Abwägung der Verursachungsbeiträge bei Geschwindigkeitsübertretung und Vorfahrtsverletzung Tenor Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.220,29 Euro nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.122004 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 229,04 Euro zu zahlen. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte zu
- 1.826,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz, der Kläger seit dem 22.6.2005 und die Drittwiderbeklagte seit dem 28.7.2005, zu zahlen. Im übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen. Von den Gerichtskosten fallen dem Kläger und der Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner 13%, dem Kläger darüber hinaus allein 10 %, den Beklagten als Gesamtschuldnern 26 % und der Beklagten zu
- darüber hinaus allein 51 % zur Last. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten als Gesamtschuldner 26 % und die Beklagte zu
- darüber hinaus allein 51 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten fallen der Beklagten zu
- 77 % zur Last. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu
- haben der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 13% und der Kläger allein 10 % zu tragen. Von den außergerichtlichen kosten der Beklagten zu
- werden dem Kläger 23 % auferlegt. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Beträge. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um Schadensersatzforderungen aus einem Verkehrsunfall. Randnummer 2 Der Kläger befuhr am 1.10.2004 gegen 7.00 Uhr mit seinem von ihm gehaltenen, bei der Drittwiderbeklagten haftpflichtversicherten Pkw … amtliches Kennzeichen …, in A den vorfahrtsberechtigten B-Ring aus Richtung C Allee kommend in Richtung D Straße. Randnummer 3 Die Beklagte zu
- befuhr mit ihrem bei der Beklagten zu
- haftpflichtversicherten …, amtliches Kennzeichechen …, die Straße,,F" in Richtung B-Ring. Die Beklagte zu 1., bei der es sich um … handelt, kam von ihrem Nachtdienst von Frankfurt am Main und wollte nachhause. Randnummer 4 Als die Beklagte zu
- nach links in den B-Ring einbog, kam es mit dem Pkw des Klägers zur Kollision . An beiden Fahrzeugen entstanden Totalschäden. Randnummer 5 Der Kläger und die Beklagte zu
- wurden verletzt. Randnummer 6 Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen: Randnummer 7 Der Kläger erlitt eine HWS-Distorsion dritten Grades sowie Kniegelenksprellungen und Fersenbeinstauchungen beidseits. Aufgrund der beim Kläger im … in A erhobenen Befunde schloss sich eine neurologische Untersuchung in der Universitätsklinik G an. Anschließend wurde der Kläger von Herrn … entsprechend dessen Arztbericht vom 15.11.2004 weiter behandelt. Der Kläger war in der Zeit vom 2.10.2004 bis 22.10.2004 arbeitsunfähig. Randnummer 8 Die Beklagte zu
- trug eine HWS-Verletzung mit nachfolgenden Kopf- und Nackenschmerzen davon, die eine Schmerzmеdikatiоn erforderlich machten. Sie befand sich vom 1.
- bis 3.10.2004 in stationärer Behandlung in ... Klinik in A. Randnummer 9 Mit Anwaltschreiben vom 15.12.2004 forderte der Kläger die Beklagten unter Fristsetzung zum 23.12.2004 zur Zahlung von Schadensersatz auf. Randnummer 10 Nach Klageerhebung hat die Beklagte zu
- am 16.2.2005 auf die Klageforderung 2.890,57 Euro gezahlt. Randnummer 11 Der Kläger macht geltend, die Beklagte zu
- habe den Verkehrsunfall durch eine Vorfahrtsverletzung allein verschuldet. Er, der Kläger, sei vor dem Unfall mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h auf dem B-Ring unterwegs gewesen. Als er in die F habe Einblick nehmen können, sei die Beklagte zu
- dort mit ihrem Pkw langsam heruntergefahren. An der Sichtlinie der Einmündung F zum B-Ring habe die Beklagte zu
- dann kurz angehalten (Beweis: Zeuge 1) . Als er, der Kläger dann ungefähr am Vorfahrtsschild gewesen sei, sei die Beklagte zu
- dann plötzlich losgefahren. Er habe sich dann nur noch festgehalten und gebremst. Es sei dann zur Kollission gekommen. Die Anstosstelle habe im Bereich der linken Fahrstreifengrenze gelegen, da der Kläger instinktiv versucht habe nach links auszuweichen. Der Pkw des Klägers sei dabei nach links weggedrückt worden. Das Fahrzeug der Beklagten zu 1 habe sich weggedreht und sei dann rückwärts gegen einen Lichtmast geprallt. Randnummer 12 Der Kläger beziffert seine unfallbedingten Schäden wie folgt:
- Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = 2.850,-- Euro Sachverständigengutachtenkosten= 287,46 Euro Kosten gemäß Rechnung der Firma ... vom 4.10.2004 (Abschleppkosten) 134,73 Euro Nutzungsausfallentschädigung = 1.062,--,Euro Schmerzensgeld = 1.500,-- Euro . Kosten gemäß Quittung der Firma … vоm 2: 10.20û4 = 21,95 Euro Unkostenpauschale = 26,- Euro Insgesamt= 5.882,14 Euro Randnummer 13 Der Kläger verweist auf das Gutachten des X vom 15.11.2004 sowie die Kostenrechnung seiner Prozessbevollmächtigten vom 3.1.
