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LG Wiesbaden 1. Zivilkammer 1 S 414/97 Urteil Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. § 249 BGB, § 254 BGB

Verfahrensgang vorgehend AG Bad Schwalbach,

  1. Juni 1997, 3 C 830/96, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 26.06.1997 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Tatbestand Randnummer 1 Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe Randnummer 2 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 516, 518, 519 ZPO). Randnummer 3 Die Berufung hat in der Sache aber keinen Erfolg. Randnummer 4 Die Entscheidung des Amtsgerichts ist auch nach Auffassung des Berufungsgerichts zutreffend, insbesondere ist die Quote des wechselseitigen Verschuldens des Klägers und des Beklagten zu
  2. mit jeweils der Hälfte korrekt bemessen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, denen sich das Berufungsgericht in vollem Umfang anschließt. Randnummer 5 Soweit mit der Berufung gerügt wird, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Rückstufungsschadens bei der Fahrzeugvollkaskoversicherung zu, vermag das Berufungsgericht dem nicht zu folgen. Randnummer 6 Soweit der Kläger seine Vollkaskoversicherung auch deshalb in Anspruch genommenhat, um den auf ihn entfallenden Anteil des Schadens ersetzt zu erhalten, hat das Amtsgericht folgerichtig dem Kläger auch nur eine entsprechende Quote von 50 % des Rückstufungsschadens im Feststellungstenor zuerkannt. Randnummer 7 Der Kläger verstößt nicht gegen eine Schadensminderungspflicht, wenn er bei einem eigenen Verschuldensanteil seine Kaskoversicherung in Anspruch nimmt (vgl. OLG Hamm, VersR 1993, S. 1545). Dies gehört zum adäquaten Unfallschaden, mit welchem der Unfallgegner rechnen muß. Randnummer 8 Gerade bei einem hohen Eigenanteil am Verschulden und damit am Schaden verstößt der Geschädigte nicht gegen eine Schadensminderungspflicht, wenn er den Schaden durch die Vollkaskoversicherung regulieren läßt (OLG Hamm a.a.O., S. 1545). Randnummer 9 Das von den Beklagten herangezogene nicht veröffentlichte Urteil des Landgerichts Gießen überzeugt in diesem Fall nicht. Soweit der Kläger seinen Schaden selbst tragen muß, trifft ihn auch die Höherstufung in der Kaskoversicherung. Hinsichtlich des Anteils, welcher auf die Beklagten entfällt, hätten sich diese nur entziehen können, wenn sie eine entsprechende Regulierungsbereitschaft signalisiert hätten. Dies war aber nicht der Fall. Randnummer 10 Der streitgegenständliche Verkehrsunfall war am 20.05.
  3. Abgerechnet hat die Beklagte zu
  4. indessen erst mit Schreiben vom 11.07.1996, nachdem der Kläger mit Schreiben vom 13.02.1996 seine Ansprüche angemeldet hatte. Ausweislich dieses Schreibens hat der Kläger erst kurze Zeit zuvor erfahren, daß er nicht allein schuld an dem Unfall war, sondern ein Mitverschulden des Beklagten zu
  5. vorlag. Bereits aus diesem Grund kann der Kläger nicht gegen eine Schadensminderungspflicht verstoßen haben, wenn er zuvor seine Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen hat. Randnummer 11 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von den Beklagten herangezogenen Entscheidungen des OLG Saarbrücken und des LG Schweinfurt (abgedruckt ZfS 1986, S. 70/71). Aus beiden Entscheidungen ergibt sich, dass dem Geschädigten das Recht zusteht, bei säumiger Schadensregulierung auf die eigene Kaskoversicherung zurückzugreifen. Dies gilt um so mehr, wenn der Mitschädiger dem Kläger erst später bekannt wurde. Randnummer 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels fallen den Beklagten zur Last. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006374

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