Die Loyalitätspflicht verbietet es dem Geschäftsführer grundsätzlich, Geschäftschancen, die der Gesellschaft gebühren, als verdecktes Eigengeschäft wahrzunehmen. Verfahrensgang nachgehend BGH,
- Dezember 2010, 2 StR 196/10, Beschluss Tenor Der Angeklagte A wird wegen Untreue in 68 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte B wird wegen Beihilfe zur Untreue durch Unterlassen von 41 rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewandte Strafvorschriften: für den Angeklagten A: §§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 1, 1.Alt. und Nr. 2, 1, Alt., 53, StGB und für den Angeklagten B: §§ 266 Abs. 1, 13, 27, 52, 56 Abs. 2 StGB Gründe Randnummer 1 I. Der gegenwärtig 48 Jahre alte Angeklagte A wurde am ... in ... als einziges Kind der Eheleute A geboren. Randnummer 2 Bis zum Jahr 1972 wuchs der Angeklagte im elterlichen Haushalt zunächst in ..., dann in ... auf. Sein Vater, der als Versicherungsmakler für die ... Versicherung tätig war, verdiente seinen Lebensunterhalt zunehmend als Kunstmaler, während die Mutter des Angeklagten aufgrund ihrer ärztlichen Ausbildung im Gesundheitsamt der Stadt ... beschäftigt war. Randnummer 3 Die Ehe der Eltern wurde 1966 geschieden. Gleichwohl lebte die Familie noch bis in das Jahr 1972 zusammen, aufgrund der Tätigkeit des Vaters für die ... Versicherung allerdings nunmehr in .... Randnummer 4 Im Jahre 1972 verlegte der Vater des Angeklagten seinen gewöhnlichen Aufenthalt endgültig nach .... Der Angeklagte selbst und seine Mutter verblieben in ..., ohne dass der Angeklagte den Kontakt zu seinem Vater endgültig verlor. Randnummer 5 Der Angeklagte erreichte schließlich die Mittlere Reife an einem staatlichen Gymnasium und absolvierte sodann in der Zeit von 1975 bis 1978 eine Lehre zum Bürokaufmann. Randnummer 6 In dem erlernten Beruf war er im Anschluss ca. vier bis fünf Monate tätig, bevor er sich entschloss, seine schulische Ausbildung fortzusetzen. Randnummer 7 Die Fachhochschulreife erlangte er schließlich im Jahre 1979 in .... Randnummer 8 Bis zum Jahre 1981 leistete er sodann seinen Grundwehrdienst ab. Hieran anschließend begann er ein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule ... (Fachrichtung Marketing und Controlling), welches er im Juli des Jahres 1984 mit einem Diplom erfolgreich abschloss. Randnummer 9 Von September 1984 bis September 2006 war er in verschiedenen Positionen bei der A 1 (heute A 2 Gruppe) bzw. deren Rechtsnachfolgerin, der A 3 GmbH, beschäftigt. Randnummer 10 Zunächst hatte der Angeklagte die Position eines Planungsassistenten inne, bevor er über die Stellung eines Juniorplaners nach einigen Monaten noch im Jahr 1985 zum Planer aufstieg. Im Frühjahr 1986 erhielt der Angeklagte schließlich die Verantwortung für eine eigene Abteilung, die Kunden beraten und betreuen durfte. Randnummer 11 Ende der 80-iger Jahre wurde die Agentur A 1 von dem Partnerunternehmen A 2 aus ...übernommen und ging Anfang der 90-iger Jahre letztlich in dem weltweit agierenden englischen Unternehmen A 3 auf. Randnummer 12 Im Jahr 1993 wurde der Angeklagte in das "weltweite Team" aufgenommen und erlangte 1995 die Position eine "group managing directors" für Deutschland. Randnummer 13 Der Angeklagte setzte seinen beruflichen Werdegang im Unternehmen schließlich im September 1999 mit der Berufung zum Chief Executive Officer (CEO) für Deutschland fort, wobei er bereits zwei Monate später zugleich CEO für Zentral europa wurde. Randnummer 14 Im Jahr 2002 erhielt er zudem die Verantwortung für den Bereich Afrika hinzu; 2004 wurde er stellvertretender CEO für Europa. Randnummer 15 Sein Tätigkeitsbereich bezog sich zuletzt auf das Geschäft in Zentraleuropa und Afrika. Seine Aufgabe umfasste den Erhalt der Kundenstruktur, die Gewinnung von Neukunden auf oberster Ebene, die Akquisition von Unternehmen zum Ausbau der Gruppe im Stammgeschäft sowie den drei Kernprioritäten, lnternet, sponsoring und content, d. h. Entwicklung von redaktionellen Kommunikationsangeboten. Darüber hinaus war der Angeklagte zuständig für die Organisationsstruktur sowie die Suche nach und Einstellung von qualifizierten Mitarbeitern auf oberster Führungsebene. Sein Aufgabenbereich lag auch in der Ergebnismaximierung, der strategischen Ausrichtung der Holdinggesellschaft und der dazu verbundenen Unternehmen in Deutschland, Zentraleuropa sowie Afrika und der Steigerung der Profitabilität, insbesondere vor dem Hintergrund der finanziellen zentralen Bedeutung von Zentraleuropa im Gesamtverbund der A 3 zugehörigen Firmengruppen. Randnummer 16 In dieser Funktion verfügte der Angeklagte über ein jährliches Einkommen von knapp 800.000,-- € zuzüglich weiterer erfolgsabhängiger Optionsrechte am Aktienbestand der Muttergesellschaft A 3 bzw. verbundener Unternehmen. Randnummer 17 Im Februar 2003 wurde der Angeklagte zudem in den ... Wirtschaftsbeirat der ...bank berufen. Außerdem hat er eine Gastprofessur an der Universität in ... für Wirtschaftskommunikation inne. Er war zudem Vorstand des vom ihm gegründeten gemeinnützigen Vereines A 2 e.V. .... Randnummer 18 Im Juni 1988 lernte der Angeklagte A seinen Lebenspartner C kennen, mit dem er seit Dezember 2004 durch eine standesamtlich eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden ist. Randnummer 19 Der Angeklagte A ist ausweislich des eingeholten Strafregisterauszuges strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Randnummer 20 Der Angeklagte B wurde am ... in ... (Großbritannien) als zweitjüngstes von vier Kindern der Eheleute B geboren. Randnummer 21 Der Angeklagte wurde regulär eingeschult und wechselte mit neun Jahren auf eine Internatsschule, die er mit dem englischen Abitur abschloss. Mit 18 Jahren begann er ein Philosophiestudium an der Universität ... und verließ die Universität 1983 mit der Abschlussnote 2,
- Im Anschluss daran lebte er ein Jahr zurückgezogen in Schottland. Randnummer 22 Im Jahr 1984 ging er nach Deutschland und lebte zwischen 1984 und 1987 in ... von Gelegenheitstätigkeiten, wobei er sich unter anderem als Englischlehrer betätigte. In diesem Zeitraum lernte der Angeklagte seine jetzige Frau, ..., kennen, die er im Jahr 1988 heiratete. Randnummer 23 1987 ging der Angeklagte zunächst nach England zurück, nahm zur Finanzierung seines Lebensunterhalts Jobs in verschiedenen Bereichen an und erhielt schließlich das Angebot, in der Mediaabteilung einer Werbeagentur zu arbeiten. Um wieder mit seiner Frau zusammenleben zu können, bewarb er sich in Deutschland um eine Stelle und kehrte im Herbst 1988 nach Deutschland zurück, weil er in ... bei der A 1 eine Stelle angeboten bekam. Randnummer 24 Dort durchlief er diverse Stationen; wurde 1996 zum Geschäftsführer für den elektronischen Einkauf befördert und übernahm im Jahre 2001 zusätzlich die Verantwortung für den Fremdeinkauf und war dort für insgesamt über I00 Mitarbeiter zuständig. Randnummer 25 Der Angeklagte hat heute gemeinsam mit seiner Frau zwei Söhne, den im Jahr ... geborenen Sohn ... sowie den ... geborenen Sohn .... Beide Kinder besuchen ein ... Gymnasium. Der Angeklagte hat sich inzwischen selbständig gemacht und arbeitet für verschiedene Firmen als Berater. Sein monatliches Einkommen beträgt etwa 2000,- € brutto. Seine Ehefrau, die Betriebswirtschaftslehre studiert hat, verdient monatlich etwa 5000,- € brutto. Randnummer 26 Zu den im Ausland lebenden Familienangehörigen unterhält der Angeklagte regelmäßigen Kontakt. Der Bruder des Angeklagten ist zwischenzeitlich verstorben, eine der Schwestern lebt - ebenso wie die Eltern des Angeklagten - weiterhin in Großbritannien, die andere in Australien. Randnummer 27 Der Angeklagte B ist ebenfalls bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Randnummer 28 II.
- Der Angeklagte A, der als Geschäftsführer der A 3 A GmbH und teilweise deren Tochterfirmen sowie aufgrund seiner Funktion als Chief Executive Officer (CEO) für das Vermögen dieser Unternehmen zu sorgen hatte, entschloss sich im Frühjahr 2002 Werbefreizeiten, die eine Tochtergesellschaft der A 3 A GmbH als agenturspezifische Rabatte ausgehandelt hatte, zu kapitalisieren und die in Millionenhöhe erwirtschafteten Erlöse nicht bei der Gesellschaft zu belassen, der sie vor Gewinnabführung zunächst jeweils zugestanden hätten, sondern über ein Geflecht von Firmen darüber nach eigenem Gutdünken zu verfügen. Dabei nutzte der Angeklagte A die Strukturen aus, die sich aufgrund der Stellung einer Mediaagentur als zwischen Kunde und Medienvermarkter geschaltete Organisation ergeben und darüber hinaus die Besonderheiten, die aufgrund eines Verbunds von Unternehmen entstehen, wenn verschiedenen Tochtergesellschaften unterschiedliche Aufgabenbereiche zugewiesen sind. Insbesondere machte er sich zunutzte, dass außer ihm lediglich der Angeklagte B, die gesonderte Verfolgte D, die sich zur Zeit in Argentinien aufhält und die bereits verurteilte E wussten, in welchem Umfang insgesamt über agenturspezifische Rabatte in Form von Werbefreizeiten verfügt werden konnte und keine Kontrolle darüber stattfand, in welcher Höhe eine Kapitalisierung tatsächlich erfolgte. Zugute kam ihm weiterhin, dass die Vorgänge in der Werbebranche von vielen, sowohl von Endkunden als auch von Mitarbeitern zwischengeschalteter Unternehmen insbesondere hinsichtlich des Rabatt- und Preissystems als wenig nachvollziehbar empfunden wurden. Schließlich wurde die Umsetzung seines Tatplanes auch dadurch erleichtert, dass die von ihm benötigten und ausgewählten Geschäftspartner sich im Hinblick auf erwartete wirtschaftliche Vorteile auf seine Person einließen und auch im kaufmännischen Bereich eher ungewöhnliche Vorgehensweisen akzeptierten. Randnummer 29 a. In der Werbebranche ist es allgemein üblich, dass Kunden, die für ihre Produkte werben wollen ("Werbungtreibende"), sich nicht unmittelbar an die Vermarkter der Medien wenden, sondern eine Mediaagentur beauftragen. Grund dafür ist, dass die Vermarkter in der Regel keine Strategieplanung mit dem Inhalt anbieten, wie ein zur Verfügung stehendes Budget unter Werbegesichtspunkten am effektivsten genutzt werden kann. An einer solchen Strategieplanung haben Werbekunden aber in der Regel ein großes Interesse, das heißt, sie wollen auch darüber beraten werden, wie sie ihre Ziele am besten erreichen können. Mediaagenturen bieten solche Dienstleistungen an. Sie beraten Werbekunden darüber, wie sie ihre Etats geschickt nutzen, was zum Beispiel eine Planung darüber beinhaltet, auf welchen Medien die Werbung eingesetzt werden soll. Darüber hinaus wendet sich die Mediaagentur auch an den Werbeträger, also etwa an einen Fernsehsender, verhandelt mit diesem und kauft Werbezeit ein. Randnummer 30 Die "A 3" ist ein weltweit agierender Verbund von Unternehmen, der Dienstleistungen im Bereich der Kommunikations- und Mediaberatung (Teilbereich ...) erbringt und sich mit Marktforschung befasst (Teilbereich ...). Randnummer 31 Unter dem Dach der A 3 in ..., einer börsennotierten Aktiengesellschaft, Alleingesellschafterin der niederländische Holdinggesellschaft A 3B, die wiederum alleinige Gesellschafterin der A 3 A GmbH mit Sitz in ... ist, erbringt eine Vielzahl von kontrollierten Unternehmen Dienstleistungen im Werbebereich, insbesondere die Beratung in der Mediaplanung, den Mediaservice und den Medieneinkauf. Das Verhältnis zwischen den vorgenannten Gesellschaften ebenso wie das Verhältnis zwischen A 3 A GmbH als kontrollierender Gesellschafterin und der weiteren von ihr kontrollierten Gesellschaften ist durch Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge geregelt, die die kontrollierten Gesellschaften verpflichten, ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzugeben. Dies galt insbesondere auch für die unter dem Dach der A 3 A GmbH als Holdinggesellschaft firmierenden regionalen A 2-Gesellschaften und die A 3 C. Randnummer 32 Von Ende 1999 bis 2005 war 1 Chief Executive Officer (CEO) von A 3, sein Nachfolger ab Februar 2005 war 2, der Anfang 2006 von 3 abgelöst wurde. Seit Mai 2008 ist 4 als Nachfolger von 3 CEO und damit für die globale Geschäftstätigkeit von A 3 verantwortlich. Randnummer 33 Geschäftsführer der A 3 A GmbH, die vom 28.05.2003 bis zum 16.08.2006 unter A 3 GmbH firmierte und davor unter der Firma A 2 A GmbH geschäftlich tätig war, war im Zeitraum Anfang 2003 bis zum 10.11.2006 neben weiteren der Angeklagte A. Er konnte die Gesellschaft gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen vertreten, da der Gesellschaftsvertrag eine solche Vertretungsregelung bestimmte für den Fall, dass mehrere Geschäftsführer bestellt sind. Zwar kann nach § 5 Abs. 1 der Satzung der A 3 GmbH vom 28.05.2003 die Gesellschafterversammlung einzelnen oder allen Geschäftsführern das Alleinvertretungsrecht gewähren und sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. Von dieser Möglichkeit hat die Gesellschafterversammlung im Falle des Angeklagten A allerdings keinen Gebrauch gemacht. Randnummer 34 Zu den zahlreichen weiteren Tochterfirmen, die die A 3 A GmbH hält, gehören unter anderem die A 3 C mit Sitz in ... (im folgenden ...), die A 2 B GmbH & Co. KG (im folgenden ...), die A 1 A GmbH & Co. KG (im folgenden ...), die A 2 C GmbH (im folgenden ...) sowie die A 2 D GmbH (im folgenden ...). Randnummer 35 Sowohl die A 3 C GmbH & Co. KG als auch die A 2 B GmbH & Co. KG und die A 1 A GmbH & Co. KG sind in ... im ... in denselben Räumlichkeiten untergebracht. Randnummer 36 Zur Leitung der verbundenen Unternehmen gründete die Geschäftsführung der A 2 A GmbH mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung mit Wirkung zum 01.10.97 ein Exekutivorgan, das "German Executive Board" (GEB), an dessen Stelle ab 01.01.2003 das "Central Europe Strategy Board" (CESB) trat. Mitglieder des GEB waren 5, 6, 7, der Angeklagte B und
