Unterlassungs- und Widerrufsanspruch wegen Äußerungen auf Facebook Leitsatz Zur Abgrenzung von Meinungsäußerungen und unwahrer Tatsachenbehauptungen im Rahmen von Boykott-Aufrufen Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt gegenüber dem Beklagten, dass dieser es unterlässt, bestimmte Erklärungen im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin abzugeben und bereits abgegebene Erklärungen widerruft. Die Klägerin betreibt eine Metzgerei und dazugehörig einen Catering-Betrieb. Der Beklagte war Teilnehmer einer am 26.06.2015 abgehaltenen Abiturfeier der xxxx in xxxxx. Bei der Klägerin wurde durch die Veranstalter bzw. Organisatoren der Abitur-Veranstaltung ein schriftliches Angebot für Catering-Leistungen abgefragt. Wörtlich heißt es darin: "Tag: Freitag, 26.6.15Beginn Veranstaltung mit Sektempfang: 18:30 UhrBeginn Abendessen Fingerfood: 19.30 UhrEnde Abendessen: ca. 21.30 UhrErwartet Personen: 500Auswahl: Fingerfoodbuffet, hier gerne eine kalte Suppe im Glas zum Trinken, ohne Löffel. (Gläschen, Platten, Körbchen...) und Schokobrunnen (anstatt Dessert)Kosten: 20,00 Euro brutto pro Person.Nur Aufbau, den Service übernehmen Schüler des unteren Jahrgangs.Location: xxxxx, Telefon: xxx .Die Halle kann von Freitag, 26.6.15, ab 09.00 Uhr bis Samstag, 27.6.15, 09.00 Uhr genutzt werden. Die Klägerin unterbreitete sodann unter dem 25.05.2015 den Organisatoren der Abiturfeier mit einer Mail ein Angebot für einen " Abi-Büffet 2015 " bei Annahme einer zu verköstigenden Personenzahl von 500 Personen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 21/22 d. A. verwiesen. Am Ende dieses Angebotes heißt es unter anderem wörtlich: "Wie bereits mit Frau xxxx vereinbart, veranschlagen wir 20,00 Euro pro Person inklusive Anlieferung/ Aufbau/ Abholung des Büffets. Zahlbar bis 8 Tage nach Veranstaltung, in einem unserer Geschäfte. Personenzahl muss bis 20.06.2015 bei Frau xxx gemeldet werden". Es erfolgte sodann eine Beauftragung der Klägerin entsprechend ihrem Angebot. Zwischen den Parteien war nicht vereinbart, dass die Klägerin neben der Anlieferung, dem Aufbau und der Abholung des Büffets noch weitere Service-Leistungen erbringt. Absprachegemäß wurde der Personenkreis bezüglich der zu liefernden Büffet-Menge telefonisch am 20.06.2015 auf 405 Personen konkretisiert. Bei der eigentlichen Abiturveranstaltung waren letztlich dann nur 402 Personen anwesend. Die gelieferten Speisen waren nicht schmackhaft. Die gelieferten Mini-Frikadellen schmeckten wie Fertigware aus dem Supermarkt mit einem großen Brötchenanteil. Die Mayonnaise des Salates war sogleich angetrocknet mit entsprechend schalem Geschmack. Auch die Mini-Frühlingsrollen schmeckten fade und pampig. Die Menge des Büffets war derart bemessen, dass es nach 10 Minuten vollständig aufgegessen war. Es wurden keine kleinen Brötchen (Brötchenkonfekt) oder sonstige Speisen nachgefüllt und es waren auch keine weiteren Speisen oder Zutaten vorhanden. Es war auch niemand von der Klägerin nach dem Aufstellen des Büffets vor Ort, der entsprechende Speisen hätte nachliefern können. Nach dem Aufbau des Büffets verließen alle Mitarbeiter der Klägerin die Örtlichkeiten und waren vor Ort nicht mehr anwesend. Für die 402 Gäste wurden lediglich zwei nicht einmal große Körbe mit kleinen Brötchen geliefert. In den Körben befanden sich schätzungsweise 200 bis höchstens 300 kleine Brötchen in Form von Brotkonfekt. Die Anzahl der Salate, Mini-Frikadellen und kleinen Frühlingsrollen war derart gering bemessen, dass sich alle Gäste von Anfang an nur sehr zurückhaltend bedienten. Dies änderte jedoch nichts