Bauvertrag: Umfang einer nach VOB übernommenen Gewährleistungsbürgschaft Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Streitverkündeten zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte und die Streitverkündete gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 1.300,00 € abwenden, es sei denn, diese leisten vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen der Klägerin und der Streitverkündeten wurde laut Verhandlungsprotokoll vom 26.07.1995 ein Werkvertrag für das Gewerk Vollwärmeschutz betreffend das Bauvorhaben an der … Straße in … unter anderem für die Bauquartiere C und E abgeschlossen. Nach Ziff. 10.1 des Vertrages richtet sich die Gewährleistung der Streitverkündeten nach dem BGB. Randnummer 2 In Ziff. 10.4 des Vertrages war ein Gewährleistungseinbehalt von 5% der Bruttoabrechnungssumme vereinbart worden, wobei diese gem. Ziff. 10.5 durch eine selbstschuldnerische und unbefristete Bürgschaft abgelöst werden konnte. Randnummer 3 Die Beklagte errichtete am 31.10.1996 Bürgschaftsurkunden für die Bauquartiere E und C über 21.078,96 DM und 5.348,57 DM. Randnummer 4 In den Bürgschaftsurkunden heißt es unter I. betreffend die Hauptverbindlichkeit unter Hinweis auf den zwischen der Klägerin und der Strеitverkündetеn abgesсhlоssеnenп Werkvertrag: „Darin wurde eine Sicherheitsleistung vereinbart für Art: Gewährleistung gem. VOB, Тeil В § 13 für bereits fertig gestellte und ohne Beanstandungen und Auflagen abgenommene Arbeiten". Randnummer 5 Unter II. ist jeweils zur Bürgschaftserklärung ausgeführt, dass die Beklagte im Rahmen vorstehender Angaben die selbstschuldnerische Bürgschaft zu Gunsten des Auftraggebers des Werkvertrages übernimmt. Randnummer 6 Nach Erhalt der Bürgschaftsurkunden zahlte die Klägerin die Gewährleistungseinbehalte in Höhe von 21.078,96 DM und 5.348,57 DM an die Streitverkündete aus. Randnummer 7 Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Auszahlung der Bürgschaftssummen in Anspruch. Randnummer 8 Sie behauptet, ihr ständen aus § 633 Abs. 3 BGB bzw. § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B Aufwendungsersatzansprüche und Kostenvorschussansprüche zu, für die die von der Beklagten erteilten Bürgschaften haften und die deren jeweilige Höhe übersteigen. Wegen der Einzelheiten der von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungsersatz- und Kostenvorschussansprüchen wird auf das Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift Bezug genommen. Randnummer 9 Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Inanspruchnahme der Beklagten aus den erteilten Bürgschaften nicht entgegenstehe, dass sich die Gewährleistung nach dem zwischen der Klägerin und der Streitverkündeten abgeschlossenen Werkvertrag nach BGB richtet. Sinn und Zweck der Bürgschaft sei nicht die Erwähnung einer bestimmten Norm, sondern die Tatsache, dass diese in Abgrenzung zu Erfüllungsansprüchen für bestehende Gewährleistungsansprüche geleistet worden sei: Zudem seien die Ansprüche nach BGB und VOB/B in dem hier maßgeblichen Punkt nicht wesensverschieden. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, die Вeklаgte zu verurteilen, an sie 13.512,18 € 8% Zinsen hieraus seit 01.10.2002 zu zahlen. Randnummer 11 Die Вeklagte und die Stгeitverkündete beantragen, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die Вeklagte bestreitet das Vorhandensein, der von der Klägerin behaupteten Mängel und erhebt die Einrede der Verjährung. Randnummer 13 Die Streitverkündete vertritt die Auffassung, dass die Bürgschaften nicht für die im Werkvertrag vereinbarten Gewährleistungsansprüche nach dem BGB haften. Randnummer 14 Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Klage ist unschlüssig. Randnummer 16 Auf Grund des Inhalts der beiden von der Beklagten errichteten Urkunden vom 31.10.1996 für die Bauquartiere E und C steht eindeutig fest, dass sie nur die selbstschuldnerische Bürgschaft für Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegen die Streitverkündete aus § 13 VOB/B übernommen hat. Randnummer 17 Aus den Bürgschaftserklärungen zu II. der Urkunden geht hervor, dass die Beklagte die selbstschuldnerische Bürgschaft zu Gunsten der Klägerin „im Rahmen vorstehender Angaben" übernommen hat. Randnummer 18 Die „vorstehenden Angaben" betreffen die Ausführungen zu I. der Bürgschaftsurkunden zur Hauptverbindlichkeit. Randnummer 19 Aus den Ausführungen zu I.
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