- Nach § 1 der Geschäftsordnung des GEB oblag dem GEB die Führung der mit der A 2 A GmbH im Sinne des § 18 AktG verbundenen Unternehmen. Zu seinen Aufgaben gehörte insbesondere die Koordination in fachlicher und strategischer Hinsicht; Maßnahmen des Tagesgeschäftes sollten nur ausnahmsweise in seine Zuständigkeit fallen. Diese Geschäftsordnung galt für das CESB weiter. Mitglieder des CESB waren ab dem 01.01.2003 der Angeklagte A als Vorsitzender, 7 als stellvertretender Vorsitzender sowie 9, 10, 11 und
- Randnummer 37 b. Die Tochterfirmen der A 3 A GmbH erfüllen im Rahmen der Dienstleistungserbringung verschiedene Aufgaben. Randnummer 38 aa. Aufgabe der A 2 B GmbH & Co. KG und auch der weiteren A 2-Gesellschaften ist es, mit den Kunden Medienverträgen (sog. "Medienbetreuungsverträge") abzuschließen. In diesen Medienbetreuungsverträgen ist neben weiterem regelmäßig der Vertragsgegenstand definiert, die im Einzelnen von der Gesellschaft zu erbringenden Leistungen sowie das vom Kunden zu zahlende Honorar. Randnummer 39 Dem Abschluss eines Medienbetreuungsvertrages geht in der Regel, jedenfalls dann, wenn es sich um einen größeren Kunden handelt, ein sogenannter "Pitch", d.h. eine Art Verhandlungsrunde voraus. Zu einem Pitch werden mehrere Agenturen einladen und aufgrund der Präsentationen dieser Agenturen entscheidet der Kunde, an welche Mediaagentur er den Auftrag vergibt. Diejenigen Mitarbeiter, die für die Mediaagentur einen solchen Pitch vorbereiten, versuchen üblicherweise, über den zu gewinnenden Kunden so viele Informationen wie möglich zu erhalten, etwa über die bisherige Präsenz des Kunden am Markt und die Konditionen, zu denen er bis dahin Verträge abgeschlossen hat. Aufgrund des ständigen unmittelbaren Kontaktes zu den Kunden werden die A 2-Gesellschaften auch als sog. "Frontoffices" bezeichnet. Randnummer 40 Bei der A 2 B GmbH & Co. KG gab es im Zeitraum 2002 bis 2006 neun Mitarbeiterteams, die jeweils von sogenannten Unit-Direktoren geleitet wurden, wobei jeder Mitarbeiter jeweils speziell für einen oder mehrere Kunden zuständig ist. Randnummer 41 Mit der A 2 B GmbH & Co. KG hatten die Kunden B 1 GmbH (...) - im folgenden ... GmbH - am 24.09.1999, die B 2 GmbH (im folgenden ... GmbH) am 10.12.1998, die B 3 GmbH & Co. KG am 16.07.2003, und die B 4 GmbH (im folgenden ... GmbH) am 29/30.09.1999 und die B 5 AG am 11.08.1998 Mediabetreuungsverträge abgeschlossen. Weiterhin war die A 2 B GmbH & Co. KG aufgrund eines "Sideletters zum Geschäftsbesorgungsvertrages vom 17.11.2003 zwischen ihr und der A 4 GmbH verpflichtet, die Medienkampagne "..." des B 6 AG (im folgenden ...AG) zu betreuen. Die A 5, Kommanditgesellschaft auf Aktien luxemburgischen Rechts, handelnd auch für alle Töchter des A 6 Konzerns (im folgenden ...), hatte mit der A 2 E einen "Geschäftsbesorgungsvertrag über den Kauf von Werbezeiten-/flächen und die Beratung bei der Mediaplanung" geschlossen, wobei die Betreuung in Deutschland vertragsgemäß durch die A 2 B GmbH & Co. KG vorgenommen wurde. Randnummer 42 Im Zeitraum 2002 bis 2006 war für die Betreuung des Kunden B 2 GmbH die Zeugin 13 zuständig, die seit 1996 bei der A 2 B GmbH & Co. KG als Unit-Direktorin tätig ist. Von 2004 bis 2006 betreute sie auch die Kunden B 4 GmbH und A
- Betreuer der Kunden B 1 GmbH (in den Jahren 2002 bis 2006) und B 3 GmbH & Co. KG war der Zeuge 14, bei der A 2 B GmbH & Co. KG ebenfalls als Unit-Direktor tätig. Randnummer 43 Die B 6 OHG hatte am 29.03.1990 einen Betreuungsvertrag mit der "A 1 GmbH" geschlossen, die 1996 in die A 1 A 2 GmbH & Co. KG ... umgewandelt wurde und 1997 umfirmierte in A 2 B GmbH & Co. KG. Randnummer 44 Sowohl die B 7 GmbH (am 29.07.2002) - im folgenden ... GmbH - als auch die B 8 GmbH (am 01.10.2003) hatten mit der A 1 einen Betreuungsvertrag geschlossen. Randnummer 45 Die Zeugin 15, Dipl.-Betriebswirtin, die von 2001 bis Unit-Direktorin bei der A 1 A GmbH & Co. KG war und 2006 zur A 2 B GmbH & Co. KG ... wechselte, betreute den Kunden B 7 GmbH. Die Zeugin 16, ebenfalls Unit-Direktorin, war zuständig für die Betreuung der Kunden B 6 OHG und B 8 GmbH. Randnummer 46 Die B 9 GmbH hatte mit der A 2 C GmbH ... am 10.10.2002 einen Betreuungsvertrag geschlossen, der am dem 01.01.2003 in Kraft trat. Ebenfalls mit der A 2 C GmbH ... schloss die B 10 GmbH am 25.07.2003 einen "Landesvertrag über die Erbringung von Mediendienstleistungen". Randnummer 47 Die Zeugin 17, die ab dem Jahr 2000 als Unit-Direktorin bei A 2 C GmbH ... arbeitete, betreute die Kunden B 9 und B
- Randnummer 48 Aufgabe des jeweiligen Kundenbetreuers ist es, den Kunden darüber zu beraten, in welchen Medien (Funk, Fernsehen oder Print) er seine Werbung am besten platziert, um die vorgesehene Zielgruppe zu erreichen und einen Mediaplan zu erarbeiten. Diese Verpflichtung der A 2 B GmbH & Co. KG ... gegenüber den Kunden ist auch in den vertraglichen Regelungen ausdrücklich niedergelegt und zwar bezüglich der hier betroffenen Kunden in den Betreuungsverträgen unter dem Punkt "Leistungsumfang", in dem bestimmt ist, dass die A 2 B GmbH & Co. KG ... zuständig ist für die Media-Planung/-Beratung und -Analyse. Dazu gehört die Erstellung einer mediagerechten Beschreibung des Zielgruppenpotentials nach der vom Kunden vorgegebenen Marketing-Strategie. Im Rahmen der Beschreibung des Leistungsumfangs ist regelmäßig unter dem Punkt Mediaeinkauf und Mediaabwicklung auch bestimmt, dass die A 2 B GmbH & Co. KG ... die Aufträge an die Medien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erteilt. Randnummer 49 Persönlich haftende Gesellschafterin der A 2 B GmbH & Co. KG ... ist die A 2 F GmbH. Geschäftsführer war neben anderen B vom 15.04.2003 bis zum 01.11.2006 . Randnummer 50 bb. Die A 3 C GmbH & Co. KG steht in keinem unmittelbaren Vertragsverhältnis zu den Kunden der Agentur, daher wird sie auch als sog. "Backoffice" bezeichnet. Diese Gesellschaft ist aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit der A 2 B GmbH & Co. KG zuständig für die Durchführung des Media-Einkaufs und der Media-Abwicklung für alle von der A 2 B GmbH & Co. KG und auch weiterer A 2-Gesellschaften betreuten Kunden. Zu dieser Aufgabe gehört auch, die Konditionen für die zu schaltende Werbung gegenüber dem jeweiligen Medium auszuhandeln. Soweit es um den Einkauf von Fernsehwerbezeiten geht, schließt die A 3 C GmbH & Co. KG für die A 2 B GmbH & Co. KG mit einer Vermarktungsgesellschaft einen Vertrag über die Ausstrahlung von Werbespots/-zeiten bei einem bestimmten Sender ab, wobei die A 2 B GmbH & Co. KG wiederum nach den von ihr mit ihren Kunden geschlossenen Betreuungsverträgen nicht im Namen der Kunden handelt, sondern die Aufträge an die Medien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erteilt. Randnummer 51 Zu den führenden Vermarktungsgesellschaftern gehören die A 7 GmbH, die unter anderem den Werbezeitenverkauf für die Fernsehsender ... betreut sowie die A 8, die für die Vermarktung der Werbezeiten unter anderem von ... und ... zuständig ist. Diese Verhandlungen mit den Sendern finden jährlich statt. Dabei handelt die Vermarktungsgesellschaft entweder im eigenen Namen und für Rechnung des Senders oder im Namen und für Rechnung des Senders. Der Auftrag kommt durch Bestätigung der Bestellung, gegebenenfalls schriftlich oder elektronisch, oder durch Ausstrahlung der bestellten Werbesendung zustande. Üblicherweise werden die Werbesendungen von den Vermarktern monatlich im Voraus auf der Basis des bis dahin in Auftrag gegebenen Volumens in Rechnung gestellt. Die Agentur ist verpflichtet, den Rechnungsbetrag vor der ersten Ausstrahlung eines jeden Monats zu bezahlen, anderenfalls kann der Vermarkter die Ausstrahlung der Werbesendung verweigern. Bei Eingang innerhalb eines bestimmten Zeitraums ab Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt. Jedenfalls bei den Vermarktern A 8 und A 7 ist die Agentur verpflichtet, mit Auftragserteilung die Zahlungsansprüche gegen ihren Kunden aus dem der Forderung zugrunde liegenden Werbevertrag an den Vermarkter zur Sicherheit abzutreten. Randnummer 52 Persönlich haftende Gesellschafterin der A 3 C GmbH & Co. KG war zunächst die A 1 A 2 GmbH, Wiesbaden, die ab dem 28.08.2003 unter A 3 D GmbH firmierte. Deren Geschäftsführer waren unter anderem der Angeklagte A von Januar 2000 bis zum 02.11.2006, B im Zeitraum vom 13.08.1997 bis zum 23.11.2006 und die gesondert verfolgte D vom 17.06.2004 bis 23.11.
- Randnummer 53 Der Angeklagte B war bei der A 3 C GmbH & Co. KG Leiter des Einkaufs tätig und damit verantwortlich für den Bereich der elektronischen Medien sowie den Bereich Print. Gemeinsam mit der gesondert Verfolgten D, die die Geschäftsführung des Bereichs elektronischer Medien innehatte, war er unter anderem für den Einkauf der TV- und Radiowerbezeiten zuständig. Die Verhandlungen mit den Medien über den Umfang der einzukaufenden Werbezeiten führte er teilweise allein, teilweise gemeinsam mit D. Bei einigen Verhandlungen war auch die in diesem Verfahren als Zeugin vernommene E dabei, die von April 2000 bis Dezember 2006 im Einkauf tätig war und unmittelbare Untergebene der gesondert Verfolgten D sowie der ebenfalls als Zeuge vernommene 18, der seit Oktober 2004 im Einkauf ebenfalls in der Geschäftsführung der A 3 C GmbH & Co. KG im Bereich elektronischer Medien arbeitete. Randnummer 54 Der Einkauf von Werbezeiten erfolgt nach einem Listenpreissystem. Dies bedeutet, die Preise für einzelne Spots sind tariflich verbindlich festgelegt, wobei der Listenpreis unter anderem abhängig ist von der Länge des Spots und dessen Platzierung. Aus der Tarifliste ergibt sich abhängig von der Tarifart und der Preisgruppe der sog. Bruttopreis. Abhängig vom Auftragsvolumen eines Kunden werden von den Vermarktungsunternehmen sog. kundenbezogene Rabatte gewährt, deren Höhe bis zu einem bestimmten Auftragsvolumen ebenfalls festgelegt ist, wobei es sich insoweit um Barrabatte als auch um Naturalrabatte, also um freie Werbezeiten handeln kann. Der sich nach Abzug des kundenbezogenen Rabattes errechnende Preis wird als "Kunden-Netto" (KN) oder "Netto-1" bezeichnet. Zusätzlich erhält jede Agentur immer eine 15%ige Agenturprovision. Der Preis nach Abzug dieser Agenturprovision wird als "Agentur-Netto" oder "Netto-2" (KNN) bezeichnet. Hiervon erfolgt ggf. noch ein Skontoabschlag in Höhe von 2%. Der sich nach Abzug dieses Skontos errechnende Preis ist das "Total-Netto" oder "Netto-3 (KNNN)". Grundsätzlich stellen die Vermarktungsgesellschaften den Agenturen diese Listenpreise in Rechnung. Die Agenturen wiederum geben genau diese Preise an die Kunden weiter. Jeder Kundenberater einer Werbeagentur kann also bei der Erstellung eines Mediaplanes jedem Kunden genau erklären, was er bei einem Einsatz eines bestimmten Etats für die Spots einer bestimmten Platzierung zu zahlen hat. Randnummer 55 Allerdings gewährten die Sender den Medienagenturen in den Jahren 2002 bis 2006 auch "außertarifliche" Rabatte (auch: außertarifliche Vorteile, Bonifikationen, benefits), deren Höhe im Rahmen der Jahresgespräche vom Angeklagten B oder der gesondert Verfolgten D oder beiden, gegebenenfalls im Beisein auch von E oder 18, ausgehandelt wurde. Dabei gab es verschiedene Arten von Rabatten, die von den Sendern zur Verfügung gestellt wurden. Es gab auch hier sogenannte kundenbezogene Rabatte, die aufgrund des Auftrages eines ganz speziellen Kunden der A 2 B GmbH & Co. KG gewährt wurden und die in ihrer Höhe abhängig waren von dem Auftragsvolumen des jeweiligen Kunden. Eine solche Verhandlung über kundenbezogene Rabatte kam etwa in Betracht, wenn der Kunde Auftragsvolumen in einer Höhe einsetzte, das tariflich nicht mehr geregelt war. Neben diesen kundenbezogenen Rabatten gab es sogenannte agenturbezogenen Rabatte, deren Höhe abhängig war von dem Auftragsvolumen der gesamten Agentur sowie des Anteils (share), den der Sender im Rahmen des Gesamtvolumens dieser Agentur einnahm. Beide Arten von Rabatten konnten in Form von Cash-Rabatten (Geldzahlungen) oder in Form von Naturalien, also freien Werbezeiten, gewährt werden. Randnummer 56 Inwieweit die Agentur verpflichtet war, diese außertariflichen Vorteile an die Kunden weiterzugeben, hing von den vertraglichen Regelungen ab, die zwischen der A 2 B GmbH & Co. KG und dem jeweiligen Kunden getroffen wurde. Diese Regelungen waren nicht einheitlich, sondern von Kunde zu Kunde unterschiedlich. Randnummer 57 So enthält etwa der Mediabetreuungsvertrag zwischen der B 3 GmbH & Co. KG sowie der A 2 B GmbH & Co. KG unter
- folgenden Regelung: "Bei allen durch A 2 herbeigeführten wirtschaftlichen messbaren und tariflich nicht vorgesehenen Verhandlungserfolgen (z.B. Zusatzrabatte, Naturalrabatte, kostenlose Schaltungen etc.), die eindeutig nachvollziehbar und auf Basis der gültigen Tarife bewertbar sind, erfolgt auf Basis des sogenannten KNNN-Gegenwerts dieser realisierten außertariflichen Vorteile ein sogenanntes Benefit-Sharing im Verhältnis 90% für B 3 und 10% für A 2." Randnummer 58 Der Betreuungsvertrag zwischen der B 1 GmbH und der A 2 B GmbH & Co. KG enthält unter 4.
