Bei einem Auffahrunfall haftet der Auffahrende grundsätzlich voll, da der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass er entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrslage angepasst oder nicht genügend aufmerksam gewesen ist. Tenor Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 4.641,62 nebst 4 % Zinsen aus 3.841,62 seit dem 28.04.1992 und aus DM 800,-- seit dem 19.05.1992 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten 72 %, der Kläger 28 % zu tragen Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 6.000,--. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 500,-- abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens aus einem Verkehrsunfall vom xx.xx.xxxx in Wiesbaden auf der Äppelallee in Höhe des Großmarktes …. Randnummer 2 Der Kläger behauptet, er sei mit seinem Pkw auf der rechten Fahrspur mit ca. 60 bis 70 km/h gefahren. Die hinter ihm auf der mittleren Fahrspur fahrende Beklagte zu
- sei mit ihrem bei der Beklagten zu
- haftpflichtversicherten Fahrzeug plötzlich auf die rechte Fahrspur gewechselt und auf seinen Pkw aufgefahren. Randnummer 3 Der Kläger beziffert seinen materiellen Schaden auf DM 6.929,62 und macht insoweit nach Abzug einer Zahlung der Beklagten zu
- in Höhe von DM 2.500,-- einen Restbetrag in Höhe von DM 4.429,62 geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift (Seite 2, Blatt 3 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 4 Der Kläger begehrt wegen des erlittenen HWS-Schleudertraumas ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens DM 2.000,--. Randnummer 5 Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihm DM 4.429,62 zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 28.04.1992 sowie ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens DM 2.000,-- zuzüglich weiterer 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 6 Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Die Beklagten tragen vor, die Beklagte zu
- sei hinter dem Kläger auf derselben Fahrspur gefahren. Der Kläger habe plötzlich ohne jeden Anlass scharf abgebremst. Die Beklagte zu
- habe ebenfalls stark abgebremst und noch versucht, auf die linke Spur auszuweichen. Sie habe aber eine Kollision nicht mehr vermeiden können. Randnummer 8 Zur Höhe des materiellen Schadens halten die Beklagten im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs (Baujahr 1980) eine Nutzungsentschädigung von DM 50,-- pro Tag für angemessen, hinsichtlich des Schmerzensgeldes einen Betrag in Höhe von höchstens DM 500,--. Randnummer 9 Wegen des Sachvortrages der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 10 Die Akten des Bußgeldverfahrens gegen den Kläger …. der StA … lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Randnummer 11 Es ist Beweis erhoben worden gemäß Beweisbeschluss vom 22.10.1992 durch Vernehmung der Zeugen A, B, C, D und E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.12.1992 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. Randnummer 13 Die Beklagten trifft dem Grunde nach die volle Haftung für den beim Betrieb des Kraftfahrzeuges der Beklagten zu
- entstandenen Schaden des Klägers (§§ 7 Abs. 1 StVG, § 3 PflVG). Es handelt sich um einen typischen Auffahrunfall, bei dem der Auffahrende grundsätzlich voll haftet, da der Beweis des ersten Anscheins dafür sprcht, dass er entwder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrslage angepasst oder nicht genügend aufmerksam gewesen ist (vgl. KG WM 1983, 13; OLG Köln DAR 1976, 134). Dieser Anscheinsbeweis kann nur durch den Nachweis der ernsthaften Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs entkräftet werden. Dieser Beweis ist hier nicht geführt. Randnummer 14 NAch dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist zwar davon auszugehen, dass der Kläger entgegen seiner Darstellung gebremst hat. Ein gegen § 4 Abs 1 Satz 2 StVO verstoßendes starkes Bremsen ohne zwingenden Grund – das an der überwiegenden Haftng der Beklagten im übrigen nichts ändern würde (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1988, 28 ) – kann jedoch nicht festgestellt werden. NAch Aussagen der unbeteiligten Zeugen A, C und D ist davon auszugehen, dass der Kläger vor dem Unfall jedenfalls die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs verringert hat. Den gegenteiligen Bekunbdungen des Zeugen B vermag das Gericht nicht zu folgen. Es ist auch als erwiesen zu betrachten, dass der Kläger gebremst hat. Die Zeugin C konnte sich genau an das Aufleuchten der Bremslicher erinnern. Aufgrund ihrer Position in dem der Beklagten zu
- nachfahenden Fahrzeug erscheint ihre Aussage insoweit zuverlässiger als die des Zeugen A, der eine Geschwindigkeitsverringerung bejaht, ein Abbremsen aber verneint hat. Denn von seinem Standpunkt auf der gegenüberliegenden Seite der vierspurigen FAhrhan sah er das entgegenkommende Fahrzeug des Klägers nur von vorn, konnte also kaum unterscheiden, ob die Verlangsamung des Fahrzeuges des Klägers auf seinem Abbremsen oder auf Gaswegnehmen beruhte. Eine Geschwindigkeitsverringerung des klägerischen Fahrzeugs hat cuh der Zeuge D bestätigt, konnte allerdings nicht sagen, ob es abgebremst wurde. Nach seiner Erinnerung wart es nur eine Geschwindighkeitsverringerung, ein scharfes Bremsen wäre ihm aufgefallen. Dies schließt nicht aus,d ass der Kläger (leicht) abgebremst hat. Ein starkes Abbremsen ist allerdings nicht erwiesen. Dies hat lediglcih di Zeugin C bestätit, aber allein daraus geschlossen, dass sich der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen sehr schnell verringerte. Dies reicht für eine zuverlössige Feststellung eines starken Bremsens nicht aus, zumal die Zeugin zum Abstand zwischen beiden Fahrzeugen keine bestimmten Angaben machen konnt, in ledglich für normal hielt. Acuh ein leichtes oder normaels Bremsen kann den Eindruck eines sich schnell verringernden Abstandes erwecken. Zu einer Volbremsung mit blockierenden Rädern und einer entsprechenden Bremsspur ist es unstreitig nicht gekommen. Randnummer 15 Die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung sind weitgehend gerechtfertigt. Bei einem über 10 Jahre alten Fahrzeug ist der Nutzungswert mit einem Neufahrzeug des gleiches Typs nicht mehr vergleichebar. Angemessen erscheint eine Orientierung an den Vorhaltekosten (hier DM 2857 nach der Tabelle Sanden/Danner, VersR 1991, 19 ff.), die bei einem im übrigen mangelfreien Fahreug angemessen zu erhöhen sind (vgl. BGH NJW 1988, 484 ). Ein Tagessatz von DM 57,-- (ca. 200 % der Vorhaltekosten) erscheint insoweit angemessen (§ 287 ZPO). Nach allem beziffert sich der im übrigen unstreitige mateille Schaden des Klägers auf DM 6.341,
- Nach Abzug der Zahlung der Beklagten zu
- in Höhe von DM 2.500,-- verbleibt ein Betrag von DM 3.841,
- Randnummer 16 Das bereits dargelegte Verschulden der Beklagten zu
- an dem Auffahrunfall begründet acuh den Anspruch des Klägers auf ein angemessenes Schmerzensgeld wegen des durch den Unfall erlittenen HWS-Schleudertraumas (§§ 823 Abs. 1, 847) BGB. Da dies jedoch nicht mit besonderen Komplikationen verbunden war und keine längere Arbeitsunfähigkeit befindet (13.
- bis 02.02.1992) erscheint ein Betrag von DM 800,-- angemessen. Randnummer 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 709 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006373