27). Randnummer 38 Das von der Arrestbeklagten als Erblasserschuld aufgeführte Darlehen von F (Position 20 des Nachlassverzeichnisses) ist keine Erblasserschuld und vom Nachlass nicht abzugsfähig. Der Darlehensvertrag vom 06.09.2000 lief bereits am 31.12.2004 aus, sodass der Fälligkeitszeitpunkt längst erfolgte. Es ist demnach von einer Rückzahlung auszugehen. Wenn die Rückzahlung noch nicht erfolgt sein sollte, ist die Verbindlichkeit gegenüber F bereits gemäß § 195 BGB verjährt und auch daher nicht abzugsfähig (J. Mayer,
31). Dies haben die Arrestkläger durch Vorlage der Anlage zum Darlehensvertrag glaubhaft gemacht, §§ 916, 920 II ZPO. Die Arrestbeklagte hat weder Gegenteiliges behauptet, noch glaubhaft gemacht. Randnummer 39 Auch die von der Arrestbeklagten im Nachlassverzeichnis unter Position 30 als Erbfallschuld aufgeführten Gutachterkosten für die Immobilie … in … sind nicht abzugsfähig. Diese sind nicht angefallen, weil sie zur Feststellung des Bestandes und Wertes des Nachlasses erforderlich waren (Münchner Kommentar-Lange § 2311 BGB Rn. 13), sondern aufgrund der anschließenden Veräußerung der Immobilie durch die Arrestbeklagte. Diese Veräußerung beruhte jedoch auf einem eigenen Entschluss der Arrestbeklagten und ist daher eine Eigenschuld der Arrestbeklagten, mithin der Erbin, die keine Nachlassverbindlichkeit darstellt. Randnummer 40 Ebenso verhält es sich mit den unter Positionen 35 und 36 aufgeführten Rechtsanwaltskosten für das Arrestverfahren als Erbfallschuld. Auch diese sind nicht notwendig für die Feststellung des Bestandes und Wertes des Nachlasses gewesen. Sie sind erst dadurch entstanden, dass die Arrestbeklagte außergerichtlich keine Korrespondenz mit den Arrestklägern über den Nachlass geführt hat und es schließlich durch ihr weiteres Verhalten zu Gründen kam, die den Erlass des Arrestbefehls vom 16.07.2010 (vgl. den Arrestbefehl vom 16.07.2010 und das Teilurteil vom 29.09.2010) rechtfertigten. Randnummer 41 Auch die Kosten für die Erbscheinsanträge, aufgeführt unter den Positionen 28 und 31, sind nicht als Erbfallschulden abzugsfähig. Sie dienen in erster Linie der Legitimation des Erben, nicht der Verwaltung des Nachlasses (vgl. OLG Stuttgart JAB1 BW 1987,76, OLG München, Urt. v. 27.02.2008; Staudinger-Hass, § 2311 BGB Rn. 46; Soergel/Stein § 1967 BGB Rn. 17; Soergel-Damrau, § 2353 BGB Rn. 51). Randnummer 42 Darüber hinaus führt die Arrestbeklagte unter den Positionen 1, 2 und 6 als Passiva verschiedene Vorfälligkeitsentschädigungen an. Auch diese sind nicht vom Nachlass abzuziehen. Sie beruhen auf Dispositionen des Erben und können daher die Höhe des Pflichtteilsanspruchs nicht beeinträchtigen (vgl. Groll/Rösler, Abschn. C VI Rn. 51; J- Mayer,
31). Dem Erben wären diese Kosten nicht angefallen, wenn er das Darlehen nicht vorzeitig zurückgezahlt hätte. Randnummer 43 Ebenso verhält es sich mit der unter Position 32 als Erbfallschuld aufgeführten Löschungsbewilligung im Zusammenhang mit der Veräußerung der Immobilie in A . Auch hierbei handelt es sich um neue Eigenverbindlichkeit der Arrestbeklagten, die nicht abzugsfähig ist. Randnummer 44 Es liegt auch ein Arrestgrund gemäß § 917 ZPO vor. Dieser wurde von den Arrestklägern dargelegt und glaubhaft gemacht. Zu den bereits erfolgten Ausführungen zum Arrestgrund wird auf das Teilurteil vom 29.09.2010 Bezug genommen. Der Arrestbeklagten ist es nicht gelungen, die Umstände der Arrestgründe zu beseitigen. Randnummer 45 Die Ausführungen der Arrestbeklagten hinsichtlich der außergerichtlich unterbliebenen Auskunftserteilung sind nicht