gehend OLG Frankfurt, 10. Dezember 2018, 29 U 123/17, OLG hat den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreites einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft begehrt von der Beklagten als Bauträgerin die
besserung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum sowie die Zahlung von Schadenersatz und die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist der Klägerin sämtliche Aufwendungen zu erstatten die der Klägerin durch die Einschaltung des außergerichtlich tätig gewordenen Sachverständigen in der Vergangenheit bereits entstanden sind. Die Beklagte hat im Wege des Bauträgergeschäfte zunächst ihr in Wiesbaden-Dotzheim belegendes Grundstück 1,6407 m² groß, gemäß § 8 Abs. 1 WEG in der Weise in Miteigentumsanteile geteilt, dass mit jedem Miteigentumsanteil Sondereigentum an einem bestimmten Reihenhaus verbunden ist. Es handelt sich hierbei um 32 Reihenhäuser, die in 4 Häuserzeilen angeordnet wurden und jede der aus mehreren Reihenhäusern bestehende Zeile, unterschieden
der Fassadenfarbe in gelbe, rote, blaue und grüne Häuserzeile verfügt über jeweils ein gemeinsames Dach. Zusätzlich sind unterschiedliche Sondernutzungsrechte begründet worden. Auf die Teilungserklärung vom 16.12.1996 Urkundenrolle Nr. 742 / 96 des Notars in Wiesbaden, sowie dessen Ergänzungsurkunden vom 8.12.1997 Urkundenrolle Nr. 758 / 97 und vom 3.9.1998, Urkundenrolle Nr. 603 / 98 wird Bezug genommen.
der Teilung ihres Grundstücks hat die Beklagte durch notarielle Urkunden die Miteigentumsanteile und Sondernutzungsrechte an Erwerber verkauft. In den inhaltlich bis auf die Beschreibung des Kaufgegenstandes und des Kaufpreises identischen Kaufverträgen der Ersterwerber aus dem Jahr 1998 ist jeweils in § 7 Abs. 1 geregelt, dass die Bestimmungen des BGB über den Werkvertrag Anwendung finden (bezogen auf den Zeitpunkt vor der Schuldrechtsreform). § 7 Abs. 2 S. 2 enthält die Regelung, dass bezüglich des Gemeinschaftseigentums die Verjährungsfrist mit Abnahme des Gemeinschaftseigentums beginnt. § 7 Abs. 3 enthält die Regelung: "Sicherungshalber tritt der Verkäufer die ihm gegen die am Bau beteiligten Architekten, Bauhandwerker, Zulieferer und alle sonst mit dem Bau befassten Dritten zustehenden Erfüllung-, Gewährleistung-, und Schadensersatzansprüche an den Käufer ab. Die Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer werden von der Abtretung nicht berührt; insbesondere können sie auch ohne vorherige Geltendmachung der Ansprüche gegen die Dritten geltend gemacht werden. Die Abtretungen werden erst wirksam, wenn der Verkäufer mit seinen entsprechenden Verpflichtungen in Verzug ist und Ihnen trotz schriftlicher Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht
kommt oder die Ansprüche gegen die Verkäufer nicht mehr bestehen." Am
besserung der Häuser durch um die geforderte Dampfdichtigkeit zu erreichen. Die SEG wird bei dieser Gelegenheit auch die mangelhafte Ausführung der Wärmedämmung, so wie sie von dem Sachverständigen festgestellt worden sind, beseitigen,", insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf die Anlage K 6 Bezug genommen. Am 14.12.2011 beschloss die Wohnungseigentümergemeinschaft bei ihrer Eigentümerversammlung unter anderem: "Die Eigentümergemeinschaft wird die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme vor Durchführung der Mängelbeseitigung im Wege der Vorschussklage gegenüber der mbH geltend machen," insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten auf Bl. 184 der Akte Bezug genommen. Der Beschluss wurde ausweislich des Protokolls einstimmig angenommen, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 185 der Akte Bezug genommen. Auf der 4. Seite des Protokolls vom 14.12.2011 ist nur über der Unterschriftenzeile der "Verwaltung" eine Unterschrift