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LG Limburg 2. Schwurgerichtskammer 2 Ks - 3 Js 5101/15 Urteil Zu den Anforderungen an den Tötungsvorsatz (Eventualvorsatz) im Falle einer sog. Geister

Leitsatz Zu den Anforderungen an den Tötungsvorsatz (Eventualvorsatz) im Falle einer sog. Geisterfahrt mit dem Ziel, sich einer Polizeikontrolle zu entziehen, die mit tödlichem Unfall endet. Unternimm

§ 212Abs.

1 Vorsatz, bedingter 24, 33). Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es zwar nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne durch diese zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Dabei wird in der Regel ein Vertrauen des Täters auf das Ausbleiben des tödlichen Erfolges dann zu verneinen sein, wenn der von ihm vorgestellte Ablauf des Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe kommt, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 23.06.2009 - 1 StR 191/09;

§ 212Abs.

1 Vorsatz, bedingter 38). Es ist jedoch auch in Betracht zu ziehen, dass der Täter im Einzelfall die Gefahr der Tötung nicht erkannt hat oder jedenfalls darauf vertraut haben könnte, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten (vgl.

§ 212Abs.

1 Vorsatz, bedingter 50). Insbesondere bei spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen kann aus dem Wissen um den möglichen Erfolgseintritt nicht stets geschlossen werden, dass auch das - selbständig neben dem Wissenselement stehende - voluntative Vorsatzelement gegeben ist (vgl. BGH NStZ 2003, 603, 604;

§ 15Vorsatz, bedingter 4).

In die erforderliche Gesamtbetrachtung ist die Persönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motivation einzubeziehen (vergl. BGH Beschluss vom 7.9.2015, 2 StR 194/15). Gemessen an diesem Maßstab war ein bedingter Vorsatz des Angeklagten zu bejahen. Dabei war sich die Kammer bewusst, dass der

