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LG Marburg 7. Strafkammer - Strafvollstreckungskammer 7 StVK 166/13 Beschluss Beginn Rechtsmittelfrist bei Zustellung an StA § 41 StPO, § 451 StPO, §

Beginn Rechtsmittelfrist bei Zustellung an StA Leitsatz Für den beginn der Rechtsmittelfrist bei Zustellung an die Staatsanwaltschaft durch Empfangsbekenntnis kommt es auf das Datum der Kenntnisnahme

gestützt. Randnummer 4 Die Staatsanwaltschaft hat das Datum der Rechtskraft beanstandet und ausgeführt, die Zustellung sei erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Zustellungsempfänger das zuzustellende Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen habe, es als zugestellt anzusehen. Randnummer 5 Die Urkundsbeamtin hat die Sache dem Gericht vorgelegt. Randnummer 6 Über die Einwendung der Staatsanwaltschaft hat das Gericht zu entscheiden, weil die Urkundsbeamtin nicht befugt ist, dieser Einwendung selbst abzuhelfen (h.M., vgl. nur Meyer-Goßner

§ 451Rdn. 16; Pohlmann/Label/Wolf St

VollstrO § 13 Rdn. 51). Randnummer 7 Das Datum der Rechtskraft ist zu ändern, denn die Rechtskraft ist erst nach Ablauf (Tagende, vgl. § 34a

) der Beschwerdefrist eine Woche nach Unterzeichnung des EB durch den dazu legitimierten Staatsanwalt eingetreten; dass dies dasselbe Datum ist wie das des Eingangs der Rechtsmittelverzichtserklärung, bei der es sich um eine unwiderrufliche Prozesserklärung handelt, ist ein Zufall. Randnummer 8 Allerdings wird die Frage, ob es für den Beginn der Rechtsmittelfrist bei Zustellungen an die Staatsanwaltschaft auf den Eingang des Schriftstückes bei der Behörde oder auf das Datum der Kenntnisnahme eines zur Zustellung legitimierten Beamten ankommt, unterschiedlich beurteilt. Randnummer 9 Meyer-Goßner (

§ 41Rdn.

3), LR-Graalmann-Schäfer (

§ 41Rdn.

1), SK-Weßlau (§

§ 41Rdn.

5) und KK-Maul/Graf (

§ 41Rdn.

5) vertreten die Ansicht, es komme auf den Eingang bei der Behörde an, ohne dass es Bedeutung habe, ob der Behördenleiter oder der sachbearbeitende Staatsanwalt Kenntnis erlangt habe. Eine Begründung dafür wird nicht angeführt, sondern die Genannten berufen sich auf RGSt 57, 55 und 72,