geleistet worden. Über der Bezeichnung "Verwaltungsbeirat" und der Bezeichnung "Eigentümer" ist jeweils keine Unterschrift geleistet. Unter der Unterschriftenzeile steht "die Zustimmung zu dem Protokoll wurde von Frau und Herrn vorerst telefonisch erteilt." Die Klägerin forderte mit Anwaltsschreiben vom 17.2.2012 unter Fristsetzung bis zum 30.4.2012 die Beklagte zur Beseitigung der Mängel auf, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf die Anl. K7 Bezug genommen. Der damalige Geschäftsführer der Beklagten wandte sich mit Schreiben vom 21.3.2012 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und schrieb unter anderem: "Wir haben bereits im vergangenen Jahr durch unsere Bereitschaft zum Abschluss der Gewährleistungsvereinbarung mit der Wohnungseigentümergemeinschaft und alternativ dazu durch unser Angebot zur finanziellen Abgeltung von Gewährleistungsmängeln zum Ausdruck gebracht, dass wir unsere Gewährleistungspflicht für die Beseitigung der in Ihrem Schreiben vom 17.2.2012 genannten Mängel grundsätzlich anerkennen und möchten dies erneut bestätigen..... Wir erklären uns zur
besserung der vom Sachverständigen festgestellten und mit dem Sachverständigen im Einzelnen besprochenen Maßnahmen in dem Umfang bereit, die wir in der Anl. 1 zu diesem Schreiben im Einzelnen erläutert haben. Dies gilt-
der Gliederung des Sachverständigen -für die Erneuerung der Dampfsperren im Bereich der Treppenhäuser der Grünen gelben und roten Häuser (aa), die Dampfsperre der Außenkante Dach der Grünen, gelben und roten Häuser (ab) und die Dampfsperren im Dach der blauen Häuser (b)", insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf die Anlage K 8 Bezug genommen. Die Klägerin antwortete mit Anwaltsschreiben vom 5.4.2012, insoweit wird näheren Einzelheiten Anlage K9 Bezug genommen. Ab dem 23. 4. 2012 schaltete die Klägerin den außergerichtlich tätigen Sachverständigen Diplom-Ingenieur Architekten zu Überwachung der
besserungsarbeiten durch die Beklagte ein. Dieser hatte noch Klärungsbedarf zu der Durchführung der
besserung, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf die Anlage K 10 Bezug genommen. Dieses Schreiben des Sachverständigen vom 13.4.2012 leitete die Klägerin mit Schreiben vom 3.5.2012 an die Beklagte weiter, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf die Anlage K 11 Bezug genommen. Am 12.7.2012 trafen sich der Sachverständige mit dem von der Beklagten beauftragten Architekten und einer Mitarbeiterin der Beklagten der Zeugin . Die insoweit getroffene Verständigung dokumentierte der damalige Geschäftsführer der Beklagten Herr in seiner E-Mail vom 28.8.2012, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf die Anlage K 12 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 16.10.2012 stellte die Beklagte verschiedene Sanierungsvarianten bezüglich der blauen Häuserzeile dar. Die Eigentümerversammlung akzeptierte am 8.2.2013 den ausgearbeiteten Sanierungsvorschlagt, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Anlage K 15 Bezug genommen. Mit ihrem Schreiben vom 13.3.2013 setzte die Klägerin der Beklagten eine Frist zur Vorlage einer Sanierungsplanung im Hinblick auf die Dampfdiffusionsdichtigkeit und der fehlerhaften Wärmedämmung für die grünen, gelben und roten Häuser bis zum 15.4.2013 und eine Frist zur Durchführung dieser Sanierungsarbeiten bis zum 31.10.2013, insoweit gegen den ihren Einzelheiten auf die Anlage K 15 Bezug genommen. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 4.4.2013, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf die Anlage K 16 Bezug genommen. Mit einer E-Mail vom 7.5.2013 kam die Beklagte auf dieses Schreiben vom 4.4.2013 zurück und schrieb unter anderem: "...... Und werden Ihnen demnächst einen Vorschlag zur Sanierung der grünen, gelben und roten Häuser unterbreiten", insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf die Anlage K 17 Bezug genommen. Am 24. 5. 2013 fand eine Besprechung zwischen den Parteien statt und die Parteien vereinbarten unter anderen eine Mustersanierung am Haus durchzuführen, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf die Anl. 17 a Bezug genommen. Im
