Übertragung der Verkehrssicherungspflicht bei Straßenbauarbeiten Tenor Die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) wird abgewiesen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte zu 3) je 18,75 % zu tragen. lm Übrigen hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist Vollkaskoversicherung des Versicherungsnehmers A. Randnummer 2 Die Beklagte zu 1) ist Trägerin der Straßenbaulast in X, bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die Stadtwerke X. Zwischen September und November 2006 fanden im Bereich Y-Straße u.a. im Kreuzungsbereich zur Z-straße Bauarbeiten statt. Dabei beauftragte die Beklagte zu 2) die Beklagte zu 3) mit der Herstellung von Straßenquerungen für Rohrleitungen: Die Beklagte zu 3) ließ die Arbeiten durch die Firma B durchführen, deren lnsolvenzverwalter der vormalige Beklagte zu 4) ist. Die Straßenquerungen waren jeweils mit Kaltasphalt verfüllt worden, da während der nächtlich durchgeführten Baumaßnahmen kein Heißasphalt verfügbar war. Randnummer 3 Die Beklagte zu 1) übertrug die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten auf die Beklagte zu 2) im Rahmen einer Konzessionsvereinbarung. Diese Vereinbarung beinhaltet das Recht, öffentliche Straßenbereiche und Verkehrsflächen für die Verlegung, den Вetrieb und die Unterhaltung aller zu Versorgung des Vertragsgebietes mit elektrischer Energie zu versorgen. Randnummer 4 Die Beklagte zu 2) übertrug die von der Beklagten zu 1) übertragene Verkehrssicherungspflicht durch Rahmenvertrag auf die Beklagte zu 3). In § 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zur Rahmenvereinbarung vom 17.01./ 26.01.2005 ist folgendes geregelt: Randnummer 5 „Die Ausführung des jeweiligen Auftrages durch den AN hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter besonderer Berücksichtigung und Beachtung der Bau-, Zeichen und Einmessvorschriften des AG sowie sämtlicher maßgeblicher Normen, insbesondere aller arbeits- und sozialrechtlichen sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, Richtlinien und Berufsgenossenschaftsrechtlichen Vorschriften, insbesondere auch die Vorschriften der BGFW und der BGFE, in der jeweils gültigen Fassung, und behördlicher Anweisungen zu erfolgen." Randnummer 6 In § 4 ist geregelt: Randnummer 7 ,,... Ebenso obliegt der Bauleitung die allgemeine Verkehrssicherungspflicht. " Randnummer 8 Hinsichtlich des Rahmenvertrages sowie der Allgemeinen Vertragsbedingungen wird im Übrigen auf BI. 77ff. d.A. verwiesen. Randnummer 9 Die Beklagte zu 3) erhielt eine verkehrsbehördliche Genehmigung, Arbeiten auf öffentlichen Straßen vom 06.09.2006 bis 15.11.2006 durchzuführen. Randnummer 10 Die Beklagte zu 3) übertrug ihre Verkehrssicherungspflichten weiter auf die Firma B die schlussendlich die Arbeiten ausführte. Randnummer 11 Zu dem behaupteten Unfallzeitpunkt war es dunkel und die Straße war nass. Es hatte bereits längere Zeit geregnet. Randnummer 12 Der Versicherungsnehmer der Klägerin ließ sein Fahrzeug zu einem Gesamtpreis von 6.967,97 € brutto bei der Fa. C reparieren. Davon erstattete die Klägerin dem Versicherungsnehmer 6.467,97 € (Reparaturkosten abzüglich 500,- € Selbstbeteiligung). Weiteren Schadensersatz macht der Versicherungsnehmer vor dem Amtsgericht Wiesbaden geltend. Randnummer 13 Mit Schreiben vom 04.12.2008 wurden die Beklagten aufgefordert, die auf sie übergegangene Forderung bis spätestens 14.12.2008 auszugleichen. Randnummer 14 Die Klägerin behauptet, der Zeuge A sei am 02.1 0.2006 gegen 20:00 Uhr bei Dunkelheit und starker Regen die Y-Str. stadtauswärts gefahren. Dabei hätten sich auf der Straße in Höhe der Hausnummer 105 (…) mehrere 25 cm tiefe Schlaglöcher befunden, die mit Wasser gefüllt und daher nicht erkennbar gewesen seien. Infolgedessen sei ein Schaden am Fahrzeug entstanden, welcher zu der Reparaturrechnung der Fa. C vom 04.10.2006 geführt habe. Die Unfallstelle sei eine zuvor durch die Beklagten provisorisch hergestellte Straßenquerung. Die Klägerin behauptet weiter, es sei keine Beschilderung vorhanden gewesen, es sei ein untaugliches Verfüllmaterial verwendet worden und es sei nicht verhindert worden, dass durch unterirdische Arbeiten eine Fahrbahnabsenkung eintreten konnte. Randnummer 15 Die Klägerin ist der Ansicht, es stelle einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht, Verkehrsüberwachungspflicht und Kontrollpflicht dar, wenn ein Träger der Straßeпbaulast nicht dafür Gewähr leistet und sicherstellt, dass bei der Übertragung von eigenen Verkehrssicherungspflichten, bei deren Eigenausführung keine Insolvenzrisiken bestünden, keine Insolvenzrisiken auf die Allgemeinheit geschoben werden. Dies könne beispielsweise durch Versicherungen erfolgen. Randnummer 16 Nachdem die Klägerin mit der vormaligen Beklagten zu 3) einen