- folgende Feststellung: " A 2 ist gehalten, für den Kunden alle Vorteile zu erzielen, die im Rahmen der Tarifgestaltung der Medien erzielbar sind und diese in voller Höhe an den Kunden weiterzuleiten. Wirtschaftliche Vorteile, die weder Tarifbestandteil der Medien noch marktüblich sind (z.B. Naturalrabatte, außertarifliche Barrabatte), aber dennoch von A 2 beim Media-Einkauf durchgesetzt werden, werden im Verhältnis 90% zugunsten des Kunden und 10% zugunsten A 2 aufgeteilt." Randnummer 59 Soweit die A 2 B GmbH & Co. KG verpflichtet war, außertarifliche Freizeiten an ihre Kunden weiterzugeben, hat sie diese Verpflichtung erfüllt. Die übrigen außertariflichen Freizeiten, die zur Verfügung standen, wurden auf verschiedene Arten verwendet. Teilweise wurden sie benötigt, damit die A 2 B GmbH & Co. KG ihre vertraglichen Verpflichtungen einhalten konnte. Zum Teil wurden sie im Neukundengeschäft eingesetzt. Ein Teil dieser Freizeiten wurde auch benutzt, um weitere Erlöse für die Frontoffices zu erzielen. Im letzteren Fall teilte der Einkauf bei einem erkennbaren Überschuss von Freizeiten diesen Umstand dem Frontoffice mit und bat um Ideen, wie man mit diesen verfahren könne. Die Unit-Direktoren der Frontoffices suchten dann Kunden aus, die sie für geeignet hielten und teilten ihnen mit, es stünden günstige Werbezeiten zur Verfügung. Zeigte ein Kunde Interesse, wurde mit ihm eine den Betreuungsvertrag ergänzende "ad-hoc" Vereinbarung über Umfang und Preis der einzusetzenden Freizeiten getroffen. Entsprechend dieser Vereinbarung mit dem Kunden erfolgte der Einsatz der Werbezeiten. Die Abrechnung erfolgte ebenfalls entsprechend der Vereinbarung. Teilweise wurde die Agenturfreizeit im Rahmen der Vorauszahlung des Kunden zum Listenpreis in Rechnung gestellt und erst im Nachhinein ein vereinbarter Rabatt gutgeschrieben, teilweise wurde ein vereinbarter Rabatt bereits bei der Vorauszahlung berücksichtigt. Randnummer 60 Generell wird den Kunden vertraglich die Verpflichtung auferlegt, die Werbung bereits im Voraus zu zahlen. Die Kunden erbringen entsprechend der jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen, wonach A 2 für den Einsatz der Medien jeweils Vorausrechnungen der Schaltkosten für den Folgemonat erstellt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung tariflicher Nachlässe (Rabatte, Skonti), in der Regel Vorauszahlungen. Grund für die Vereinbarung von Vorausleistungen ist, dass der Agentur ebenfalls bereits vor Ausstrahlung der Werbung die Werbezeiten von den Vermarktern monatlich in Rechnung gestellt wurden und die Agentur die Verpflichtung hat, sie vor Ausstrahlung zu bezahlen. Randnummer 61 Jede Tochtergesellschaft verfügt buchhalterisch über ein eigenes Geschäftskonto. Die Zahlungen der Kunden werden in einem Bilanzkonto "erhaltene Anzahlungen" der jeweiligen A 2-gesellschaft erfasst, die zur die Betreuung des Kunden vertraglich verpflichtet ist. Allerdings werden sämtliche Buchhaltungsvorgänge der Frontoffices zentral durch die Buchhaltung der A 3 C GmbH & Co. KG erledigt. Diese verbucht sämtliche ein- und ausgehende Rechnungen. An diese werden demzufolge auch alle Rechnungen weitergeleitet. Weiterhin überprüfen die Mitarbeiter in der Buchhaltung, ob die Daten auf den Rechnungen, die an die Kunden gehen sollen, mit den Daten übereinstimmen, die die Einkäufer in das Netzwerk eingegeben haben. Randnummer 62 Aufgabe der Einkäufer bei der A 3 C GmbH & Co. KG ist es, für die Kunden nach Maßgabe der zwischen dem Kunden und dem Frontoffice ausgehandelten Verträge die Werbezeiten bei den jeweiligen Sendern zu buchen, wobei diese Buchung telefonisch oder online erfolgen kann. Dabei ist auch in der Abteilung Einkauf jedem Einkäufer ein bestimmter Kundenkreis zugeordnet. Der gebuchte Spot wird danach vom Einkäufer im System der A 3 C GmbH & Co. KG eingegeben, wobei die eingegebenen Daten der Name des Kunden, den Sender, Datum, Uhrzeit, Werbeinsel, und den Preis brutto ohne Rabatt erfasst. Falls eine Freizeit eingebucht wird, wird als Preis "Null" eingesetzt oder der insoweit vereinbarte Preis, das heißt, der Spot wird "auf Kosten gesetzt". Unterschieden wird bei der Einbuchung auch danach, ob ein "klassisch" bezahlter Spot, eine Kundenfreizeit oder eine Agenturfreizeit eingebucht wurde, das heißt, die Buchung erfolgt unter einem bestimmten "Abschluss", nämlich "klassisch", "Kunden-Naturalrabatt" oder "Agentur-Naturalrabatt". Randnummer 63 Die Mitarbeiter der Buchhaltung haben Einblick in die Daten der Einkäufer und gleichen ab, ob die Termine, die in Rechnung gestellt werden, mit deren Angaben übereinstimmen. Randnummer 64 Von den Beträgen, die die Kunden im Voraus bezahlen und die auf dem Bilanzkonto "erhaltene Anzahlungen" erfasst sind, werden die Vorausrechnungen der Vermarkter bezahlt. Nach Ablauf des Monats und Ausstrahlung der Werbung erhalten die Kunden eine Schlussrechnung. Vorab überprüft eine spezielle Abteilung, die sog. Motivabteilung, was für Spots tatsächlich gesendet wurden, damit den Kunden auch nur solche Werbezeiten abschließend in Rechnung gestellt werden, die tatsächlich gelaufen sind. Randnummer 65 Auch die Vermarkter nehmen eine Endabrechnung vor und erstellen bei Differenzen zur Vorausrechnung entweder eine Gutschrift oder eine Nachforderung. Eine etwaige Differenz, die sich aus einer Abweichung zwischen der bezahlten Rechnung des Lieferanten und der betraglich darüber hinausgehenden Zahlung des Kunden ergibt, wird bilanztechnisch auf einem Rückstellungskonto erfasst, was als sog. Einkaufsvorteilskonto, kurz EKV-Konto, bezeichnet wird. Beim Einsatz von Agenturfreizeiten, also kostenlosen Werbezeiten, gelangt demnach ein von Kunden für den Einsatz dieser Werbezeit gegebenenfalls - je nach vorheriger Vereinbarung - gezahlter Betrag auf das EKV-Konto. Randnummer 66 In den Jahren 2002 bis 2006 wurde sodann in einer turnusmäßig stattfindenden Abrechnung festgestellt, in welcher Höhe Beträge, die buchhalterisch zunächst mittels des sogenannten EKV-Kontos zurückgestellt wurden, als gewinnerhöhende Wertzuflüsse in die Ertragskonten der A 2-Gesellschaft gebucht werden konnten. Randnummer 67 Dazu setzten sich Mitarbeiter aus der Buchhaltung mit Mitarbeitern der Frontoffices in Verbindung, um die Verwendung der im Rückstellungskonto gebuchten Beträge zu klären, also auch, in welcher Höhe Beträge aus dem EKV-Konto in die Ertragskonten gebucht werden sollten. Entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen in den Betreuungsverträgen oder den zusätzlich getroffenen "ad-hoc" Vereinbarungen, die schriftlich fixiert oder als Email vorlagen, wurde sodann festgelegt, in welcher Höhe der A 2-Gesellschaft Basishonorare, das heißt, eine Vergütung abhängig von der Höhe der für den Kunden realisierten Medien-Schaltvolumina, additive Honorierungen aufgrund eines Benefit Sharings durch Aufteilung des Gegenwertes der realisierten außertariflichen Vorteile und gegebenenfalls weitere Honorare zustanden. Randnummer 68
- Im Frühjahr 2002 kam es zwischen den Angeklagten A und B sowie der gesondert verfolgten D im Büro des Angeklagten B bei der A 3 C GmbH & Co. KG zu einem Gespräch, in dem B und C kritisierten, dass sie, obwohl die A 3 C GmbH & Co. KG in Deutschland immer höhere Gewinne abwerfe, davon nicht profitierten, da aufgrund der negativen Entwicklungen in dem Geschäft außerhalb von Deutschland mit eher kleineren Gehaltsgratifikationen als vorher gerechnet werden müsse und auch Einkünfte durch Anteilsoptionsgeschäfte ("shareoptions") nicht zu erwarten seien. Sie sprachen darüber, dass ihre Vorgänger zusätzliche Einkünfte aus Nebentätigkeiten bezogen hatten und überlegten, ob dies auch für sie eine Möglichkeit sei, ihre Einkommen zu erhöhen, etwa im Bereich von Sonderwerbeformen, wobei allerdings Einzelheiten im Rahmen dieses etwa dreißig Minuten dauernden Gesprächs nicht erörtert wurden. Der Angeklagte A erklärte, dass gegen Nebentätigkeiten nichts einzuwenden sei und schlug vor, eine Firma zu gründen, über die etwaige Geschäfte abgewickelt werden könnten, wobei auch insoweit die Planung nicht ins Detail ging. Randnummer 69 Im zeitlichen Zusammenhang mit diesem Gespräch kam der Angeklagte A auf die Idee, Rabatte, die der Angeklagte B bzw. die gesondert Verfolgte D für die A 3 C GmbH & Co. KG agenturbezogen in Form von Freizeiten im Rahmen der Jahresgespräche ausgehandelt hatte, zu kommerzialisieren mit dem Ziel, über den erzielten Gegenwert nach eigenen Vorstellungen zu verfügen und zwar in der Form, dass kostenfreie Werbezeiten bei verschiedenen Kunden eingesetzt würden und er die von den Kunden dafür bezahlten Geldbeträge für sich vereinnahmt. Dabei war im bewusst, dass ein unternehmenseigenes Controlling der Kapitalisierung der agenturspezifischen Freizeiten nicht existierte. Randnummer 70 Zur Umsetzung dieses Tatplanes entwickelte der Angeklagte zwei Konzepte, wohl wissend, dass die dadurch erzielten Erlöse, die er in seine Verfügungsgewalt bringen wollte, nicht ihm, sondern den als Frontoffices handelnden A 2-Gesellschaften bzw. der A 3 C GmbH & Co. KG zustehen und er durch sein Verhalten die ihm sowohl gegenüber den A 2-Gesellschaften als auch der A 3 C GmbH & Co. KG und der A 3 A GmbH obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt. Randnummer 71 Eine Idee des Angeklagten war, im Rahmen der bestehenden Geschäftsverbindung mit der Kreativagentur A 4 A GmbH in außergewöhnlich hohem Umfang agenturbezogene Werbefreizeiten für die Kunden der A 4 A GmbH zur Verfügung zu stellen und sämtlichen Mitarbeitern und Verantwortlichen der A 3 C GmbH & Co. KG und A 2 B GmbH & Co. KG vorzutäuschen, dass für den Einsatz von agenturspezifischen Freizeiten zwischen der A 2 B GmbH & Co. KG und der A 4 A GmbH eine vertragliche Regelung des Inhalts getroffen worden sei, dass die Erlöse aus diesen Freizeiten im Verhältnis 80% zu 20% aufzuteilen seien, wovon der A 2 B GmbH & Co. KG lediglich 20% zustünden. Randnummer 72 Demgegenüber wollte der Angeklagte A mit den Verantwortlichen der A 4 A GmbH vereinbaren, dass zwar tatsächlich zunächst nur 20% der aus dem Einsatz von agenturspezifischen Werbefreizeiten erzielten Erlöse unmittelbar bei der A 2 B GmbH & Co. KG verbleiben und 80% der A 4 A GmbH zufließen sollten, diese 80 % sollte die A 4 A GmbH allerdings nicht vollständig für sich behalten dürfen. Einen Teilbetrag von diesen 80 % sollte die A 4 A GmbH vielmehr für Leistungen von der A 3 B GmbH & Co. KG bzw. der A 3 C GmbH & Co. KG an (Dritt-)Gesellschaften zahlen. Damit die A 4 A GmbH tatsächlich diese Zahlungen vornimmt, wollte der Angeklagte weiterhin gegenüber den Verantwortlichen der A 4 A GmbH vortäuschen, dass diese Drittfirmen mit der A 2 B GmbH & Co. KG bzw. der A 3 C GmbH & Co. KG verbunden seien, so dass dieser Betrag letztlich wieder der A 2 B GmbH & Co. KG bzw. der A 3 C GmbH & Co. KG zugute käme. Tatsächlich wollte der Angeklagte A den Teilbetrag, der an die Drittfirmen fließen würde und nach der mit der A 4 A GmbH tatsächlich getroffenen Vereinbarung eigentlich der A 2 B GmbH & Co. KG bzw. der A 3 C GmbH & Co. KG zukommen sollte, in seine eigene Verfügungsmacht bringen. Mit diesem Konstrukt der Zahlung an Drittfirmen durch die A 4 A GmbH zur angeblichen Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber der A 2 B GmbH & Co. KG wollte sich der Angeklagte A demnach die Möglichkeit verschaffen, Zugriff auf die aus dem Einsatz agenturspezifischer Freizeiten erzielten Erlöse zu nehmen, die nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der A 4 A GmbH sowie dem Angeklagten A, handelnd für die A 2 B GmbH & Co. KG, der A 2 B GmbH & Co. KG zustehen sollten. Die diesbezüglichen mündlichen Vereinbarungen zwischen dem Geschäftsführer der Firma A 4 A GmbH und dem Angeklagten A wurden im Beisein des gesondert Verfolgten F getroffen. Randnummer 73 Daneben entwickelte der Angeklagte A eine weitere Tatvariante unter Einsatz der Firma A 9 GmbH, die vorsah, kostenfreie Werbezeiten der A 3 C GmbH & Co. KG bei verschiedenen Kunden der als Frontoffices handelnden A 2-Gesellschaften einzusetzen unter Vortäuschung der Tatsache, dass die eingesetzten Werbezeiten keine Freizeiten der A 3 C GmbH & Co. KG darstellen, sondern es sich um kostengünstige Werbezeiten handelt, die die A 3 C GmbH & Co. KG, bzw. das den Kunden betreuende Frontoffice, von der A 9 GmbH zukaufen musste. Die Mitarbeiter der als Frontoffice handelnden Gesellschaft sollten glauben, die Gesellschaft habe die Verpflichtung, für die angeblich eingekauften Werbezeiten den Gegenwert als Kaufpreis an die A 9 GmbH zahlen zu müssen. Diese Vorstellung wollte der Angeklagte A hervorrufen. Die ohne Rechtsgrund an die Firma A 9 entrichteten Beträge wollte der Angeklagte A unter weiterer Täuschung des Geschäftsführers der Firma A 9 über errichtete Drittfirmen in seine eigene Verfügungsgewalt bringen. Randnummer 74 a. Die A 4 A GmbH, bei der es sich um eine kleine Werbeagentur handelte, die auch im politischen Bereich tätig war, wurde im Jahr 1992 von den Zeugen 19 und 20 gegründet. Beide waren noch im Jahr 2002 bis zum 11.05.2006 als geschäftsführende Gesellschafter für das Unternehmen tätig, wobei 19 sich in erster Linie in den Bereichen Kundenbetreuung, Kundenberatung und -neugewinnung einsetzte, während sich 20 um die Finanzen, das Personal und das Vertragswesen kümmerte. Randnummer 75 Der Zeuge 19 hatte den gesondert verfolgten F im Jahr 1994 kennengelernt, als sich sowohl die A 4 A GmbH als auch die A 2 B GmbH & Co. KG im Rahmen des Bundestagswahlkampfes von ... engagierten. Es folgte eine Zusammenarbeit zwischen beiden Gesellschaften bei verschiedenen Landtagswahlkämpfen für die ..., die sich im Laufe der Zeit verstärkte. Als sich die A 4 A GmbH im Jahr 2000 um eine Zusammenarbeit mit dem Kunden B 11 bemühte, suchten 20 und 19 den Kontakt zu F und schlugen ihm vor, im Rahmen einer projektbezogenen Zusammenarbeit zwischen der A 2B GmbH & Co. KG und der A 4 A GmbH gemeinsam Medialeistungen für diesen Kunden zu erbringen. Als Kreativagentur war die A 4 A GmbH nicht in der Lage, eine Mediaplanung wie sie die Werbeagentur A 2 B GmbH & Co. KG erbringen konnte, anzubieten. Größere Kunden wie etwa die B 11 hätte die A 4 A GmbH nicht versorgen können. Eine Zusammenarbeit mit der A 2 B GmbH & Co. KG hätte es der A 4 A GmbH ermöglicht, ihren Kunden eine qualifizierte Mediaplanung anzubieten mit wirtschaftlich günstigeren Konditionen etwa auf Grund besserer Platzierung von Werbespots. Für die A 4 A GmbH bot ein gemeinsames Projekt mit der A 2 B GmbH & Co. KG deshalb enorme wirtschaftliche Möglichkeiten und hatte eine große Bedeutung. Randnummer 76 F setzte sich für dieses Projekt ein und es wurde unter dem 14.2.2002 ein schriftlicher Vertrag zwischen der A 2 B GmbH & Co. KG und der A 4 A GmbH Werbeagentur geschlossen, unterzeichnet von 20, 19, F und 12, der für die A 2 B GmbH & Co. KG gegenüber der A 4 A GmbH die Verpflichtung beinhalteten, für deren Kunden B 11 die Mediaplanung vorzunehmen. Die Medienplanung sollte auf der Grundlage regelmäßiger Lagebesprechungen zwischen der A 2 B GmbH & Co. KG und der A 4 A GmbH und einer von der A 2 B GmbH & Co. KG zu entwickelnden Medienstrategie erfolgen. Nach Genehmigung der Medienplanung durch die A 4 A GmbH sollte die A 2 B GmbH & Co. KG Medien beauftragen, unter Vertrag nehmen oder anderweitig deren Einkauf arrangieren, wobei sich die A 2 B GmbH & Co. KG darum bemühen sollte, mit den Medien den nach herrschenden Marktbedingungen "bestmöglichen Preis" abzuschließen. Dabei sollte die A 2 B GmbH & Co. KG in allen Ländern des Vertragsgebietes in Bezug auf Geschäfte mit den Medien als Geschäftsherr, nicht als Vertreter der A 4 A GmbH auftreten und die Aufträge an die Medien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergeben. Als Gegenleistung für die von der A 2 B GmbH & Co. KG erbrachten Dienstleistungen sollte die A 4 A GmbH an sie ein im Einzelnen genau bezeichnetes Honorar zahlen, wobei sich die A 4 A GmbH verpflichtete, die Nettomedienkosten sowie das Honorar und ggf. ein Stornohonorar für alle Medienaktivitäten eines Monats bis zum