- Randnummer 14 Der Kläger hat in der Klageschrift beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 5.882,14 Euro nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.
- sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 278,05 Euro zu zahlen. Randnummer 15 Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 2.890,57 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger Randnummer 16 nunmehr, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.991,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2004 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 278,05 Euro zu zahlen. Randnummer 17 Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Sie machen geltend, der Unfall sei für die Beklagte zu
- unvermeidbar gewesen. Sie sei vor dem Unfall mit ihrem Pkw im ersten Gang die F hinunter in Richtung zum B-Ring gefahren, um dort nach links einzubiegen. Vorder Einmündung am B-Ring habe die Beklagte zu
- ihr Fahrzeug verlangsamt. An der Sichtlinie, d.h. an der gestrichelten rechten Fahrbahnlinie habe die Beklagte zu
- zunächst nach links geblickt und dort den Lichtkegel eines sich nähernden Fahrzeuges gesehen. Sie habe dann nach rechtsgeschaut und dort weit weg ein Fahrzeug gesehen. Sie habe daraufhin aus ihrer verlangsamten Fahrt normal beschleunigt und sei nach links in den B-Ring eingebogen. Die Beklagte zu
- habe das Fahrzeug des Klägers dann unmittelbar an ihrer linken Seite gesehen, als sie sich schon etwa in Höhe der Straßenmitte im zweiten Ring befunden habe. Es sei dann zur Kollisiongekommen. Der Kläger sei ungebremst in die linke hintere Tür des Pkw der Beklagten zu
- gefahren. Die Beklagte zu
- habe sich mit ihrem Pkw gedreht und sei dann gegen einen Laternenmast gestossen. Randnummer 19 Der. Kollisionspunkt beider Pkw habe zwischen der Sperrfläche und der Linksabbiegerspur auf dem zweiten Ring gelegen. Randnummer 20 Entsprechend dem Gutachten dег Y vom 11.4.2005 sei der Kläger vor dem .Unfall mit einer überhöhten Geschwindigkeit von 66 bis 73 km/h wenn nicht gar 82-89 km/h unterwegs gewesen. Der Kläger habe sein Fahrzeug nach links verrissen und die Kurve nicht ausgefahren. Ein Schmerzensgeld des Klägers sei allenfalls in Höhe von 700,-- Euro gerechtfertigt. Als Auslagenpauschale könne der Kläger allenfalls 25,-- Euro beanspruchen. Randnummer 21 Die Beklagte zu
- beziffert ihre unfallbedingten Schäden wie folgt: Kraftfahrzeugschaden gemäß Gutachten des Sachverständigen … vom 2.10.2004 = 5.400,-- Euro Kosten des Sachverständigen … gemäß Rechnung vom 2.10.2004 = 366,68 Euro Abschleppkosten gemäß Rechnung der Firma … vom 1.10.2004 = 156,54 Euro Verdienstausfall für den Zeitpunkt der attestierten Arbeitsunfähigkeit vom 1.10.2004 bis 288.10.2004 gemäß Bestätigung des … vom 25.4.2005= 167,02 Euro Standgebühr für die Verwahrung des unfallbeschädigten Pkw der Beklagten zu
- bis zu dessen Verschrottung gemäß Rechnung der Firma … vom 31.10.2004 = 323;64 Euro Vier neue Felgen gemäß Rechnung der Firma … vom 25.8.2004 = 206,88 Euro An- und Abmeldekosten wegen Anschaffung eines Kraftfahrzeugs —pauschal- = 60,-- Euro Selbstbeteiligung aus der Rechtsschutzversicherung gemäß Mitteilung der … vom 18.2.2005 = 102,-- Euro Schmerzensgeld in Höhe von = 1.000,-- Euro Insgesamt = 7.782,76 Euro. Randnummer 22 Die Beklagte zu
- verweist auf ein Attest des … vom 22.8.2004, ein Schreiben, der Klinik … vom 5.10.2004 und führt hinsichtlich der Felgen ins Feld, dass diese im Frühjahr 2005 hätten aufgezogen werden sollen und infolge des Unfalls nutzlos geworden seien. Randnummer 23 Im Wege der Widerklage beantragt die Beklagte zu 1., den Kläger sowie die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte zu
