der umseitigen Bedingungen der Kauf- und Abtretungsvereinbarung über Forderungen aus Versicherungsvertrag (Stand 01/2011) durchzusetzen. Randnummer 11 (…) Randnummer 12 Ich versichere, dass meine o.a. Versicherung nicht an Dritte abgetreten oder verpfändet ist (Angaben zu Policendarlehen oder Abtretung ggf. auf gesondertem Blatt beifügen) und hätte gerne (M25) den Rückkaufswert und 25 % aller künftigen Erstattungen, dafür übernimmt die B AG* sämtliche weiteren Kosten.“ Randnummer 13 Ausweislich § 3 der allgemeinen Bedingungen über die Prozessbetreuung zur Anfechtung von Versicherungsverträgen (Stand 01/2011) fällt bei diesem Modell eine Kündigungsgebühr in Höhe von 87,50 € an, soweit ein laufender Versicherungsvertrag durch einen durch die B vermittelten Rechtsanwalt gekündigt wird.
3 der Bedingungen verpflichtet sich die B, die abgetretenen Ansprüche zurück zu übertragen, wenn die Erlösauskehr vollzogen ist oder wenn bei vorzeitiger Verfahrensbeendigung die getroffenen Vereinbarungen erfüllt sind und kein Sicherungsinteresse mehr besteht. Randnummer 14 2. Kauf- und Abtretungsvereinbarung (Versicherungsnehmer …): Randnummer 15 Bei diesem Modell entspricht der Kaufpreis für Ansprüche aus bereits gekündigten Verträgen, den die Klägerin ausweislich des Vertragsformulars an den Versicherungsnehmer zahlt, je nach Vereinbarung 25 - 75 % der noch zu erzielenden Erstattungen. Randnummer 16 Ausweislich § 3 Abs. 1 der Bedingungen der Kauf- und Abtretungsvereinbarung über Forderungen aus Versicherungsvertrag (Stand 06/2009) ist die Kaufpreiszahlung für Ansprüche aus bereits gekündigten und ausgezahlten Verträgen aufschiebend bedingt erst zahlbar, wenn durch die Tätigkeit der Käuferin weitere Erstattung von der Gesellschaft eingefordert werden konnten.
1, 4 ist der Kaufpreis für einen noch laufenden Vertrages auf das Rechtsanwaltsanderkonto des mit der Kündigung beauftragten Rechtsanwalts einzuziehen. Randnummer 17
1 RDG erlaubnispflichtig. Ihre Tätigkeit habe ihren Schwerpunkt nicht im rechtlichen Bereich, sondern im wirtschaftlichen Bereich, so dass jedenfalls § 5 RDG eingreife. Würde man die Dienstleistung der Klägerin wegen Verstoßes gegen das RDG als nichtig ansehen, würde dies eines Berufsverbotes hinsichtlich der Verwirklichung einer guten unternehmerischen Idee gleichkommen. Zudem fehle es an einer rechtlichen Prüfung im Einzelfall. Dies schon deshalb, da die fehlerhaften Widerrufsbelehrungen der Versicherungen, hinsichtlich der diesbezüglichen Versicherungsverträgen die Klägerin die Forderungen von Kunden aufkaufe, standardisiert seien und in einer Vielzahl von Verträgen, die die Klägerin aufkaufe, vorkämen. Es seien daher gerade nicht die Besonderheiten eines Einzelfalls beim Vorgehen der Klägerin zu beachten. Die Tätigkeit der Klägerin sei auch nicht
2 RDG erlaubnispflichtig, da die Klägerin mit der Klage eine eigene Forderung einziehe, also echtes Factoring betreibe. Die Einziehung von Forderungen aufgrund eines Forderungskaufs bedürfe jedoch keiner Erlaubnis. Randnummer 28 Weiter ist sie der Ansicht, die jeweiligen Versicherungsverträge seien bereits nicht wirksam zu Stande gekommen, da die Beklagte den Versicherungsnehmern weder vor noch nach Vertragsschluss die den Anforderungen des § 10 a VAG a.F. entsprechenden vollständigen Verbrauchinformationen erteilt habe. Mit Ausübung des jeweiligen, nicht verfristeten Widerspruchsrechtes sei das Vertragsverhältnis ebenfalls rückwirkend beseitigt worden. § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. genüge