- dieses Aktivitätsmonats zu zahlen. Eine explizite Regelung dazu, wie mit außertariflichen Vorteilen umzugehen ist, enthielt der Vertrag nicht. Allerdings enthält der Vertrag die Regelung, dass eine Änderung, Abänderung oder ein Verzicht auf diesen Vertrag oder jegliche seiner Regelungen zu seiner Wirksamkeit eines für beide Parteien ordnungsgemäß unterzeichneten Schriftstückes bedarf. Randnummer 77 Im Rahmen der bestehenden Zusammenarbeit der A 2 B GmbH & Co. KG und der A 4 A GmbH hatte F den Zeugen 19 auch mit dem Angeklagten A bekannt gemacht. Der Angeklagte A wusste, dass 19 plante, das Geschäft der A 4 A GmbH auszubauen und weitere Kunden zu gewinnen. Randnummer 78 Im Frühjahr 2002 entschied sich der Angeklagte A, das Bemühen der Verantwortlichen der A 4 A GmbH um eine Ausweitung der Geschäftsverbindung zu der A 2 B GmbH & Co. KG einerseits und seinen persönlichen Kontakt zu dem Zeugen19 andererseits auszunutzen, um auch unter Einbindung der A 4 A GmbH agenturspezifische Freizeiten in größeren Umfang zu kommerzialisieren und den Erlös für sich zu vereinnahmen. Dazu plante er dafür zu sorgen, dass der A 4 A GmbH im Rahmen der Mediaplanung durch die A 2 B GmbH & Co. KG in großem Umfang Werbefreizeiten der A 3 C GmbH & Co. KG zur Verfügung gestellt würden, die diese dann bei ihrem Kunden B 11 der A 4 A GmbH und gegebenenfalls auch weiteren Kunden einsetzen sollte. Für den Einsatz diese Werbefreizeiten sollte die A 4 A GmbH der A 2 B GmbH & Co. KG zunächst den vollen Listenpreis zahlen, was voraussetze, das dem jeweiligen Kunden dafür von der A 4 A GmbH ebenfalls der Listenpreis in Rechnung gestellt würde. Der gesamte aus den Freizeiten erzielte Erlös sollte allerdings nicht bei der A 2 B GmbH & Co. KG verbleiben. Die A 2 B GmbH & Co. KG sollte an dieser Vermarktung der Freizeiten lediglich 20% verdienen. Der Angeklagte A plante daher bei den Verantwortlichen und sämtlichen Mitarbeitern der A 3 C GmbH & Co. KG sowie der A 2 B GmbH & Co. KG vorzutäuschen, dass zwischen der A 4 A GmbH und der A 3 C GmbH eine den schriftlichen Vertrag ergänzende mündliche Regelung getroffen worden sei, dass sämtliche außertariflichen Vorteile, die bei A 4 A eingesetzt würden, im Verhältnis 80% (zugunsten der A 4 A GmbH) zu 20% (zugunsten der A 2 B GmbH & Co. KG ) aufzuteilen seien. Tatsächlich wollte der Angeklagte A allerdings keine Vereinbarung mit der A 4 A GmbH treffen, wonach dieser 80 % der außertariflichen Vorteile zustünden. Er wollte vielmehr dem Zeugen 19 vermitteln, dass ein Teil diese 80 % wegen besonderer Leistungen der Mitarbeiter der A 2 B GmbH & Co. KG bzw. der A 3 C GmbH & Co. KG wiederum aufzuteilen seien zwischen der A 4 A GmbH und anderen (Dritt-) Gesellschaften, die mit der A 2 B GmbH & Co. KG bzw. der A 3 C GmbH & Co. KG verbunden seien, so dass die Beträge daher letztlich der A 2 B GmbH & Co. KG bzw. der A 3 C GmbH & Co. KG zugute kämen. Tatsächlich allerdings wollte der Angeklagte A einen Teil der 80% über diese Drittfirmen in seine eigene Verfügungsmacht bringen, wobei in diesen Teil des Plans die Verantwortlichen der A 4 A GmbH nicht eingeweiht werden sollten. Diese sollten vielmehr davon ausgehen, dass der Betrag, den der Angeklagte in seine Verfügungsmacht bringen wollte, auch der A 2 B GmbH & Co. KG bzw. der A 3 C GmbH & Co. KG für besondere Leistungen zukommt, wenn auch auf einem Umweg. Der Angeklagte A beabsichtigte demnach, Erlöse, die nach übereinstimmend geäußertem Willen bei der A 2 B GmbH & Co. KG bzw. der A 3 C GmbH & Co. KG verbleiben sollten, sich selbst zuzuführen. Randnummer 79 Bei einem gemeinsamen Treffen im ... in ..., bei dem der Angeklagte A, der gesondert verfolgte F und der Zeuge 19 anwesend waren, schlug der Angeklagte A dem Zeugen 19 vor, den bezüglich des Kunden B 11 geschlossenen schriftlichen Vertrag um eine mündliche Vereinbarung zu ergänzen. Inhalt dieser mündlichen Vereinbarung sollte sein, dass die A 4 A GmbH über die Agentur A 2 B GmbH & Co. KG in einer Art "Flatrate" jegliche Art von Information bekomme, die sie benötigte, um Neukunden zu gewinnen. Durch diese zusätzlichen Informationen sollte es der A 4 A GmbH ermöglicht werden, bestimmte Arten von Präsentationen bei größeren Kunden anzubieten, die etwa Markt- und Zielgruppenanalysen beinhalten sollten. Für diese "Informationsflatrate", so erklärte der Angeklagte A 19, sollte die A 2 B GmbH & Co. KG als Gegenleistung in der Weise vergütet werden, dass der Gegenwert der für die Kunden der A 4 A GmbH eingesetzten agenturspezifischen Freizeiten so aufgeteilt werden würde: Die A 2 B GmbH & Co. KG sollte zunächst die gesamte für den Folgemonat zu erbringende Leistung der A 4 A GmbH in Rechnung stellen. Der von der A 2 B GmbH & Co. KG in Rechnung gestellte Betrag sollte sodann von der A 4 A GmbH vollständig beglichen werden, d.h. auch sämtliche eingesetzten agenturspezifischen Freizeiten sollten zunächst nach Listenpreis bezahlt werden. In einem zweiten Schritt sollte sodann durch die A 2 B GmbH & Co. KG festgestellt werden, in welcher Höhe agenturspezifische Freizeiten bezahlt wurden. 20% dieses Betrages sollten bei der A 2 B GmbH & Co. KG verbleiben und 80% sollten im Wege einer Gutschrift an die A 4 A GmbH zurückerstattet werden. Allerdings, so erklärte der Angeklagte A dem Zeugen 19 wahrheitswidrig, sollte von diesen 80% ein gewisser Betrag hiervon zur Bezahlung der von der A 2 B GmbH & Co. KG erbrachten Informationen, d.h. für die Erbringung der Unterstützungs- und Beratungsleistungen an Drittfirmen verwendet werden, die zum Kreis der mit A 3 C GmbH & Co. KG verbundenen Unternehmen gehören, so dass dieser Betrag letztlich wieder der A 3 C GmbH & Co. KG/ A 2 B GmbH & Co. KG zugute käme. Die Höhe des der A 2 B GmbH & Co. KG monatlich zustehenden Geldbetrages sollte monatlich von dem Angeklagten A festgelegt werden und sich an dem Wert der erbrachten Unterstützungs- und Beratungsleistungen orientieren. Der Zeuge 19 zeigte Interesse an dieser Form der Zusammenarbeit und nahm das vermeintliche Angebot des Angeklagten A an in der Annahme, an die A 2 B GmbH & Co. KG für deren Beratungsleistungen zu zahlen. Randnummer 80 Da im folgenden die Zusammenarbeit zwischen der A 4 A GmbH und A 2 B im Hinblick auf den Kunden B 11 zufriedenstellend verlief, bemühten sich F sowie 19 gemeinsam um einen weiteren Kunden und konnten Ende 2002 die Firma B 12 gewinnen. Am 17.12.2002 wurde zwischen der A 4 A GmbH ... und der A 2 B GmbH & Co. KG ein weiterer, schriftlich fixierter, Vertrag geschlossen, mit dem die A 4 A GmbH die A 2 B Wiesbaden GmbH & Co. KG exklusiv mit der Mediaplanung und Beratung, der Mediaforschung, den Mediaeinkauf und der Mediaabwicklung für die TV-Kampagne von B 12 beauftragte. Die A 2 B GmbH & Co. KG verpflichtete sich im Gegenzug, für die A 4 A GmbH alle Vorteile zu erzielen, die im Rahmen der Tarifgestaltung der Medien erzielbar sind und diese in voller Höhe an die A 4 A GmbH weiterzuleiten. Der Vertrag beinhaltete des weiteren die Vereinbarung, dass wirtschaftliche Vorteile, die weder Tarifbestandteil der Medien noch marktüblich sind, aber dennoch von der A 2 B GmbH & Co. KG beim Mediaeinkauf durchgesetzt werden, jeweils zu gleichen Teilen zwischen der A 4 A GmbH und der A 2 B GmbH & Co. KG aufzuteilen sind. Randnummer 81 b. Die zweite Variante des Tatplanes des Angeklagten A sah die Einbindung der Firma A 9 GmbH vor. Der Angeklagte beabsichtigte freie Werbezeiten der A 3 C GmbH & Co. KG bei den Kunden der A 2 B GmbH & Co. KG bzw. anderen A 2-Gesellschaften einzusetzen, die als Frontoffice für die Kundenbetreuung zuständig waren, und den Eindruck zu erwecken, es handele sich dabei um von der Firma A 9 günstig eingekaufte Werbzeiten mit einem Rabatt von 30% auf den Listenpreis, für die die A 2 B GmbH & Co. KG bezahlen muss. Randnummer 82 Wären diese Freizeiten, für die von A 9 GmbH Rechnungen gestellt werden sollten, regulär für die A 2 B GmbH & Co. KG kommerzialisiert worden, hätte dies dergestalt erfolgen können, dass für einen bestimmten Kunden eine kostenfreie Werbezeit eingebucht, dem Kunden aber im Wege der Vorauszahlung dafür der Listenpreis, gegebenenfalls mit einem bestimmten Rabatt, in Rechnung gestellt worden wäre. Die Zahlung des Kunden wäre dann auf dem Bilanzkonto "erhaltene Anzahlungen" erfasst worden. Nach Ablauf des Monats und Ausstrahlung der Werbung wäre die Differenz, die sich aus einer Abweichung zwischen der bezahlten Rechnung des Lieferanten und der betraglich darüber hinausgehenden Zahlung des Kunden ergeben hätte, bilanztechnisch auf dem EKV-Konto erfasst worden. Da es für die freie Werbezeit keine Rechnung gegeben hätte, wäre der von dem Kunden bezahlte Betrag für die Freizeit auf das EKV-Konto eingebucht und turnusmäßig entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen aufgeteilt worden, das heißt, das Geld wäre je nach Vereinbarung entweder ganz dem Kunden zurückerstattet worden oder ganz bei der Agentur verblieben oder entsprechend einer vereinbarten Quote aufgeteilt worden. Randnummer 83 Da der Angeklagte A plante, den Eindruck zu erwecken, es handele sich bei den eingesetzten Freizeiten der A 3 C GmbH & Co. KG um von der Firma A 9 GmbH günstig eingekaufte Werbzeiten mit einem Rabatt von 30% auf den Listenpreis, für die die A 3 B GmbH & Co. KG bezahlten muss, musste er einen Weg finden, die regulären buchhalterischen Abläufe so zu beeinflussen, dass von der A 9 gestellte Rechnungen von den Mitarbeitern der A 2-Gesellschaften auch gezahlt würden, diese also nicht erkennen, dass es sich um eigene Freizeiten der A 3 C-GmbH handelte, sondern glaubten, es seien zugekaufte Zeiten, für die der Kaufpreis entrichtet werden muss. Zur Erreichung dieses Zieles wies der Angeklagte A die gesondert Verfolgte D an, dafür zu sorgen, dass die eingesetzten Agenturfreizeiten nicht als solche von den Einkäufern nach Buchung bei den Sendern in das System eingegeben würden. Die jeweiligen Einkäufer sollten vielmehr einen neuen "Abschluss" anlegen und eine Einbuchung unter dem Kürzel "A 9" vornehmen, so dass nicht mehr erkennbar war, dass es sich bei den gelaufenen Spots um firmeneigene Freizeiten handelte, sondern mit der eingehenden Rechnung von A 9 GmbH der Eindruck erweckt wurde, es handele sich um rabattierte Sendezeiten, die von A 9 GmbH zugekauft wurden. Die von den Kunden für diese Zeiten geflossenen Beträge, die zunächst auf dem Konto "erhaltene Anzahlungen" gebucht wurden, wurden daher, da es so schien, als handele es sich um zugekaufte Werbezeiten, obwohl es sich tatsächlich um Freizeiten handelte, nicht weiter auf das EKV-Konto des jeweiligen Kunden weitergebucht, sondern nach buchhalterischer Erfassung auf dem Konto "erhaltene Anzahlungen" von dort praktisch als "durchlaufende Posten" direkt an die A 9 GmbH nach deren Rechnungseingang weitergezahlt und entsprechend verbucht. Randnummer 84 Die von der A 2 B GmbH & Co. KG für die angeblich rabattierten Werbezeiten an die A 9 GmbH ohne jegliche Gegenleistung gezahlten Geldbeträge wollte der Angeklagte A in seine Verfügungsgewalt bringen und gemäß seinen Vorstellungen verwenden. Der Verantwortliche der A 9 wurde in diesen Tatplan allerdings nicht eingeweiht. Randnummer 85 Geschäftsführer der A 9 GmbH, Sitz in ..., war zum damaligen Zeitpunkt der Zeuge
- Gegenstand des Unternehmens ist seit dem 06.11.2003 die Gründung, der Erwerb und die Beteiligung, insbesondere die Übernahme der Stellung einer persönlich haftenden Gesellschafterin in Kommanditgesellschaften, an Unternehmen im In- und Ausland, die Übernahme von Leitungs- und Führungsaufgaben in diesem Unternehmen sowie die Erbringung von Dienstleistungen für diese Unternehmen sowie die Zurverfügungstellung von Sendezeiten und Durchführung von Filmfinanzierungen. Der Zeuge 21 entfaltete geschäftliche Tätigkeiten auch noch mit der A 9 A AG und der 21 A GmbH & Co. KG. Die Buchhaltungsunterlagen der A 9 GmbH wurden bei der Steuerberaterin 22 in Köln aufbewahrt. Randnummer 86 In Umsetzung seines zuvor gefassten Entschlusses wandte sich der Angeklagte A an den Zeugen 21 und schlug ihm vor, unter Einschaltung der Firma A 9 Freizeiten der A 3 C GmbH & Co. KG, die dieser aus dem Agenturpool zustanden, zu kommerzialisieren, wobei die Firma A 9 GmbH lediglich als Rechnungsstelle dienen sollte. Der Angeklagte A erklärte dem Zeugen 21 wahrheitswidrig, es gäbe "Satellitenfirmen" der A 3 C GmbH & Co. KG, auf die die A 3 C GmbH & Co. KG ihre agenturspezifische Werbefreizeiten teilweise übertragen würde. Diese Satellitenfirmen wiederum würden der A 3 C GmbH & Co. KG die Freizeiten verkaufen, damit die A 3 C GmbH & Co. KG, die von den Vermarktern für diese Werbezeiten nach deren Sendung lediglich eine Sendebestätigung erhalte und keine Rechnung, sie bei Kunden einsetzen und bei Nachfrage die Einkaufsrechnung vorlegen könne. Da die Kunden mit den Namen dieser Satellitenfirmen nichts anfangen könnten, der Name "A 9" am Markt dagegen bekannt sei, sei es notwendig, die Firma A 9 GmbH dazwischenzuschalten. Die A 9 sollte das Geld dann an die Satellitenfirmen weiterleiten. Letztlich würde dieses dann wieder der A 3 C GmbH & Co. KG zugute kommen. Randnummer 87 Der Zeuge 21 hielt dies vor dem Hintergrund seiner Kenntnisse des Mediengeschäftes für einen sinnvollen Weg zur Kommerzialisierung von Freizeiten. Ihm war bekannt, dass die Vermarkter der Fernsehsender, in erster Linie also A 7und A 8, den Mediaagenturen regelmäßig agenturbezogene Freikontingente gewähren. Weiterhin war ihm bekannt, dass Mediaagenturen bei Ausstrahlung von freien Werbespots keine Rechnungen von den Sendern erhielten, sondern lediglich eine Sendebestätigung. Der Zeuge 21 glaubte, dass Kunden der Mediaagenturen möglicherweise nicht bereit sein würden, für eine Werbezeit einen Preis zu zahlen, wenn sie wüssten, dass die Mediaagentur selbst für den Werbespot nichts bezahlten muss. Er ging daher davon aus, dass es üblich sei, agenturspezifischen Freizeiten auf spezielle Firmen ("Satellitenfirmen") zu übertragen, die diese dann zu einem Bruchteil des Listenpreises an die Mediaagenturen weiterverkaufen, damit die Mediaagenturen wiederum einem Kunden auf Nachfrage einen Einkaufsnachweis vorlegen könnten. Die Notwendigkeit der Einschaltung der A 9 GmbH erschien dem Zeugen 21 ebenfalls plausibel, ebenso, dass der Name "A 9" bekannt sei, da diese im Medienbereich bereits im Bereich von Bartergeschäften tätig war, das heißt, auf einem Geschäftsgebiet, auf dem mittels eines geldlosen Verrechnungssystems Waren oder Dienstleistungen getauscht werden. Randnummer 88 Als Gegenleistung für ihre Funktion als Rechnungsstelle sollte die A 9 GmbH mit den "Satellitenfirmen" Rahmenverträge schließen mit dem Inhalt, dass A 9 pro Jahr und Kunde 50.000,-€ erhält und so im Jahr über ein Budget von ca. 250.000,- € verfügen konnte. Diesen Betrag wollte der Zeuge 21 zum Aufbau der Firma A 9 GmbH als europaweit agierende Bartergesellschaft nutzen. Randnummer 89
