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LG Wiesbaden 7. Zivilkammer 7 O 279/10 Urteil Der Kläger begehrt verzinsliche Rückzahlung seiner Beiträge zu einem Lebensversicherungsvertrag.

Verfahrensgang nachgehend OLG Frankfurt, 20. Januar 2012, 7 U 105/11, Urteil nachgehend BGH, IV ZR 57/12, noch anhängig Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

nach erfolgter Sicherheitenverwertung keine Forderungen mehr gegen ihn bestehen und

ihm mit Schreiben vom 26.11.2010 mitgeteilt worden sei,

die Akte geschlossen wurde. Randnummer 9 Der Kläger begehrt Zahlung in Höhe von 23.925,51 €, wobei sich dieser Betrag aus der Differenz des ausgezahlten Rückkaufswertes zur Summe aller eingezahlten Prämien zuzüglich einer Verzinsung von 7 % zusammensetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 6 der Klageschrift (Bl. 6 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 10 Der Kläger vertritt die Auffassung, er sei aktivlegitimiert, da aus der Sicherungsabtretung an die ... ausweislich des Schreibens der ... vom 17.01.2011 (Anlage K 9, Bl. 139 d. A.) keine Ansprüche mehr resultieren. Randnummer 11 Der Kläger vertritt die Auffassung, er habe einen Anspruch auf Zahlung des Klagebetrages aus § 812 BGB, da der Vertrag von Anfang an nicht wirksam zustande gekommen sei. § 5 a VVG a.F. verstoße gegen die Lebensversicherungs- und Klauselrichtlinie mit der Folge,

der Vertrag schon nicht wirksam zustande gekommen sei. Die eingezahlten Prämien seien mit 7 % zu verzinsen. Randnummer 12 Zudem sei sein Widerspruch vom 22.06.2010 nicht verfristet, da das in § 5 a VVG a.F. verankerte Policenmodell europarechtswidrig und damit unwirksam sei. § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. genüge den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Lebensversicherungs- und Schadensversicherungs-Richtlinien nicht. Bei richtlinienkonformer Auslegung dieser Norm stehe ihm im Falle einer fehlerhaften bzw. unterlassenen Erteilung der den Anforderungen des § 10 a VAG a.F. entsprechenden Verbraucherinformation vor bzw. bei Vertragsschluss ein zeitlich unbefristetes Widerspruchsrecht zu, wie dieses nunmehr auch in § 8 Abs.1 VVG n.F. vorgesehen sei. Randnummer 13 Ferner ist der Kläger der Meinung, er habe den Lebensversicherungsvertrag wirksam gemäß § 495 Abs. 1 in Verbindung mit § 355 BGB widerrufen, da bei unterjähriger Zahlungsweise der Versicherungsprämien und des damit verbundenen Zuschlags ein entgeltlicher Zahlungsaufschub gewährt werde. Randnummer 14 Die Beklagte habe außerdem gegen ihre Pflicht verstoßen, den Kläger bei Vertragsabschluss über alle vertragsrelevanten Informationen zu informieren, über das Widerrufsrecht zu belehren und über die Rückvergütungen aufzuklären. Randnummer 15 Der Kläger vertritt zudem die Auffassung, er habe gemäß § 280 Abs. 1 BGB Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.900,43 € bei einer 1,9 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 34.896,48 € und behauptet hierzu, er habe die Rechtsanwaltsgebühren bezahlt. Randnummer 16 Für den Fall,

sich das Gericht der Auffassung des Klägers zur Europarechtswidrigkeit des § 5 a VVG a.F. nicht anschließen sollte, regt der Kläger an, die Sache dem EuGH vorzulegen. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 23.925,51 € nebst Zinsen in Höhe von 7 % seit dem 23.06.2010 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.900,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Die Beklagte rügt die fehlende Aktivlegitimation des Klägers im Hinblick auf die Abtretung der Ansprüche an die ... und die Pfändung in Höhe von 4.098,21 € durch das Finanzamt .... Randnummer 20 Die Beklagte erhebt hilfsweise die Einrede der Verjährung hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche. Randnummer 21 Die Beklagte behauptet, sie habe dem Kläger mit Schreiben vom 07.05.2004 zusammen mit dem Versicherungsschein die Verbraucherinformation nach § 10 a VAG übermittelt und darin über das Widerspruchsrecht belehrt. Die Verbraucherinformation sei mit dem Versicherungsschein fest verbunden gewesen. Randnummer 22 Die Beklagte vertritt die Auffassung,

