Leitsatz Der Zulässigkeit der Beschwerde gegen die unterbliebene Beiziehung der Unterlagen steht § 305 S. 1 StPO entgegen. Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten d. Betroffenen als unzulässig verworfen. Gründe Randnummer 1 I. Im vorliegenden Bußgeldverfahren wegen des Verdachtes der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hat d. Betroffene mit anwaltlichem Schreiben … Einspruch gegen den Bußgeldbescheid … eingelegt. … hat zugleich um Gewährung von Akteneinsicht ersucht und beantragt, diese – unter anderem – auf die Bedienungsanleitung des bei der Geschwindigkeitsmessung eingesetzten Gerätes zu erstrecken. Letztere ist nicht Bestandteil der Ermittlungsakte. Der Amtsrichter hat dem Akteneinsichtsgesuch entsprochen. In Bezug auf die angefragte Bedienungsanleitung hat er d. Verteid. darauf hingewiesen, diese könne in den Räumlichkeiten der Polizeiautobahnstation … eingesehen werden. Die Beschwerde d. Betroffenen wendet sich gegen die unterbliebene gerichtliche Beiziehung des Originals oder einer Kopie der in Rede stehenden Bedienungsanleitung. D. Verteid. D. Betroffenen macht geltend, eine unmittelbare Einsicht in diese Bedienungsanleitung in den Räumlichkeiten der Polizeiautobahnstation sei … nicht zuzumuten, u.a. da die Reise von G. nach B. mit erheblichen Mühen und Kosten verbunden sei. Das Amtsgericht hat der Beschwerde unter Hinweis auf deren Unzulässigkeit die Abhilfe versagt. Randnummer 2 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kammer hat bereits erhebliche Bedenken gegen die Existenz eines aus § 147 StPO ableitbaren Anspruches der Verteidigung auf Beiziehung jedweder Unterlagen, denen aus deren Sicht unmittelbare oder auch nur entfernte, potentielle Beweisbedeutung zukommt. Denn dies führte bei konsequenter Handhabung im Ergebnis zur Umwandlung des Rechtes der Verteidigung auf Akteneinsicht in ein solches auf Gestaltung des Inhaltes der Ermittlungsakten (vgl. hierzu Meyer – Goßner,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.