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LG Kassel Zivilkammer 7 O 1218/17 Teilurteil

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ergänzend Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 15.07.2014 in "....." verstorbenen Erblasserin, Frau "....." , geborene "....." , zu erteilen d

überwiegend begründet. Der Kläger ist pflichtteilsberechtigt und nicht Erbe. Die Erblasserin hat die Beklagte zur Alleinerbin bestimmt. Die Entziehung des Pflichtteils gemäß § 2333 Nr. 2 und 3

a.F. durch die Erblasserin war nicht wirksam. Gemäß Art. 229 § 23 Abs. 4 EGBGB ist das alte Recht anzuwenden. Eine körperliche Misshandlung im Sinne von Nr. 2 der Erblasserin durch den Kläger in Form einer seelischen Misshandlung lag nicht vor. Es wäre für eine solche erforderlich gewesen, dass diese sich auf die körperliche Gesundheit auswirkt. Der Kläger hätte Vorsatz bezüglich der verursachten körperlichen Schäden haben müssen (MüKoBGB/Lange, 4. Aufl. 2004,

§ 2333Rn.

8-11). Dies geht aus dem Testament nicht hervor. So führt die Erblasserin aus, dass der Kläger nach dem Tod ihres Ehemannes Auskunftsansprüche und Pflichtteilsansprüche geltend gemacht habe und Antrag auf eidesstattliche Versicherung gestellt habe. Nach Abgabe einer solchen habe er sie bei der Staatsanwaltschaft wegen falscher Versicherung an Eides statt angezeigt. Dies habe sie an den Rand der Erschöpfung gebracht, seelisch sehr belastet und sie habe sich von ihrem Hausarzt starke Beruhigungsmittel verschreiben lassen müssen. Ferner lagen auch die Voraussetzung nach Nr. 3, Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen nicht vor. Hierfür wäre erforderlich, dass durch eine solche Tat in ein Rechtsgut der Erblasserin eingegriffen wurde und der Unwertgehalt mit den anderen Fällen der Pflichtteilsentziehung vergleichbar ist (MüKoBGB/Lange, 4. Aufl. 2004,

§ 2333Rn. 12; Beck

OK

/J. Mayer, 15. Ed. 1.2.2009,

§ 2333Rn. 10). Aus den oben genannten Ausführungen könnte höchstens eine falsche Verdächtigung im Sinne von § 164 St

GB angenommen werden. Zwar handelt es sich dabei um ein Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB, jedoch wird durch § 164 StGB in erster Linie die inländische Rechtspflege geschützt (BeckOK StGB/Valerius StGB § 164 Rn. 1-1a), sodass der Eingriff in das Rechtsgut der Erblasserin nicht schwerwiegend war.Zudem ist das frühere Verhalten des Erblassers zu seinem Kind, hier dem Kläger, zu berücksichtigen (BeckOK

/J. Mayer, 15. Ed. 1.2.2009,

§ 2333Rn.

10, m.w.N.). Hier hatte die Erblasserin wohl dem Kläger gegenüber eine falsche Wohnung angegeben, da sie ihm gegenüber ihre Adresse geheim halten wollte. Insofern ist es nachvollziehbar, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt davon ausging, dass die Angaben der Erblasserin nicht richtig waren. Insofern entspricht der Unwertgehalt dieses Verhaltens im Vergleich auch nicht den anderen Fällen der Pflichtteilsentziehung. Der Anspruch ist noch nicht durch das bereits erstellte notarielle Nachlassverzeichnis erfüllt worden. Einem notariellen Nachlassverzeichnis wird grundsätzlich ein höherer Beweiswert zugeschrieben, da der Notar zur Vornahme eigener Ermittlungen verpflichtet ist. Es genügt daher nicht, wenn der Notar sich darauf beschränkt, Angaben des Erben wiederzugeben und von diesem vorgelegte Belege auf Plausibilität zu prüfen, selbst wenn er den Erben über seine Vollständigkeits- und Wahrheitspflicht belehrt hat. Eine sich hierin erschöpfende Urkunde ist jedenfalls kein ausreichendes notarielles Nachlassverzeichnis (OLG Saarbrücken ZEV 2011,373 , m.w.N.). Zu einem vollständigen notariellen Nachlassverzeichnis gehört auch die Erfassung des fiktiven Nachlasses, also die ausgleichspflichtigen Zuwendungen des Erblassers über seine Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall (MüKo-

/Lange

, § 2314 Rn. 29-32). Dies wurde hier nicht bzw. nicht ausreichenden erfasst. Es fehlen in zeitlicher Hinsicht Angaben zu den letzten 10 Lebensjahren völlig. Der Notar hat sich im Wesentlichen auf die Angaben der Verpflichteten, also der Beklagten, verlassen und lediglich den realen Nachlass festgestellt und nur zum Teil durch telefonische Rücksprache überprüft (siehe unter D. II; B. IV 2., 7.). Es bestanden jedoch konkrete Anhaltspunkte, dass die Erblasserin in den letzten 10 Lebensjahren pflichtteilsergänzungsbedürftige Schenkungen vorgenommen hat. So hat die Erblasserin über monatlich 2.943,00 € verfügt. Sie musste bis 2012 keine Miete sondern nur Nebenkosten i.H.v. 250 DM zahlen. Zum Todeszeitpunkt waren aber lediglich 2.656,38 € auf dem Konto (Nr. "....." ) bei der "....." vorhanden.Da dieses bei der "....." bekannt ist, hätte der Notar aufgrund seiner Ermittlungspflicht im Hinblick auf etwaige Schenkungen die Kontoauszüge der letzten 10 Lebensjahre einholen, überprüfen und dem Nachlassverzeichnis beifügen müssen (BeckOK

/G. Müller

§ 2314Rn.

22-24; OLG Saarbrücken ZEV 2011,373 ; OLG Stuttgart ZEV 2016,330 ). Hinsichtlich eines etwaigen Wertpapierdepots bei der "....." , hat sich der Notar offenbar nur nach dem Stand zum Todestag erkundigt, was sich aus der Gesamtschau zwischen Nachlassverzeichnis (B. IV 3.) und der Anlage A2 ergibt. Auch hier hätte der Notar für die Vergangenheit nachfragen müssen. Ferner hätte er die Angaben der Beklagten, dass das Konto bei der "....."- Bank bereits zu Lebzeiten des Vaters aufgelöst worden sei (B. IV 7.), wenigstens überprüfen müssen um seiner Ermittlungspflicht zu genügen. Für den Fall, dass sich etwas anderes ergeben hätte, hätte er dann auch Einsicht in die Unterlagen nehmen müssen. Der Kläger hat jedoch keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf Ergänzung. Da er selbst keine Anhaltspunkte für das Vorliegen möglicher anderer Konten, Sparbücher oder Wertpapierdepots bei etwaigen anderen Bankinstituten vortragen konnte, besteht auch kein Anspruch auf Ermittlung solcher zum Zwecke der Auskunftserteilung. Eine Pflicht zur Ermittlung in alle Richtung, quasi ins Blaue hinein, hat auch der Notar nicht (OLG Saarbrücken ZEV 2011,373 ). Die Nebenentscheidung beruht auf § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006225

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