§ 5a VVG a.F.

europarechtskonform und der Widerspruch vom 22.06.2010 daher verfristet sei. Ein „ewiges“ Widerspruchsrecht bestehe nicht. Ein Widerrufsrecht nach § 355 in Verbindung mit § 495 BGB stehe dem Kläger nicht zu, da diese Bestimmungen auf Versicherungsverträge keine Anwendung finden. Randnummer 23 Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 25 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Differenz zwischen eingezahlten Prämien und Rückkaufswert und eine Verzinsung von 7 % auf alle eingezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 23.925,51 € gemäß § 812 Abs. 1 BGB im Hinblick auf den bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag. Randnummer 26 Der Kläger ist aktivlegitimiert. Im Hinblick auf die Abtretung der Ansprüche an die ... am 30.08.2004 ist angesichts der Mitteilung der Bank per E-Mail vom 17.01.2011 von einer konkludenten Rückübertragung der Ansprüche auszugehen, da die ... in diesem Schreiben bestätigt,

keinerlei Ansprüche mehr gegen den Kläger bestehen und die Akte geschlossen wurde. Bereits in einer Entscheidung vom 21.11.1985 (Az: VII ZR 305/84, NJW 1986, 977) urteilte der Bundesgerichtshof,

von einer stillschweigenden Rückabtretung einer sicherungshalber abgetretenen Forderung gegen einen Dritten auszugehen ist, wenn die der Abtretung zugrunde liegende Forderung des Abtretungsempfängers gegen den Abtretenden getilgt worden ist. In einem solchen Fall sei eine ausdrückliche Rückabtretung nicht erforderlich und auf eine Anzeige der Rückabtretung gegenüber dem Schuldner komme es nicht an. Randnummer 27 Soweit der Anspruch aus dem Lebensversicherungsvertrag in Höhe von 4.098,21 € von dem Finanzamt ... am 04.11.2010 gepfändet wurde, ist zu berücksichtigen,

ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss lediglich bewirkt,

der Kläger die Forderung nicht mehr für sich einziehen, also nicht Leistung an sich verlangen kann. Der Kläger dürfte daher auf Leistung an den Pfändungsgläubiger klagen, und zwar aus eigenem Recht (vgl. BGH, Urteil vom 05.04.2001, Az: IX ZR 441/99, NJW 2001, 2178; OLG München, Urteil vom 19.08.2009, Az: 7 U 2046/09). Auf eine Umstellung des Klageantrags kommt es jedoch vorliegend nicht an, weil die Klage unbegründet ist. Randnummer 28 Es fehlt nicht an einem Rechtsgrund im Sinne von § 812 BGB für die geleisteten Prämienzahlungen, weil die Prämienzahlungen auf der Grundlage des wirksam zustande gekommenen Lebensversicherungsvertrages erfolgten. Randnummer 29 Der Einwand des Klägers,

§ 5a VVG a.F.