  1. Randnummer 10 Die angezogenen Quellen können jedenfalls heute nicht mehr überzeugen und sprechen z.T. geradezu gegen die Meinung der Kommentatoren: Randnummer 11 Im Fall RGSt 57, 55 hat das Reichsgericht darauf abgestellt, dass nach der Preußischen Geschäftsordnung für die Sekretariate der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten vom
  2. November 1906 in der Fassung vom
  3. Januar 1910 der Sekretär der Abteilung, für die es bestimmt ist, das Schriftstück in Empfang zu nehmen hat; damit sei die Zustellung bewirkt. Danach kommt es also darauf an, dass der für die Zustellungsannahme zuständige Beamte das Schriftstück erhält. Randnummer 12 In Fall RGSt 72, 317 hat das Reichsgericht entschieden, dass der Behördenleiter nicht anordnen dürfe, dass ihm alle zuzustellenden Schriftstücke persönlich vorgelegt werden, weil dies dem Gedanken des Gesetzes widerspreche, den Geschäftsgang zu vereinfachen; dies komme auch in den Vorschriften der ZPO zum Ausdruck, wonach bei Behörden stets die Ersatzzustellung nach §§ 171, 184 ZPO zulässig sei. Nr. 250 der Richtlinien für das Strafverfahren bestimme deshalb, dass der Leiter der Geschäftsstelle das Datum vermerke, wann das zuzustellende Schriftstück eingegangen ist. Randnummer 13 Insoweit ist vorliegend zunächst festzuhalten, dass nicht erkennbar ist, wer den frühren Eingangsstempel aufgebracht hat; die Erfahrung spricht dafür, dass dies die Poststelle der Staatsanwaltschaft war und nicht etwa ein „Leiter einer Geschäftsstelle“. In Übrigen erscheint der Rückgriff auf die Zustellungsvorschriften der ZPO insoweit nicht mehr tragfähig, als die herrschende Meinung zu § 174 ZPO heute dahin geht, dass es gerade nicht auf den Eingangsstempel der Kanzlei pp. ankommt, sondern darauf, wann die Person, der zugestellt werden soll, Kenntnis genommen hat (vgl. nur Zöller-Stöber ZPO § 174 Rdn. 14 mit zahlreichen Nachweisen). Randnummer 14 Dieser letztgenannten Ansicht hat sich auch das OLG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 28.02.1996 (NStZ-RR 1996, 234) angeschlossen. Dem folgt die Kammer und fügt ergänzend an: Die Rechtsmittelfrist soll dem Rechtsmittelberechtigten die mit der Dauer der Frist bestimmte Zeit einräumen, über die Einlegung des Rechtsmittels zu entscheiden. Diese Entscheidung ist eine sachliche, die von einem Sachkundigen - hier einem Staatsanwalt - zu treffen ist, dem stets eben die Zeit bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Verfügung stehen muss. Diese Zeit kann - schon wegen der u.U. außerordentlich weitreichenden Folgen der Rechtskraft - nicht durch Zufälligkeiten im Geschäftsgang einer Behörde verkürzt werden. Des Weiteren erfolgt die Zustellung nach § 41

an „die Staatsanwaltschaft“; die Zustellung an eine Behörde erfolgt grundsätzlich an deren Leiter; ihm obliegt es, ggf. einzelne nachgeordnete Beamte als seine Vertreter handeln zu lassen; dass diese Aufgabe nicht dem Bediensteten in der Poststelle zufallen kann, sollte fraglos sein. Schließlich entspricht diese Auffassung auch dem vom Gesetz (ursprünglich) als Normalfall angesehenen Fall der Zustellung durch Vorlage des Originals; hierzu bestimmt § 41 Abs. 1 Satz 2

, dass der Tag der Vorlegung zu vermerken ist. Dieser Vermerk wird nicht von der Posteingangsstelle, sondern stets von dem dazu befugten Staatsanwalt angebracht. Randnummer 15 Soweit aus den o.g. Kommentierungen eine gewisse Besorgnis herauszulesen ist, die Staatsanwaltschaft könne den Zeitpunkt der Zustellung willkürlich hinausschieben, wenn nicht der Eingangsstempel entscheidend sei, sondern die Kenntnisnahme des zuständigen (oder bevollmächtigten) Mitglieds der Behörde, so erscheint dies als befremdliches Misstrauen gegenüber einer Behörde. Vollends unverständlich wird dieses Misstrauen, wenn man in Betracht zieht, dass es auch bei der Zustellung an einen Verteidiger nicht auf den Eingangsstempel seiner Kanzlei, sondern auf seinen Vermerk auf dem EB, er habe von dem Umstand der Zustellung Kenntnis genommen ankommt; damit ist eingeschlossen, dass er diesen Zeitpunkt später ansetzt, als es der Wahrheit entspricht; dies wird aber überall hingenommen. Schließlich würde die Ansicht der o.g. Kommentare zu dem merkwürdigen Ergebnis führen, dass die Staatsanwaltschaft in unzähligen Fällen einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen müsste, wenn es durch alltägliche Unzuträglichkeiten, vor allem in großen Behörden, infolge eines zu langen internen Postlaufes dazu kommt, dass die Rechtsmittelfrist bereits verstrichen ist, bevor der zuständige Staatsanwalt überhaupt von der Sache hat Kenntnis nehmen können. Randnummer 16 Gegen den vorliegenden Beschluss ist entgegen der Literatur ( Meyer-Goßner,

§ 451Rdn.

17) nicht lediglich die einfache Beschwerde nach § 304

gegeben, sondern da der Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses geändert wird, muss auch diese Änderung formell in Rechtskraft erwachsen, so dass das Rechtsmittel die sofortige Beschwerde sein muss. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006349

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