den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (Richtlinien2002/83 EG und 92/49 EWG) nicht. Bei richtlinienkonformer Auslegung dieser Norm stehe der Klägerin im Falle einer fehlerhaften bzw. unterlassenen Erteilung der den Anforderungen des § 10 a VAG a.F. entsprechenden vollständigen Verbraucherinformation vor bzw. bei Vertragsschluss ein zeitlich unbefristetes Widerspruchsrecht zu. Der jeweilige Zinsanspruch ergebe sich aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der cic wegen fehlender bzw. fehlerhafter Widerrufsbelehrung. Randnummer 29 Zuletzt ist die Klägerin der Auffassung, ein Anspruch auf Rückzahlung aller Versicherungsbeiträge ergebe sich aus Gründen vorvertraglicher Informationsverletzung aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Die „Kick-Back“-Rechtsprechung des BGH sei auf Versicherungsgesellschaften zu übertragen, da auch hier erhebliche Geldströme von Fondsgesellschaften an die Versicherungsunternehmen fließen würden und der Kunde einen Anspruch darauf habe, über sämtliche Kosten und Provisionen einschließlich der Rückvergütungen einer Kapitalanlage aufgeklärt zu werden. Ein Teil der vom Versicherungsnehmer gezahlten Verwaltungsgebühr - oft die Hälfte - werde wieder an die Versicherungsgesellschaft zurückgezahlt, ohne dass der Versicherungsnehmer etwas davon wisse. Dieser könne somit nicht überprüfen, ob die Versicherung lediglich im eigenen Interesse bei der Anlage handelte oder nicht. Deswegen sei das Versicherungsunternehmen zu einer umfassenden Aufklärung des Versicherungsnehmers über sämtliche Kosten verpflichtet. Randnummer 30 Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht sich der Auffassung der Klage nicht anschließen könne, regt die Klägerin an, die Sache gem. Art. 267 AEUV dem EuGH vorzulegen. Randnummer 31 Nachdem die Klägerin vor Beginn der mündlichen Verhandlung den Klageantrag zu
Entgegen der Auffassung der Klägerin sei § 5 a VVG a.F. auch nicht europarechtswidrig. Es sei eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erfolgt; die Widersprüche wären aber spätestens jeweils mit Ablauf der Einjahresfrist des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. verfristet. Auch lasse sich die so genannte „Kick-Back“-Rechtsprechung nicht auf Versicherungsprodukte übertragen. Zudem beruft sich die Beklagte auf Verjährung. Randnummer 35 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 36 ie Klage ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 37 Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Klage nicht aufgrund fehlender Voraussetzungen für eine Anspruchshäufung
ZPO unzulässig.
ZPO können mehrere Ansprüche eines Klägers gegen denselben Beklagten, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche dasselbe Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, so dass es unerheblich ist, dass aufgrund der Verschiedenartigkeit der Versicherungsverträge und der Unterschiedlichkeit der Vertragshistorien wesentliche Unterschied im Sachverhalt bestehen. Randnummer 38 Die Klägerin ist jedoch nicht aktivlegitimiert. Die zwischen ihr und den Versicherungsnehmern getroffenen Abtretungsvereinbarungen sind gem. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Rechtdienstleistungsgesetz nichtig. Randnummer 39
BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Die den von der Klägerin vorgelegten Abtretungserklärungen zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfte sind nichtig aufgrund eines Verstoßes gegen § 3 RDG.
