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LG Limburg 1. Zivilkammer 1 O 70/13 Urteil

Obsah (6)§ 426§ 195§ 199§ 204§ 167§ 242

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstrec

§ 426

BGB aus übergegangenem Recht Der Versicherungsnehmerin stand ein Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 426 Abs. 1, Abs. 2 BGB zu. Die Versicherungsnehmerin als Architektin und die Beklagte als Bauunternehmerin sind Gesamtschuldner der Bauherren im Sinne des § 421 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 7.3.2002, VII ZR 1/00). Aufgrund des Urteils des Landgerichts "..." vom 9.6.2010 ("…") hat die Klägerin als Versicherungsgeberin der in Anspruch genommenen Versicherungsnehmerin an die Bauherren unter Abzug des Selbstbehalts eine Summe von 96.924,51€ gezahlt. Grundlage der Verurteilung der Versicherungsnehmerin im Vorprozess war die Feststellung des Landgerichts "...", dass diese ihrer gesteigerten Überwachungspflicht bei Arbeiten mit hohem Mängelrisiko wie Drainagen und Abdichtungsarbeiten nicht nachgekommen ist. Anstatt der doppellagigen Bitumenschicht sei lediglich eine einfache Bitumenschicht entgegen den anerkannten Regeln der Technik aufgebracht worden. Das Anbringen der doppellagigen Bitumenschicht sei auch geschuldet gewesen, da die Parteien des Prozesses (Bauherren und Versicherungsnehmerin) nachträglich eine Abdichtung gegen drückendes Wasser vereinbart hätten. Diese Bauausführung sei geschuldet gewesen. Die Beklagte hat die Bauausführung übernommen. Es kann dahinstehen, in welcher Höhe eine Ausgleichspflicht zwischen den Parteien zu erfolgen hat, also in welchem Umfang Bauausführungsfehler der Beklagten vorliegen, oder ob die Verantwortlichkeit der Beklagten vorliegend gegen Null tendiert. Der Durchsetzbarkeit des Anspruchs steht nämlich die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen.

§ 195

BGB unterlag die Forderung der Klägerin der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Diese Frist begann

§ 199Abs.

1 BGB am 31.12.2006 zu laufen. Sie war am 31.12.2009 und damit vor Klageerhebung am 4.4.2013 abgelaufen. Dies gilt selbst dann, wenn von einer fünfjährigen Verjährungsfrist auszugehen sein sollte (§ 426 Abs. 2 BGB). Maßgeblich für den Beginn der Verjährung ist neben der Kenntnis der Versicherungsnehmerin im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, dessen Wissen sich die Klägerin zurechnen lassen muss der Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin entsteht der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB nicht erst mit der Befriedigung des Gläubigers, sondern bereits mit der Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses (BGH, Urteil vom 15.10.2007, II ZR 136/06). Der Anspruch ist damit nicht erst im Juli 2010 entstanden, als die Klägerin die vom Landgericht "..." austenorierte Urteilssumme gegenüber den Bauherren ausglich. Vielmehr entstand dieser bereits bei Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten. Ein Gesamtschuldverhältnis besteht, wenn der Architekt seine Aufsichtspflicht und der Bauhandwerker seine Herstellungspflicht mit der Folge eines Werkmangels verletzt (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 -VII ZR 192/98). Dies war aber bereits im Jahr 2006 der Fall. Bereits seit Mai 2006 lagen Mängel der Architektenleistung und mangelhafte Ausführungsarbeiten der Beklagten vor. Wie bereits im Urteil des Landgerichts "..." festgestellt, hat die Versicherungsnehmerin ihre Pflicht zur Überwachung der Kellerabdichtungsarbeiten nach § 2 Nr. 2 des zwischen ihr und den Bauherren geschlossenen Vertrages i.V.m. § 15 Nr. 8 HOAI verletzt. Die Beklagte hat als Bauunternehmerin ebenfalls Pflichten verletzt, indem sie mangelhaft leistete. Sie verwendete für die Abdichtung der Kellerwände ungeeignetes Bitumendämmmaterial. Zudem brachte sie keinen Putz auf die Protonziegeln auf, bevor sie den Bitumenvoranstrich aufbrachte. Hierdurch kam es mehrfach zu Feuchtigkeitsbildungen im Innenraum. Weiterhin führte die Beklagte vorzunehmende Abdichtungen der Seiten und Oberflächen eines Einzelfundamentes nicht ordnungsgemäß aus, so dass Feuchtigkeit zwischen Fundament und Mauer eintrat. Auch wurde die Kellertreppe nicht im vorgesehenen WU-Beton ausgeführt. Die Versicherungsnehmerin hätte bereits im Jahr 2006 wissen müssen, dass es zu Schadensersatzansprüchen der Bauherren gegen sie bzw. die Beklagte kommen konnte. Die mangelhaften Arbeiten der Beklagten waren ihr bekannt, weshalb sie mit Schreiben vom 21.11.2006, 23.11.2006, 1.12.2006, 6.12.2006 und 18.12.2006 gerade die zum Feuchtigkeitseintritt hinführenden mangelhaften Abdichtungsarbeiten bei der Beklagten rügte. Der Versicherungsnehmerin sind ebenfalls Planungsmängel und Überwachungsmängel vorzuwerfen, da sie drückendes Wasser bei den Isolierungsarbeiten unberücksichtigt ließ. Die Beklagte hat zudem einen Revisionsschacht mangelhaft ausgeführt. Die Verjährung wurde auch nicht