  1. Senat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 14.07.1988 (Az. 4 StR 204/88 - iuris) die Verneinung eines Tötungsvorsatz eines Geisterfahrers als rechtsfehlerfrei billigte, da dieser - nach den Feststellungen des Tatgerichts - nur an die Flucht gedacht und dabei darauf vertraut habe, angesichts des geringen Verkehrs und der dreispurigen Fahrbahn die nur 4 km lange Strecke bis zur Ausfahrt ohne Zusammenstoß zurücklegen zu können. Dieser Fall liegt anders. Der Angeklagte nahm während des offenen Vollzuges regelmäßig ohne Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teil. Dem Risiko einer Kontrolle war er sich bewusst. Er hatte sich gedanklich darauf vorbereitet und war entschlossen, sich nicht anhalten zu lassen. An dieser Grundentscheidung hielt er am Tattag auf der 1,5 km langen Fahrt, während dessen er dem Streifenfahrzeug auf der Autobahn folgte, fest und bereitete gedanklich eine Flucht vor. Er entschied sich bewusst für eine Fahrt entgegen der Fahrtrichtung auf der zweispurigen, mit einer Trennung der Fahrtrichtungen durch Mittelleitplanke ausgebauten Bundesstraße. Dass einer "Geisterfahrt" bei Dunkelheit und Regen sowie der hohen auf der Bundesstraße … gefahrenen Geschwindigkeiten und zu erwartenden Verkehrsdichte unkalkulierbare Gefahren für ihn selbst und die ihm Entgegenkommenden einhergehen würden, war ihm bewusst, aber gleichgültig. Er erkannte das sehr hohe Risiko einer tödlichen Kollision und war bereit, dieses Risiko einzugehen. Er entschloss sich zur Fahrt entgegen der Fahrtrichtung und setzte seinen Entschluss bis zur Kollision um. Sein Ziel, der polizeilichen Kontrolle entziehen, ordnete er dem Risiko über. Er selbst wählte eine hohe Geschwindigkeit, die unter Berücksichtigung der Geschwindigkeiten entgegenkommender Fahrzeuge zu nicht beherrschbaren Begegnungen führte. Es blieb dem Zufall überlassen, ob es zu einer Kollision kommt. Trotz kritischer Begegnungen hielt er seine Risikobereitschaft aufrecht. In der Kollision verwirklichte sich das eingegangene Risiko. Dass er während der Flucht auf der Bundesstraße … von Polizeifahrzeugen mit Sondersignal verfolgt wurde, steht der Annahme eines bedingten Vorsatzes nicht entgegen, auch wenn die Verfolgung nicht ausschließbar dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte seine Flucht in hoch riskanter Weise bis zum Unfall fortsetzte. Die Verfolgung mit Sondersignal verschloss dem Angeklagten nicht den Blick auf die Gefährlichkeit. Er hatte Erfahrungen mit Polizeifluchten, in denen er sich nervenstrak gezeigt hatte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte seinen Entschluss schon vor der Verfolgung mit Sondersignal gefasst hatte. Ferner war bereits sein Auffahren auf die Bundesstraße … mit unvorhersehbaren Risiken verbunden. So war für ihn nicht einsehbar, ob ein Fahrzeug in der Kurve der Auffahrt zur Autobahn entgegen kommen würde. Dass einer Kollisionen mit einem entgegenkommenden Fahrzeug die hohe Gefahr eines tödlichen Ausgangs inne wohnt, steht im Allgemeinwissen, über das der durchschnittlich intelligente Angeklagte verfügt. Eine Risikofahrt entsprach seiner Persönlichkeit. Der Angeklagte verfügt über Erfahrungen mit Polizeifluchten, bei denen er ebenfalls erhebliche Risiken für sich und andere einging. Auch wenn der Angeklagte die Feststellung seiner Identität und einen Widerruf des offenen Vollzuges und die Verhängung einer Freiheitsstrafe verhindert wollte, ist das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht nicht erfüllt. Zwar kommt die Annahme von Verdeckungsabsicht im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn der Tod des Opfers nicht mit direktem Vorsatz angestrebt, sondern nur bedingt vorsätzlich in Kauf genommen wird (vgl. BGHSt 41, 358, 359 ff.; BGH NJW 1992, 583 f. ; 1999, 1039 f.; 2000, 1730 f.; NStZ 2004, 495, 496), wenn nicht im Einzelfall der Tod des Opfers sich als zwingend notwendige Voraussetzung einer Verdeckung darstellt (vgl. Fischer, StGB,
  2. Aufl., § 211 Rn. 79a). Voraussetzung ist aber stets, dass die Verdeckungshandlung selbst nach der Vorstellung des Täters Mittel der Verdeckung sein soll. Wenn der Täter annimmt, eine Aufdeckung der anderen Straftat werde unabhängig von der Verdeckungshandlung und von deren Tötungserfolg nicht eintreten, fehlt es an der erforderlichen (vorgestellten) Kausalität einer möglicherweise objektiv "verdeckenden" Handlung für den subjektiv angestrebten Erfolg (vgl. BGH, NStZ 2011, 34 ). So liegt der Fall hier. Denn nur ohne Unfall kann er mit Aussicht auf Erfolg fliehen und damit verdecken. Das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe ist zu bejahen, § 211 Abs. 2,
  3. Gruppe Var. 4 StGB. Aus niedrigen Beweggründen handelt der Täter, wenn die Motive der Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen (BGH, NStZ 2002, 382, 383 ; BGH, NStZ 2012, 691, 692 ; BGH, NStZ 2013, 337, 338 ; Fischer, StGB,
  4. Auflage 2015, § 211 Rn. 14a). Dies ist anhand einer Gesamtbetrachtung der Tat, insbesondere dem Verhältnis von Anlass und Tat zu beurteilen (BGH, NStZ 2012, 441, 442 ; Fischer, StGB,
  5. Auflage 2015, § 211 Rn. 15), wobei alle inneren und äußeren Faktoren, die für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblich sind, einzufließen haben (BGH, NStZ 2012, 691, 692 ). Das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe ist dann anzunehmen, wenn sich die Motive der Tötung in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag als verachtenswert darstellen oder wenn die motivierende Gefühlsregung jeglichen nachvollziehbaren Grund vermissen lässt (BGH, NStZ 2012, 441 ). Als niedrig kommen solche Beweggründe in Betracht, die speziellen Mordmerkmalen nahe kommen (vgl. BGH, NStZ 1989, 68, 69; BGH, NStZ 1996, 189 f. ; BGH, NJW 1999, 1039, 1041 ). Das Verdeckungsmotiv ist in aller Regel Ausdruck einer besonders verwerflichen Gesinnung und deshalb für sich, auch ohne die Anforderungen der Verdeckungsabsicht i. S. v. § 211 Abs. 2,
  6. Gruppe Var. 2 StGB zu erfüllen, im Rahmen eines sonst niedrigen Beweggrundes nach § 211 Abs. 2,
  7. Gruppe Var. 4 StGB zu berücksichtigt (BGH, NStZ 1992, 127 f. ). So kann denn auch gerade die Tötung eines Menschen durch den Täter, um sich einer berechtigten Festnahme zu entziehen und ungehindert zu entkommen, einen niedrigen Beweggrund darstellen (BGH, NStZ 2013, 337, 339 ). Weiter muss der Täter die tatsächlichen Umstände, die die Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung in sein Bewusstsein aufgenommen und erkannt haben und in der Lage gewesen sein, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (BGH, NStZ 2012, 691, 692 ; BGH, NStZ 2015, 391, 392). Hiervon ausgehend handelte der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen. Sein Ziel, sich der Festnahme zu entziehen, um so eine Bestrafung und den Verlust seines Status als Freigänger der JVA zu vermeiden, steht angesichts der damit für andere Verkehrsteilnehmer in Kauf genommenen Tötung auf sittlich tiefster Stufe. Die sich hierin zeigende eigensüchtige Motivation und das gänzliche Außerachtlassen der Belange der anderen Verkehrsteilnehmer sind als besonders verwerflich zu charakterisieren. Dieses sich aufdrängende Missverhältnis war dem Angeklagten angesichts seiner im Normbereich liegenden intellektuellen Fähigkeiten bewusst. Dass in der Persönlichkeit des Angeklagten ein deutlicher Mangel an Empathie liegt, steht einer Beurteilung seiner Beweggründe als niedrig nicht entgegen. Denn die Ausprägung erreicht keinen Grad, der die Annahme einer Persönlichkeitsstörung begründet. Ferner bediente sich der Angeklagte eines gemeingefährlichen Mittels zur Tötung gemäß § 211 Abs. 2,
  8. Gruppe Var. 3 StGB. Gemeingefährlich ist ein Mittel, das aufgrund seiner Verwendung im Einzelfall abstrakt geeignet ist, eine unbestimmte Vielzahl von Menschen an Leib oder Leben zu gefährden, weil der Täter das Tatmittel nicht kontrollieren kann (BGH, NJW 1986, 1503; BGH, NJW 1993, 210 ). Das Tatmi

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