- 7.782,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit —Zustellung der Widerklage an den Kläger am 22.6.2005 und an die Drittwiderbeklagte am 28.7.2005- zu zahlen. Randnummer 24 Der Kläger und die Drittwiderbeklagte beantragen, die Widerklage abzuweisen. Randnummer 25 Die Drittwiderbeklagte macht sich den Sachvortrag des Klägers hinsichtlich des Unfallgeschehens zu eigen. Der Kläger und die Drittwiderbeklagten erheben hinsichtlich der von der Вeklagten zu
- ins Feld geführten. Schäden verschiedene Einwendungen. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird insoweit auf die Seiten З und 4 des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten des Klägers und der, Drittwiderbeklagten vom 12.7.2005 verwiesen. Randnummer 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre zu den Gerichtsakten gelangten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 27 Es ist Beweis erhoben worden gemäß dem Beweisbeschluss des Gerichts vom 28.9.2005 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch mündliche Anhörung des Sachverständigen. Randnummer 28 Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Q vom 18.7.2006 und die Sitzungsniederschrift des Landgerichts Wiesbaden vom 17.1.2007 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Die Klage und die Widerklage sind in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet. Randnummer 30 Der stгeitgegenständliche Unfall stellte sich weder für den Kläger und die Drittwiderbeklagte noch die Beklagten als höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG dar. Es fehlte auch nicht an einem Verschulden gemäß § 18 StVG. Randnummer 31 Vielmehr steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass sowohl der Kläger als auch die Beklagte zu
- den streitgegenständlichen Verkehrsunfall schuldhaft herbeigeführt haben. Randnummer 32 Das schuldhafte Fehlverhalten des Klägers besteht gemäß § з StVO in einer Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h um jedenfalls 17 km/h: Randnummer 33 Das schuldhafte Fehlverhalten der Beklagten zu
- liegt in einer Vorfahrtsverletzung gemäß § 8 StVO. Ohne das jeweilige Fehlverhalten des Klägers und der Beklagten zu
- wäre der Unfall verhindert worden, so dass eine wechselseitige Haftung auf Schadensersatz gemäß §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1, 249 ff BGB begründet worden ist. Randnummer 34 Der Sachverständige Q hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 18.7.2006 und im Rahmen seiner mündlichen Anhörung überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass das Fahrzeug des Klägers aufgrund der vorliegenden Unfallspuren mit dem Beklagtenfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 53-72 km/h kollidiert ist, so dass die Bremsausgangsgeschwindigkeit des Klägers vor dem Unfall bei einer sachgerechten Unterstellung einer üblichen Reaktion im Bereich von 67-112 km/h lag. Der Sachverständige hat dabei insbesondere auch das vom Kläger ins Feld geführte Anhalten der Beklagten zu
- sachgerecht in seine Erwägungen mit einbezogen. Randnummer 35 Die beweiskräftig feststellbare Mindestgeschwindigkeit des Klägers vor dem Unfall lag hiernach bei 67 km/h, mithin um '17 km/h pro Stunde über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Andererseits hat der Sachverständige im einzelnen auch überzeugend und nachvollziehbar dargetan, dass sich das Klägerfahrzeug vor dem Unfall für die Beklagte zu
- in einem einsehbaren Bereich befand, so dass die Beklagte zu
- durch das ihr gebotene Warten den Unfall hätte verhindern können und müssen. Randnummer 36 Im Rahmen der gemäß § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge hält das Gericht eine Haftungsverteilung von25 % zu Lasten des Klägers und der Drittwiderbeklagten und 75 % zu Lasten der Beklagten für sachgerecht. Eine solche Haftungsverteilung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Vorfahrtsverletzung der Beklagten zu