- Einige Monate nach dem Gespräch des Angeklagten A mit dem Angeklagten B und der gesondert Verfolgten D, etwa im Sommer des Jahres 2002, bat er die beiden zu sich ins Büro und teilte ihnen mit, dass er bereits eine Firma gegründet habe, nämlich die A 10 GmbH mit Sitz in .... Randnummer 90 Im Zusammenhang mit der Umsetzung seiner Vorstellungen zur Kommerzialisierung der Werbefreizeiten der A 3 C -GmbH & Co. KG hatte sich der Angeklagte A mit dem gesondert Verfolgten Rechtsanwalt G aus ... zusammengesetzt und diesen zunächst mit der Gründung einer Firma beauftragt, über die nach seiner Vorstellung die aus dem Einsatz der Werbefreizeiten erzielten Erlöse in seinen Verfügungsbereich gelangen sollten. Dabei hatte er mit Rechtsanwalt G vereinbart, dass nicht die wahren Gesellschafter im Handelsregistern erkennbar sein sollen, sondern über Treuhandmodelle Dritte als Gesellschafter bzw. Geschäftsführer auftreten, so dass eine Beteiligung des Angeklagten A und ein Zusammenhang mit der A 3 C -GmbH & Co. KG nicht ohne weiteres für Außenstehende nachvollzogen werden konnte. Randnummer 91 Diesen Vorgaben des Angeklagten A entsprechend wandte sich Rechtsanwalt G an die Rechtsanwältin H, die in den Jahren 1999/2000 im Rahmen einer Schwangerschaftsvertretung 1 1/2 bis 2 Tage pro Woche in seiner Kanzlei gearbeitet hatte und fragte sie, ob sie bereit sei, gegen ein jährliches Entgelt von 1.500,- € im Rahmen eines Treuhandvertrages formell als Geschäftsführerin für eine noch zu gründende A 10 GmbH aufzutreten, ohne allerdings tatsächlich Geschäftsführungstätigkeiten auszuüben. Ihre einzige Tätigkeit sollte darin bestehe, die Gesellschaft zu errichten und verschiedene Konten zu eröffnen. Randnummer 92 Hintergrund für die Gründung der Gesellschaft sei, so erklärte Rechtsanwalt G, dass vier Personen der "A 3-Gruppe" über dieses Unternehmen Geschäfte abwickeln wollten, ohne dass diese Geschäfte mit der Tätigkeit für die A 3 C GmbH & Co. KG in Verbindung gebracht werden konnten. Randnummer 93 Die gesondert Verfolgte H erklärte sich dazu bereit und ließ am 15.02.2002 vor Notar ... in ... die Gründung der A 10 GmbH notariell beurkunden (Urkundenrolle Nummer ...). Gegenstand dieses Unternehmens sollte nach der Satzung die Erbringung von Beratungs- und Vermittlungsleistungen in den Bereichen der Informationstechnologie, der Werbung und des Marketings sein. Das Stammkapital in Höhe von 25.000,- € hatte H von dem Angeklagten A erhalten. Sie errichtete entsprechend der Anweisung von Rechtsanwalt G drei Festgeldkonten, ein Tagesgeldkonto und vier Gesellschafterkonten für die Gesellschaft sowie ein Konto auf ihren eigenen Namen. Letzteres sollte jedenfalls nach den Vorstellungen des Angeklagten A dazu dienen, den Empfänger von Geldzahlungen zu verschleiern und ermöglichen, Überweisungen zunächst auf dieses Konto und erst von dort auf das Konto des gewünschten Empfängers vorzunehmen. Rechtsanwalt G setzte einen Treuhandvertrag mit dem Inhalt auf, dass die gesonderte Verfolgte D, damals ..., der gesondert Verfolgte F, der Angeklagte B und der Angeklagte A mit H ein Treuhandverhältnis begründen, das H als Treuhänderin unter anderem verpflichtete, für die Treugeber D, F, B und A die Stammeinlage der A 10 GmbH in Höhe von 25.000,- € treuhänderisch zu halten und den Treugebern alles herauszugeben, was sie als Gesellschafterin aufgrund des Treuhandverhältnisses erlangt. Randnummer 94 Der Angeklagte A teilte dem Angeklagten B und der gesondert Verfolgten D mit, dass für sie die Stammeinlage treuhänderisch gehalten werden sollte und bat sie, im Büro der Rechtsanwältin H den entsprechenden Treuhandvertrag zu unterzeichen. Eine treuhänderische Beteiligung sei sinnvoll, so erklärte der Angeklagte A, um vor der Fachöffentlichkeit zu verbergen, dass B sowie D Gesellschafter des Unternehmens seien. Damit könnten entstehende Interessenkonflikte gegenüber den Beteiligen, Medien und Kunden verborgen bleiben. Dem Angeklagten B erschien dies zum damaligen Zeitpunkt nachvollziehbar. Der Angeklagte A erklärte weiterhin, dass auch F an dieser Firma beteiligt werden sollte, weil dieser in ganz Deutschland über gute Beziehungen verfüge und somit in der Lage sei, die Angeklagten "ins Geschäft zu bringen und Türen zu öffnen." Der gesondert Verfolgte F selbst ging davon aus, dass über die A 10 GmbH Werbezeiten, die aus Bartergeschäften stammten, günstig vermarktet werden sollten. Der Angeklagte A hatte ihm mitgeteilt, dass der Name A 10 GmbH bei der A 3 C GmbH & Co. KG und vor allem auch bei der A 2 B GmbH & Co. KG nicht erwähnt werden dürfe, damit nicht bekannt würde, was für Nebengeschäfte unter der Firma A 10 GmbH betrieben würden. Der gesondert Verfolgte F selbst sollte für die A 10 GmbH nicht tätig werden und wurde es auch nie. Ihm gegenüber äußerte der Angeklagte A offen, dass die Gewinne, die die A 10 GmbH erzielt, dazu genutzt werden sollten, die Kosten der privaten Lebensführung der Gesellschafter zu übernehmen. Randnummer 95 Etwa Mitte August 2002 vereinbarte der Angeklagte B mit H einen Termin zur Vertragsunterzeichnung und unterschrieb den undatierten Vertrag, wonach H Treuhänderin und er neben F, D und dem Angeklagten A treugeberisch Gesellschafter sein sollte. Randnummer 96 Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Treuhandvertrages ging der Angeklagte B noch davon aus, dass mit der A 10 GmbH im Bereich Sonderwerbeformen Einkünfte erzielt werden sollten. Da es allerdings keine konkreten Pläne für die Gesellschaft gab, maß er der Angelegenheit keine größere Bedeutung zu, wobei hinzukam, dass er in finanziell geordneten Verhältnissen lebte, keine Geldsorgen hatte und auf die Erzielung weiterer finanzieller Mittel nicht angewiesen war. Randnummer 97 Ohne dies jedenfalls mit dem Angeklagten B abzusprechen veranlasste der Angeklagte A über Rechtsanwalt G die Gründung weiterer Firmen, mit deren Hilfe er die Verfügungsgewalt über die kommerzialisierten Werbefreizeiten erhalten wollte. Randnummer 98 So konnte Rechtsanwalt G H gleichfalls dafür gewinnen, die A 11 GmbH mit Sitz in ... zu gründen und für den Angeklagten A treuhänderisch zu halten. Die A 11 GmbH wurde am 17.12.2003 in das Handelsregister des Amtsgerichts ... eingetragen. Bereits ab dem 20.11.2003 bis zum 30.06.2006, übte J diese treuhänderische Tätigkeit aus, ein Mandant von Rechtanswalt G, dem es nach seinem Umzug von ... nach ... finanziell nicht gut ging, so dass er bei Rechtsanwalt G noch eine offene Rechnung hatte. G bot ihm an, die Geschäftsführungstätigkeit der A 11 GmbH gegen ein kleines Entgelt zu übernehmen, was er gerne annahm. Nach seinem Ausscheiden bis zum 03.10.2006 übernahm K diese Tätigkeit. Randnummer 99 Über die A 11 GmbH hielt der Angeklagte A Anteile in Höhe von 25,2 % an der A 9 GmbH. Auf die Geschäftskonten der A 11 bei der ...bank in ... wurden in den Jahren 2005 und 2006 Geldbeträge von der A 4 A GmbH, der A 9 GmbH, der A 10 GmbH und der A 12 GmbH überwiesen. Randnummer 100 Da der gesondert Verfolgte F sich im Jahr 2003 von seiner damaligen Ehefrau scheiden ließ, beschloss er auf Anraten von Rechtsanwalt G zur Verschleierung seiner Vermögensverhältnisse sich an Gesellschaften zukünftig nur noch treuhänderisch zu beteiligen. Er bat Rechtsanwalt G, seine Beteiligung an der A 10 GmbH ebenfalls im Wege eines Treuhandmodells zu regeln. Im September 2003 wandte sich Rechtsanwalt G an den gesondert Verfolgten L, einen Freund von ihm, mit dem er seit vielen Jahren Tennis spielte. Er fragte ihn, ob er bereit sei, für monatlich 250,- € eine treuhänderische Tätigkeit für eine oder mehrere Firmen zu übernehmen, wozu L sich bereit erklärte. Am 25.09.2003 erklärte L vor Notar ... zur notariellen Beurkundung die Gründung der A 134 GmbH mit Sitz in Wiesbaden (Urkundenrolle Nummer ...), deren alleiniger Gesellschafter er wurde (im Folgenden A 13 GmbH). Die Einzahlung der Stammeinlage von 25.000,- € übernahm F. Gegenstand dieses Unternehmens war nach der Satzung das Halten von Beteiligungen, die Durchführung von Investitionen und die Vermittlung von Geschäften und Aufträgen. Als Geschäftsführer wurde L in das Handelsregister eingetragen. Die A 13 GmbH übernahm von da an treuhänderisch für F die treugeberische Beteiligung an der A 10 GmbH. Randnummer 101 Eine besondere Rolle im Geflecht der auf Veranlassung des Angeklagten A gegründeten Firmen nahm die A 14 GmbH (im Folgenden ...) mit Sitz in ... (Urkundenrolle Nummer ...) ein, deren Gründung der gesondert Verfolgte L am 10.12.2003 vor dem Notar ... als amtlich bestellter Vertreter des Notars ... mit Sitz in ... zur öffentlichen Beurkundung erklärte. Gegenstand dieses Unternehmens sollte laut Satzung das Halten von Beteiligungen, die Durchführung von Geschäften und Investitionen sowie die Erbringung von Dienstleistungen aller Art sein. Rechtsanwalt F hatte L erklärt, dass sich seine Tätigkeit als alleingeschäftsführender Gesellschafter bei der Firma A 14 GmbH darauf beschränken sollte, einen Büroraum in seinen Firmenräumen ... zur Verfügung zu stellen, ein Firmenschild an die Tür zu hängen und die Post entgegenzunehmen, was der gesondert Verfolgte L so auch durchführte. Randnummer 102 Weiterhin schlossen L und der Angeklagte A einen mit Datum vom 01.11.2003 versehenen Treuhandvertrag, mit dem ersterer sich gegenüber letzterem verpflichtete, die Geschäftsanteile an der A 14 GmbH in Höhe von 25.000,- € für den Angeklagten A treuhänderisch zu halten und einen Gesellschaftsvertrag für die GmbH abzuschließen. Randnummer 103 Im Gegensatz zu anderen Firmen, deren Gründung der gesondert Verfolgte Rechtsanwalt G veranlasste, wurde die A 14 GmbH bei den Mitarbeitern A 3 c GmbH & Co. KG in der Folgezeit bekannt als Eventagentur, unter deren Namen der Angeklagte A legale Nebentätigkeiten ausübte und etwa auch Veranstaltungen für die A 3 C GmbH & Co. KG organisierte. Zur Planung des Angeklagte A gehörte, von den Erlösen, die der A 14 GmbH aus der Kapitalisierung der Werbefreizeiten der A 3 C GmbH & Co. KG zufließen sollten, in großem Stil verschiedene gesellschaftliche Ereignisse durchzuführen, die teilweise dazu dienen sollten, sein privates Umfeld zu erfreuen und zu beeindrucken, teilweise aber auch dazu genutzt werden sollten, seine Position im A 3-Konzern auszubauen und zu stärken und Geschäftsabschlüsse vorzubereiten. Zur Erreichung dieses Ziels beabsichtigte er, Kunden oder auch potentielle Neukunden zu diesen Veranstaltungen einzuladen und geschäftliche Kontakte zu intensivieren. Soweit die Veranstaltungen nach außen ersichtlich lediglich zur Befriedigung privater Bedürfnisse dienten, wollte der Angeklagte A vorgeben, dass er diese privat bezahle, konkret, mit Mitteln der A 14 GmbH, die er vorgeblich in Ausübung legaler Nebentätigkeit für sich erwirtschaftete, die allerdings tatsächlich in erster Linie aus der Kapitalisierung von Werbefreizeiten stammten. Soweit nach außen erkennbar allerdings auch geschäftliche Interessen der A 3 C GmbH & Co. KG verfolgt wurden, plante der Angeklagte A, die Kosten, die von der A 14 GmbH zunächst beglichen werden sollten, also auch aus den Erlösen der der A 3 C GmbH & Co, KG zustehenden Werbefreizeiten, dafür jedenfalls teilsweise der A 3 C GmbH & Co. KG in Rechnung zu stellen. Er vereinbarte infolgedessen mit 7, dem Chief Financial Officer (CFO) der A 3 A GmbH von Ende 1992 bis 30.09.2004, dass unter dem Namen der A 14 GmbH bestimmte Veranstaltungen für die A 3 C GmbH & Co. KG durchgeführt werden sollten und sich die A 3 C GmbH & Co. KG an den Kosten beteiligen sollte, soweit es ihren Interessen diente. Am 20./22.07.2004 wurde daher zwischen der A 3 C GmbH & Co. KG und der A 14 GmbH ein Vertrag mit dem Inhalt geschlossen, dass die A 3 C GmbH & Co. KG die A 14 GmbH auf Projektbasis mit Sonderprojekten beauftragen können soll, wobei diese Projekte nach vorheriger Abstimmung abgerechnet werden sollten. Randnummer 104 Der Vertrag enthielt die weitere Vereinbarung, dass die A 14 GmbH ab dem 01.07.2004 ein monatliches Entgelt von 2.160 € zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer erhalten sollte. Hintergrund dieser Vereinbarung war, dass von diesem Geld anteilig das Gehalt der Sekretärin 23 des Angeklagten A bezahlt werden sollte, die bis Juli 2007 bei der A 3 C GmbH & Co. KG beschäftigt war. Zwischen 23 und einer weiteren Sekretärin des Angeklagten A hatte es Streit gegeben und der Angeklagte A, der auf beide Sekretärinnen nicht verzichten wollte, hatte vorgeschlagen, sie in die A 14 GmbH "auszulagern", wobei sie allerdings nicht nur für ihn persönlich, sondern auch noch teilweise für die A 3 C GmbH & Co. KG tätig sein sollte, weshalb sich die A 3 C GmbH & Co. KG zum Teil an der Gehaltszahlung beteiligen sollte. Der Zeuge 7 befürwortete dies, so dass es zu einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der A 3 C GmbH & Co. KG und der A 14 GmbH kam. Randnummer 105 In dem Zeitraum 2004 bis 2006 organisierte der Angeklagte A Veranstaltungen, die sowohl seinen privaten Zwecken als auch geschäftlichen Interessen der A 3 C GmbH & Co. KG dienten wie etwa Jagdveranstaltungen in Ungarn, zu denen er Freunde aber zu einem großen Teil auch Geschäftskunden oder potentielle Neukunden einlud. Die Kosten dafür stellte die A 14 GmbH der A 3 C GmbH & Co. KG jedenfalls zum Teil in Rechnung. Da allerdings 7 für die A 3 C GmbH & Co. KG keine Rechnungen begleichen wollte, denen nach dem Rechnungsinhalt ausdrücklich die Durchführung von Jagdveranstaltungen oder andere Ereignisse zugrunde lagen, deren geschäftliche Veranlassung durchaus diskussionswürdig sein könnten, vereinbarte er mit dem Angeklagten A, die Rechnungstexte entsprechend "anzupassen". Vor dem Hintergrund dieser Vereinbarung stellte beispielsweise die A 14 GmbH der A 3 C GmbH & Co. KG für eine durchgeführte Jagdveranstaltung am
- Juni 2004 ausweislich des Rechnungstextes die Durchführung des "Seminars Maibock im Zeitraum
- April bis
- Mai 2004" mit einem Betrag von 28.600,- € in Rechnung, der von der A 3 C GmbH & Co. KG auch bezahlt wurde. Randnummer 106 Nicht unkreativ verlangte die A 14 GmbH für das "Seminar Blatten" - unter "Blatten" versteht man in der Jägersprache die Lockjagd auf den Rehbock - von der A 3 C GmbH & Co. KG am
- August 2004 einen Betrag in Höhe von 14.500,- €. Randnummer 107 Am 03.02.2005 erfolgte vor dem Notar ... die notarielle Beurkundung der Gründung der A 15 GmbH (im Folgenden ...) (Urkundenrolle Nr. ...). Die Eintragung erfolgte am 04.04.
