Verfahrensgang nachgehend OLG Frankfurt, 14 U 52/18 Tenor Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 2275,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2017 zu zahlen. Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger von allen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die sich aus dem Rechtsstreit mit Herrn "......" vor dem Amtsgericht Kassel, 415 C 3390/13, entstehen, freizustellen, auch für eventuelle Folgeinstanzen in derselben Rechtssache. Es wird festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger alle Zahlungen und weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen haben, die sich aus dem Überbau zum Nachbargrundstück im Rahmen des zwischen den Parteien am 11.02.2011 geschlossenen Grundstückskaufvertrags ergeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche nach einem Grundstückskaufvertrag geltend. Mit notariellem Vertrag vom 11.02.2011 kaufte der Kläger von den Beklagten die Grundstücke Grundbuch von "......" Blatt "......" - Flur "......" Flurstück "......" "......" , Gebäude- und Freifläche, Größe 133 qm - sowie Grundbuch von "......" Blatt "......" - Flur "......" Flurstück "......" , Gebäude- und Freifläche, Größe 124 qm - zum Kaufpreis 173.000,- Euro, wobei im Kaufpreis enthalten war diverses Mobiliar und diverse Einrichtungsgegenstände und diese mit einem Kaufpreisanteil von 3000,- Euro bemessen waren. Unter V. des Kaufvertrages heißt es: "V. Weitere Vereinbarungen Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeder Gewährleistung, soweit das Gesetz einen solchen Ausschluss zulässt. Der Verkäufer haftet daher nicht für Güte, Lage, Eigenschaft und Beschaffenheit des Kaufobjektes. Der Inhalt dieser Vereinbarungen und ihre rechtliche Tragweite wurden eingehend erörtert. Der Verkäufer leistet dafür Gewähr, dass der Vertragsgegenstand auf den Käufer übertragen wird frei von im Grundbuch in Abteilung II und III eingetragenen Belastungen und Beschränkungen sowie frei von Rechten und Ansprüchen Dritter, deren Bestehen in diesem Vertrag nicht erwähnt ist. ... ..." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Vertrag (Bl. 92 ff. d.A.) Bezug genommen. Im Nachgang stellte sich heraus, dass der Eigentümer des benachbarten Grundstücks, "......" - "......" - einen Teil des verkauften Grundstücks für sich beansprucht. In dem Rechtsstreit 416 C 3390/13 AG Kassel zwischen Herrn "......" - dem Nachbarn des Grundstücks - als Kläger, dem hiesigen Kläger als Beklagten und den hiesigen Beklagten als Streitverkündeten ging es um die Frage des Grenzverlaufs zwischen den Grundstücken "......" und "......" . Der dort gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. "......" führte in seinem Gutachten vom 23.06.2016 aus, dass der zwischen den Grundstücken "......" und "......" verlaufende Zaun nicht die tatsächliche Grundstücksgrenze darstelle; die im beiliegenden Liegenschaftsplan zum Gutachten eingezeichnete Grenze stelle den tatsächlichen und rechtlichen Grenzverlauf dar (Band II Bl. 230 der AG-Akte). Folge ist, dass am Grundstück des hiesigen Klägers eine Fläche in einer Größe von 35 Quadratmetern fehlt. Auch hat der Kläger über diesen nun entfallenden Grundstücksstreifen keinen Zugang mehr zu seinem Kellerraum. Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten ihn arglistig getäuscht. Der Beklagte "......" habe bereits im Zeitpunkt des Kaufvertrages den Überbau gekannt und gewusst, dass ein Grundstücksstreifen der Freifläche zum Nachbargrundstück gehöre. Wiederholt habe der Beklagte das Thema Überbau mit dem Eigentümer des Nachbargrundstücks, "......" , erörtert und dann verabredet, das Thema ruhen zu lassen, bis "......" die Renovierungsarbeiten an seinem Gebäude "......" beendet habe. Der Kläger ist der Ansicht, hierüber habe er aufgeklärt werden müssen. Auch ist er der Ansicht, wegen Arglist habe die Haftung nicht wirksam ausgeschlossen werden können. Schließlich ist der Kläger ist der Ansicht, wegen Einschränkungen der Nutzbarkeit ebenso wie Zahlungsansprüchen wegen Überbaus handele es sich um einen Rechtsmangel, so dass Haftung aus Vertrag - wegen des Passus "frei von Rechten und Ansprüchen Dritter" - bestehe. Der Kläger begehrt Ersatz von 35 Quadratmeter à 65,- Euro (Bodenrichtwert) (Antrag 1); Ersatz aller Kosten aus dem amtsgerichtlichen Rechtsstreit (Antrag 2); Feststellung wegen noch nicht abschließend feststellbaren Schadens bezüglich Nutzungsentfalls für den Kellerraum (Antrag 3); sowie Feststellung wegen Schäden aus dem Überbau (Antrag 4) und beantragt deshalb, die Beklagten zu verurteilen, an ihn 2275,- Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2011; die Beklagten zu verurteilen, ihn - den Kläger - von allen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die ihm aus dem Rechtsstreit mit Herrn "......" vor dem Amtsgericht Kassel, 416 C 3390/13, entstehen, freizustellen, auch für eventuelle Folgeinstanzen in derselben Rechtssache; festzustellen, dass die Beklagten ihm - dem Kläger - alle Schäden daraus zu ersetzen haben, dass dieser zur Nutzung seines Kellerraums im Objekt, ober der die Parteien am 11.02.2011 einen Grundstückskaufvertrag schlossen, diesen deshalb nicht mehr betreten kann, weil der einzige Zugang zum Nachbargrundstück gehört; festzustellen, dass die Beklagten ihm - dem Kläger - alle Zahlungen und weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen haben, die sich aus dem verschwiegenen Überbau zum Nachbargrundstück im Rahmen des zwischen den Parteien am 11.02.2011 geschlossenen Grundstückskaufvertrags ergeben. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie berufen sich auf den Gewährleistungsausschluss in V.1. des Vertrages. Weiter bestreiten sie arglistiges Verhalten und behaupten, sie hätten vor dem Grundstückskaufvertrag keine Zweifel daran gehabt, dass ihr Eigentum so bestehe wie im Grundbuch verzeichnet. Auch hätten sie nicht mit dem Nachbarn "......" über die Frage der Überbauung gesprochen. "......" habe nie die Auffassung vertreten, dass sie - die Beklagten - einen Teil seines Grundstücks innehätten. "......" habe selbst erst nach Veräußerung des Grundstücks durch die Beklagten an den Kläger Kenntnis von der Überbauung erhalten. Vorsorglich bestreiten die Beklagten, dass dem Kläger ein Schaden wegen Entfalls eines Kellerraums entstanden sei. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet. I. Dem Kläger stehen die Ansprüche gegen die Beklagten wie tenoriert zu. Der Anspruch folgt aus Ziffer V.2. des Vertrages.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.