gang zu der Besprechung hat die Beklagte die Sanierung der blauen Häuserzeile durchgeführt. Die Sanierungsarbeiten der Beklagten sind von der Klägerin auch abgenommen worden. In der Folgezeit kam es am 15.8.2013 zu einem Gespräch, bei dem die Beklagte gegenüber dem von der Klägerin beauftragten Architekten andeutete, dass eine Sanierung der vertikalen Anschlussfugen der Holzfassadenelemente an die Stahlbetonschalen unterbleiben könne, da die Arbeiten zwar mangelhaft ausgeführt seien, die Mängel aber keine Schäden verursachen würden. In der Folgezeit kam es zu einer weiteren Korrespondenz. Die Klägerin setzte mit Schreiben vom 2.12.2013 gegenüber der Beklagten eine Frist bis zum ein 30.12.2013 um eine umfassende Sanierungsplanung für die gelben, grünen und roten Häuser vorzulegen und die aus dem Gutachten des Sachverständigen ersichtlichen Mängel bis spätestens 30.6.2014 vollständig zu beheben. Im Rahmen eines Telefonats zwischen den Parteivertretern kamen diese überein das Ergebnis eines Blower-Door-Tests abzuwarten. Der Architekt schlug als Ergebnis der Messung in seinem dem Schreiben vom
kommt, sollte die Wohnungseigentümergemeinschaft die den einzelnen Eigentümer zustehenden Ansprüche aufBevorschussung der erforderlichen Mängelbeseitigungskosten im Wege der Vorschussklage geltend machen können. Die Eigentümer stellen hiermit ausdrücklich klar, dass dies der Inhalt des Beschlusses vom 14.12.2011 gewesen ist. Die Wohnungseigentümer genehmigen rückwirkend sämtliche Rechtshandlungen und Willenserklärungen, die durch die Hausverwaltung im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft oder durch Bevollmächtigte der Wohnungseigentümergemeinschaft vorgenommen oder abgegeben worden sind. Da die Sanierung der blauen Häuserzeile durch die SEG vorgenommen worden ist, die Mängel an den grünen, gelben und roten Häuserzeilen aber noch bestehen, übertragen die Wohnungseigentümer hiermit die Befugnis zur außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung ihrer Mängelansprüche in Ansehung
stehend aufgeführter Mängel gemäß § 10 Abs. 6 WEG an die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung durch diese. Undichtigkeit der Dampfsperre Anschluss Fassade an Flachdach über
Eintritt der Teilrechtsfähigkeit der WEG haben einzelne Wohnungseigentümer und die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst vertreten durch die Hausverwaltung teilgenommen. Sämtliche Erklärungen der Beklagten haben sich demzufolge sowohl an die Eigentümer selbst als auch an die inzwischen teilrechtsfähige Eigentümergemeinschaft gewendet. Auch in der Besprechung vom 13.12.2010 hätten einzelne Wohnungseigentümer neben der Verwalterin als Vertreterin der WEG teilgenommen. Dies gelte auch für die Besprechung am 24.5.2013. Als die Verhandlungen am 12.4.2016 abgebrochen worden seien durch die Beklagte sei die Verjährung frühestens 3 Monate
Ende der Hemmung eingetreten, so dass die Klage, die bereits am 29.6.2013 zugestellt worden sei noch in unverjährter Zeit erhoben worden sei. Die Beklagte habe wiederholt die Mängel anerkannt und ihre Bereitschaft ihre
besserungsverpflichtung zu erfüllen in der Anl. K6 und K8 dargelegt. Die Beklagte habe sämtliche Erklärungen, die als Anerkenntnis der Verpflichtung zur Beseitigung der Mängel zu werten seien sowohl gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft abgegeben als auch gegenüber den einzelnen Eigentümern.