daran, dass nach allenfalls 10 Minuten sämtliche Speisen und das Brotkonfekt aufgebraucht waren. Ein Großteil der Gäste bekam nichts von dem Büffet zu essen. Viele Gäste mussten sich daher bei einer Pizzeria bzw. der Firma xxxxx und/oder xxxx in der Nachbarschaft selbst versorgen, um an diesem Abend überhaupt etwas essen zu können. Die Klägerin rechnete für das Büffet 8.040,00 Euro ab. Auf Facebook existierte zumindest am 28.06.2015 eine geschlossene Gruppe unter der Bezeichnung "Wer wird denn gleich in die Luft gehen - Ärgernisse im Rheingau". Der Beklagte bloggte am 28.06.2015 gegen 12.35 Uhr im Zusammenhang mit der Schilderung der Ereignisse der Abitur-Feier bezüglich der Leistungen der Klägerin unter anderem folgendes: "Liebe Leute, Ein absolutes Ärgernis ist dieser Caterer. Wir hatten ihn für unseren Abi-Ball engagiert und das war eine absolute Katastrophe. Es hat nicht geschmeckt und nach 10 Minuten war es komplett leer. Viele haben gar nichts gekriegt. Damit nicht alle zu xxxxx abhauen, musste Pizza bestellt werden. Man hat den ganzen Abend keinen Verantwortlichen gesehen. 10.000,00 Euro verlangt der Caterer für diese Voll-Katastrophe. Finger weg von diesem Caterer! Wählt einen anderen Caterer! Liebe Grüße xxxxx-Catering&Partyservice im Raum Mainz, Wiesbaden, Frankfurt Catering&Partyservice im Raum Mainz, Wiesbaden, Frankfurt Wp.xxxxx.de". Nach weiteren Einträgen anderer Teilnehmer dieses Bloggs führte der Beklagte dort wörtlich zudem aus: "Rufmord wäre, wenn ich hier Lügen verbreiten würde. Dem ist leider nicht so. "grin"-Emoticon Jedes Wort ist die Wahrheit. Das können viele hier in der Gruppe leider bezeugen "grin"-Emoticon". Nach wiederum weiteren Einträgen anderer Teilnehmer führte der Beklagte sodann wörtlich dort aus: "Wir sind dabei. Aber schon während des Abends haben die sich versteckt, weil sie wahrscheinlich Angst hatten vor Kritik. "grin"-Emoticon. Die gesamte anwesende Gesellschaft hätte sich nämlich gerne beschwert "smile"-Emoticon". Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Ausdruck der entsprechenden Kommentare (Anlage M1/Bl. 8 ff. d.A.) verwiesen. Mit awaltlichem Schreiben vom 01.07.2015 wurde der Beklagte von der Klägerin unter Fristsetzung aufgefordert, die vorgenannten Äußerungen auf der Internet-Plattform Facebook zu widerrufen. Ferner wurde der Beklagte aufgefordert, bis zum 20.07.2015 eine dem anwaltlichem Schreiben beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.07.2015 lehnte der Beklagte dieses Ansinnen ab. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des anwaltlichen Schreibens des Klägervertreters vom 01.07.2015 (Anlage M5/Bl. 23 ff. d.A.) sowie die Kopie des anwaltlichen Schreibens des Beklagtenvertreters vom 16.07.2015 (Bl. 34 f. d.A.) verwiesen.Unter dem 30.09.2015 hatte der Kläger seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf Widerruf und Unterlassung der benannten Äußerungen, beim Landgericht Wiesbaden anhängig gemacht. Nach mündlicher Verhandlung vom 15.10.2015 nahm der Kläger den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aufgrund eines Hinweises des Gerichts auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 25.04.2013 zum Az.: 16 W 21/13 zurück. Der Beklagte hatte bereits vor der entsprechenden Antragsrücknahme die von der Klägerin beanstandeten Erklärungen in dem Internet-Blogg am 15.10.2015 um 15.44 Uhr vollständig gelöscht. Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass der Beklagte mit den beanstandeten Äußerungen unter unmittelbarer Namensnennung der Klägerin die Tatbestände der üblen Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) erfüllt habe. Bereits die Äußerungen der weiteren Teilnehmer in dem Forum machten deutlich, dass Dritte die Äußerungen des Beklagten gleichfalls als "Rufmord" empfunden hätten. Die Tatsache, dass es sich bei der Gruppe, in der der Beklagte die Äußerungen abgegeben habe, um eine geschlossene Gruppe handele, lasse den Anspruch der Klägerin auf Unterlassung und Widerruf der getätigten Äußerungen des Beklagten nicht entfallen. Die Klägerin behauptet hierzu, dass sie durch mehrere Teilnehmer dieser Gruppe auf die Äußerungen des Beklagten angesprochen worden sei. Dies zeige, dass die Erklärungen des Beklagten weite Kreise gezogen hätten und nicht auf die Gruppe beschränkt seien. Die Äußerungen unter Namensnennung zielten darauf ab, die Klägerin in ihrem Ansehen so schwer zu beschädigen, dass dauerhaft ein schlechter Ruf etabliert bleibe. Das Verhalten des Beklagten sei rechtswidrig. Die Äußerungen insbesondere der Boykott-Aufruf seien auch nicht mehr von der Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Grundgesetz geschützt. Der Persönlichkeitsschutz der Klägerin umfasse auch Ansprüche, die auf die Beseitigung und Unterlassung der rechtswidrigen Rufschädigungen gerichtet seien. Die Äußerungen des Beklagten stellten nicht nur eine überzogene und ausfällige Kritik dar, sondern diffamierten die Klägerin. Die beanstandeten Äußerungen seien jenseits polemischer oder überspitzter Kritik und stellten eine persönliche Herabsetzung der Klägerin dar. Die Aussage des Beklagten, dass es nicht geschmeckt habe, könne nicht "nachvollzogen" werden. Auch könne der Klägerin nicht angelastet werden, dass das Büffet nach 10 Minuten leer gewesen sei. Die schärfste Form des Protestes in Form eines Boykott-Aufrufes sei vorliegend völlig unverhältnismäßig. Die Klägerin beantragt, Der Beklagte wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von 10.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen auf der Internetplattform Facebook, insbesondere in der Gruppe " Wer wird den gleich in die Luft gehen - Ärgernisse im Rheingau ", im Zusammenhang mit der Abiturfeier am 27.06.2015 des xxxxx wörtlich oder sinngemäß zu äußern und / oder äußern zu lassen und / oder solche Äußerungen zu verbreiten: "......Liebe Leute, Ein absolutes Ärgernis ist dieser Caterer. Wir hatten ihn für unseren Abi-Ball engagiert und das war eine absolute Katastrophe. Es hat nicht geschmeckt und nach 10 Minuten war es komplett leer. Viele haben gar nichts gekriegt. Damit nicht alle zu xxxx abhauen, musste Pizza bestellt werden. Man hat den ganzen Abend keinen Verantwortlichen gesehen. 10.000,00 Euro verlangt der Caterer für diese Voll-Katastrophe. Finger weg von diesem Caterer! Wählt einen anderen Caterer! Liebe Grüße xxxx- Catering & Partyservice im Raum Mainz, Wiesbaden, Frankfurt Catering & Partyservice im Raum Mainz, Wiesbaden, Frankfurt wp.xxxx.de". "Wir sind dabei. Aber schon während des Abends haben die sich versteckt, weil sie wahrscheinlich Angst hatten vor Kritik. "grin"-Emoticon. Die gesamte anwesende Gesellschaft hätte sich nämlich gerne beschwert "smile"-Emoticon". Der Beklagte wird verpflichtet, die in Ziffer 1.) genannten Behauptungen zu widerrufen und den Widerruf mit sofortiger Wirkung auf der Internetplattform Facebook, insbesondere in der Gruppe " Wer wird den gleich in die Luft gehen - Ärgernisse im Rheingau ", zu veröffentlichen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte vertritt die Ansicht, dass es sich bei den von ihm abgegebenen und von der Klägerin beanstandeten Erklärungen in dem Blogg nicht um Schmäh-Kritik oder Formal-Beleidigungen