Zur Wirksamkeit des Risikoausschlusses für "vergleichbare Spekulationsgeschäfte" in Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (hier verneint) Tenor Die Beklagte wird verurteilt, in dem Verfahren der Klägerin gegen die A, Leistungsnummer der Beklagten: …, bedingungsgemäß kostendeckenden Rechtsschutz für die Durchführung dieses Klageverfahrens zu erteilen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 Euro. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin beteiligte sich am 8.6.2009 an dem offenen Immobilienfonds B mit Fondsanteilen in Höhe von 130.000,-- Euro. Randnummer 2 Die Beteiligung erfolgte auf der Grundlage des Verkaufsprospekts „B“ unter Einschaltung der C. Randnummer 3 Die Klägerin beabsichtigt gegen die A als Rechtsnachfolgerin der C wegen der Beteiligung rechtlich vorzugehen. Sie beruft sich darauf, dass sie im Rahmen der Anlageberatung weder anleger- noch objektgerecht beraten worden sei. Randnummer 4 Die Klägerin wandte sich insoweit mit Anwaltsschreiben vom 13.1.2012 wegen Versicherungsschutz an die Beklagte, bei der sie eine Rechtsschutzversicherung unterhält, der die ARB 95 zugrunde liegen. Randnummer 5 Die Beklagte verweigerte den begehrten Rechtsschutz, den die Klägerin mit der vorliegenden Klage verlangt. Randnummer 6 Die Klägerin macht geltend, bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die A wegen einer fehlerhaften Anlageberatung vor Investition in einen offenen Immobilienfond bestehe Versicherungsschutz. Randnummer 7 Die Ausschlussklausel des § 4 g ARB 95 sei nicht einschlägig. Randnummer 8 Die Geldanlage in Inhaberanteile von offenen Fonds, die ein Sondervermögen darstellen, sei geprägt durch den sofortigen des Rechts am Inhaberanteil. Dies gelte auch dann, wenn sich wegen der Anlagestrategie der Fondsgesellschaft die mit Börsentermingeschäften verbundenen Risiken mittelbar auf den Wert der Fondsanteile auswirke. Randnummer 9 Bei Spielverträgen sagten sich die Vertragsparteien eine Leistung unter entgegengesetzten Bedingungen zu, deren Eintritt bei Glücksspielen allein oder überwiegend vom Zufall, bei Geschicklichkeitsspielen allein oder überwiegend von Geschicklichkeit der Beteiligten abhänge. Randnummer 10 Bei einem Wettvertrag versprächen sich die Parteien zur Bekräftigung bestimmter widerstreitender Behauptungen einander, dass demjenigen, dessen Behauptung sich als richtig erweist, ein Gewinn zufallen soll. Vertragszweck sei also nicht die Unterhaltung oder Gewinn als solches, sondern Belohnung der sich als richtig erwiesenen Meinung oder Prognose. Randnummer 11 Ein Terminsgeschäft sei ein Vertrag auf Lieferung von Waren, Wertpapieren oder Devisen, der in der Absicht geschlossen wird, im späteren Zeitpunkt der Verbindlichkeit (Termin) nicht wirklich zu liefern, sondern den Unterschied zwischen den vereinbarten und den Börsen- oder Marktpreis von dem verlierenden an den gewinnenden Teil zu zahlen. Randnummer 12 Ein Kassageschäft hingegen sei ein Geschäft an einer Börse, dessen Abschluss und Erfüllung zeitlich zusammen fallen bzw. nur kurz auseinander liegen. Randnummer 13 Unter vergleichbaren Spekulationsgeschäften seien nur solche Lieferungsverträge auf Terminsbasis zu verstehen, die lediglich zum Zweck der Spekulation geschlossen wurden, um alleine aus den Schwankungen der Börsenkurse oder Marktpreise ohne Güteumsatz Gewinne zu erzielen. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, in dem Verfahren der Klägerin gegen die A, Leistungsnummer der Beklagten: …, bedingungsgemäß kostendeckenden Rechtsschutz für die Durchführung dieses Klageverfahrens zu erteilen. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Sie macht geltend, zwischen den Parteien sei im Rahmen des streitgegenständlichen Rechtsschutzversicherungsvertrages hinsichtlich des Begehrens, welches dem beabsichtigten Klageverfahren zugrunde liegen, ein Risikoausschluss vereinbart worden. Randnummer 17 Bei der Beteiligung an dem Fonds „B“ handele es sich um ein spekulatives Geschäft, welches mit Termin- und Spekulationsgeschäften nach Maßgabe der ARB bedingungsgemäß ausgeschlossen sei. Randnummer 18 Nach den Rechtsschutzbedingungen seien Spiel- und Wettverträge sowie Terminsgeschäfte und vergleichbare Spekulationsgeschäfte nicht von der Gewährung von Rechtsschutz umfasst. Dies gelte für alle Ansprüche, die in ursächlichem Zusammenhang mit solchen Verträgen behauptet würden oder aber entstehen könnten. Darunter seien unter anderem Ansprüche aus unerlaubter Handlung, aus Pflichtverletzung von Verträgen sowie sonstige konkurrierende Ansprüche oder vorvertragliche Pflichtverletzungen zu verstehen. Randnummer 19 Die ARB