Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt von dem Beklagten Rückgewähr-, Schadensersatz- und Verwendungsersatzansprüche anlässlich eines Gebrauchtwagenkaufs. Das streitgegenständliche Fahrzeug, ein Mercedes Benz E 280, Erstzulassung 1996, wurde im Jahr 1996 auf die …..GmbH angemeldet, deren Geschäftsführer der Beklagte war. 2005 wurde das Fahrzeug auf den Beklagten umgeschrieben. Inwieweit das Fahrzeug sodann von dem Vater des Klägers allein genutzt worden ist, ist zwischen den Parteien streitig. Im September 2011 fanden eine Hauptuntersuchung und ein Bremsenwechsel bei dem Fahrzeug statt. Im Rahmen dieser Arbeiten erhielt der Beklagte keine Mitteilung über eine Korrosion am Fahrzeug. Im Jahr 2012 wollte der Beklagte das streitgegenständliche Fahrzeug sodann veräußern. Hierfür beauftragte er die ….. GmbH, die das Fahrzeug auf einer Internetseite inserierte. In diesem Inserat war angegeben: "Fahrzeug hat keinen Rost" . Inwieweit die …… GmbH selbst als Verkäuferin auf der Internetseite registriert war, ist zwischen den Parteien streitig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inserates wird auf die Anlage zur Klageschrift vom 08.12.2015, Bl. 38-39 der Akte, verwiesen. Der Kläger besichtigte hierauf das Fahrzeug bei der ……GmbH. Am 19.06.2012 schlossen die Parteien, der Beklagte vertreten durch die ….. GmbH, einen schriftlichen Kaufvertrag über das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 3.300,- €. Das Fahrzeug hatte zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von 141.400 km. In dem Vertrag war unter der vorgegebenen Überschrift "Handelt der Käufer als Unternehmer, so wird Folgendes vereinbart" handschriftlich eingefügt "Unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, da Privatkauf" . Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage zum Beklagtenschriftsatz vom 15.01.2016, Bl. 73 der Akte, verwiesen. Die Zahlung des Kaufpreises und die Übergabe des Fahrzeuges fanden am Tag des Vertragsschlusses statt. Am 03.09.2012 stellte der Kläger das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 144.582 km bei der………. GmbH vor. Zu diesem Zeitpunkt waren die Schweller links und rechts eingedrückt. Weiterhin war der Federbeindom vorne rechts ausgerissen, wobei an der Abrissstelle der Federaufnahme starke Korrosionsspuren im Bereich des Radhauses feststellbar waren. Weiterhin war feststellbar, dass die Motorhaube, die Seitenwand rechts und die Türen vorne und hinten rechts nachlackiert worden waren und dass das mit einem Automatik-Getriebe ausgestattete Fahrzeug im zweiten und nicht im ersten Gang anfuhr. Ursache für die fehlerhafte Schaltung des Automatik-Getriebes war, dass eine Kommunikation zwischen dem Motorsteuergerät bzw. zwischen dem Diagnosecomputer und dem Getriebesteuergerät nicht möglich war, was dazu führte, dass das Fahrzeug in einem Notlaufprogramm fuhr. Für das Gutachten wendete der Kläger 1.155,89 € auf. Weiterhin ließ der Kläger am 06.09.2012 unter anderem den Federbeindom reparieren und bis zum 27.11.2012 mehrerer weitere Reparaturen an dem Fahrzeug durchführen. Zudem erwarb er am 09.11.2012 Winterreifen für das Fahrzeug. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.11.2012 wandte sich der Kläger an den Beklagten und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag sowie "höchst vorsorglich" die Anfechtung der abgegebenen Willenserklärung. Der Kläger ist der Ansicht, dass kein wirksamer Gewährleistungsausschluss bestünde, da er nicht als Unternehmer, sondern unstreitig als Verbraucher gehandelt habe. Er behauptet, dass er das Fahrzeug zweimal besichtigt habe und ihm von einem Angestellten der ….GmbH bei beiden Besichtigungen zugesichert worden sei, dass das Fahrzeug unfallfrei sei. Weiterhin sei ihm bei der zweiten Besichtigung auf ausdrückliche Nachfrage erklärt worden, dass das Fahrzeug keinen Rost aufweise. Die Beschädigungen an den Schwellern seien bereits bei der Übergabe des Fahrzeuges vorhanden gewesen und Folge eines verschwiegenen Unfallschadens. Auch die Nachlackierungen, welche zwischen den Parteien unstreitig bereits bei Gefahrübergang bestanden, seien auf ein verschwiegenes Unfallereignis zurückzuführen. Selbst wenn die Nachlackierungen aber auf die Beseitigung von Korrosionsspuren zurückzuführen seien, seien diese nicht sach- und fachgerecht, da der Spachtelauftrag zu dick sei und daher die Gefahr bestünde, dass der Spachtel beim Schließen der Türen reiße. Weiterhin behauptet der Kläger, dass die Korrosion am Federbeindom bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges vorgelegen habe. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Kaufvertrag rückabgewickelt werden müsse. Die Gutachterkosten seine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie ein Nutzungsausfall seien im Wege des Schadensersatzes, die Reparaturkosten und der Kauf der Winterreifen als Verwendungsersatz zu erstatten. Der Kläger beantragt: der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.944,88 € nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.06.2012 aus 3.300,00 EUR und aus weiteren 4.644,88 EUR seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 EUR Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeuges Mercedes-Benz E 280, Fahrzeugidentnummer ………., zu zahlen. es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1) spezifizierten Fahrzeuges spätestens seit dem 23.11.2012 in Verzug befindet. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und behauptet, dass sein Bruder, der das Auto zwecks des Verkaufs zur ….. GmbH verbracht habe, und Herr …. einen Rundgang um das Auto gemacht hätte und äußerlich kein Rost vorhanden gewesen sei. Sein Vater, der das Fahrzeug genutzt habe, habe das Fahrzeug stets in einer Fachwerkstatt gewartet und reparieren lassen. Das Fahrzeug habe bei der Übergabe keine Unfallschäden aufgewiesen. Soweit unstreitig an dem Fahrzeug eine Nachlackierung stattgefunden habe, sei dies nicht auf einen Unfallschaden zurückzuführen. Im Übrigen läge in Bezug auf die beschädigten Schweller selbst dann kein verschwiegener Unfallschaden vor, wenn diese zum Zeitpunkt der Übergabe bereits beschädigt gewesen wären, da die Beschädigung der Schweller offensichtlich sei. Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. ….. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 18.05.2017, Bl. 200-222 der Akte, verwiesen. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Die Zustimmung der Beklagtenseite ging am 14.07.2017 und die Zustimmung der Klägerseite am 04.08.2017 bei Gericht ein. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet.
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