gegen Art. 35 und 36 der Richtlinie 2002/83/EWG in Verbindung mit der Schadensversicherungs-Richtlinie verstoße und aus diesem Grunde bereits der Vertrag nicht wirksam geschlossen worden sei, findet keine Stütze in der Richtlinie (vgl. Landgericht München I, Urteil vom 15.12.2010, Az: 23 O 11986/10). Randnummer 30 In Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie ist geregelt: "Jeder Mitgliedstaat schreibt vor,

der Versicherungsnehmer eines individuellen Lebensversicherungsvertrags von dem Zeitpunkt an, zu dem er davon in Kenntnis gesetzt wird,

der Vertrag geschlossen ist, über eine Frist verfügt, die zwischen 14 und 30 Tagen betragen kann, um von dem Vertrag zurückzutreten." Randnummer 31 Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt: "Vor Abschluss des Versicherungsvertrages sind dem Versicherungsnehmer mindestens die in Anhang III Buchstabe A aufgeführten Angaben mitzuteilen." Randnummer 32 Maßgeblich ist nach der Richtlinie,

dem Versicherungsnehmer ein Rücktritts- bzw. Widerspruchsrecht eingeräumt wird, was in § 5 a VVG a.F. erfolgt ist. Aus der Regelung in Art. 36 der Richtlinie kann nicht geschlossen werden,

von einem Vertragsschluss erst auszugehen ist, wenn alle Unterlagen übergeben wurden. Die Richtlinie enthält hierzu keine Regelung und daher ist der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten eröffnet (vgl. Landgericht München I a.a.O.). Randnummer 33 Der Rechtsgrund ist auch nicht nachträglich durch einen wirksamen Widerspruch entfallen. Der Widerspruch vom 22.06.2010 ist gemäß § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. verfristet mit der Folge,

dem Kläger aus dem wirksam geschlossenen Lebensversicherungsvertrag nach Auszahlung des Rückkaufwertes durch die Beklagte keine Ansprüche mehr zustehen. Gemäß § 5 a Abs. 1 S. 1, 2 VVG a.F. gilt ein Lebensversicherungsvertrag für den Fall,

der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10 a VAG unterlassen hat, als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen Frist von 30 Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht. Gemäß § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. In § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ist geregelt,

das Recht zum Widerspruch jedoch in jedem Fall ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Randnummer 34 Da der Kläger die erste Prämie im Jahre 2004 zahlte, ist der Widerspruch vom 22.06.2010 nicht innerhalb der Jahresfrist des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. erfolgt. Die Beklagte kann sich auf die Verfristung des Widerspruchs berufen, da entgegen der Auffassung des Klägers diese Regelung nicht gegen europarechtliche Vorschriften verstößt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 17.09.2009, Az: 7 U 75/09 m.w.N.; OLG Köln, Beschlüsse vom 05.02.2010 und 26.03.2010, Az: 20 U 150/09, Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05.08.2010, Az: 9 U 187/09). Der Auffassung des Klägers, wonach zum Schutz des Versicherungsnehmers im Wege gemeinschaftskonformer Auslegung zu Art. 31 in Verbindung mit Anhang II lit. A der Richtlinie 92/96/EWG und Art. 36 der Richtlinie 2002/83/EG zwingend folge,

dem Kläger sein Widerspruchsrecht so lange und gegebenenfalls unbefristet zustehe, bis der Versicherer seiner Informations- und Aufklärungspflicht nachgekommen sei, kann nicht gefolgt werden. Der klägerischen Auffassung einer Unvereinbarkeit zwischen Europarecht und nationalem Recht unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsnehmerschutzes steht entgegen,