1 BGB führe ein Anerkenntnis nicht nur zu Hemmung sondern zum Neubeginn der Verjährung. Die Klägerin ist der Rechtsansicht, dass die Berufung der Beklagten auf die angeblich fehlende Aktivlegitimation der Klägerin und auf den angeblichen Eintritt der Verjährung ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung darstelle und gegen Treu und Glauben verstoße. Die Beklagte habe gegenüber der Hausverwalterin sowie gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu verstehen gegeben, dass sie deren Willenserklärungen auch als Willenserklärungen der einzelnen Eigentümer akzeptiere und ihnen zu rechne.
477 Abs. 2 BGB i.V.m. § 639 Abs. 1 BGB in der bis zum
1 BGB i. V. m § 477 Abs. 3 BGB in der bis zum
besserungsanspruches. Die Unterbrechung der Verjährung führte zu einem Neuanlaufen der gesamten Verjährungsfrist gemäß § 217 BGB a.F. Bei Inkrafttreten des neuen Schuldrechts zum 1.1.2002 war die Verjährung der einzelnen Ansprüche der Wohnungseigentümer auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum bereits angelaufen. Maßgeblich ist der Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 3 EGBGB. Danach ist von einem neu Anlaufen der Verjährung auszugehen bei den Erklärungen die
dem 1.1.2002 abgegeben worden sind und als Anerkenntnis zu werten sind wie auch im Hinblick auf den Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens. Bereits im Jahr 2001 habe die damalige Geschäftsleitung der Beklagten gegenüber den Verwaltungsbeirat der Wohnungseigentümer die Erklärung abgegeben, dass die vorhandenen Mängel am Gemeinschaftseigentum selbstverständlich beseitigt würden (Beweis Rechtsanwalt Bl. 283 der Akte). Mit diesem Anerkenntnis sei die 5-jährige Verjährungsfrist im Jahr 2001 bereits unterbrochen worden.
führe die Unterbrechung dazu, dass
Beendigung der Unterbrechung die Verjährung von 5 Jahren neu zu laufen begann.
2 EGBGB endet die Unterbrechungswirkung am 31.12.2001 und die neue Verjährung ist mit Beginn des 1.1.2002 gehemmt. Demzufolge habe am 1.1.2002 noch die volle 5-jährige Verjährungsfrist zur Verfügung gestanden, nicht nur eine seit der Abnahme bereits teilverbrauchte Frist. Die Verjährung war bis zum 12.4.2016 gehemmt durch die bis dahin stattgefundenen Verhandlungen, so dass die Verjährung im April 2016 neu zu laufen begann. Bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Juni 2016 waren 11 Monate vom Zeitraum 1.1.2002 bis zur Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens und die Monate April 2016 bis Juni 2016 verbraucht, so dass die Klageerhebung in unverjährter Zeit erfolgte. Die Klägerin habe die Schimmelbildung angezeigt. Die Ursache des Schimmelbefalls im Haus 46 seien sowohl der fehlerhaft ausgeführte Dachanschluss als auch die fehlerhaft ausgeführten vertikalen Anschlüsse. Der Feuchtigkeitseintritt ergebe sich aus der Anlage 22 zu dem
der Mängelbeseitigung dem Stand der Technik entspricht: Undichtigkeit der Dampfsperre Anschluss Fassade an Flachdach über
der Mängelbeseitigung die Dampfdiffusionsdichtigkeit der jeweiligen gemeinschaftlichen Dächern der Häuserzeilen und der Anschlüsse der Holzfassade an die Stahlbetonbauteile horizontal und vertikal dem Stand der Technik entsprechen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, es sei nur der Stand der Technik 1998 geschuldet. Die Gründe für die-etwaige-auftretende Feuchtigkeit seien unbekannt. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der Häuser vor. Die Beklagte hätte keine rechtlich verbindlichen Anerkenntniserklärungen abgegeben. Es sei zu keiner Zeit eine Erklärung der Beklagten abgegeben worden, wonach sich eine Mängelbeseitigung auf die vertikalen Fugen beziehen würde. Es sei im Schreiben vom 21.3.2012 ausschließlich auf die im Schreiben vom 17.2.2012 genannten Mängel Bezug genommen worden und damit auf die Fugen zwischen Decke und Wand und gerade nicht auf die vertikalen Fugen und auch nicht auf etwaige fehlende oder verschobene Dämmlagen im Dachaufbau. Insbesondere stehe
