Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.586,66 € nebst 4 % Zinsen vom
(2018), § 826 Rn. 149). Für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung genügt dann, dass der Geschädigte Umstände dartut, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein können, und die vorsätzliche Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung auszuüben pflegt. Liegen derartige Voraussetzungen vor, kann ein Beweis des ersten Anscheins dafür gegeben sein, dass die Täuschung einen Einfluss auf die Entschließung des Getäuschten ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschluss vom
- Dezember 2011 - IV ZR 5/10 -, VersR 2012, 1429, Rn. 40 m.w.N.). So verhält es sich hier. Der Kläger hat vorgetragen, dass er, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Risiken für den Fortbestand der Betriebserlaubnis bestanden, zu keiner Zeit ein Kraftfahrzeug mit einer solchen "Schummelsoftware" erworben hätte. Dies entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach kein Käufer ein mangelhaftes Kraftfahrzeug - darüber hinaus zu einem Zeitpunkt, zu dem die erforderliche Software zur Durchführung der Mängelbeseitigung noch nicht entwickelt war - zum ungeminderten Neupreis kaufen wird. ...Vielmehr erfasst die Täuschung vor allem die Zulassungsfähigkeit und insoweit die Mangelfreiheit des Fahrzeugs. Dieser Umstand ist im Rahmen des für die Kaufentscheidung relevanten Motivbündels aus Sicht des Käufers das maßgebliche Motiv für den Abschluss des Kaufvertrages. Der Käufer eines Kraftfahrzeugs geht davon aus, dass sein Fahrzeug die für die Straßenverkehrszulassung erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen besitzt und dass nicht die Gefahr einer Stilllegung des Fahrzeugs drohen kann. Den sich danach ergebenden Anscheinsbeweis für die Kausalität der Täuschungshandlung vermochte die Beklagte nicht zu erschüttern. ...Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom
- November 2013 -VI ZR 336/12 -, NJW 2014, 383 Rn. 9.m.w.N.). Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass andere Gründe für die rechtswidrige Installation der Software als eine Kostensenkung und eine damit verbundene Gewinnmaximierung nicht denkbar sind. Es erscheint lebensfremd, dass die Beklagte eine Software in ihre Fahrzeuge installiert, verbunden mit dem Risiko, die Zulassung der Fahrzeuge nicht zu erhalten und sich strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen, ohne dass sie sich hiervon einen wirtschaftlichen Nutzen verspricht. Im Hinblick auf das hierfür eingesetzte Mittel, nämlich die Täuschung einer öffentlichen Stelle und der potentiellen Kunden in einer immensen Zahl von Fällen, ist dieses Verhalten auch als besonders verwerflich anzusehen. Es kann dahinstehen, ob auf Fälle der vorliegenden Art die für die Produzentenhaftung im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom
- Februar 1999 -VI ZR 392/97 -, NJW 1999, 1028) entsprechend heranzuziehen sind, wonach die Beklagte für die Ordnungsgemäßheit ihrer Geschäfts- und Produktionsabläufe als umfassend darlegungs- und beweisbelastet anzusehen wäre. Jedenfalls hat die Beklagte auf den insoweit als ausreichend zu erachtenden Vortrag des Klägers im Rahmen des ihr obliegenden qualifizierten Bestreitens substantiiert zur fehlenden Kenntnis und zum fehlenden Vorsatz ihres Organs vorzutragen. Dem ist die Beklagte indes nicht nachgekommen. Das Landgericht weist zutreffend darauf hin, dass der Kläger keine Einblicke in die Betriebsabläufe der Beklagten hat, während es der Beklagten andererseits unschwer möglich sein muss, die Anordnung der Entwicklung und des Einbaus der Motorsteuerungssoftware sowie die lnauftraggabe bei dem Zulieferunternehmen zurückzuverfolgen. Hinzu kommt, - worauf das Landgericht ebenfalls zu Recht hinweist - dass es in Anbetracht der Tragweite des Erwerbs und Einbaus der Motorsteuerungssoftware fernliegend ist, der Vorstand der Beklagten sei in den diesbezüglichen Entscheidungsprozess nicht einbezogen gewesen. Die Beklagte trägt - auch zweitinstanzlich - lediglich vor, ihre bisherigen Nachforschungen, die noch nicht abgeschlossen seien, hätten keinen Hinweis darauf ergeben, dass der Vorstand Kenntnis von der Installation der Motorsteuerungssoftware gehabt. Vielmehr sei davon auszugehen, dass Mitarbeiter unterhalb der Vorstandsebene die maßgeblichen Entscheidungen getroffen hätten. Dieser Vortrag genügt indes den an ein qualifiziertes Bestreiten zu stellenden Anforderungen nicht. Es wäre vielmehr erforderlich gewesen vorzutragen, wer die entsprechenden Entscheidungen aufgrund welcher Befugnisse getroffen hat. Die Kammer macht sich die Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln im Beschluss vom