der Richtliniengeber den Versicherungsnehmer auch bei Anwendung nationalen Rechts als hinreichend geschützt angesehen hat (vgl. OLG Stuttgart aaO). Randnummer 35 Der Erwägungsgrund Nr. 19 der Richtlinie 92/96/EWG lautet: "Die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts ist keine Vorbedingung für die Verwirklichung des Binnenmarkts im Versicherungssektor. Die den Mitgliedstaaten gelassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsunternehmen Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eingehen, stellt deshalb eine hinreichende Sicherung für die Versicherungsnehmer dar." Randnummer 36 Der Erwägungsgrund Nr. 44 der Richtlinie 2002/83/EWG lautet: "Die in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften des Vertragesrechts für die in dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten sind unterschiedlich. Die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts ist keine Vorbedingung für die Verwirklichung des Binnenmarktes im Versicherungssektor. Die den Mitgliedstaaten belassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsunternehmen Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eingehen, stellt deshalb eine hinreichende Sicherung für die Versicherungsnehmer dar." Randnummer 37 Die maßgebliche Umsetzung der Richtlinien Lebensversicherung und Schadensversicherung ist durch die Einführung des § 10 a VAG erfolgt. § 5 a VVG a.F. stellt lediglich eine diese aufsichtsrechtliche Regelung flankierende versicherungsvertragliche Regelung dar (OLG Stuttgart aaO). Wenn ein Versicherungsnehmer, der die Verbraucherinformationen nicht erhalten hat, mit den Prämienzahlungen begonnen hat und dementsprechend auf das Bestehen vertraglichen Versicherungsschutzes vertraut, so bedarf er mangels erkennbaren Informationsinteresses jedenfalls nach Ablauf eines Jahres nach Zahlung der ersten Prämie nicht mehr des von den Richtlinien intendierten Schutzes seines Informationsinteresses, wohl aber des Schutzes seines Vertrauens in das Bestehen von Versicherungsschutz (vgl. OLG Stuttgart aaO). Hinzu kommt,

§ 5a VVG a.F.

auch der Billigkeit entspricht, da diese Norm die Möglichkeit des Versicherungsnehmers, der das Fehlen einer Information bemerkt, begrenzt, abzuwarten, ob der Versicherungsfall eintritt oder ausbleibt, um für den Fall des Ausbleibens die Prämie nach Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 812 BGB zurückzufordern. Randnummer 38 Die Entscheidung des EuGH in Sachen ... (Urteil vom 13.12.2001, Az: C-481/99) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. In dieser Entscheidung wurde zwar entschieden,

der nationale Gesetzgeber durch die Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Fall von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen daran gehindert ist, das Widerrufsrecht nach Art. 5 dieser Richtlinie für den Fall,

der Verbraucher nicht gemäß Art. 4 dieser Richtlinie belehrt wurde, auf ein Jahr nach Vertragsschluss zu befristen. Die Richtlinie 85/577/EWG sieht in Art. 4 und 5 ausdrücklich ein Widerspruchsrecht vor, während die hier einschlägigen Richtlinien 92/96/EWG und 2002/83/EWG kein Widerspruchsrecht kennen, weshalb sich aus der befristeten Gewährung eines solchen auch nicht ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht ergeben kann (vgl. OLG Stuttgart aaO). Randnummer 39 Ein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB steht dem Kläger nicht zu. § 355 BGB in Verbindung mit § 495 BGB ist zur Überzeugung des Gerichts auf Versicherungsverträge nicht anwendbar. Dies ergibt sich bereits aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum Verbraucherkreditgesetz. In der Begründung heißt es,

Dauerschuldverhältnisse mit laufenden Zahlungen nicht schon dann in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen sollen, wenn die Tarife nach der Zahlungsweise gestaffelt werden (wie dies z.B. bei Versicherungsverträgen angetroffen wird), weil kein Zahlungsaufschub vorliege, sondern Rabattgesichtspunkte im Vordergrund stünden (BT-Drucksache 11/5462, Seite 17; vgl. OLG Köln, Beschluss vom 09.07.2010, Az: 20 U 51/10). Hieran sollte sich durch die Integration des Verbraucherkreditgesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch nichts ändern (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 253). Randnummer 40 Der Kläger kann seinen Zahlungsanspruch auch nicht aus einem Schadensersatzanspruch wegen einer Pflichtverletzung der Beklagten bei Vertragsschluss herleiten. Der Vortrag des Klägers zu einem Schadensersatzanspruch ist derart pauschal und unsubstantiiert,

sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Randnummer 41 Es bedarf keiner Vorlage an den EuGH, da ein Vorabentscheidungsverfahren nur dann zwingend einzuleiten ist, wenn ein letztinstanzliches Gericht eines Mitgliedsstaates über eine Frage zu entscheiden hat, die europarechtliche Bezüge hat. Randnummer 42 Mangels Hauptanspruchs stehen dem Kläger auch keine Zinsen und keine Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006455

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