RDG ist die selbständige Erbringung von Rechtsdienstleistungen nur in bestimmten Fällen erlaubt und damit nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Randnummer 40 Eine Erlaubnis zur Erbringung von selbstständigen Rechtsdienstleistungen ist der Klägerin im Jahr 2009 unstreitig nicht erteilt worden. Randnummer 41 Die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Beklagten ist eine erlaubnispflichtige Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG. Rechtsdienstleistung ist nach dieser Vorschrift die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Randnummer 42 Die Klägerin handelt auf fremde Rechnung. Im Rahmen des § 2 Abs. 2 S. 1 RDG ist für die Bestimmung des Merkmals „fremd“ maßgeblich, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Zedenten zukommen soll. Verbleibt dies beim Zedenten, so handelt es sich um eine fremde Angelegenheit. (vgl. Dreyer/Müller in: Dreyer/Lamm/Müller, RDG, 1. Aufl. 2009, § 2 Rn. 45, 46) Dabei ist nicht nur auf den Wortlaut der getroffenen Vereinbarung und die Art des geschlossenen Vertrages, sondern auf die gesamten dem Vertrag zu Grunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang - also insgesamt auf eine wirtschaftliche Betrachtung - abzustellen (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 24.02.2012, AZ. 11 O 8489/11). Randnummer 43 Im vorliegenden Fall richtet sich der Kaufpreis bei allen Vertragstypen nach dem von der Versicherungsgesellschaft zur Auszahlung kommenden Betrag, weshalb beim Zedenten das Risiko verbleibt, dass eine Auszahlung gänzlich unterbleibt. Schon aus der Tätigkeitsbeschreibung der Klägerin wird deutlich, dass die Kunden nur beim erfolgreichen Abschluss der Klageverfahren „ihr Geld“ in Form einer „Erfolgsbeteiligung“ zurückerhalten, so dass die Klägerin nicht das Bonitätsrisiko der abgetretenen Forderung, sondern nur das Prozesskostenrisiko trägt. Dies bewirbt die Klägerin auch konkret auf ihrer Homepage, indem sie ausführt, „für ihre Kunden noch das Geld zurückzuholen, welches ihnen zusteht“. Daneben verdeutlichen auch das Vertragsformular des „Geld zurück! – Auftrages“ mit der Formulierung „(…) meine Ansprüche für mich
der umseitigen Bedingungen (…) durchzusetzen“, das Vertragsformular des „Easypakets“ mit der Formulierung „Damit Sie meine Ansprüche im einfachen Sammelverfahren und für mich völlig risikolos geltend machen können (…)“ sowie das Vertragsformular des „Ökopakets“ mit der Formulierung „(…) beauftrage ich Sie, umgehend einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung eigener Interessen sowie der sofortigen Kündigung des vorstehenden Vertrages zu beauftragen“, dass die Klägerin keine eigene, sondern eine fremde Angelegenheit wahrnimmt. Randnummer 44 Auch ist der Kaufpreis für einen noch laufenden Vertrag ausweislich § 3 Abs. 4 der Bedingungen der Kauf- und Abtretungsvereinbarungen über Forderungen aus Versicherungsvertrag (Stand 06/2009) auf das Rechtsanwaltsanderkonto des mit der Kündigung beauftragten Rechtsanwalts, also auf ein Fremdgeldkonto, einzuziehen. Ausweislich § 4 Abs. 3 der allgemeinen Bedingungen über die Prozessbetreuung zur Anfechtung von Versicherungsverträgen (Stand 01/2011) verpflichtet sich die Klägerin zudem bei dem Modell „Geld zurück! - Auftrag“, die abgetretenen Ansprüche zurück zu übertragen, wenn die Erlösauskehr vollzogen ist oder wenn bei vorzeitiger Verfahrensbeendigung die getroffenen Vereinbarungen erfüllt sind und kein Sicherungsinteresse mehr besteht. Randnummer 45 Da ferner jeweils vereinbart wurde, dass ein prozentualer Anteil des über den Rückkaufswert hinausgehenden Auszahlungswertes an den Zedenten gehen soll, verfängt das Argument der Klägerin, ihre Kunden würden nach dem Wortlaut nur „beteiligt“ und das wirtschaftliche Ergebnis stehe gänzlich ihr zu, bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht. Randnummer 46 Die Tätigkeit der Klägerin stellt jedenfalls eine Rechtsdienstleistung i.S.v. § 2 Abs. 1 RDG dar.
