← Deutschland

LG Wiesbaden 4. Zivilkammer 4 O 8/05 Urteil Bauvertrag: Umfang einer nach VOB übernommenen Gewährleistungsbürgschaft § 767 BGB, § 631 BGB, § 633 BGB,

Bauvertrag: Umfang einer nach VOB übernommenen Gewährleistungsbürgschaft Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Streitverkündeten zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte und die Streitverkündete gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 1.300,00 € abwenden, es sei denn, diese leisten vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen der Klägerin und der Streitverkündeten wurde laut Verhandlungsprotokoll vom 26.07.1995 ein Werkvertrag für das Gewerk Vollwärmeschutz betreffend das Bauvorhaben an der … Straße in … unter anderem für die Bauquartiere C und E abgeschlossen. Nach Ziff. 10.1 des Vertrages richtet sich die Gewährleistung der Streitverkündeten nach dem BGB. Randnummer 2 In Ziff. 10.4 des Vertrages war ein Gewährleistungseinbehalt von 5% der Bruttoabrechnungssumme vereinbart worden, wobei diese gem. Ziff. 10.5 durch eine selbstschuldnerische und unbefristete Bürgschaft abgelöst werden konnte. Randnummer 3 Die Beklagte errichtete am 31.10.1996 Bürgschaftsurkunden für die Bauquartiere E und C über 21.078,96 DM und 5.348,57 DM. Randnummer 4 In den Bürgschaftsurkunden heißt es unter I. betreffend die Hauptverbindlichkeit unter Hinweis auf den zwischen der Klägerin und der Strеitverkündetеn abgesсhlоssеnenп Werkvertrag: „Darin wurde eine Sicherheitsleistung vereinbart für Art: Gewährleistung gem. VOB, Тeil В § 13 für bereits fertig gestellte und ohne Beanstandungen und Auflagen abgenommene Arbeiten". Randnummer 5 Unter II. ist jeweils zur Bürgschaftserklärung ausgeführt, dass die Beklagte im Rahmen vorstehender Angaben die selbstschuldnerische Bürgschaft zu Gunsten des Auftraggebers des Werkvertrages übernimmt. Randnummer 6 Nach Erhalt der Bürgschaftsurkunden zahlte die Klägerin die Gewährleistungseinbehalte in Höhe von 21.078,96 DM und 5.348,57 DM an die Streitverkündete aus. Randnummer 7 Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Auszahlung der Bürgschaftssummen in Anspruch. Randnummer 8 Sie behauptet, ihr ständen aus § 633 Abs. 3 BGB bzw. § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B Aufwendungsersatzansprüche und Kostenvorschussansprüche zu, für die die von der Beklagten erteilten Bürgschaften haften und die deren jeweilige Höhe übersteigen. Wegen der Einzelheiten der von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungsersatz- und Kostenvorschussansprüchen wird auf das Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift Bezug genommen. Randnummer 9 Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Inanspruchnahme der Beklagten aus den erteilten Bürgschaften nicht entgegenstehe, dass sich die Gewährleistung nach dem zwischen der Klägerin und der Streitverkündeten abgeschlossenen Werkvertrag nach BGB richtet. Sinn und Zweck der Bürgschaft sei nicht die Erwähnung einer bestimmten Norm, sondern die Tatsache, dass diese in Abgrenzung zu Erfüllungsansprüchen für bestehende Gewährleistungsansprüche geleistet worden sei: Zudem seien die Ansprüche nach BGB und VOB/B in dem hier maßgeblichen Punkt nicht wesensverschieden. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, die Вeklаgte zu verurteilen, an sie 13.512,18 € 8% Zinsen hieraus seit 01.10.2002 zu zahlen. Randnummer 11 Die Вeklagte und die Stгeitverkündete beantragen, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die Вeklagte bestreitet das Vorhandensein, der von der Klägerin behaupteten Mängel und erhebt die Einrede der Verjährung. Randnummer 13 Die Streitverkündete vertritt die Auffassung, dass die Bürgschaften nicht für die im Werkvertrag vereinbarten Gewährleistungsansprüche nach dem BGB haften. Randnummer 14 Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Klage ist unschlüssig. Randnummer 16 Auf Grund des Inhalts der beiden von der Beklagten errichteten Urkunden vom 31.10.1996 für die Bauquartiere E und C steht eindeutig fest, dass sie nur die selbstschuldnerische Bürgschaft für Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegen die Streitverkündete aus § 13 VOB/B übernommen hat. Randnummer 17 Aus den Bürgschaftserklärungen zu II. der Urkunden geht hervor, dass die Beklagte die selbstschuldnerische Bürgschaft zu Gunsten der Klägerin „im Rahmen vorstehender Angaben" übernommen hat. Randnummer 18 Die „vorstehenden Angaben" betreffen die Ausführungen zu I. der Bürgschaftsurkunden zur Hauptverbindlichkeit. Randnummer 19 Aus den Ausführungen zu I.