§ 204Nr.

6 BGB durch die Streitverkündung der Versicherungsnehmerin als Beklagte im Vorprozess im September/Oktober 2007 gehemmt.

§ 204Abs.

1 Nr. 6 BGB wird die Verjährung mit Zustellung der Streitverkündung gehemmt.

§ 167

ZPO tritt diese Wirkung bereits mit dem Eingang des Antrags bei Gericht ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Mithin ist von einem Eingang der Streitverkündungsschrift am 6.9.2007 auszugehen. Allerdings war die Streitverkündung vorliegend unzulässig. Eine nach § 72 Abs. 1 ZPO unzulässige Streitverkündung hemmt die Verjährung nicht (BGH NJW 2008, 519 ; NJW 2009, 1488, 1489 ). Unzulässig ist eine Streitverkündung wegen solcher Ansprüche, die nach Lage der Dinge von vornherein sowohl gegenüber dem Beklagten des Vorprozesses als auch gegenüber dem Dritten geltend gemacht werden können, für die also aus der Sicht des Streitverkünders schon im Zeitpunkt der Streitverkündung eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten und des Dritten in Betracht kommt. In einem derartigen Fall kommt es auch im Zeitpunkt der Streitverkündung nicht mehr auf einen für den Streitverkünder ungünstigen Ausgang des Rechtsstreits an (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007, Aktenzeichen IX ZR 143/06). Die Versicherungsnehmerin wusste, dass sowohl sie, als auch die Beklagte von den Bauherren hätten in Anspruch genommen werden können, mithin ihreInanspruchnahme kumulativ, nicht aber alternativ sein könnte. Sie hat die Mängel gegenüber der Beklagten selbst gerügt und wusste auch, dass die Abdichtungsarbeiten mangelhaft waren. Mithin wusste sie schon vor der Streitverkündung von ihrer gesamtschuldnerischen Haftung mit der Beklagten den Bauherren gegenüber. Auf den Prozessausgang im Verfahren "…" kam es daher nicht an. Ob der Anspruch der Klägerin auch

§ 242

BGB der Verwirkung unterliegt, kann aufgrund der eingetretenen Verjährung dahinstehen. Der Kostenausspruch beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet in § 709 ZPO ihre gesetzliche Grundlage. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006276

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