Vergütung von 200 €, soweit er bereits tätig geworden ist, § 20 I, II ZwVwV. Randnummer 7 Danach steht dem Zwangsverwalter in der vorliegenden Fallgestaltung lediglich die reduzierte Mindestvergütung i.S.v. § 20 II ZwVwV zu. Randnummer 8 Nach § 17 I ZwVwV hat der Verwalter Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung sowie auf Erstattung seiner Auslagen. Dabei darf er sich im Falle seiner Verhinderung gemäß § 1 III ZwVwV zur Besorgung einzelner Geschäfte, die keinen Aufschub dulden, anderer Personen bedienen. Auch ist es ihm gestattet, Hilfskräfte zu unselbstständigen Tätigkeiten unter seiner Verantwortung heranzuziehen. Die Übertragung der Geschäftsführung auf einen anderen ist dem Zwangsverwalter hingegen untersagt. Randnummer 9 In der vorliegenden Zwangsverwaltung hat der Zwangsverwalter aufgrund krankheitsbedingter Verhinderung Tätigkeiten lediglich am 12.02.2013 entfaltet. Randnummer 10 In der Zeit vom 13.02.2013 bis 15.03.2013 ist er hingegen an der Ausübung seines Amtes wegen der Durchführung einer Reha-Maßnahme verhindert gewesen. Ob er entsprechend seinen Ausführungen mit Schriftsatz vom 28.02.2014 (Bl. 263 f. d.A.) nach Beendigung dieser Maßnahme weitere Tätigkeiten, etwa im Zusammenhang mit der Erstellung der Schlussrechnung, entfaltet hat, kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen; denn der von dem Zwangsverwalter seiner hier streitbefangenen Abrechnung selbst zugrunde gelegte Tätigkeitsnachweis (vgl. Bl. 139 d.A.) umfasst lediglich den Zeitraum vom 12.02.2013 bis 05.03.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.