- Gegenstand dieses Unternehmens sollte laut Satzung das Halten von Beteiligungen und die Durchführung von Investitionen sowie die erlaubnisfreie Vermittlung von Geschäften und Aufträgen jeweils im Medienbereich sein, wobei die Gesellschaft berechtigt sein sollte, alle Geschäfte vorzunehmen, die dem Gesellschaftsgegenstand dienlich sind oder die im Interesse der Gesellschaft oder der Gesellschafter liegend erachtet werden. Die Geschäftsführungstätigkeit sollte allein L wahrnehmen. Tatsächlich nahm L allerdings keine Geschäfte für die A 15 GmbH wahr. Er wurde lediglich dann aktiv, wenn er telefonisch oder per e-mail von Rechtsanwalt G gebeten wurde, Geldbeträge für die gesondert Verfolgte D abzuheben und allein diesem Zweck diente die Gründung dieser Gesellschaft auch. In diesen Fällen hob er die verlangten Beträge von dem Geschäftskonto ab und lieferte sie an Rechtsanwalt G ab. Für die Zeit vom 01.05.2005 bis zum 30.08.2006 wurden von der Gesellschaft Umsätze in Höhe von rund 1,5 Mio. € beim Finanzamt ... vorangemeldet. Randnummer 108 Im Jahr 2005 beschloss Rechtsanwalt G in Umsetzung weiterer Vorgaben durch den Angeklagten A, den Firmenmantel der A 16 GmbH von einem Treuhänder zu erwerben und einen treuhänderisch gebundenen Geschäftsführer zu bestimmen, um über die A 16 GmbH ebenfalls Gelder in den Wirkungskreis des Angeklagten A bringen zu können. Randnummer 109 Die A 16 GmbH war mit Gesellschaftsvertrag vom 09.10.1971 gegründet worden und hatte ihren Sitz in .... Geschäftsführer war M. Alleinige Gesellschafterin war seine Ehefrau M. Als Gegenstand des Unternehmens war im Handelsregister "Erstellung und Pflege von Individualsoftware und Datenerfassung" eingetragen. Bis 2005 betrieb das Ehepaar M mit der A16 GmbH Geschäfte im Bereich der Softwareentstellung und plante dann den Verkauf des Unternehmens. Im November 2005 wandte sich Rechtsanwalt G an den Zeugen 24, mit dem er befreundet war und dessen Frau bei ihm in der Kanzlei arbeitete und fragte ihn, ob er nicht eine treuhänderische Geschäftsführung übernehmen wolle. Dies verneinte der Zeuge zunächst, da er geschäftlich bereits sehr eingespannt war und auch die Verantwortung scheute. Als Rechtsanwalt G ihn indes zwei Wochen später ein weiteres Mal ansprach und ihm erklärte, dass er nur jemanden "auf dem Papier" benötige, er selber werde sich im Übrigen um alles kümmern, sagte der Zeuge zu. G führte aus, er habe noch niemanden gefunden, der sich bereit erklärt habe. Da über die Gesellschaft hohe Beträge abgewickelt werden sollten, benötige er jemanden, dem er "hundertprozentig" vertraue und bei dem nicht die Gefahr bestehe, dass er auf das Geschäftskonto zugreife und sich Beträge aneigne. Der Zeuge 24 sollte lediglich einige Unterschriften leisten. Im Gegenzug für diese Tätigkeit sollte er ein monatliches Entgelt von 400,- € erhalten. Geschäftszweck, so teilte Rechtsanwalt G dem Zeugen mit, sollte die Auszahlungen von Provisionen für Mandanten der Kanzlei sein. Am 12.12.2005 schlossen der Zeuge G sowie Frau M vor dem Notar ... (Urkundenrolle Nr. ...) einen Geschäftsanteils- und Übertragungsvertrag, der den Verkauf und die Übertragung des Geschäftsanteils von 25.600,- € zu einem Kaufpreis von 25.600,- € beinhaltete. Den Kaufpreis stellte die A 15 GmbH zur Verfügung. Zum neuen Geschäftsführer wurde der Zeuge 24 bestellt. Weiterhin schloss der Zeuge 24 mit der A 15 GmbH einen Treuhandvertrag ab mit dem er sich als Treuhänder verpflichtete, die Geschäftsanteile der A 16 GmbH treuhänderisch für die A 15 GmbH als Treugeber zu halten. Zugleich verpflichtete er sich, alles was er als Gesellschafter aufgrund des Treuhandverhältnisses erlangt, an den Treugeber herauszugeben, sofern er es nicht einvernehmlich für den Treugeber verwaltet. Weiterhin erhielt der Zeuge 24 über das Geschäftskonto der A 15 GmbH bei der ...-bank ... Kontovollmacht. Randnummer 110 Die gesamte Tätigkeit des Zeugen 24 bestand im Folgenden darin, etwa fünf vorgefertigte Überweisungen nach mündlicher Aufforderung durch den gesondert Verfolgten G sowie zwei Darlehensverträge zu unterzeichnen. Mit L hatte der Zeuge 24 keinen Kontakt. Ihm wurde vielmehr mitgeteilt, dass er seine Anweisungen direkt von G erhalten würde, an den sich die A 15 GmbH wenden würde. Am 10.05.2006 schloss die A 16 GmbH mit der A 10 GmbH einen Darlehensvertrag, wobei die Höhe des zu gewährenden Darlehens noch gesondert ausgehandelt werden sollte. Im Übrigen kontrollierte der Zeuge 24 lediglich die an ihn gehenden Kontoauszüge darauf, ob sich das Gesellschaftskonto im "Haben" befindet. Im Jahr 2006 gingen auf das Geschäftskonto der A 16 GmbH bei der ...bank ... insgesamt rund 1.450.000,- € und zwar zum überwiegenden Teil von der A 10 GmbH ein. Auszahlungen erfolgten in diesem Zeitraum in Höhe von rund 1.369.8000,- € und zwar wiederum an die A 10 GmbH, die A 15 GmbH, die A 14 GmbH und eine A 17 GmbH, die am 18.11.2005 gegründet wurde. Deren Geschäftsführerin war 25, Ehefrau des ehemaligen Mitarbeiters in der Marketingdirektion der B 6 OHG mBH .... Randnummer 111 Am 20.01.2004 gründete der gesondert Verfolgte G die A 18 (Urkundenrolle Nr. ... des Notars ... in ... ; im folgenden ...). Gegenstand des Unternehmens sollte der Erwerb und der Umbau des Grundstücks ... sowie das Halten von Beteiligungen, die Durchführung von Investitionen und die Vermittlung von Geschäften und Aufträgen sein. Geschäftsadresse der Gesellschaft war die ...-straße ..., das Büro .... Alleiniger Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer wurde der Lebenspartner des Angeklagten A, C, damals noch .... Hintergrund für die Gründung war, dass der gesondert Verfolgte F nach Scheidung von seiner Ehefrau mit seiner neuen Lebensgefährtin ... eine neue Unterkunft beziehen wollte. Für ihn und seine neue Lebensgefährtin sollte das Haus gebaut werden und nach deren Vorstellungen baute der Architekt ... das Anwesen um. Die Rechnungen wurden von der A 18 GmbH bezahlt, die wiederum Gelder von der A 10 GmbH ohne Rechtsgrund überwiesen erhielt, so im Zeitraum Januar 2003 bis August 2006 den Betrag von 1.640.000,- €. Randnummer 112 Am 30.11.2004 erklärte der Angeklagte A zur öffentlichen Beurkundung die Gründung die A 12 GmbH mit Sitz in ... (Urkundenrolle ...), deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Als Gegenstand des Unternehmens ist das Halten von Beteiligungen und die Durchführung von Investitionen sowie die erlaubnisfreie Vermittlung von Geschäften und Aufträgen jeweils im Medienbereich eingetragen. Die A 12 GmbH schloss im Februar 2005 mit ... Partner eine Nutzungsvereinbarung mit dem Inhalt, dass ein von der ... Partner zugewiesener Teil der Räumlichkeiten in der -strasse ... sowie der Briefkasten durch die A 12 GmbH für deren Geschäftstätigkeit genutzt werden kann. Von der A 14 wurden auf das Konto der A 12 GmbH im Jahr 2005 insgesamt 330.000,- € überwiesen. Randnummer 113
- Wenige Monate nach der Gründung der A 10 GmbH setzte der Angeklagte A sein Konzept, über die A 4 A GmbH seiner Arbeitgeberin aus der Kommerzialisierung von Freizeiten zustehende Erlöse in seine Verfügungsgewalt zu bringen um, und wies dazu die gesondert Verfolgte D an, im Rahmen der Geschäfte mit der A 4 A GmbH bei Kunden dieses Unternehmens in hohem Umfang Freizeiten einzusetzen. Der Angeklagte A betonte, dass diese Geschäfte in Ordnung seien und dass auch die A 2 B GmbH & Co. KG von diesen Geschäften profitiere, sowohl finanziell, wie auch durch die Aussichten auf mehr Geschäfte durch die A 4 A GmbH. Randnummer 114 Die gesondert Verfolgte D teilte daraufhin jedenfalls ab Mai 2005 dem Unit-Direktor 26, der für die Betreuung der A 4 A GmbH zuständig war, monatlich mit, in welchem Umfang die Kampagnen für die Kunden von A 4 A mit agenturspezifischen Freizeiten aufzustocken seien und erklärte den hohen Einsatz von Werbefreizeiten damit, dass dies zum Anschub des Neugeschäfts angesichts der strategischen Bedeutung der A 4 A GmbH geboten sei. Nach Erstellung der jeweiligen vorläufigen Mediaplanung für den entsprechenden Kunden stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH den Preis für die geplanten Schaltungen in Rechnung und zwar für alle Spots den Tarifpreis. Unmittelbar nach Eingang des durch die A 4 A GmbH gezahlten Betrages bei der A 2 B GmbH & Co. KG schrieb in der Regel die Buchhalterin N auf Anweisung des Angeklagten A der A 4 A GmbH 80 % des Erlöses aus der Kapitalisierung der Werbefreizeiten gut und gab diese Gutschrift nicht in die normale Ausgangspost, sondern lieferte sie und einen Scheck in entsprechender Höhe im Sekretariat des Angeklagten A ab. Der Angeklagte A hatte ihr erklärt, dass er diese Schecks jeweils selbst Herrn 19 bei einem persönlichen Treffen überreichen wolle. Der Angeklagte A ließ sodann von der A 10 GmbH, der A 11 GmbH oder der A 18 Rechnungen erstellen, nach denen angeblich durch diese Unternehmen gegenüber der A 4 A GmbH Beratungsleistungen erbracht worden waren, was tatsächlich nicht der Fall war. Er verabredete sich mit dem Zeugen 19 entweder zu einem Gespräch in seinem Büro, in seinem Privathaus oder in einem Restaurant. Bei den stattfindenden Treffen überreichte der Angeklagte A in der Regel persönlich dem Zeugen 19 den Scheck der A 2 B GmbH & Co. KG und präsentierte zugleich die von ihm veranlasste Rechnung der A 10 GmbH oder A 11 GmbH, nach der entsprechend seines zuvor gefassten Tatplans die A 4 A GmbH etwa zwei Drittel des zunächst an sie ausgekehrten Gutschriftenbetrages zu zahlen hatte. Auch legte er dem Zeugen 19 einen entsprechend vorgefertigten Scheck in Höhe der Rechnungssumme vor und bat ihn um dessen Unterschrift. Nach Unterzeichung des Schecks durch den Zeugen 19 und Einlösung konnte der Angeklagte A mit dem Geld nach seinem Gutdünken verfahren. Randnummer 115 Der Angeklagte A wusste, dass er das Vermögen der A 2 B GmbH & Co. KG schädigte, indem er mit dem Zeugen 19 zwar eine Vereinbarung traf, die den Zeugen 19 jedenfalls nach dessen Vorstellung verpflichtete, an die A 2 B GmbH & Co. KG bzw. Unternehmen, die ihr zuzurechnen waren, für eine "Informationsflatrate" einen bestimmten Betrag zu zahlen, diese Vereinbarung aber nicht wie mit dem Zeugen 19 abgesprochen durchführte, sondern die Beträge, die der Zeuge 19 bereit war, an die A 2 B GmbH & Co. KG zu zahlen, in die eigene Verfügungsgewalt brachte. Randnummer 116 Im Einzelnen entzog der Angeklagte A auf diese Weise der A 2 B GmbH & Co. KG folgende Erlöse: Randnummer 117 Fall 1 Randnummer 118 (Fall 1 der Anklage) Randnummer 119 Am 02.05.2002 stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A für das Projekt B 11 527.800,00 € brutto in Rechnung, die die A 4 A GmbH auch bezahlte. Am 13.05.2002 erteilte sie der A 4 A GmbH eine Gutschrift in Höhe von 386.512,00 € brutto. Randnummer 120 Die A 10 GmbH stellte unter dem Datum 10.05.2002 der A 4 A GmbH einen Betrag von 240.000,00 € brutto (206.896,55 € netto) für Beratungsleistungen bei dem Projekt B 11 in Rechnung, der auch bezahlt wurde. Randnummer 121 Fall 2 Randnummer 122 (Fall 2 der Anklage) Randnummer 123 Am 21.10.2002 stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH für das Projekt B 11 701.800 € brutto in Rechnung. Am 23.10.2002 erfolgte eine Rückvergütung mittels Gutschrift über 139.200 € brutto, so dass sich der Rechnungsbetrag auf insgesamt 562.600,- € brutto reduzierte. Am 18.11.2002 erteilte die A 2 B GmbH & Co. KG eine Gutschrift i.H.v. 464.000,00 € an die A 4 A GmbH. Randnummer 124 Bereits mit Rechnung vom 15.11.2002 hatte die A 10 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 359.600,00 € brutto (310.000,- € netto) in Rechnung gestellt für Beratungsleistungen bei dem Projekt B
- Dieser Betrag wurde von der A 4 A GmbH mittels Scheck an die B 10 GmbH bezahlt. Randnummer 125 Fall 3 Randnummer 126 (Fall 3 der Anklage) Randnummer 127 Am 06.12.2002 stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH für das Projekt B 12 208.800,00 € in Rechnung und am 17.12.2002 erteilte sie eine Gutschrift in Höhe von 150.800,00 €. Randnummer 128 Mit Rechnung vom selben Tag, dem 17.12.2002, stellte die A 10 GmbH der A 4 A GmbH für die "business 2 business-Beratung B 12" einen Betrag von 109.040,00 € brutto (94.000,- € netto) in Rechnung. Randnummer 129 Dieser Betrag wurde von der A 4 A GmbH an die A 10 GmbH bezahlt. Randnummer 130 Fall 4 Randnummer 131 (Fall 4 und 5 der Anklage) Randnummer 132 Am 07.01.2003 stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH für das Projekt B 12 335.240,00 € in Rechnung und am 10.01.2003 berechnete sie der A 4 S GmbH für das Projekt B 11 475.600,00 €. Randnummer 133 Durch die Buchhaltung der A 2 B GmbH & Co. KG wurde am 23.01.2003 eine Gutschrift i.H.v. 219.240,00 € brutto an die A 4 A GmbH für das Projekt B 12 und eine Gutschrift i.H.v. 310.880,00 für das Projekt B 11 € brutto an die A 4 A GmbH erstellt. Randnummer 134 Mit Rechnung ebenfalls vom 23.01.2003 stellte die A 10 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 249.400,00 € (215.000,- € netto) für die "business 2 business-Beratung B 11" sowie 172.840,00 € brutto (149.000,- € netto) für "business 2 business-Beratung B 12" in Rechnung. Diese Beträge (Gesamtnettobetrag 364.000,- €) wurden von der A 4 A GmbH an die A 10 GmbH bezahlt. Randnummer 135 Fall 5 Randnummer 136 (Fall 6 und 7 der Anklage) Randnummer 137 Am 14.01.2003 stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH für das Projekt ... 98.205,60 € brutto in Rechnung. Randnummer 138 Am 06.02.2003 berechnete sie der A 4 A GmbH für das Projekt B 12 150.220,00 € brutto. Randnummer 139 Am 07.03.2003 wurde der A 4 A GmbH durch die A 2 B GmbH & Co. KG für B 12 ein Betrag von 104.632,- € brutto gutgeschrieben. Randnummer 140 Mit Rechnung vom 10.03.2003 stellte die A 10 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 34.930,00 € brutto (30.112,07 € netto) für "business 2 business-Beratung ..." in Rechnung sowie 67.976,- € brutto (58.600,- € netto) für "business 2 business-Beratung B 12". Ebenfalls am 10.03.2003 schrieb die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH für das Projekt ... Einkaufsvorteile in Höhe von 90.262,50 € gut. Randnummer 141 Weiterhin war durch die Buchhaltung der A 2 B GmbH & Co. KG bereits am 07.03.2003 eine Gutschrift i.H.v. 104.632,00 € brutto an die A 4 A GmbH für das Projekt B 12 erteilt worden. Randnummer 142 Die A 4 A GmbH bezahlte an die A 10 GmbH die in Rechnung gestellten Beträge (Gesamtnettobetrag: 88.712,07 €). Randnummer 143 Fall 6 Randnummer 144 (Fall 9 und 10 der Anklage) Randnummer 145 Am 03.04.2003 stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH für das Projekt B 11 1.055.600,00 € in Rechnung und, am selben Tag, für das Projekt B 12 128.760,00 €. Randnummer 146 Am 07.05.2003 erteilte die A 2 B GmbH & Co. KG eine Gutschrift i.H.v. 751.680,00 € brutto für das Projekt B 11 an die A 4 A GmbH. Ebenfalls am 07.05.2003 schrieb sie der A 4 A GmbH 89.320,00 € brutto für B 12 gut. Randnummer 147 Mit Rechnung vom 07.05.2003 stellte die A 10 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 591.600,00 € (510.000,- € netto) für "business 2 business-Beratung B 11" in Rechnung sowie 63.800,00 € (55.000,- € netto) für "business 2 business-Beratung B 12". Beide Beträge (Gesamtnettobetrag: 565.000,- €) wurden von der A 4 A GmbH bezahlt. Randnummer 148 Fall 7 Randnummer 149 (Fall 12 der Anklage) Randnummer 150 Am 05.05.2003 stellte die A 2 B GmbH & Co KG der A 4 A GmbH für das Projekt B 12 171.680,00 € in Rechnung. Durch die Buchhaltung der A 2 B GmbH & Co KG wurde am 11.06.2003 eine Gutschrift i.H.v. 119.480,00 € an die A 4 A GmbH erstellt. Von diesem Betrag sollte nach dem Plan des Angeklagten A ein Betrag von 92.800,00 € der A 10 GmbH zugewandt werden. Die A 10 GmbH stellte daher am selben Tag der A 4 A GmbH einen Betrag von 92.800,00 € brutto (80.000,- € netto) für "business 2 business-Beratung B 12" in Rechnung. Dieser Betrag wurde von der A 4 A GmbH auch bezahlt. Randnummer 151 Fall 8 Randnummer 152 (Fall 13 der Anklage) Randnummer 153 Am 05.06.2003 stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH für das Projekt B 11 452.400,- € in Rechnung. Am 27.06.2003 erteilte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH eine Gutschrift i.H.v. 336.400,- € an die A 4 A GmbH. Von diesem Betrag sollten nach der Vorstellung des Angeklagten A lediglich 81.200,- € brutto endgültig bei der A 4 A GmbH verbleiben. Noch am Tag der Gutschriftenerteilung, nämlich mit Rechnung vom 27.06.2003 forderte die A 10 GmbH von der A 4 A GmbH einen Betrag von 255.200,00 € (220.000,- € netto) für "business 2 business-Beratung B 11". Dieser Betrag wurde von der A 4 A GmbH bezahlt. Randnummer 154 Fall 9 Randnummer 155 (Fall 14 und 15 der Anklage) Randnummer 156 Am 03.06.2003 stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH für das Projekt B 12 135.540,20 € brutto in Rechnung und am 20.06.2003 berechnete sie der A 4 A GmbH für das Projekt B 12 weitere 88.102,- € brutto. Randnummer 157 Am 18.07.2003 erteilte die A 2 B GmbH & Co. KG Gutschriften i.H.v. 104.400,00 € und 58.00,00 €. Randnummer 158 Von den an die A 4 A GmbH zurückerstatteten Beträgen in Höhe von 104.400,- € und 58.000,- € sollten nach den Vorstellungen des Angeklagten A jeweils lediglich 17.400,- € bei der A 4 A GmbH verbleiben Mit Rechnungen jeweils vom 21.07.2003 forderte die A 10 GmbH von der A 4 A GmbH Beträge von 87.000, € brutto (75.000,- € netto) und 40.600,- € (35.000,- € netto) für Beratungsleistungen betreffend das Projekt B