- Juli 2018 - 27 U 10/18 - vollumfänglich zu Eigen. Die Kammer hat nach vernünftiger Bewertung der Gesamtumstände keinen Zweifel daran, dass ausschließlicher Zweck des Einbaus der manipulierenden Motorsteuerungssoftware bloßes Gewinnstreben (vgl. LG Potsdam, Urteil vom
- Oktober 2018 - 6 O 101/18 -, Tz. 27; LG Bonn. a.a.O., Tz. 89) bzw. die Erzielung höheren Gewinns durch Ersparnis weiterer Entwicklungskosten oder die Unfähigkeit der Motorenentwickler, zu marktgerechten Preisen nur zulässige Abgaswerte zu verursachen (LG Stuttgart, a.a.O., Tz. 40) bzw. die Verschaffung eines Wettbewerbsvorteils oder die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit (LG Kiel, a.a.O., Tz. 48) war. Die Beklagte ist ferner nicht der ihr obliegenden sog. sekundären Darlegungslast (vgl. Zöller-Greger, ZPO,
- Aufl., § 138 Rn. 8, Vor § 284 Rn. 34 ff.) nachgekommen (vgl. bspw. LG Potsdam, a.a.O., Tz. 30 ff.; LG Stuttgart, a.a.O., Tz. 46 ff.; LG Hamburg, a.a.O., Tz. 20; LG Düsseldorf, a.a.O., Tz. 29 ff.), obwohl es ihr ohne weiteres möglich war und ist, mitzuteilen, wer die Entscheidung zum Einbau der Motorsteuerungssoftware getroffen hat und wer von dieser Entscheidung Kenntnis hatte. Die Beklagte hat demgegenüber sogar veranlasst, dass die von ihr mit der Aufklärung dieser Thematik beauftragte Anwaltskanzlei keinen schriftlichen Abschlussbericht verfasst! Da die Beklagte der Klägerin danach bereits nach § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist, kann dahinstehen, ob auch eine Haftung gem. § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB (so bspw. LG Stuttgart, a.a.O., Tz. 57 ff.; LG Kiel, a.a.O., Tz. 55 ff.) oder gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB (so bspw. LG Köln, a.a.O., Tz. 19 ff.) zu bejahen ist. b) Die Beklagte hat gemäß § 249 Abs. 1 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Die Klägerin ist mithin so zu stellen, wie wenn sie den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug nicht abgeschlossen hätte. In diesem Fall hätte die Klägerin den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 19.000,00 € nicht gezahlt. Da sie in diesem Fall allerdings auch keine Vermögensvorteile in Form während ihrer Besitzzeit gezogener Nutzungen erzielt hätte, sind die gezogenen Nutzungen im Wege des Vorteilsausgleichs auf den Ersatzbetrag anzurechnen (vgl. bspw. LG Stuttgart, a.a.O., Tz. 52 m.w.N.; LG Kiel, a.a.O., Tz. 65). Die mathematische Formel für die Berechnung der Gebrauchsvorteile lautet (vgl. BGH NJW 2004, 2299 ): Bruttokaufpreis x gefahrene Km Gebrauchsvorteil = erwartete Gesamtlaufleistung.Die Kammer schätzt die zu erwartende Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs gem. § 287 ZPO auf 250.000 Km. Die Klägerin hat im Termin am
- Dezember 2018 unter Vorlage eines Lichtbildes eine Fahrleistung von 97.544 km vorgebracht. Die Beklagte hat diesen Km-Stand zwar mit Nichtwissen bestritten, sie ist allerdings darlegungs- und beweispflichtig für eine höhere Laufleistung. Entsprechenden Beweis hat sie nicht erbracht. Somit ergibt sich unter Ansatz der von der Klägerin mitgeteilten Fahrleistung folgende Berechnung: 19.000 € x 97.544 km 250.000 Km Da sich der anzurechnende Gebrauchsvorteil demzufolge auf 7.413,34 € beläuft, steht der Klägerin ein Zahlungsanspruch in Höhe von 11.586,66 € gegen die Beklagte zu.c) Der Feststellungsantrag ist zulässig. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 756 Abs. 1 ZPO. Der Antrag ist auch begründet, denn die Beklagte ist durch den Schriftsatz vom
- August 2017 in Annahmeverzug geraten, da dieser Schriftsatz ein wörtliches Angebot gem. § 295 BGB beinhaltet. Insbesondere hat die Klägerin darin auch deutlich gemacht, dass sie nicht Rückzahlung des gesamten Kaufpreises beansprucht, sondern dass sie sich gezogene Nutzungen anrechnen lässt. d) Die Klägerin kann ferner Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.101,94 € (Gegenstandswert 11.586,66 €; 1,3-Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG + Pauschale gem. Nr. 7002 VV RVG + MwSt gem. Nr. 7008 VV RVG) von der Beklagten beansprucht, da es sich dabei um Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung handelt.
- Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen.
- Die Zinsentscheidungen folgen aus §§ 849 (vgl. insoweit BGH NJW 2008, 1084 ; OLG Karlsruhe, Urteil vom
- August 2014 - 6 U 115/11 -), 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
- Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlagen in §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006231