- für die Herbeiführung des Unfalls eine herausragende Bedeutung zukommt. Die Beklagte zu
- konnte den Kläger vor dem Unfall sehen. Sie musste dabei auch mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers rechnen und durfte in den B-Ring nur dann einfahren, wenn sie sich sicher sein konnte, dass eine Gefährdung des Vorfahrtsberechtigten ausgeschlossen war. Randnummer 37 Bei dem Maß der feststellbaren Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers bestand für die Beklagte zu
- auch hinreichend Gelegenheit, entsprechend zu reagieren. Sein Vorfahrtsrecht hatte der Kläger durch die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht verloren. Die Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers in dem beweiskräftig feststellbaren Maß spielte dem gegenüber nur eine untergeordnete Rolle, der unter Berücksichtigung der allgemeinen Betriebsgefahr mit einem Haftungsanteil von 25 % hinreichend Rechnung getragen wird. Randnummer 38 Nach den vorstehenden Erwägungen steht dem KIäger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner (§ 421 BGB, З Pflichtversicherungsgesetz) ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 75 % der unfallbedingten Schäden, mithin in Höhe von 5.481,14 Euro zu, so dass unter Berücksichtigung der von den Beklagten erbrachten Zahlung von 2.890,57 Euro eine restliche Schadensersatzforderung des Klägers in Höhe von 1.220,29 Euro verblieben ist. Randnummer 39 Bei dem Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert in Höhe von 2.850,-- Euro, den Sachverständigenkosten in Höhe von 287,46 Euro, den Kosten gemäß der Rechnung der Firma … vom 4.10.2004 in Höhe von 134,72 Euro, der Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.062,-- Euro und den Taxikosten in Höhe von 21,95 Euro handelt es sich um unstreitige unfallbedingte Schäden des Klägers, die keiner weiteren Erörterung bedürfen. Randnummer 40 Soweit der Kläger eine Unkostenpauschale in Höhe von26,-- Euro begehrt, hält das Gericht gemäß § 287 ZPO eine solche lediglich in Höhe von 25,-- Euro für angemessen. Randnummer 41 Hinsichtlich des begehrten Schmerzensgeldes (§ 253 BGB) hält das Gericht gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzungen des Klägers, nämlich einer HWS-Distorsion dritten Grades, Kniegelenksprellungen und Fersenbeinstauchungen, der Dauer der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Klägers sowie der Art und des Umfanges der notwendigen Behandlungen entsprechend den Feststellungen in dem Gutachten des … vom 15.11.2004 einen Betrag in Höhe von 1.100,-- Euro für angemessen. Randnummer 42 Die dem Kläger zugebilligten Zinsen sind unter dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 286, 288 Abs. 1 BGB) gerechtfertigt. Randnummer 43 Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die dem Kläger als erstattungsfähiger unfallbedingter Schaden ebenfalls zustehen, soweit sie auf die in dem vorliegenden Rechtsstreit anfallenden Rechtsanwaltskosten nicht angerechnet werden, beläuft sich auf 229,04 Euro (= 0,65 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 4.110,86 Euro = 177,45 Euro zuzüglich 20,-- Euro Auslagenpauschale zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 31,59Euro). Randnummer 44 Im Rahmen der Widerklage belaufen sich die relevanten unfallbedingten Schäden der Beklagten zu
- auf insgesamt 7.306,84 Euro, so dass der Beklagten zu
- gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte unter Berücksichtigung deren Haftungsanteils in Höhe von 25 % ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.826,71 Euro zusteht. . Randnummer 45 Die unfallbedingten Schäden der Beklagten zu