glaubhaft gemacht worden und überzeugen das Gericht nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Arrestbeklagte die Korrespondenz mit der Mutter der Arrestkläger vergessen haben kann. Sie selbst hat vorgetragen, dass sie nach dem Tod des Erblassers bereits ein Telefongespräch mit der Mutter der Arrestkläger geführt habe und es dabei auch um die Zusammensetzung des Nachlasses gegangen ist. Auch wenn die Arrestbeklagte mit der Auskunftserteilung einen Notar beauftragt hat, so ist sie doch weiterhin mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses beschäftigt gewesen, indem sie beispielsweise Unterlagen bei dem von ihr beauftragten Notar einreichte. Selbst wenn sich die Arrestbeklagte nicht mehr an ein Gespräch mit der Mutter der Arrestkläger erinnert hat, die Verpflichtung den Pflichtteilberechtigten Auskunft zu erteilen, kann die Arrestbeklagte nicht vergessen haben. Dennoch wurde das Nachlassverzeichnis erst erstellt, nachdem die Arrestkläger Hauptsacheklage erhoben haben. Randnummer 46 Auch das Versäumnis des Prozessbevollmächtigten der Arrestbeklagten in der Zeit zwischen dem ersten anwaltlichen Schreiben der Arrestkläger im Februar 2010 bis zur Klageerhebung, eine Kurznachricht an die Arrestklägervertreter zu schicken, ist der Arrestbeklagten zuzurechnen. Randnummer 47 Den Arrestgrund, folgend aus dem nachgebesserten Nachlassverzeichnis, konnte die Beklagte ebenfalls nicht beseitigen. Sofern sie dazu ausführt, dass Positionen vergessen worden seien oder nicht aufgeführt werden konnten, weil keine Belege vorhanden gewesen seien, ist ihr entgegen zu halten, dass die Nachbesserung erst erfolgte, nachdem die Arrestkläger auf die Notwendigkeit der Nachbesserung hingewiesen haben. Mit Einreichung des Nachlassverzeichnisses vom 18.06.2010 zum Hauptsacheverfahren forderte die Arrestbeklagte die Arrestkläger auf, die erste Stufe für erledigt zu erklären. Damit brachte sie zum Ausdruck, dass das Nachlassverzeichnis vollständig sei und sie es gewissenhaft erstellt habe. Sie hat zu keiner Zeit darauf aufmerksam gemacht, dass ihr Belege, wie der Einkommenssteuerbescheid 2008, zur Zeit der Nachlasswerterstellung noch nicht vorgelegen haben. Randnummer 48 Auch zu ihren Ausführungen zu der nicht im Nachlassverzeichnis aufgeführten Versicherung an die zweite Ehefrau des Erblassers, Frau G, bietet die Arrestbeklagte keinen Beweis an, sodass ihr auch hierdurch keine Erschütterung des Arrestgrundes gelingt. Randnummer 49 Letztlich ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, wieso die Arrestbeklagte nur über einen Betrag von 115.000,- € verfügt. Die Arrestkläger haben glaubhaft gemacht, für welche Beträge die einzelnen Immobilien veräußert wurden. Nach diesen Angaben müsste die Arrestbeklagte jedoch über mehr als 115.000,- € verfügen können. Der substantiierten Wertberechnung ist die Arrestbeklagte nicht erheblich unter Glaubhaftmachung entgegengetreten. Es besteht somit weiterhin der Arrestgrund aufgrund der Umwandlung von Sachwerten in eine Geldforderung. Dies hat die Arrestbeklagte durch Veräußerung der Grundstücke getan. Immobilien stellen ein gegenüber dem Barvermögen im Regelfall sicheres Sicherungsmittel dar. Barvermögen kann leichter verschoben und verschleiert werden. Die Notwendigkeit der Verkäufe hat die Arrestbeklagte nach wie vor nicht substantiiert dargelegt. Randnummer 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gemäß § 709 S. 1, 2 ZPO hinsichtlich der Kosten. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006442
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