Vergleich auf der Basis einer Haftungsverteilung von 75% zu Lasten der Beklagten zu 3) geschlossen und die Klage gegen den Beklagten zu 4) zurückgenommen hat, beantragt sie weiterhin, die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.467,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15.12.2008 zahlen. Randnummer 17 Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, der Klägerin die außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 957,50 € zu erstatten. Randnummer 18 Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Die Beklagte zu 1) bestreitet zunächst den Unfallhergang mit Nichtwissen. Darüber hinaus habe der Zeuge N, ein Bediensteter des Tiefbauamtes, regelmäßig kontrolliert, ob sich die Baumaßnahmen in geordneten Bahnen bewegen und die Beschilderung ordnungsgemäß war. Die Baustelle sei ordnungsgemäß It. Verkehrszeichenplan beschildert gewesen. Insbesondere sei der aufgegrabene Bereich durch Warnbaken gesichert gewesen. Randnummer 20 Die Beklagte zu 2) bestreitet im Übrigen den Unfallhergang, den kausalen Zusammenhang zwischen dem Ereignis und den geltend gemachten Schäden und die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Zeugen A mit Nichtwissen. Randnummer 21 Die Beklagte zu 2) trägt vor, sie sei auch ihrer Überwachungs- und Kontrollpflicht stets nachgekommen. Bei der Beklagten zu 3) handele es sich um ein zuverlässiges Unternehmen, bei welchem es bezüglich der Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten noch nie zu Schwierigkeiten gekommen sei. Die Beklagte zu 2) arbeite schon lange Jahre mit der Beklagten zu 3) zusammen. Zur Wahrnehmung der Kontrollpflichten habe der zuständige Mitarbeiter der Beklagten zu 2), der Zeuge O, die Baustelle 2x pro Tag zu verschiedenen Zeiten kontrolliert. Die Kontrollen seien in der Regel vormittags sowie am Nachmittag erfolgt. Der Zeuge O habe auch regelmäßig mit dem Polier von der Firma B sowie mit den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) und 3), den Zeugen N und M, gesprochen. Randnummer 22 Die betroffene Querung sei zum behaupteten Schadenstag seit 3 Wochen mit Kaltasphalt verfüllt gewesen, so dass es sich nicht um ein Provisorium gehandelt habe. Randnummer 23 Die Beklagten verweisen außerdem auf ein Mitverschulden des Versicherungsnehmers der Klägerin. Randnummer 24 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A, D, N, O und M. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 04.09.2009 (BI. 288ff.) und 16.10.2009 (BI. 324ff.) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 26 Zwar ist nach der Vernehmung der Zeugen A und D davon auszugehen, dass sich am 02.10.2006 an mehreren Straßenquerungen der Y-Straße, die zuvor mit Kaltasphalt verfüllt worden waren, ca. 25 cm tiefe Schlaglöcher gebildet haben, die aufgrund des unstreitigen Regens mit Wasser gefüllt waren. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge A in ein solches Schlagloch hinein gefahren ist und sein Fahrzeug hierdurch beschädigt wurde. Dies ergibt sich sowohl aus den Angaben des Zeugen A als auch aus denen des Randnummer 27 Zeugen D, der die Unfälle polizeilich aufgenommen hat und sich an den Zeugen A erinnern konnte. Randnummer 28 Weiter ist davon auszugehen, dass eine Baustellenbeschilderung an der Unfallstelle (Straßenquerung stadtauswärts vor der Einmündung der Z-straße) nicht mehr vorhanden war, da sämtliche Zeugen berichtet haben, die Straßenquerung sei bereits fertiggestellt gewesen. Randnummer 29 Die Klage ist auch noch nicht deshalb teilweise unbegründet, weil die Klägerin mit der Beklagten zu З) einen Vergleich auf der Basis einer 75%-igen Haftung geschlossen hat. Denn solange keine Erfüllung eingetreten ist, könnte die Klägerin die anderen Beklagten als Gesamtschuldner auf 100% der geforderten Summe in Anspruch nehmen. Die Zahlung der vergleichsweise vereinbarten Summe ist bislang nicht vorgetragen. Randnummer 30 Eine Haftung der Beklagten zu 1) und 2) scheidet jedoch aus, da sie die ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflichten wirksam übertragen und den nach Übertragung verbleibenden Kontrollpflichten ausreichend nachgekommen sind. Randnummer 31 Eine Übertragung der Verkehrssicherungspflichten ist zulässig (ganz h.M., s. BGHZ 142, 227ff). Sie bedarf einer klaren Absprache, die die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantiert (BGH,. NJW 1996, 2646 ). Eine solche Übertragung ist vorliegend gegeben. Randnummer 32 Sowohl zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) hat — unbestritten — eine Übertragung im Rahmen der Konzessionsvereinbarung stattgefunden als auch zwischen den Beklagten zu 2) und З) durch §§ 2 und 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Rahmenvertrag vom Januar
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