- Diese Beträge (Gesamtnettobetrag 110.000,- €) wurden von der A 4 A GmbH auch an die A 10 GmbH bezahlt. Randnummer 159 Fall 10 Randnummer 160 (Fall 17 der Anklage) Randnummer 161 Am 04.08.2003 stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH für das Projekt B 12 152.540,00 € in Rechnung. Durch die Buchhaltung der A 2 B GmbH & Co. KG wurde am 18.09.2003 eine Gutschrift i.H.v. 126.440,00 € an A 4 A erstellt. Der genannte Betrag wurde mittels Scheck an die A 4 A GmbH erstattet. Randnummer 162 Mit Rechnung vom selben Tag, ebenfalls dem 18.09.2003, stellte die A 10 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 106.720- € brutto (92.000,- € netto) für " die erfolgte business 2 business-Beratung B 12" in Rechnung. Dieser Betrag wurde von der A 4 A GmbH an die Fa. A 10 GmbH bezahlt. Randnummer 163 Fall 11 Randnummer 164 (Fall 18 der Anklage) Randnummer 165 Am 20.10.2003 stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH für das Projekt B 11 556.800,00 € in Rechnung. Durch die Buchhaltung der A 2 B GmbH & Co. KG wurde am 11.11.2003 eine Gutschrift i.H.v. 295.800,00 € an A 4 A erstellt. Der genannte Betrag wurde mittels Scheck an die A 4 A GmbH erstattet. Randnummer 166 Mit Rechnung vom 11.11.2003 stellte die A 10 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 232.000,00 € (200.000,- € netto) für "die erfolgte business 2 business-Beratung B 11" in Rechnung. Dieser Betrag wurde von der A 4 A an die A 10 GmbH bezahlt. Randnummer 167 Fall 12 Randnummer 168 (Fall 20 der Anklage) Randnummer 169 Am 04.12.2003 stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH für das Projekt B 11 371.200,00 € in Rechnung. Durch die Buchhaltung der A 2 B GmbH & Co. KG wurde am 03.02.2004 eine Gutschrift i.H.v. 255.200,00 € an die A 4 A GmbH erstellt und der Betrag mittels Scheck der A 4 A GmbH erstattet. Randnummer 170 Mit Rechnung vom 03.02.2004 stellt die A 10 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 208.800,- (180.000 € netto) für Beratungsleistungen betreffend B 11 in Rechnung. Dieser Betrag wurde von der A 4 A GmbH an die A 10 GmbH bezahlt. Randnummer 171 Fall 13 Randnummer 172 (Fall 21 der Anklage) Randnummer 173 Am 17.02.2004 stellte die A 2 B GmbH & Co.KG der A 4 A GmbH für das Projekt B 11 580.000,00 € in Rechnung. Durch die Buchhaltung der A 2 B GmbH & Co. KG wurde am 02.04.2004 eine Gutschrift i.H.v. 545.200,00 € an A 4 A erstellt. Der genannte Betrag wurde mittels Scheck an A 4 A erstattet. Randnummer 174 Mit Rechnung vom 30.03.2004 stellte die A 10 GmbH, ohne ersichtlichen Rechtsgrund, der A 4 A GmbH einen Betrag von 446.600,- € (385.000,- € netto) für "die erfolgte business 2 business-Beratung B 11" in Rechnung. Dieser Betrag wurde von der A 4 A GmbH an die A 10 GmbH bezahlt. Randnummer 175 Fall 14 Randnummer 176 (Fall 23 und 25 der Anklage) Randnummer 177 Am 21.04.2004 stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH für das Projekt B 11 354.960,- € brutto in Rechnung. Durch die Buchhaltung der Gesellschaft wurde am 07.05.2004 eine Gutschrift i.H.v. 146.160,- € brutto an die A 4 A GmbH erstellt. Der genannte Betrag wurde mittels Scheck an A 4 A erstattet. Randnummer 178 Mit Rechnung vom 08.05.2004 stellte die A 10 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 127.600,- € brutto (110.000,- € netto) für "business 2 business Beratung in dem Zeitraum
- - 31.05.2004" in Rechnung. Dieser Betrag wurde von der A 4 A GmbH an die A 10 GmbH bezahlt. Randnummer 179 Aufgrund derselben Rechnung 21.04.2004 erstellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH für das Projekt B 11 nochmals eine Gutschrift und zwar am 01.06.2004 eine Gutschrift von 266.800,00 €. Der genannte Betrag wurde mittels Scheck an A 4 A erstattet. Mit Rechnung vom 07.06.2004 stellte die A 10 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 240.000,00 € brutto (206.896,55 € netto) für die "business 2 business Beratung in dem Zeitraum
- - 30.06.2004" in Rechnung. Dieser Betrag wurde von der A 4 A GmbH bezahlt (Gesamtnettobetrag). 316.896,55 € Randnummer 180 Fall 15 Randnummer 181 (Fall 24 der Anklage) Randnummer 182 Am 08.06.2004 stellte die A 2 B GmbH & Co.KG der Fa. A 4 A GmbH für das Projekt B 11 279.560,00 € in Rechnung. Durch die Buchhaltung der A 3 am 25.06.2004 wurde eine Gutschrift i.H.v. 208.800,00 € an A 4 A erstellt. Der genannte Betrag wurde mittels Scheck an A 4 A erstattet. Mit Rechnung vom 25.06.2004 stellte die A 18 der A 4 A GmbH einen Betrag von 150.800,00 € brutto (130.000,- € netto) für Beratungsleistungen in Sachen B 11 in Rechnung. Dieser Betrag wurde von der A 4 A GmbH an die A 18 bezahlt. Randnummer 183 Fall 16 Randnummer 184 (Fall 26 der Anklage) Randnummer 185 Am 03.11.2004 stellte die A 2 B GmbH & Co.KG der Fa. A 4 A GmbH für das Projekt B 11 533.600,00 € in Rechnung Durch die Buchhaltung der A 3 wurde am 17.11.2004 eine Gutschrift i.H.v. 301.600,00 € an A 4 A erstellt. Der genannte Betrag wurde mittels Scheck an A 4 A erstattet. Mit Rechnung vom 15.11.2004 stellte die A 11 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 171.345,92 € brutto (147.712,- € netto) für "Beratungsleistungen in ... im
- Quartal 2004) in Rechnung. Dieser Betrag wurde von der A 4 A GmbH an die A 11 GmbH bezahlt. Randnummer 186 Fall 17 Randnummer 187 (Fall 27 der Anklage) Randnummer 188 Am 05.01.2005 stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH für das Projekt B 11 324.800,00 € in Rechnung und erstattete der A 4 A GmbH am15.02.2005 mittels Gutschrift 219.356,00 €. Mit Rechnung vom 18.02.2005 stellt die A 11 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 120.640,00 € brutto (104.000,- € netto) für Beratungsleistungen in Rechnung, der von der A 4 A GmbH mittels Scheck bezahlt wurde. Randnummer 189 Mit Rechnung vom 18.02.2005 stellte die A 10 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 60.320,00 € brutto (52.000,- € netto) für "business 2 business Beratung in dem Zeitraum
- - 30.01.2005" in Rechnung. Auch dieser Betrag wurde von der A 4 A GmbH bezahlt. Der insgesamt bezahlte Nettobetrag betrug 156.000,- €. Randnummer 190 Fall 18 Randnummer 191 (Fall 28 der Anklage) Randnummer 192 Am 03.02.2005 stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH für das Projekt B 11 523.160,00 € in Rechnung. Durch die Buchhaltung der Gesellschaft wurde am 15.03.2005 eine Gutschrift i.H.v. 371.200,00 € an die A 4 A GmbH erstellt und der genannte Betrag mittels Scheck erstattet. Randnummer 193 Mit Rechnung vom 15.03.2005 stellte die A 10 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 296.960,00 € brutto (256.000,- € netto) für Beratungsleistungen betreffend das Projekt B 11 in Rechnung, der auch von der A 4 A GmbH bezahlt wurde. Randnummer 194 Fall 19 Randnummer 195 (Fall 29 der Anklage) Randnummer 196 Am 06.04.2005 stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH für das Projekt B 11 348.000,00 € in Rechnung. Am 03.05.2005 wurde aufgrund einer Gutschrift der Betrag von 262.160,00 € an die A 4 A GmbH erstattet. Mit Rechnung vom 06.05.2005 stellte die A 10 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 24.128,- € brutto ((20.800,- netto) für Beratungsleistungen das Projekt B 11 betreffend in Rechnung. Ebenfalls mit Rechnung vom 06.05.2005 stellte die A 11 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 185.600,- € brutto (160.000,- € netto= für Beratungsleistungen bezüglich des "B 11-Projektes" in Rechnung. Beide Beträge (Gesamtnettobetrag: 180.800,- €) wurden von der A 4 A GmbH bezahlt. Randnummer 197 Fall 20 Randnummer 198 (Fall 30 der Anklage) Randnummer 199 Am 06.04.2005 stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH für das Projekt B 11 197.200,00 € in Rechnung. Durch die Buchhaltung der Gesellschaft wurde am 02.05.2005 eine Gutschrift i.H.v. 142.680,00 € an die A 4 A GmbH erstellt und der genannte Betrag mittels Scheck an die A 4 A GmbH erstattet. Mit Rechnung vom 25.05.2005 stellte die Fa. A 11 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 91.315,20 € brutto (78.720,- € netto) für Beratungsleistungen im Rahmen des Projektes B 11 in Rechnung. Dieser Betrag wurde von der A 4 A GmbH bezahlt. Randnummer 200 Fall 21 Randnummer 201 (Fall 31 der Anklage) Randnummer 202 Am 02.06.2005 wurden der A 4 A GmbH von der A 2 B GmbH & Co. KG für das Projekt B 11 323.640,00 € in Rechnung gestellt und am 29.06.2005 aufgrund einer Gutschrifterteilung 237.800,00 € erstattet. Mit Rechnung vom 29.06.2005 stellt die A 11 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 151.960,00 € brutto (131.000,- € netto) für Beratungsleistungen in Rechnung, der auch bezahlt wurde. Randnummer 203 Mit Rechnung vom 29.06.2005 stellte die A 10 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 38.280,- € brutto (33.000,- € netto) für Beratungsleistungen bezüglich B 11 in Rechnung. Auch dieser Betrag wurde von der A 4 A GmbH bezahlt, so dass der gezahlte Gesamtnettobetrag sich auf 164.000,- € beläuft. Randnummer 204 Fall 22 Randnummer 205 (Fall 32 der Anklage) Randnummer 206 Am 10.10.2005 stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH für das Projekt B 11 575.360,- € in Rechnung und erstattete am 10.11.2005 mittels Gutschrift einen Betrag von 315.556,60 €. Mit Rechnung vom 10.11.2005 berechnete die A 11 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 221.083,51 € brutto (190.589,23 € netto) für Beratung im B 11-Projekt. Dieser Betrag wurde von der A 4 A GmbH an die A 11 GmbH bezahlt. Randnummer 207 Fall 23 Randnummer 208 (Fall 33 der Anklage) Randnummer 209 Am 19.12.2005 stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH für das Projekt B 11 352.640,00 € in Rechnung. Am 15.02.2006 erstattete sie mittels Gutschriftenerteilung einen Betrag von 239.963,40 € und weiterhin ("Rest 2005") 78.564,42 €. Mit Rechnung vom 15.02.2006 stellte die A 11 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 240.964,42 € brutto (208.727, 95 € netto) für Beratungsleistungen B 11 in Rechnung. Ebenfalls am 15.02.2006 berechnete Randnummer 210 die A 10 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 29.570,72 € (25.492,- € netto) für den Zeitraum
- Januar bis
- Februar
- Beide Beträge (Gesamtnettobetrag: 234.219,95 €) wurden von der A 4 A GmbH bezahlt. Randnummer 211 Fall 24 Randnummer 212 (Fall 34 der Anklage) Randnummer 213 Am 21.02.2006 stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH für das Projekt B 11 568.400,00 € in Rechnung. Durch die Buchhaltung wurde am 10.03.2006 eine Gutschrift in Höhe von 293.480,00 € an A 4 A erstellt. Der genannte Betrag wurde mittels Scheck an A 4 A erstattet. Mit Rechnung vom 13.03.2006 stellt die A 11 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 208.800,- € brutto (180.000,- € netto) für Beratungsleistungen betreffend das Projekt B 11 im Zeitraum März 2006 in Rechnung. Randnummer 214 Mit Rechnung vom selben Tag 13.03.2006 stellte die A 10 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 25.984,- € brutto (22.400,- € netto) für das Projekt B 11 in Rechnung. Beide Beträge (Gesamtnettobetrag: 202.400,- € netto) wurden von der A 4 A GmbH bezahlt. Randnummer 215 Fall 25 Randnummer 216 (Fall 36 der Anklage) Randnummer 217 Am 11.04.2006 stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH für das Projekt B 11 324.800,00 € in Rechnung und erstattete am 24.05.2006 aufgrund Erteilung einer Gutschrift 86.768,00 € an die A 4 A GmbH. Die A 11 GmbH berechnete der A 4 A GmbH einen Betrag von 69.414,40 € brutto (59.840,- € netto) für Beratungsleistungen betreffend das Projekt B 11 im Mai 2006 in Rechnung, der von der A 4 A GmbH an die A 11 GmbH bezahlt wurde. Randnummer 218 Fall 26 Randnummer 219 (Fall 37 der Anklage) Randnummer 220 Am 29.05.2006 stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH für das Projekt B 11 283.040,00 € in Rechnung. Durch die Buchhaltung des Unternehmens wurde am 16.06.2006 eine Gutschrift i.H.v. 221.560,00 € an die A 4 A GmbH erstellt und der genannte Betrag erstattet. Mit Rechnung vom 16.06.2006 stellt die A 11 GmbH, ohne ersichtlichen Rechtsgrund, der Fa. A 4 A einen Betrag von 177.248,00 € brutto (152.800,- € netto) für Beratungsleistungen betreffend das Projekt B 11 im Juni 2006 in Rechnung. Dieser Betrag wurde von der A 4 A GmbH an die A 11 GmbH bezahlt. Randnummer 221 Fall 27 Randnummer 222 (Fall 38 der Anklage) Randnummer 223 Am 17.08.2006 stellte die A 2 B GmbH & Co. KG der A 4 A GmbH für das Projekt ... 