Vorlage des nichtigen Mehrheitsbeschlusses der WEG vom 14.12.2011 fest, dass die Beklagte allenfalls gegenüber der nicht forderungsberechtigten WEG Erklärungen abgegeben habe, die jedoch nicht gegenüber den allein anspruchsberechtigt gebliebenen einzelnen Erwerbern rechtliche Wirkungen entfalten könnten. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung soweit jetzt erstmals Feuchtigkeitseinstritte gerügt werden. In diesem Zusammenhang trägt die Beklagte vor, dass von der Abnahme des Gemeinschaftseigentums am
besserung. Im Hinblick auf den Antrag zu 2 erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Hierzu trägt sie vor, dass erstmals 10 Jahre
Abnahme des Gemeinschaftseigentums sowohl eine fehlende Dämmlage als auch die Undichtigkeit der vertikalen Fugen mit Schreiben vom
Abnahme erfolgt sei. Sie habe von Anfang an das Bestehen eines solchen Mangels an den vertikalen Fugen bestritten. Soweit Klägerin die Undichtigkeit der Dampfsperre vortrage stünde dies nur an den Häusern fest, an den Bauteilöffnungen stattgefunden hätten. Es seien lediglich 25 % (höchstens) der Häuser geöffnet worden. Die Beklagte bestreitet deshalb, dass ein Mangel der Dampfsperre an allen 20 Häusern der roten, gelben und grünen Häuserzeile bestünde. Der Sachverständige habe nicht ausschließen können, dass keine Undichtigkeit der Dampfsperre in den Dachanschlussbereichen vorliege. Es sei kein Feuchtigkeitseintritt trotz Undichtigkeit der Dampfsperre erfolgt. Die Streithelferin beantragt, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten der Nebenintervention aufzuerlegen. Die Streithelferin trägt vor, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da es an der Fassung und Vorlage eines Mehrheitsbeschlusses fehle, wonach die WEG als Gemeinschaft die Ansprüche auf
erfüllung wegen etwaiger Mängel am Gemeinschaftseigentum gelten machen könne. Ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer sei nicht nur erforderlich, damit die Klägerin Klage erheben könne. Er sei vor allem auch erforderlich, damit die Klägerin die behaupteten-strittigen- Mängelansprüche überhaupt geltend machen könne. Denn nur den einzelnen Erwerbern stünden etwaige vertragliche Ansprüche wegen behaupteter Mängel am Gemeinschaftseigentum-ebenso wie am Sondereigentum-zu. Wenn die Klägerin anstelle der Erwerber die Gewährleistungsrechte geltend mache oder einklage, so muss sie durch wirksamen Mehrheitsbeschluss die Erwerberrechte an sich ziehen und sodann mit den gleichen oder einem weiteren wirksamen Mehrheitsbeschluss die Entscheidung über die Wahl treffen, welche der vermeintlichen Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden soll und ferner durch den gleichen oder einen weiteren wirksamen Mehrheitsbeschluss den Verwalter zur Vertretung bevollmächtigen, wenn dieser die Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten soll. Demzufolge bedarf es nicht zur gerichtlichen Geltendmachung, sondern darüber hinaus bereits zum Zeitpunkt der vermeintlichen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des Vorliegens eines wirksamen entsprechenden Mehrheitsbeschlusses, da andernfalls die Klägerin überhaupt nicht Anspruchsinhaberin ist. Hat demzufolge zum Zeitpunkt des
erfüllungsverlangens am 17.2.2012 (Anl. K7) kein erforderlicher Mehrheitsbeschluss vorgelegen, geht das
erfüllungsverlangen, welches Voraussetzung für sämtliche etwaigen Gewährleistungsrechte ist, ins Leere.