- sind hinsichtlich der Sachverständigenkosten in Höhe von 366,68 Euro und der Abschleppkosten gemäß Rechnung der Firma … vom 1.10.2004 in Höhe von 156,54 Euro unstreitig. Randnummer 46 Der Beklagten sind darüber hinaus pauschale An- und Abmeldekosten in Höhe von 60,-- Euro gemäß § 287 ZPO zuzubilligen. Eine Ersatzbeschaffung hat die Beklagte zu
- durch Vorlage des Kaufvertrages vom 13.11.2004 belegt. Randnummer 47 Darüber hinaus ist der Beklagten zu
- entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen vom 2.10.2004 ein Fahrzeugschaden in Höhe von 5.400,-- Euro entstanden. Der in der Schadensermittlung des Sachverständigen enthaltene Umsatzsteueranteil von 2 % ist nicht in Abzug zu bringen, da die Beklagte zu
- durch Vorlage eines Kaufvertrages vom 13.11.2004 eine Ersatzbeschaffung belegt hat und damit auch die Voraussetzungen der Umsatzsteuererstattung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB vorliegen. Randnummer 48 Der Beklagten zu
- ist weiterhin ein Verdienstausfallschaden in Höhe von 167,02 Euro zuzubilligen, der durch die Bestätigung des … vom 25.4.2005 hinreichend belegt wird. Randnummer 49 Soweit die Beklagte zu
- Standgebühren. hinsichtlich der Rechnung der Firma vom 31.10.2004 in Höhe von 323,64 Euro begehrt, sind diese lediglich in Höhe von 156,60 Euro gerechtfertigt. Randnummer 50 Der Sachverständige hat sein Gutachten bereits unter dem 2.10.2004 erstattet, so dass der Beklagten zu
- allenfalls für die Zeit vom 2.
- bis 16.1 0.2004 eine Überlegungsfrist zukam. Soweit darüber hinaus Standgebühren angefallen sind, hat die Beklagte zu
- gegen ihre Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) verstossen. Sie kann mithin nur Standgebühren für insgesamt 15 Tage beanspruchen, was einen Teilbetrag der Rechnung vom 31.10.2004 in Höhe von 156,60 Euro (= 15,-- X 9,-- Euro = 135,-- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 21,60 Euro) ausmacht. Randnummer 51 Soweit die Beklagte zu
- die Kosten entsprechend der Rechnung der Firma vom 25.82004 für gekaufte Felgen ins Feld führt, ist ein unfallbedingter Schaden nicht ersichtlich. Auch wenn die Beklagte zu
- nachdem Totalschaden für ihren Pkw insoweit keine Verwendung mehr hatte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Felgen keinen eigenständigen entsprechenden Wert mehr gehabt haben sollen und entsorgt werden mussten. Randnummer 52 Soweit die Beklagten eine Selbstbeteiligung bei ihrer Rechtsschutzversicherung hinsichtlich der Erhebung der Widerklage ins Feld führen, fehlt ein Rechtsschutzinteresse, da es sich insoweit um Prozesskosten handelt, über die im Rahmen der vorliegenden Kostenentscheidung befunden wird. Randnummer 53 Нinsichtlich des von der Beklagten zu
- begehrten Schmerzensgeldes hält das Gericht gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände insbesondere der Schwere der Verletzung, der Dauer der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie der Art und dem Umfang der notwendigen Behandlungen entsprechend dem Schreiben der … vom 5.10.2004 und dem Attest des … vom 22.8.20 05 einen Betrag in Höhe von 1.000,-- Euro für angemessen. Randnummer 54 Die Beklagte zu
- erlitt eine НWS-Verletzung mit Kopf- und Nackenschmerzen. Es wurde eine Schmerzindikation erforderlich. Die Beklagte zu
- war immerhin vom 1.10.2004 bis 28.10.2004 arbeitsunfähig. Randnummer 55 Die der Beklagten zu
- zugebilligten Zinsen sind unter dem Gesichtspunkt des Verzugs (§§ 286, 288 Abs. 1 BGB) gerechtfertigt. Randnummer 56 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 91 a, 100 ZPO. Randnummer 57 Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten nach billigem Ermessen aufzuerlegen, da die Klage insoweit bei Rechtshängigkeit begründet war. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Randnummer 58 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006390