Verfahrensgang nachgehend OLG Frankfurt, 24. Mai 2016, 8 U 159/14, Berufung zurückgewiesen Tenor Die Klage wird abgewiesen. Von den angefallenen Gerichtsgebühren hat der Beklagte zu 1. 1/3 zu tragen. Die übrigen Gerichtskosten einschließlich der gesamten für die Beweisaufnahme angefallenen Auslagen fallen der Klägerin zur Last. Der Beklagte zu 1. hat 1/5 der außergerichtlichen Auslagen der Klägerin sowie seine eigenen außergerichtlichen Auslagen zu tragen. Im Übrigen hat die Klägerin die außergerichtlichen Auslagen der Parteien zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin beansprucht Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Behandlung durch die als Belegarzt bzw. Beleghebamme tätigen Beklagten zu 1. und 2. während ihrer Geburt am ....2007 in dem von der Beklagten zu 3. in Stadt1 betriebenen Kreiskrankenhaus. Nach eingesetzter Wehentätigkeit suchten die Eltern der Klägerin am ....2007 um 9.20 Uhr die geburtshilfliche Belegabteilung des Beklagten zu 1. im Kreiskrankenhaus Stadt1 auf. Hier betreute sie die Beklagte zu 2. zunächst allein. Diese verfügte über Berufserfahrung von etwa 30 Jahren, nicht aber über die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung. Auf Empfehlung der Beklagten zu 2. begab sich die Mutter der Klägerin zunächst in die Seitenlage und erhielt ab 11:35 Uhr zunächst 10 Tropfen/min Oxytocin. Um 11:45 Uhr erschien der herbeigerufene Beklagte zu 1., erhöhte - entgegen der Hinweise der deswegen schwere Schäden fürchtenden Beklagten zu 2. - kurz darauf die Oxcytocingabe auf 120 Tropfen/Minute und veranlasste die Mutter, sich in die Rückenlage zu begeben. Nachdem ihr Kopf geboren worden war, drehte sich die Klägerin noch einmal im Geburtskanal. Dabei verhakte sich die Schulter der Klägerin, so dass sie erst auf von dem Beklagten zu 1. angeordnete sogenannte Mc-Roberts-Manöver geboren werden konnte. Obwohl die Beklagte zu 2. die Eltern der Klägerin informierte, dass eine weitere Beobachtung in dem Krankenhaus angebracht sei, verließen diese das Krankenhaus auf eigenen Wunsch mit dem Hinweis, binnen 24 Stunden einen Kinderarzt aufzusuchen. Der Vater der Klägerin hinterließ noch 10 €. Wegen der von der Beklagten zu 2. zu ihrer Tätigkeit erstellten Dokumentation wird auf die Anlage BII/1 (BI. 64 f. d.A.) verwiesen. Der Beklagte zu 1. hat sie zu nicht näher bekannten Änderungen der Krankenunterlagen aufgefordert, die er dann selbst ausgeführt hat. Der am Folgetag aufgesuchte Kinderarzt und sodann das städtische Klinikum Stadt2 attestierten eine bei der Klägerin linksseitig aufgetretene Plexusparese (Anlage K2, BI. 33 f. d.A.). In einem im Auftrag der gesetzlichen Krankenkasse der Kindseltern erstellten Gutachten des MDK A vom 31.03.2009 nahm der Gutachter B eine nicht leitliniengerechte Behandlung der unvermeidbar aufgetretenen Schulterdystokie an. Die nachgeburtlich aufgetretene Lähmung der Klägerin sei durch von der Beklagten zu 2. unsachgemäß aufgewandte Zugkräfte erklärbar (Anlage K1, BI. 19 ff. d.A.). Die Beklagte zu 2. beendete wegen Ablauf und Entwicklung des vorliegenden Geburtsschadens ihre Berufstätigkeit. Mit Schreiben vom 20.02.2008 legitimierten sich die späteren Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1. für dessen Berufshaftpflichtversicherung gegenüber dem Klägervertreter. Sie lehnten nochmals mit Schreiben vom 28.04.2009 (Anlage K39 f. d.A.) eine Eintrittspflicht des Beklagten zu 1. ab. Am 10.06.2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zu 1. eröffnet. Am 12.01.2010 verweigerten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1. die Zustimmung zu einem Schiedsverfahren (Anlage K6, Bl. 41 d.A.). Am 05.03.2008 (Anlage K7, BI. 42 d.A.) erklärten sie, ein Sorgfaltsverstoß des Beklagten zu 1. sei nicht zu erkennen. Auf "ein letztes Angebot" der Klägervertreter vom 22.03.2010 (Anlage K4, BI. 37 f. d.A.) zur außergerichtlichen Streitbeilegung angesichts erteilten Klageauftrages und Kostenzusage der Rechtsschutzversicherung reagierte der Beklagte zu 1. nicht. Die Klägerin hat mit ihrer am 13.09.2010 bei Gericht eingereichten Klage zunächst allein die Beklagten zu 1. und 2. in Anspruch genommen, denen die Klage jeweils am 02.12. 2010 persönlich zugestellt worden ist. Den Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten zu 1. hatte die Klägerin in ihrer Klageschrift nicht angegeben. In der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2011 hat sie wegen der ursprünglich mit 5.188,40 € geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten ihre Klage zurückgenommen, soweit sie den Betrag von 4.626,72 € übersteigt (BI. 79 d.A.). Durch Teilversäumnisurteil vom 25.02.2011 (BI. 82 f. d.A.) ist der Beklagte zu 1. entsprechend den auch gegen die Beklagte zu 2. gestellten Anträgen verurteilt worden. Dem Beklagten zu 1. ist die Entscheidung am 10.03.2011 zugestellt worden. Am 18.03.2011 hat der Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1. diesem wegen Obliegenheitsverletzung den Versicherungsschutz versagt. Mit einem am 23.03.2011 bei Gericht eingegangenen Schreiben (BI. 99a d.A.) haben die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1. Einspruch eingelegt