Vorlage des Protokolls der Wohnungseigentümerversammlung vom 14.12.2011 stehe fest, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei, da der Beschluss zum einen nichtig sei, weil er inhaltlich gänzlich unbestimmt sei und darüber hinaus sei dies kein die Erwerberrechte "an sich ziehender" Beschluss der WEG und er decke
seinem Wortlaut nicht die Geltendmachung des Mängelbeseitigungsverlangens ab. Der Bundesgerichtshof habe bereits im Jahr 2006 klargestellt, dass eine WEG die Durchsetzung der auf Mängelbeseitigung gerichteten Ansprüche der Erwerber nicht an sich zieht, wenn die Gemeinschaft beschließt den Bauträger auf Vorschuss zu verklagen (BGH, Urteil vom
besserung durch Mängelbeseitigung. Mit dem Beschluss vom 14.12.2011 habe die Wohnungseigentümergemeinschaft keinerlei Erwerberrechte an sich gezogen. Darüber hinaus stelle eine Vorschussklage auch keinen weitergehenden Schritt als die Erhebung eine
besserungsklage, das heißt eine Klage auf Beseitigung von Mängeln durch den Unternehmer gemäß §§ 636 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. dar. Eine Vorschussklage impliziere nicht den Anspruch auf Mängelbeseitigung durch den Unternehmer. Die Vorschussklage stelle ein aliud hierzu dar und schließe gerade die Mängelbeseitigung durch den Unternehmer aus. Durch eine neue Beschlussfassung vom 16. 3. 2017 sei keine "Heilung" des Beschlusses vom 14.12.2011 eingetreten. Ein
besserungsanspruch könne sich nur auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik Stand 1998 beziehen. Die Streithelferin ist der Ansicht, dass der Antrag zu 2 nicht ausreichend bestimmt sei. Die Klägerin habe "Sowieso Kosten" unberücksichtigt gelassen. Der Antrag müsse auf die Herstellung der fehlenden Dampfdiffusionsdichtigkeit gerichtet sein und nicht auf die Dampfdiffusionsundichtigkeit. Es bleibe unklar welche Mängel streitgegenständlich sein sollen. Es sei kein Systemmangel durch die punktuellen Bauteilöffnungen
gewiesen worden. Das Aufschäumen der Fugen im Treppenhausbereich Nr. 24 und 6 belege keinen Systemmangel. Die Dampfsperre im Haus Nummer 62 sei nicht vergleichbar mit den anderen Häusern, da unterschiedliche Folien zum Einsatz gekommen seien. Es sei nicht erforderlich, dass die Dampfsperre der Dachflächen mit der Wand verbunden würden. Die Außenkanten des Daches bei jedem Haus sei unterschiedlich ausgebildet worden es gebe offene und geschlossene Fugen und es sei Kompriband zur Anwendung gekommen. Der Sachverständige habe im 2. Ergänzungsgutachten die zusätzliche Ausführung einer Holzspanplatte auf der Innenseite nicht berücksichtigt. Die Luftdichtigkeit werde dadurch gewährleistet dass die Fugenstöße verspachtelt seien, und tapeziert und angestrichen worden sei. Es sei eine Dampfbremse durch die PE-Folie und die Spanplatten gewährleistet. 1998 habe es ausgereicht die Folien bloße überlappend zu verlegen eine Verklebung sei nicht erforderlich gewesen. Die geltend gemachten Feuchteeintritte an einigen wenigen Häuser belegen keinen Systemmangel. Die Streithelferin erhebt die Einrede der Unverhältnismäßigkeit. Die Streithelferin erhebt die Einrede der Verjährung. Hierzu trägt sie vor, dass 1998 die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgt sei, der Antrag auf Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens sei am 26.11.2002 gestellt worden und somit
Ablauf von 4 Jahren 4 Monaten und 2 Tagen. Am 31.12.2010 sei das selbstständige Beweisverfahren beendet gewesen, so dass am 1.7.2011 die Verjährung abgelaufen gewesen sei und damit spätestens am
1 Nr. 7 BGB. Das selbständige Beweisverfahren ist
dem 1.1.2002 mit Antragsschrift vom 26.11.2002 eingeleitet worden, so dass