handele. Soweit er dort Tatsachenbehauptungen aufgestellt habe, seien diese zutreffend. Es könne auch nicht die Rede davon sein, dass seine Äußerungen weite Kreise gezogen hätten. Auch sei der Vortrag der Klägerin zum Teil unschlüssig, da nicht erkennbar sei, wer konkret von ihm verleumdet worden sein solle. Eine Beleidigung einer Firmenbezeichnung sei nicht möglich. Auch müsse berücksichtigt werden, dass die Äußerung, es habe nicht geschmeckt, eine subjektive und persönliche Wertung darstelle. Die angebotene Leistung hätte bei weitem nicht dem vereinbarten Preis von 20,00 Euro pro Person entsprochen. Der Umfang der Leistungen der Klägerin ergebe sich aus den auf den im Termin überreichten Lichtbildern sichtbaren Speisen, wobei lediglich ein weiterer Tisch, der ebenfalls mit Speisen versehen gewesen sei, sich auf den Lichtbildern nicht befinde. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung und Widerruf der beanstandeten Erklärungen gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, 823 Abs. 2 BGB zu. Die beanstandeten Erklärungen des Beklagten in dem Internet-Blogg begründen weder jede einzelne für sich genommen noch im Zusammenhang Ansprüche wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, einer Kreditgefährdung oder einer sittenwidrige vorsätzliche Schädigung gemäß § 823 Abs. 1, §§ 824, 826 BGB. Auch liegt kein Fall eines entsprechenden Unterlassungs- und Beseitigungsanspruches gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB (üble Nachrede) und § 187 StGB (Verleumdung) vor. Die Erklärungen des Beklagten stellen zulässige Meinungsäußerungen im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 GG und keinen rechtswidrigen Eingriff in das Recht der Klägerin bzw. des Inhabers der Klägerin am eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb dar (§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB). Das Recht am Gewerbebetrieb ist ein offener Tatbestand, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit den konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben. Die Behinderung der Erwerbstätigkeit ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGHZ 193, 227). Bei der erforderlichen Abwägung der Interessenlagen sind insbesondere die betroffenen Grundrechte zu berücksichtigen. Daher hat die Rechtsprechung differenzierte Maßstäbe für die Zulässigkeit von Boykott-Aufrufen aufgestellt, wenn also zum Zwecke der Meinungsbildung dazu aufgerufen wird, bestimmte Waren nicht zu kaufen oder bestimmte Dienstleistungen nicht in Anspruch zu nehmen. Entscheidend sind danach Ziel und Zweck des Aufrufs sowie die hierfür eingesetzten Mittel (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 05.05.2015 zum Az.: 4 U 1676/14, zitiert nach Juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 29.01.1987 zum Az.: 16 U 132/85, zitiert nach Juris). Insbesondere sind Boykott-Aufrufe grundsätzlich unbedenklich, soweit sie von zutreffenden Tatsachenbehauptungen motiviert werden. Unter dieser Voraussetzung handelt es sich nämlich schlicht um einen Beitrag zur Information der Öffentlichkeit, der von Seiten der betroffenen Unternehmen nicht unterbunden werden kann. Hier verhält es sich nicht anders als in der Fallgruppe der geschäftsschädigenden Kritik. Der Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb hängt dabei ausschließlich von der objektiven Wahrheit oder Unwahrheit der behaupteten Tatsache ab, während die Rechtswidrigkeit des Verhaltens wie auch sonst die Verletzung einer Sorgfaltspflicht voraussetzt (Münchner Kommentar, BGB,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.