und erstmals auf die eingetretene Insolvenz hingewiesen. Nachdem die Klägervertreter zunächst mit Schriftsatz vom 19.04.2011 (BI. 121 d.A.) und - ungeachtet des gerichtlichen Hinweises vom 20.04.2011 (BI. 125 d.A.) auf eine mögliche Unzulässigkeit der Klage wegen § 87 Ins0 - gemäß Schriftsatz vom 10.05.2011 (BI. 136 f. d.A.) aus "prozessökonomischen" Gründen zunächst an ihrer Klage festhalten wollten, hat die Klägerin schließlich mit Schriftsatz vom 10.08.2011 (BI. 170 d.A.) die gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Klage zurückgenommen, der daraufhin Kostenantrag gestellt hat. Mit am 20.02.2012 zugestelltem Schriftsatz vom 14.02.2012 hat die Klägerin ihre Klage gegen die Beklagte zu 3. erweitert. Die gegen die Beklagte zu 3. erhobene Klage hat sie nach dem Schluss der (streitigen) mündlichen Verhandlung mit bereits vorab erteilter Zustimmung der Beklagten zu 3. wieder zurückgenommen. Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 2. habe nach dem Austreten ihres Kopfes noch mehrfach daran gezogen. Sie habe trotz mehrfacher Aufforderung des Beklagten zu 1., das zu unterlassen, ihre weitergehende Handlung fortgesetzt, bis dieser sie beiseite gestoßen habe. Das habe bei ihr zu der aufgetretenen Lähmung geführt. Ihre Haut sei nach der Geburt bläulich-grau verfärbt gewesen. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an sie zu zahlen: 57.580,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 60.000,00 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, 5.283,00 EUR vierteljährlich im Voraus, beginnend ab dem 01.08.2010 bis zum 31.12.2015 mit jeweils Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, verzinslich ab Fälligkeit, festzustellen, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, ihr alle weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden (letztere, soweit sie derzeit nicht vorhersehbar sind), welche aus der fehlerhaften Behandlung vom ...2007 resultieren, zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden, die Beklagte zu 2. zu verurteilen, sie freizustellen von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte RA1 und Partner, C-Straße ..., Stadt3 aus der Kostennote vom 19.09.2010 in Höhe von 4.626,72 EUR. Die Beklagte zu 2. beantragt, die Klage abzuweisen. Sie entgegnet, die Klägerin sei nach der Geburt fit und munter gewesen. Sie und der Beklagte zu 1. hätten die Eltern der Klägerin auf eine verminderte Beweglichkeit der Schulter der Klägerin hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere auf die vorstehend angeführten Dokumente verwiesen. Das Gericht hat die Beklagte zu 2. informatorisch angehört. Es hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 21.10.2011 (BI. 201 if. d.A. (BI. d.A.) und 20.01.2012 (BI. 261 f. d.A.) durch Vernehmung der gesetzlichen Vertreter der Klägerin als Partei und durch Einholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 25.02.2011 (BI. 79 ff. d.A.) und 16.12.2011 (BI. 245 ff. d.A.) sowie auf das Gutachten des D vom 08.01.2014 (BI. 389 ff. d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist als unbegründet abzuweisen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Klägerin den von ihr zu erbringenden Nachweis für eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten zu 2. nicht geführt. Diese haftet mithin weder aus einem mit Schutzwirkung für die Klägerin abgeschlossenen Hebammenvertrag noch aus Delikt. I. Nach dem insoweit mit den Ausführungen des Sachverständigen D in Einklang stehenden Klägervorbringen ist als der Beklagten zu 2. anzulastendes Fehlverhalten allein zu prüfen, ob sie nach Auftreten der Schulterdystokie noch an dem Kopf der Klägerin gezogen hat. 1. Für ein solches Fehlverhalten spricht zunächst die auffällig hohe emotionale Erregung und Betroffenheit der Beklagten zu 2. in ihrer persönlichen Anhörung. Hier spiegelte sich auch nach mehrjährigem Zeitabstand noch ihre damalige tiefe Bestürzung über den Ablauf der klägerischen Geburt wieder, der sie nach eigenen Angaben veranlasst hatte, ihren seit Jahrzehnten ausgeübten und zuvor geliebten Beruf aufzugeben. Eine so heftige Reaktion erschien der Kammer unverständlich, wenn sich die Beklagte zu 2. nach ihrer eigenen Vorstellung nichts hätte zu Schulden kommen lassen. Die daraufhin angeordnete Parteivernehmung der Eltern der Klägerin führte zu realitätsnahen, konkreten und ersichtlich von dem Erlebten geprägten Angaben. Beide gesetzliche Vertreter der Klägerin zeigten gegenüber der Beklagten zu 2. keineswegs einen besonderen Belastungseifer, sondern stellten vielmehr die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1. in den Vordergrund. 2. An der hierauf noch im Beweisbeschluss vom 20.01.2012 geäußerten Auffassung, den Angaben der Klägerin sei zu folgen, vermag die Kammer indessen nicht mehr festzuhalten. Auch wenn weiterhin keine bewusste Falschaussage festzustellen ist, so bestehen bei nochmaliger zusammenfassender Bewertung zumindest erhebliche Zweifel, dass die Eltern der Klägerin tatsächlich ein pflichtwidriges Ziehen der Beklagten zu 2. am Kopf der Klägerin zuverlässig wahrgenommen haben.
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