1 Nr. 7 BGB eingetreten ist. Art. 229 § 6 Absatz 1 S. 3 BGB bezieht sich nur auf die Fiktionsregelung des §§ 212 Abs. 1 und 2 BGB a.F., 212 A S. 3,213 S. 2 BGB § 214 Abs. 2 und 215 Abs. 2 S. 1 BGB jeweils alte Fassung. Das selbstständige Beweisverfahren war hinsichtlich der von der Klägerin begehrten
besserungen gemäß Antrag zu 2 und den hilfsweise Klageantrag zu 2 zum
dem
Beendigung, sondern sofort
dessen Abbruch oder Einschlafen. Demzufolge lief die Verjährung ab dem 15.4.2016 weiter und trat am 13.12.2016 ein. Durch die Erhebung der Klage trat keine Hemmung ein, da die Klägerin nicht Rechtsinhaberin war. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt eine Klage des Berechtigten voraus und damit des Rechtsinhabers im konkreten Fall der jeweiligen Erwerber nicht aber der klagenden WEG. Der Beschluss vom 16.3.2016 kann die Klageerhebung vom 6.6.2016 nicht wirksam genehmigen, da im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 16.3.2017 die Verjährung etwaiger Ansprüche eingetreten ist. Der Beschluss vom 16.3.2017 enthält keinerlei Hinweise darauf, dass hilfsweise oder wiederholt eine Übertragung der den Erwerbern zustehenden Individualrechten auf die WEG stattfinden soll. Der Beschluss vom 16.3.2017 enthalte keine hinreichende Individualisierung der Mängel und der Gewährleistungsrechte die durch die Klägerin und nicht mehr durch die Wohnungseigentümer geltend gemacht werden sollen. Die Streithelferin ist der Ansicht, dass weder ein deklaratorisches noch konstitutives Schuldanerkenntnis der Beklagten vorliege, da das als Anl. K6 vorgelegte Protokoll keine schriftliche Erklärung der Beklagten darstelle und zu diesem Zeitpunkt auch keine Einigung der Parteien vorgelegen habe. Eine etwaige Erklärung, dass man zur
besserung bereit stehen würde sei keine Zusage der Beklagten etwaige Mängel auf ihre Kosten zu beseitigen. Aus dem letzten Satz des Protokolls ergebe sich, dass eine abschließende Einigung noch herbeigeführt werden sollte. Die Anl. K7 belege darüber hinaus, dass auch die Klägerin davon ausgegangen sei, dass keine Erklärung im Sinne eines Schuldanerkenntnisses oder einer Schuldbestätigung durch die Beklagte am 13.12.2010 abgegeben worden sei. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen, die zur Gerichtsakte gereicht wurden, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin als Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht aktiv legitimiert im Hinblick auf die streitgegenständlichen Ansprüche, die sie gegen die Beklagte verfolgt. Sie ist weder durch den Beschluss vom 14.12.2011 noch durch den Beschluss vom 16.3.2017 Forderungsinhaberin geworden, so dass sie auch als Nichtberechtigte Klage eingereicht hat. Es fehlt an einem die Erwerberrechte "an sich Ziehender" Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer um der Klägerin sowohl materiell rechtlich als auch prozessual die Stellung als Berechtigte einzuräumen. Der Beschluss vom 14.12.2011 ist nichtig, da er inhaltlich unbestimmt ist. Der Umstand, dass die Unterschriften über der Unterschriftenzeile "Verwaltungsbeirat" und "Eigentümer" fehlen und somit die
Absätze WEG notwendigen Unterschriften führt allerdings nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses ( BGVZ 136, 187). Doch führt die inhaltliche Unbestimmtheit des Beschlusses zu seiner Nichtigkeit und nicht bloß zu seiner Anfechtbarkeit (Vergleiche OLG Hamburg, Beschluss vom 7 20. März 2001,2 Wx 149 / 00, Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz 13. Aufl., § 23 Rn. 16, OLG Dresden IBR 2010, 506 , OLG Hamm Beschluss vom 23. 9. 2004 15 W 129/04).