bezweckten die von der Risikogemeinschaft der Versicherten aufgebrachten Beträge nicht für Auseinandersetzungen einzusetzen, die aus sogenannten aleatorischen Verträgen stammten. Randnummer 20 Terminsgeschäfte hätten danach wegen eines von vorne herein extrem hohen wirtschaftlichen Risikos im Zusammenhang mit solchen Geschäften nicht erfasst werden sollen. Bei ihnen sei kennzeichnend, dass die Erfüllung, die zugesagt ist, zeitlich verzögert erfolge. Im Übrigen bestehe häufig nicht die Absicht, tatsächlich zu einem bestimmten Termin zu liefern, sondern ausschließlich die Absicht, eine Differenz zwischen Tagespreis und vorher angenommenem Preis als Gewinn oder entsprechend als Verlust zu realisieren. Dabei werde das Verlustrisiko allerdings häufig übersehen. Ausgeschlossen sei Rechtsschutz auch für sogenannte vergleichbare Spekulationsgeschäfte und der Risikoausschluss wolle erkennbar gerade solche Spekulationsgeschäfte erfassen, die ein Terminsgeschäft vom Risikograd her vergleichbar seien. Dazu gehörten insbesondere solche Geschäfte, die ein hohes Risiko in sich trügen, wie dies bei Fondbeteiligungen häufig der Fall sei. Randnummer 21 Nach den Angaben der Klägerin sei offensichtlich nahezu ein Totalverlust eingetreten. Randnummer 22 Der Fonds B habe insbesondere auch in Anlagen investiert, die in dem Bereich der besonders spekulativen Geschäfte gehörten. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre zu den Gerichtsakten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die Klage ist begründet. Randnummer 25 Der Klägerin steht gegen die Beklagte aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrages der Parteien hinsichtlich des beabsichtigten Klageverfahrens gegen die A ein Anspruch auf Versicherungsleistung und damit Deckungsschutz zu. Randnummer 26 Das beabsichtigte Klageverfahren bezieht sich auf einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem offenen Immobilienfonds. Randnummer 27 Die damit verbundene vorvertragliche/vertragliche Wahrnehmung von Rechten wird durch den vorliegend allein streitgegenständlichen Risikoausschuss in § 4 g ARB 95 nicht wirksam erfasst. Randnummer 28 Nach dieser Regelung wird ein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung von rechtlichen Interessen ausgeschlossen, die in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften stehen. Randnummer 29 Dass es sich bei der Beteiligung der Klägerin an dem offenen Immobilienfonds weder um einen Spielvertrag, noch um einen Wettvertrag, noch um ein Terminsgeschäft im eigentlichen Sinne handelt, erschließt sich maßgeblich aus den zutreffenden Definitionen entsprechend dem Klagevorbringen, welche von der Beklagten im Einzelnen auch nicht angegriffen werden. Randnummer 30 Soweit die Klausel in § 4 g ARB 95 im Übrigen auf vergleichbare Spekulationsgeschäfte abhebt, kann dahingestellt bleiben, ob sich bei verständiger Betrachtung erschließt, dass hiernach eine Kapitalanlage, wie die Beteiligung an einem offenen Immobilienfonds erfasst wird. Randnummer 31 Jedenfalls liegt bei dieser Alternative der Klausel in § 4 g ARB ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB mit der Folge ihrer Unwirksamkeit vor. Randnummer 32 Der Verwender allgemeiner Versicherungsbedingungen ist entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Randnummer 33 Eine Klausel muss nicht nur in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich sein, sondern darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Randnummer 34 Bei einer den Versicherungsschutz einschränkenden Ausschlussklausel müssen dem Versicherungsnehmer die damit verbundenen Nachteile und Belastungen, soweit nach den Umständen möglich, so verdeutlicht werden, dass er danach den Umfang der Versicherung erkennen kann. Randnummer 35 Mit der Formulierung „vergleichbare Spekulationsgeschäfte“ kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer, selbst wenn ihm z.B. die gesetzliche Regelung zum Spiel und der Wette gemäß § 762 BGB bekannt ist, nicht erkennen, was damit letztlich gemeint war und in wie fern eine Beteiligung an einem offenen Immobilienfonds den Charakter eines Spekulationsgeschäftes entspricht, der bei Spiel- oder Wettverträgen, sowie Terminsgeschäften vorherrschend sein soll. Randnummer 36 Auf vergleichbare Erwägungen in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8.5.2013 (Versicherungsrecht VersR 2013 Seite 1335 ff) wird verwiesen. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Randnummer 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgt aus § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006547
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