580.000,00 € in Rechnung und erstattete am 31.08.2006 388.600,00 € an A 4 A nach Gutschriftenerteilung. Mit Rechnung vom 30.08.2006 stellte A 11 GmbH der A 4 A GmbH einen Betrag von 116.000,00 € brutto (100.000,- € netto) für Beratungsleistungen in Rechnung der auch bezahlt wurde. Randnummer 224 Mit Rechnung vom 30.08.2006 stellte die A 18 der A 4 A GmbH einen Betrag von 104.400,00 € (90.000,- € netto) für die "Projektentwicklung "..." im August 2006 in Rechnung. Die Beträge (Gesamtnettobetrag: 190.000,- €) wurden von der A 4 A GmbH beglichen. Randnummer 225 Insgesamt zahlte die A 4 A GmbH an Drittfirmen des Angeklagten einen Nettobetrag von 5.355.586,42 €. Randnummer 226 Die tatsächliche agenturinterne Umsetzung des Konzepts "Kommerzialisierung von Werbezeiten mit Hilfe der A 9 GmbH" sollte nach dem Tatplan des Angeklagten A in erster Linie durch D erfolgen, die aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit und ihres Wissens dafür die geeignete Person war. Er weihte sie jedenfalls insoweit ein, dass sie den geplanten Ablauf bis zu dem Punkt des Abflusses der Gelder von der A 9 GmbH an Drittfirmen wie die A 10 GmbH kannte und beauftragte sie sowohl mit der buchhalterischen Einrichtung der A 9 GmbH als neuen Kreditor, als auch mit der Initiierung des Einsatzes der agenturbezogen verhandelten Werbefreizeiten bei Kunden und der nachfolgenden Überwachung sowie der Übermittlung der Schaltdaten an die A 9 GmbH. Sie sollte insgesamt für einen reibungslosen Ablauf des Konzepts Sorge tragen, wobei klar war, dass sie als Gegenleistung für ihre Tätigkeit an den erzielten Erlösen partizipieren sollte. Randnummer 227 Auch der Angeklagte B musste aufgrund seiner Position in den Tatplan eingebunden werden. Als Leiter des Einkaufs hatte er Einblick in den Bestand und die Verwaltung des Pools der agenturspezifischen Freizeiten, deren Umfang er überwiegend selbst ausgehandelt hatte. Ohne seine Einbindung wäre die Umsetzung des Tatplanes daher nicht möglich gewesen. Randnummer 228 Im Mai/Juni 2003 weihte der Angeklagte A den Angeklagten B daher jedenfalls zum Teil in seine Absichten ein und informierte ihn darüber, dass die "Geschäfte mit A 9" den Einsatz agenturbezogen verhandelter freier Werbezeiten bei Kunden der A 2-Gesellschaften beinhalteten, die Spots so in der Buchhaltung eingepflegt wurden, als seien sie von der A 9 GmbH geliefert worden, und dass die A 2 B GmbH & Co KG den Gegenwert dieser Spots nach Liste abzüglich eines bestimmten Rabattes an die A 9 GmbH bezahlte und die so erzielten Erlöse an Drittfirmen wie die A 10 GmbH weiterleitete. Randnummer 229 Da nach der Vorstellung des Angeklagten B die Erlöse der A 2 B GmbH & Co KG zugestanden hätten, fragte er den Angeklagten A, ob dieser sicher sei, dass diese Geschäfte "in Ordnung" gingen. Der Angeklagte A bestätigte ihm dies; es handele sich um erlaubte Nebentätigkeiten. Im Übrigen nehme niemand Schaden: Die Kunden seien zufrieden, da sie für die Werbezeiten einen geringeren Preis als die Tarifpreise zahlen müssten und die Firmenziele würden auch erreicht. Als der Angeklagte B weitere Bedenken äußerte, wies der Angeklagte A ihn an, Ruhe zu geben, da er ihm anderenfalls "die Freundschaft kündigen" werde. Der Angeklagte B verstand diese Aussage so, dass der Angeklagte A ihm mit dem Verlust des Arbeitsplatzes drohte, falls er nicht schweigen würde und entschied sich daher für eine Mitwirkung. Seine Zweifel an der Legalität seines Handelns versuchte er mit dem Gedanken auszuräumen, dass zwei Rechtsanwälte, G und H, in das System involviert waren. Außerdem redete er sich ein, dass der Angeklagte A das Geld schon im Sinne der A 3 verwenden würde, obwohl ihm allerdings in der Folgezeit kein einziges Projekt bekannt wurde, das der Angeklagte A tatsächlich mit den durch die A 9 GmbH gezahlten Beträge finanzierte. Im Übrigen versuchte er, das Thema zu verdrängen, was ihm nicht weiter schwer fiel, da er im Folgenden damit zunächst nicht mehr konfrontiert wurde. Randnummer 230 Als der Angeklagte B im August 2004 die erste Ausschüttung von der A 10 GmbH bekam, zwei Beträge zu je 236.700,- €, obwohl er keine Leistungen für diese GmbH erbracht hatte, war ihm klar, dass ihm dieses Geld nicht zustand. Die Angabe des Angeklagten A, er solle das Geld als Gehaltsbonus auffassen, vermochte ihn nicht zu überzeugen, da er wusste, dass er bei dem Gehalt, was er von der A 3 C GmbH & Co. KG bezog, niemals einen Bonus in solcher Höhe erhalten hätte. Er rechnete damit, das Geld nicht behalten zu dürfen und richtete ein separates Konto ein, auf das er diesen Betrag und auch sämtliche weiteren Ausschüttungen einzahlte. Randnummer 231 Obwohl dem Angeklagten B mit der Ausschüttung des Geldbetrages wiederum vor Augen geführt worden war, dass der Angeklagte A Werbefreizeiten der Agentur kommerzialisierte und die Erlöse, die der A 2 zugestanden hätten, in seine eigene Verfügungsgewalt brachte, tat er auch in der Folgezeit nichts, um den Angeklagten A zu stoppen. Dabei war ihm bewusst, dass er aufgrund seiner Funktion als Leiter des Einkaufs die Pflicht hatte, die Vermögensinteressen seiner Arbeitgeberin zu wahren und ihm war auch klar, dass er den Angeklagten A zu jeder Zeit hätte hindern können, mit seinem Verhalten fortzufahren. Die Vorstellung, sich mit dem Angeklagten A anlegen zu müssen, der sich nach seiner Erfahrung zwar "charmant und freundlich" verhielt, wenn er erhielt, was er wollte, aber auch rücksichtslos sein konnte, wenn man sich ihm in den Weg stellte, machte ihm Sorge und die Furcht, seinen Arbeitsplatz zu verlieren war zu groß. Randnummer 232 Er ließ daher zu, dass D die Anweisungen des Angeklagten A umsetzte, was auch beinhaltete, dass sie der Mitarbeiterin E erklärte, man benötige Kunden, bei denen vermehrt Freizeiten eingesetzt werden könnten und zwar insbesondere im Rahmen von Sonderdeals, denn es bestünde die Möglichkeit, über eine Firma A 9 GmbH günstig Werbezeiten einzukaufen. Dies müsse man den Unit Direktoren der Frontoffices erklären, die es wiederum ihren Kunden vermitteln sollten. Damit das Geschäft sich für die Kunden wirtschaftlich interessant darstellte, sollten die Werbezeiten nicht zum Listenpreis, sondern mit einem Rabatt von etwa 30% angeboten werden. Mit interessierten Kunden sollte dann die jeweilige A 2-Gesellschaft einen Vertrag schießen, mit dem die Kunden sich wie üblich verpflichteten, der A 2-Gesellschaft im Voraus die Schaltkosten für den Folgemonat zu zahlen. Randnummer 233 D selbst wandte sich im September 2003 an die Zeugin 16, die zuständig für die Betreuung der Kunden B 6 OHG und B 8 GmbH war, und erklärte, das die A 3 C GmbH & Co. KG von einer Firma A 9 GmbH günstig zusätzliche Werbezeiten einkaufen könne. Die Zeugin 16 ging davon aus, dass es sich entweder um Werbezeiten handelte, die aus Bartergeschäften stammten oder aus Kontingenten anderer Kunden, die diese aus irgendwelchen Gründen nicht mehr benötigen würden. 16 schloss daraufhin im Folgenden sowohl mit ihrem Kunden B 6 OHG als auch mit dem Kunden B 8 GmbH zusätzliche Vereinbarungen ab, mit denen sie sich jeweils zum Bezug rabattierter Werbezeiten verpflichteten. Randnummer 234 E, die vor ihrer Tätigkeit für die A 3 C GmbH & Co. KG vier Jahre bei A 7 gearbeitet hatte, wusste, dass es sich bei der A 9 GmbH um eine Bartergesellschaft handelte, der keine Werbefreizeiten zur Verfügung gestellt wurden, so dass sie über die ihr vermittelten Erklärungen sehr erstaunt war. Als sie zudem erkannte, dass bei den Kunden Werbefreizeiten eingesetzt werden sollten, die die A 3 C GmbH & Co. KG selbst ausgehandelt hatte, suchte sie Anfang 2004 das Gespräch mit dem Angeklagten B und sprach ihn auf den von ihr erkannten Umstand an, dass man die Werbefreizeiten der A 3 C GmbH einsetzte und so tat, als würde man sie von der A 9 GmbH einkaufen. Der Angeklagte B suchte nach einer plausiblen Erklärung für die misstrauische Kollegin und erklärte ihr wahrheitswidrig, dass mit diesen Geschäften Erlöse direkt nach London transferiert würden, was E zunächst widerspruchslos hinnahm und woraufhin sie entsprechend der Anweisungen der gesondert Verfolgten D handelte. Randnummer 235 So sprach E etwa die Mitarbeiterin O an, die seit dem Jahr 2000 als Unit-Direktorin bei der A 2 C arbeitete und unter anderem die Kunden B 9 GmbH sowie B 10 GmbH betreute und für die sie auch im Übrigen Ansprechpartner im Bereich des Einsatzes von Werbezeiten war. Sie empfahl ihr Anfang 2004 für ihre Kunden ein "Mehrwert" durch den Einsatz von Werbefreizeiten zu erzielen, die mit einem Rabatt von 30 % des Listenpreises angeboten werden könnten. Diesem Rat folgte die Zeugin O, bot sie ab April 2004 zunächst ihrem Kunden B 10 GmbH an und schloss über den Einsatz der rabattierten Zeiten zunächst eine mündliche Sondervereinbarung, die später schriftlich fixiert wurde. Randnummer 236 Als im Laufe des Jahres 2004 die Praxis des Einsatzes von Werbefreizeiten der A 3 C GmbH & Co. KG bei Inrechnungstellung durch die A 9 GmbH ausgeweitet wurde, wurde E erneut misstrauisch. Sie konnte sich nicht vorstellen, dass ein CFO bereit wäre, unter Verschlechterung des eigenen Geschäftsergebnisses Millionenbeträge direkt nach London abzuführen. Randnummer 237 Sie wandte sich daraufhinan D, berichtete von dem Gespräch mit dem Angeklagten B und teilte ihr mit, dass sie dessen Erklärung nicht glaube. D gab daraufhin zu, dass die Erlöse aus dem Einsatz der Freizeiten nicht zugunsten von London verwendet würden. Sie erklärte, das Geld werde vielmehr "zweckentfremdet" und gehe in "private Taschen", wobei E auch ihren Angaben entnahm, dass sie damit in erster Linie die Taschen des Angeklagten A meinte. Sie, so die Erklärung von D, mache bei der Sache mit und führe die Anweisungen des Angeklagten A aus, weil A sie unter Druck gesetzt habe. Dies glaubte E ihr, da die in ihren Augen ansonsten sehr selbstbewusst auftretende D in diesem Moment auf sie ängstlich und nervös wirkte. Randnummer 238 D teilte dem Angeklagten A mit, dass E ihre Vorgehensweise erkannt habe. Der Angeklagte A entschied sich, E dadurch zum Schweigen zu bringen, dass er sie ebenfalls an den kapitalisierten Beträgen partizipieren ließ. Im Anschluss an dieses Gespräch mit dem Angeklagten A erklärte D E daher, dass sie, wenn sie ihre Arbeit wie bisher machen würde, gewisse "Sonderzahlungen" erhalten würde. E, der klar war, dass ihr soeben "Schweigegeld" angeboten wurde, erklärte sich damit einverstanden. Randnummer 239 Etwa vier bis sechs Monate nach diesem Gespräch suchte E auf Anweisung von D Rechtsanwalt G auf und teilte ihm mit, dass sie eine Firma gründen solle, ihr seien Sonderzahlungen zugesagt worden. Sie einigte sich mit Rechtsanwalt G darauf, ein Unternehmen zu gründen, das treuhänderisch für E gehalten werden sollte. Da E niemanden kannte, der als Treuhänder in Betracht kam, schlug Rechtsanwalt G L vor, der dies für "für kleines Geld" machen sollte, d.h. für 200,- bis 250,- € monatlich. Randnummer 240 Anfang März 2005 wurde sodann die A 19 GmbH gegründet, mit dem angeblichen Zweck des Haltens von Beteiligungen und der Durchführung von Investitionen sowie der erlaubnisfreien Vermittlung von Geschäften und Aufträgen jeweils im Medienbereich. Zum Geschäftsführer wurde L bestimmt, der auch treuhänderisch für die Zeugin E die von ihr gezahlte Stammeinlage in Höhe von 25.000,-- € übernahm und für die Zeugin halten sollte. Randnummer 241 E erhielt von der A 19 GmbH eine Ausschüttung im Juni 2005 in Höhe von 127.000,- € und im Sommer 2006 eine weitere Zahlung in Höhe von 300.000,- €. Randnummer 242 Die Geschäfte mit der A 9 GmbH wurden im Folgenden ohne ersichtliche Zwischenfälle abgewickelt, das heißt, es wurden bei verschiedenen Kunden nach entsprechender Vereinbarungen mit den Unit-Direktoren der A 2-Gesellschaften Werbefreizeiten der A 3 C GmbH & Co. KG rabattiert eingesetzt. Randnummer 243 So bot etwa im Jahr 2005 die Unit-Direktorin O der Zeugin P, Marketingdirektorin bei B 9 GmbH an, dass bei einer Abnahme von Werbezeiten im bestimmten Umfang Sonderrabatte in Form von rabattierten Werbezeiten angeboten werden könnten. Der Kunde B 9 GmbH nahm dieses Angebot an. Randnummer 244 E ging weiterhin auf die Unit-Direktorin Q zu, die seit 1996 bei der A 2 B GmbH & Co. KG tätig ist und für den Kunden B 2 GmbH zuständig war. Nach den vertraglichen Vereinbarungen, nämlich nach Anlage I.
- des Anschlussrahmenvertrages zum zwischen der B 2 GmbH, ... und der A 2 B GmbH & Co. KG geschlossenen Vertrag vom 7.10.2004 war die A 2 B GmbH & Co. KG verpflichtet, neben den tariflichen Rabatten zusätzliche Vorteile im TV zu realisieren, nämlich außertarifliche Vorteile in Höhe von 17% bei einem TV-Volumen zwischen 7,0 und 9,99 Millionen Euro Kundennetto. Die Zeugin E beabsichtigte auch bei dem Kunden B 2 GmbH Werbefreizeiten einzusetzen und dieses eingesetzte Volumen der A 9 GmbH mitzuteilen, damit die A 9 GmbH die Beträge dafür der A 2 B GmbH & Co. KG in Rechnung stellen konnte. Um die Zeugin Q nicht misstrauisch zu machen, ging die Zeugin E auf die Zeugin Q zu und erklärte ihr, es stünden nicht genügend Naturalrabatte zur Verfügung, um der vertraglichen Verpflichtung gegenüber der B 2 GmbH nachkommen zu können. Die A 2 B GmbH & Co. KG müsse daher von der A 9 GmbH weitere Werbezeiten einkaufen, damit die 17 % außertarifliche Vorteile gewährt werden könnten, wobei es sich um 20%-rabattierte Zeiten handeln sollte. Die Zeugin Q ging dabei davon aus, dass es sich bei der Firma A 9 um eine Bartergesellschaft handelt und diese Werbezeiten aus Bartergeschäften stammten. Randnummer 245 Sowohl die gesondert Verfolgte D als auch die Zeugin E verabredeten mit dem Zeugen 26, der in den Jahren 2002 bis 2006 die Kunden B 1 GmbH, B 3 GmbH & Co. KG und zeitweise auch B 4 GmbH betreute, dass dieser mit dem Zeugen 27, dem Geschäftsführer der B 1 GmbH, über den Einsatz von Sonderkontingenten an rabattierten Werbezeiten sprechen sollte, was der Zeuge 26 auch umsetzte. Er schloss sowohl mit dem Kunden B 1 GmbH Sondervereinbarungen ab, die den Einsatz rabattierter Werbezeiten beinhaltete, als auch mit den Kunden B 3 GmbH & Co. KG und B 4 GmbH. Randnummer 246 Auch bei dem Kunden B 7 GmbH, den die Zeugin 28 von 2001 bis 2006 betreute, wurden in den Jahren 2004 bis 2005 entweder im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen oder ergänzend dazu Freizeiten der A 3 C GmbH & Co. KG eingesetzt und der Listenpreis mit einem bestimmten Rabatt versehen in Rechnung gestellt, wobei die Zeugin 28 Absprachen hierüber mit der gesondert Verfolgten D getroffen hatte. Randnummer 247 Die Weitergabe der Daten über die gelaufenen Spots erfolgte dergestalt, dass entweder D oder E den Mitarbeiterinnen 29, Sekretärin für den Bereich Einkauf, oder 30, ebenfalls angestellt im Einkauf, monatlich mitteilten, in welchem Umfang die jeweiligen Kunden Spots bei den einzelnen Sendern gebucht hatten. Diese für eine Rechnungslegung notwendigen jeweiligen Buchungs- und Ausstrahlungsdaten leiteten die Mitarbeiterinnen 30 oder 29 an die Firma A 9 GmbH weiter, wobei der Informationsfluss in einigen Fällen nicht direkt an die A 9 GmbH, sondern auch über eine andere Firma des Zeugen 21 erfolgte . Auf der Grundlage dieser Daten stellte die A 9 GmbH dann die Rechnung für die jeweilige A 2- Gesellschaft, die den Kunden betreute. Randnummer 248 Der Angeklagte A veranlasste monatlich, dass in der Regel unter dem Namen der Geschäftsführerin der A 10 GmbH, H, der A 9 GmbH Beträge in Rechnung gestellt wurden, bzw. unter dem Namen des Geschäftsführers L der A 14 GmbH, wenn an diese ein Geldbetrag gezahlt werden sollte. Dabei wurde die Rechnungsstellung wahrheitswidrig jeweils damit begründet wurde, dass die A 9 GmbH von der A 10 GmbH bzw. A 14 GmbH das Schaltvolumen gekauft habe, bzw. ihr dieses "vermittelt worden sei.". Der Rechnungstext lautete also etwa:" Sehr geehrter Herr 21, für den Kauf von ... Mio brutto Schaltvolumen berechnen wir ihnen wie folgt...". Randnummer 249 Dabei wusste der Angeklagte A, dass die jeweils zahlende A 2-Gesellschaft nicht verpflichtet war, auf die Rechnungen der A 9 GmbH zu zahlen, da die A 9 GmbH tatsächlich die Werbezeiten nicht geliefert hatte, sondern den Rechnungen vielmehr Werbezeiten zugrunde lagen, die die A 3 C GmbH & Co. KG als agenturspezifische Rabatte ausgehandelt hatte. Ihm war klar, dass allein der jeweiligen A 2-Gesellschaft aufgrund des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages die von den Kunden für den Einsatz der Werbezeiten gezahlten Beträge zustanden und er wusste auch, dass den jeweiligen A 2-Gesellschaften durch die Zahlungen ein Schaden in Höhe der jeweils netto gezahlten Beträge entstand, wobei die Tatsache, dass der Schaden nicht in Höhe des jeweils brutto gezahlten Betrages entstand, darauf zurückzuführen ist, dass die jeweils zahlende A 2-Gesellschaft die gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet erhielt. Randnummer 250 Fall 28 Randnummer 251 (Fall 39 der Anklage) Randnummer 252 Am 09.09.2003 wurden per Fax der A 9 GmbH i. Gr. die für den Kunden B 6 ausgestrahlten Werbezeiten bei ... für den Zeitraum September/Oktober 2003 mitgeteilt und als Rechnungsempfänger die Firma A 1 A GmbH & Co KG benannt. Randnummer 253 Mit Rechnungen vom 09.09.2003 und 18.12.2003 stellte die Firma A 9 GmbH auf der Grundlage der mitgeteilten Schaltvolumina sodann der Firma A 1 A GmbH & Co KG Beträge von 1.766.480,63 € brutto (1.522.828,13 € netto) und 3.755,54 € brutto (3.237,53 € netto) in Rechnung. Insgesamt wurde aufgrund des Faxes vom 09.09.2003 ein Nettobetrag von 1.526.065,66 € in Rechnung gestellt. Die A 1 A GmbH & Co KG bezahlte die in Rechnung gestellten Beträge und die A 9 GmbH leitete einen Betrag in Höhe von 1.708.480,63 an die Firma A 10 GmbH weiter, da H für die A 10 GmbH mit Rechnung vom 08.09.2003 der A 9 GmbH i.Gr. "für den Kauf von 4,5 Mio. brutto Schaltvolumen auf ..." diesen Betrag in Rechnung stellte. Randnummer 254 Fall 29 Randnummer