der Rechtsprechung bedarf der Inhalt eines WEG Beschlusses der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit. Es besteht nämlich im Rechtsverkehr das uneingeschränkte Bedürfnis, die durch die Beschlussfassung eingetretene Rechtswirkung der Beschlussformulierung selbst entnehmen zu können. Denn WEG Beschlüsse wirken - wenn auch ohne Eintragung im Grundbuch - wie Grundbucherklärungen für und gegen die Rechtsnachfolger gemäß § 10 Abs. 3, Abs. 4 WEG (vergleiche BGH Urteil vom 10.9.1998, Az. V ZB 11 / 98). Maßgebend ist der Wortlaut des Beschlusses; Umstände außerhalb des Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie
den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, z.B. weil sie sich aus dem übrigen Inhalt des Versammlungsprotokolls ergeben (vgl. Bärmann, WEG, §23 Rdn. 15) Unter Beachtung dieser Grundsätze lässt der WEG Beschluss vom 14.12.2011 nicht erkennen welche konkreten Mängel an welchen konkreten Häusern Gegenstand der zu erhebenden Vorschussklage sein sollen. Der Beschluss enthält keine Ausführungen dazu in Bezug auf welche konkreten Ersatzvornahmen eine Vorschussklage geltend gemacht werden soll, obwohl eine Vielzahl von Mängeln an verschiedenen Bauteilen und Flächen und an verschiedenen Häusern zwischen den Parteien streitig ist. Ob durch eine generelle Bezugnahme auf das im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits seit Jahren anhängige selbständige Beweisverfahren und die dort eingeholten Gutachten und der im Vorfeld gerügten Mängel, die Gegenstand der Wohnungseigentümerversammlungen waren und Eingang in die Protokolle der einzelnen Versammlungen gefunden haben zur Bestimmung der inhaltlichen Eindeutigkeit und Klarheit des Beschlusses herangezogen werden können, da es sich hierbei um solche besonderen Umstände des Einzelfalles handeln könnten kann offen bleiben, da Regelungsgenstand des Beschlusses vom
Der nichtige Beschluss vom
träglich geheilt oder ersetzt worden. Eine Heilung des nichtigen Beschlusses vom 14.12.2011mit der Konsequenz einer Rückwirkung auf den Zeitpunkt seiner Beschlussfassung kommt durch den Beschluss vom 16.3.2017 nicht in Betracht, da der Beschluss vom 16.3.2017 keine rückwirkende Kraft entfaltet. Der Beschluss wirkt ausschließlich ex nunc (OLG Dresden Urteil vom 31.3.2010 Az. 1U1446 / 09). Darüber hinaus bestehen inhaltliche Bedenken, ob sich der Regelungsgegenstand des Beschlusses auf eine
tägliche Genehmigung des Beschlusses vom
gang der Beschluss vom 14.12.2011 genehmigt oder wiederholt wird, sondern der Beschluss selbst die Rechte übertragen soll. Gleichzeitig findet sich aber im Protokoll die Formulierung "die Eigentümer stellen hiermit ausdrücklich klar, dass dies der Inhalt des Beschlusses vom 14.12.2011 gewesen ist", was als Bestätigung des Beschlusses vom 14.12.2011 zu verstehen sein dürfte. Auch ist im Beschluss vom
weisen, § 10 Rdn. 28) oder durch Auslegung zu klären ist ( Bärmann, WEG, § 23 Rdn. 15; Im Einzelnen Bay ObLG Beschluss vom
stehend aufgeführter Mängel gemäß § 10 Abs. 6 WEG an die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung durch diese. Undichtigkeit der Dampfsperre Anschlussfassade an Flachdach über
besserungsanspruch geltend gemacht werden soll. Diese Erklärung ist zwingend zur Konkretisierung und lässt sich auch nicht sicher im Wege der Auslegung ermitteln, da im Protokoll ausdrücklich die Vorgeschichte und der Beschlussinhalt von 2011 referiert werden und die Vorschussklage für die beabsichtigte Ersatzvornahme als das damals gewollte Gewährleistungsrecht betont und wiederholt wird ,ohne dass durch den Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.