1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Erforderlich ist dabei, dass die Rechtsberatung oder Rechtsbesorgung eine besondere Prüfung der Rechtslage im Sinne eines juristischen Subsumtionsvorgangs voraussetzt (BT-Drucks. 16/3655 S. 35). Randnummer 47 Bereits das Internetangebot auf der Firmenhomepage der Klägerin mit dem Wortlaut „Reichen sie einfach alle Verträge ein. Wir prüfen dann, ob wir auch in dem speziellen Fall noch Geld zurückholen können.“ macht deutlich, dass die Klägerin Leistungen anbietet, die einen juristischen Subsumtionsvorgang erfordern. Dies verdeutlicht sie auch selbst im Vertragsformular zum Ökopaket: „Ich bin mir darüber im Klaren, dass durch die B AG und deren Rechtsanwälte lediglich eine Prüfung der Anfechtbarkeit meiner Verträge vorgenommen wird.“ Randnummer 48 Die Klägerin muss in jedem Einzelfall prüfen, ob Ansprüche, die über einen Rückkaufswert hinausgehen, bestehen. Soweit sie sich darauf bezieht, dass die Widerrufsbelehrung standardisiert seien und deshalb keine Einzelfallprüfung erforderlich sei, folgt das Gericht dieser Auffassung nicht, da zum einen für den konkreten Fall geprüft werden muss, welche Art der Widerrufsbelehrung überhaupt vorliegt und zum anderen selbst bei standardisierten Widerrufsbelehrungen eine Einzelfallbetrachtung dahingehend erforderlich ist, ob überhaupt ein Widerspruch eingelegt werden soll oder nicht - beispielsweise könnte auch der Fall vorliegen, dass der Rückkaufswert die eingezahlten Beträge übersteigt, so dass ein Widerspruch für den Kunden nachteilig wäre. Die Prüfung, ob die Geltendmachung von über den Rückkaufswert hinausgehenden Ansprüchen möglich ist, bedarf einer eingehenden rechtlichen Prüfung und insbesondere auch der Auseinandersetzung mit versicherungs- und gegebenenfalls europarechtlichen Fragen (vgl. LG Nürnberg-Fürth aaO). Diese Prüfung ist auch nicht etwa abstrakt, sondern betrifft den konkreten Fall des jeweiligen Versicherungsnehmers. So lässt die Klägerin selbst durch ihre Prozessbevollmächtigten bezüglich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten vortragen, dass durch diese sehr wohl eine Prüfung jedes einzelnen Anspruchs erfolge und trotz der weitestgehend zusammenfassenden rechtlichen Begründung der Arbeitsaufwand enorm sei (S. 26 der Replik). Auch dies verdeutlicht, dass die Klägerin in jedem Einzelfall die Erfolgsaussichten einer Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche prüfen muss. Dass sie sich dazu des Sachverstandes von Rechtsanwälten bedient, ändert nichts daran, dass sie selbst als potentielle Anspruchstellerin und Prozesspartei den Klärungsbedarf hat und vom Ergebnis des Votums der Anwaltschaft ihr weiteres Verhalten abhängig macht (vgl. LG Aachen, Urteil vom 27.04.2012, AZ. 9 O 626/10). Randnummer 49 Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch keine erlaubnisfreie Nebentätigkeit im Sinne von § 5 RDG vor. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen immer nur im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Leistenden gehören. Der Begriff der Nebenleistung impliziert, dass eine andere Tätigkeit als „Hauptleistung“ das Berufs- oder Tätigkeitsbild prägt. (Dreyer/Müller aaO § 5 Rn. 16) Randnummer 50 Die Klägerin selbst bezeichnet sich ausweislich ihres Internetauftritts (www.xxx.ag) als internationaler Prozessfinanzierer und betreibt „A“ als Geschäftsmodell. Sie selbst ist der Auffassung, dass es eines Berufsverbotes hinsichtlich der Verwirklichung einer guten unternehmerischen Idee gleichkommen würde, wenn man ihre Dienstleistung wegen Verstoßes gegen das RDG als nichtig ansehen würde. Daraus folgt, dass die streitgegenständliche Tätigkeit der Klägerin gerade keine Nebenleistung, sondern die Hauptleistung darstellt und damit eine Erlaubnispflicht besteht. Randnummer 51 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006506
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