  1. der beiden Urkunden geht aber eindeutig hervor, dass es sich bei der Art der übernommenen Hauptverbindlichkeit um Gеwährleistungsansprüche gem. VOB, Teil В § 13 für bereits fertig gestellte und ohne Beanstandungen und Auflagen abgenommene Arbeiten handelt. Randnummer 20 Für den Inhalt der Вüгgschaftserklärung, insbesondere auch für die Bezeichhung der fremden Schuld, für die gebürgt werden soll, gilt der Bestimmtheitsgrundsatz (Palandt/Sprau, BGB,
  2. Aufl., § 765, Rdnr. 6). Randnummer 21 Die Bezeichnung der Hauptverbindlichkeit als Gewährleistungsanspruch nach § 13 VOB/B ist völlig eindeutig bestimmt und deshalb auch keiner Auslegung mehr zugänglich. Randnummer 22 Der Auslegung zugänglich sind nur unklare oder mehrdeutige Erklärungen (BGH NJW 1995, 959 ; 2000, 1569, 1570). Randnummer 23 Die Bezeichnung der übernommenen fremden Schuld als Gewährleistungsanspruch nach § 13 VOB/B ist aber weder unklar noch mehrdeutig. Randnummer 24 Zwar ist es zutreffend, dass die Anspruchsvoraussetzungen von § 633 Abs. 3 BGB a. F. und § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B nahezu identisch sind, beide dem selben Zweck dienen und deshalb von der obergerichtlichen Rechtssprechung nach Inhalt und Umfang im Wesentlichen gleichgesetzt werden (BGH NJW 1986, 711 ; 1998 1140, 1141). . Randnummer 25 Dies ändert aber nichts daran, dass ein Bürge der für Gewährleistungsansprüche nach §13 VOB/B haftet ein geringeres Risiko als derjenige eingeht, der sich für Gewährleistungsansprüche nach den §§ 633 ff. BGB a. F. verbürgt hat. Die Anspruchsvoraussetzungen für Minderung und Schadensersatz nach § 13 Nr. 6 und 7 VOB/B sind wesentlich enger als diejenigen nach den §§ 634, 635 BGB. Randnummer 26 Hinsichtlich des Wasserschadens für die Wohnung Nr. 101 (Ziff. 2.3 der Klageschrift) nimmt die Klägerin die Beklagte auch für Schadensersatzansprüche aus den übernommenen Bürgschaften in Anspruch. Dabei handelt es sich um die Ansprüche auf Mietminderung, Mietausfall, Gerichtskostепvorschuss für den Sachverständigen und den Gebühren für die Rechtsanwälte … und Kollegen. Randnummer 27 Da in dem mit der Streitverkündeten abgeschlossenen Werkvertrag Gewährleistung nach BGB vereinbart worden war, muss sie sich den Vorwurf gefallen lassen, dass sie die von der Beklagten erhaltene Bürgschaft, die nur für Ansprüche nach § 13 VOB/B die Haftung übernommen hat, nicht zurückgewiesen hat. Randnummer 28 Die von der Beklagten erteilte Bürgschaft hätte auf Grund des Bestimmtheitsgrundsatzes nur dann für Gewährleistungsansрrüche nach dem BGB gehaftet, wenn überhaupt keine Anspruchsgrundlage angegeben gewesen oder klargestellt worden wäre, dass diese auch Ansprüche aus dem BGB umfasst. Zudem gehen Unklarheiten über Umfang und Rechweite der mit der Bürgschaft gesicherten Hauptschuld immer zu Lasten des Gläubigеrs, der Ansprüche aus dieser herleitet (BGH NJW 1998, 1140, 1141). Randnummer 29 Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt in NJW/RR 1987,
  3. Randnummer 30 Bei dem dort zu beurteilenden Sachverhalt hatte die Bürgin die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche gem. VOB/VOL übernommen. Die Entscheidung befasst sich nur mit der Frage, ob die Bürgin auch die Haftung für vor der Abnahme liegenden Gewährleistungsansprüchen nach § 4 Nr. 7 VOB/B übernommen hat und betrifft deshalb einen völlig anders gelagerten Sachverhalt. Randnummer 31 Der von der Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2005 gestellte Antrag auf Schriftsatznachlass zu den rechtlichen Hinweisen des Gerichts war zurückzuweisen. Randnummer 32 Die Voraussetzung des § 139 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, weil die Streitverkündete bereits mit Schriftsatz vom 27.05.2005 darauf hingewiesen hat, dass die Bürgschaft nicht für die von der Klägerin behaupteten Mängelansprüche nach BGB haftet, da sie nur auf die Gewährleistung nach VOB, Teil B § 13 bezogen war und der Klägervertreter hierzu mit Schriftsatz vom 16.08.2005 Stellung genommen hat. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006386

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.