Verfahrensgang vorgehend AG Kassel, 24. August 2017, 630 M 444/17 Tenor Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors hin wird der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 24.08.2017 abgeändert. Die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers "……" vom 22.05.2017 zu DRII- "……" wird dahingehend abgeändert, dass von der Beschwerdegegnerin zu zahlen sind: KV 207, 208 8,00 € KV 700 1,00 € KV 716 1,60 € Summe: 10,30 € Die Beschwerde des Bezirksrevisors und die Erinnerung der Beschwerdegegnerin im Übrigen werden zurückgewiesen. Gründe I. Die Beschwerdegegnerin beauftragte den zuständigen Gerichtsvollzieher "……" , Kaufungen, mit Vollstreckungsauftrag vom 09.02.2017 (vgl. Zweitausdruck Bl. 19 ff. d.A.) mit der Vollstreckung einer durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 02.01.2017 titulierten Geldzahlungsverpflichtung in Höhe von 199,90 € Hauptforderung zuzüglich Zinsen und Kosten, was sich inzwischen auf einen Betrag von über 400,00 € beläuft. Der verwendende amtliche Vordruck für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher enthält u.a. die Eintragungen dahingehend, dass sich die Beschwerdegegnerin mit der Einziehung von Teilbeträgen durch den Gerichtsvollzieher sowie der Vereinbarung von abweichenden Zahlungsmodalitäten nach dem Ermessen des Gerichtsvollziehers einverstanden erklärt und zudem als besondere Weisung, dass eine etwaige Ratenzahlung durch den Gerichtsvollzieher überwacht wird. Ferner wurde der Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt, für den Fall, dass der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt, der Erlass eines Haftbefehls durch das zuständige Amtsgericht beantragt, der Gerichtsvollzieher um Weiterleitung des Haftbefehlsantrags an das Amtsgericht sowie schließlich um Vollziehung des Haftbefehls ersucht. Der Gerichtsvollzieher forderte den Schuldner daraufhin mit Schreiben vom 01.03.2017 (Bl. 54 d.A.) zunächst zur Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 466,78 € auf. Er wies den Schuldner darauf hin, dass die Möglichkeit bestehe, ihm Ratenzahlung zu gestatten, er sich diesbezüglich jedoch in der Sprechstunde erklären möge. Schließlich wurde für den Fall, dass sich der Schuldner nicht meldet, die weitere Zwangsvollstreckung angekündigt. Nachdem sich der Schuldner bei dem Gerichtsvollzieher nicht gemeldet hatte, lud dieser den Schuldner am 09.03.2017 zur Abgabe der Vermögensauskunft und forderte erneut zur freiwilligen Zahlung des zu vollstreckenden Betrages auf. Der Schuldner erklärte sich weiterhin nicht und erschien auch zu dem anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 27.03.2017 ohne Angabe von Gründen nicht, so dass das Amtsgericht Kassel am 26.04.2017 antragsgemäß einen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erließ. Der Gerichtsvollzieher forderte die Beschwerdegegnerin zur Zahlung der für die Vollstreckungstätigkeit in Rechnung gestellten Gebühren auf. Darin war für die Bemühungen um eine gütliche Beendigung der Vollstreckungsangelegenheit eine Gebühr nach KV 208 in Höhe von 8,00 € enthalten. Aufgrund des eingangs genannten Vollstreckungsauftrages widmete sich der Gerichtsvollzieher ab dem 02.05.2017 der Vollstreckung des Haftbefehls. Er traf den Schuldner am 11.05.2017 unter der bekannten Anschrift nicht an (Bl. 55 d.A.) und forderte in der Folge mit Schreiben vom selben Tag (Bl. 57 d.A.) den Schuldner erneut zur Zahlung des inzwischen auf 546,52 € angestiegenen Gesamtbetrages auf, unter dem erneuten Hinweis, dass die Möglichkeit bestehe, Ratenzahlung zu gewähren, der Schuldner indes bei Nichtzahlung mit der Vollstreckung des Haftbefehls zu rechnen habe. Der Schuldner äußerte sich in der bis zum 22.05.2017 gesetzten Frist nicht (vgl. Protokoll vom 22.05.2017, Bl. 10 d.A.). Nachdem der Gerichtsvollzieher den Schuldner auch am 29.05.2017 nicht antraf (vgl. Protokoll Bl. 7 d.A.), stellte er die Zwangsvollstreckung ein, teilte dies der Beschwerdegegnerin mit und stellte anheim, einen Beschluss gemäß § 758 a Abs. 4 ZPO zu beantragen. Für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der versuchten Vollziehung des Haftbefehls stellte der Gerichtsvollzieher der Beschwerdegegnerin einen Betrag in Höhe von insgesamt 42,45 € in Rechnung (Rechnung vom 29.05.2017, Bl. 6 d.A.). Für seine Bemühungen um eine gütliche Erledigung der Vollstreckungsangelegenheit nach Erlass des Haftbefehls hat der Gerichtsvollzieher der Beschwerdegegnerin zudem mit Rechnung vom 22.05.2017 (Bl. 9 d.A.) Gebühren in Höhe von insgesamt 20,20 € in Rechnung gestellt. Gegen letztgenannte Rechnung hat sich die Beschwerdegegnerin mit ihrer Erinnerung vom 01.06.2017 (Bl. 1 f. d.A.) gewandt und zur Begründung ausgeführt, die in Ansatz gebrachte Gebühr KV 207 in Höhe von 16,00 € sei gemäß KV 208 auf 8,00 € zu reduzieren. Der Gerichtsvollzieher hat seine Gebührenrechnung verteidigt und zur Begründung ausgeführt, eine Reduzierung der Gebühr nach Maßgabe von KV 208 sei nicht vorzunehmen, da § 802 g ZPO darin nicht aufgeführt sei, weshalb KV 207 gelten müsse. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 14.08.2017 (Bl. 25 f. d.A.) ausgeführt, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 GvKostG handele es sich bei einem Verhaftungsauftrag um einen besonderen Auftrag. Allerdings sei die gütliche Erledigung in diesem Rahmen kein eigener Auftrag, sondern gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GvKostG i.V.m. Nr. 2 Abs. 7 DB-GvKostG ein Nebengeschäft. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main könne die Gebühr nach KV 207 GvKostG nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn die gütliche Erledigung isoliert ohne weitere Folgeaufträge beantragt werde. Das sei vorliegend nicht der Fall. Der Ansatz einer Gebühr nach KV 208 GvKostG scheide aus, da die Verhaftung dort nicht aufgeführt sei. Was den noch nicht erledigten Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft anbelange, sei insoweit bereits eine Gebühr für die gütliche Erledigung angesetzt worden. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 24.08.2017 (Bl. 27 f. d.A.) auf die Erinnerung der Beschwerdegegnerin hin die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 22.05.2017 aufgehoben und diesen angewiesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Amtsgerichts eine neue Kostenrechnung zu erstellen. Zur Begründung des genannten Beschlusses, gegen den das Amtsgericht ausdrücklich die Beschwerde zugelassen hat, hat es ausgeführt, zwar stehe die Abgeltungsvorschrift des § 10 Abs. 1 GvKostG der erneuten Erhebung einer Gebühr für den Versuch der gütlichen Einigung nicht entgegen, weil es sich bei dem Auftrag zur Vollziehung eines Haftbefehls nach § 3 Abs. 1 Satz 4 GvKostG um einen besonderen Auftrag handele. Allerdings sei im Verfahren zur Vollziehung eines Haftbefehls die Vorschrift des § 802 b ZPO nicht mehr anzuwenden. Mit dem Tag der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis am 16.04.2017 sei das Verfahren zur gütlichen Einigung beendet gewesen. Damit habe der Gerichtsvollzieher im Rahmen des neuen Auftrages zur Vollziehung des erlassenen Haftbefehls keine Gebühr gemäß KV 207 GvKostG mehr ansetzen dürfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich das Rechtsmittel vom 04.09.2017 (Bl. 33 d.A.), das im Interesse des Gerichtsvollziehers und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eingelegt wurde. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Verfahrensakte der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Der Gerichtsvollzieher verteidigt weiterhin seine Kostenrechnung und führt zur Begründung ergänzend an, er habe nach der geltenden Gesetzeslage zu jeder Zeit zu versuchen, eine gütliche Erledigung zu bewirken. Dies gelte auch im Zusammenhang mit einer Verhaftung. Die Beschwerdegegnerin hat mit Schreiben vom 29.09.2017 (Bl. 49 d.A.) erklärt, die Beschwerde zurückzunehmen. Soweit damit die zunächst erhobene Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers gemeint sein könnte, wäre eine Rücknahme der Erinnerung nach Aufhebung der Kostenrechnung durch das Amtsgericht nicht mehr möglich. Mit ihrem weiteren Schreiben vom 13.10.2017 (Bl. 58 d.A.) hat die Beschwerdegegnerin zudem zum Ausdruck gebracht, den angefochtenen Beschluss zu verteidigen, was vorgenannter Auslegungsmöglichkeit widersprechen würde. II. Die gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 GKG aufgrund ausdrücklicher Zulassung der Beschwerde durch das Amtsgericht statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Das Land Hessen, vertreten durch die Staatskasse beim dem Landgericht Kassel, ist als Gläubiger der streitigen Gebührenforderung am Verfahren beteiligt und mithin beschwerdebefugt. Die Staatskasse wird vom Beschwerdeführer gemäß Abschnitt IV Nr. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.