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Hessisches Landessozialgericht 3. Senat L 3 Kg 291/63 Urteil Der Kläger beschäftigte in den Jahren 1959 und 1960 in seiner Praxis außer seiner Sekretä

Tenor Die Berufung

Klägers gegen das Urteil

Sozialgerichts Wiesbaden vom

  1. Januar 1963 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger beschäftigte in den Jahren 1959 und 1960 in seiner Praxis außer seiner Sekretärin und einer Putzfrau noch 2 Lehrlinge. Mit den Bescheiden vom
  2. Mai 1960 und
  3. Juni 1961 forderte die Beklagte für die Jahre 1959 und 1960 den Kläger zur Zahlung von Beiträgen in Höhe von insgesamt DM 364,– auf. In den hiergegen eingelegten Widersprüchen machte er u.a. geltend, dass die „Gehalts- und Lohnsumme” von DM 6.000,– in seiner Praxis nicht überschritten werde. Nur die Sekretärin und die Aufwartefrau bezögen Lohn bzw. Gehalt. Deren Bezüge lägen aber unter DM 500,– monatlich. Die Bezüge der beiden bei ihm beschäftigten Lehrlinge könnten bei der Freigrenze von DM 6.000,– nicht berücksichtigt werden, da diese nicht Lohn oder Gehalt im Sinne von § 11

Kindergeldgesetzes (KGG) bezögen, sondern Erziehungshilfen erhielten. Die „Lohn- und Gehaltssumme”

§ 11

KGG entspreche in ihrer Bedeutung nicht dem „Entgelt”

§ 160der Reichsversicherungsordnung (RVO), da dies der größere Begriff sei.

Randnummer 2 Die Beklagte wies die Widersprüche mit Bescheid vom

  1. September 1961 zurück. Randnummer 3 Der Kläger erhob am
  2. Oktober 1961 vor dem Sozialgericht Wiesbaden Klage, in der er geltend machte: Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Familienausgleichskasse sei lediglich an die „Lohn- und Gehaltssumme” geknüpft, dagegen nicht schlechthin an das Entgelt. Das Entgelt als der umfassende Begriff enthalte Löhne, Gehälter, Provisionen, Erziehungsbeihilfen für Lehrlinge usw. Sie seien also die einzelnen Unterarten

Entgeltes. Die „Lohn- und Gehaltssumme”

§ 11

KGG könne daher nicht dem Entgelt

§ 160RVO gleichgesetzt werden.

Daraus, dass § 11 KGG die Zahlungsverpflichtung nicht an das Wort „Entgelt”, sondern ausdrücklich an die „Lohn- und Gehaltssumme” geknüpft habe, gehe hervor, dass andere Arten Entgelt mit der Beitragspflicht nicht belastet seien. Die an Lehrlinge gezahlte Erziehungsbeihilfe könne somit nicht zur Beitragspflicht führen. Randnummer 4 Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 30. Januar 1963 die Klage ab. Es führte wesentlich aus: Der nach § 750 RVO (a.F.) zu fordernde Lohnnachweis diene nicht nur der Umlegung und Einziehung der Beiträge an die betreffenden Berufsgenossenschaften, sondern sei auch die Grundlage für die Entrichtung der Beiträge zur Familienausgleichskasse, wobei in Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. auf das verdiente Entgelt hingewiesen worden sei. Was unter Entgelt zu verstehen sei, ergebe sich aus §§ 160, 732 RVO. Die den beiden Lehrlingen

Klägers gewährten Vergütungen seien daher zur Lohn- und Gehaltssumme i.S.

§ 11Abs.

1 S. 6 KGG zuzurechnen. Randnummer 5 Die Berufung wurde gemäß § 150 SGG zugelassen. Randnummer 6 Der Kläger hat gegen das am

  1. Februar 1963 zugestellte Urteil am
  2. März 1963 Berufung eingelegt und sein früheres Vorbringen wiederholt. Die Beklagte habe zu Unrecht die an die Lehrlinge gezahlten Ausbildungs- und Erziehungsbeihilfen zu der „Lohn- und Gehaltssumme” hinzugerechnet. Die Sozialversicherungspflicht sei gewöhnlich an die Zahlung

„Entgeltes” geknüpft. Dagegen hänge die Beitragspflicht zur Familienausgleichskasse von der „Lohn- und Gehaltssumme” ab. Die Lehrlinge erhielten zwar eine Erziehungsbeihilfe, also ein Entgelt, jedoch nicht Lohn oder Gehalt. Nach dem Gesetz werde nur die bestimmte Vergütungsart „Lohn oder Gehalt” betroffen. Die Zahlung an die Lehrlinge hätte nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn die Beitragspflicht von der Zahlung eines Entgelts anhängig wäre. Die streitige Grenze von DM 6.000,– sei erst im Jahre 1961 überschritten worden. Randnummer 7 Er beantragt, das Urteil

Sozialgerichts Wiesbaden vom

  1. Januar 1963 und die angefochtenen Beitragsbescheide sowie den Widerspruchsbescheid vom
  2. September 1961 aufzuheben und festzustellen, dass er für die Jahre 1959 und 1960 der Beitragspflicht zur Familienausgleichskasse nicht unterliege, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 364,– nebst 4 % Zinsen seit dem
  3. Januar 1963 zu zahlen. Randnummer 8 Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 9 Auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten wird im einzelnen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten in ihren Schriftsätzen vom
  4. Dezember 1963 und
  5. Januar 1964 hiermit einverstanden erklärt hatten (§ 124 Abs. 2 SGG). Randnummer 11 Die zulässige form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet. Randnummer 12 Nach § 11 Abs. 1 Satz 6 KGG sind Unternehmer von der zur FAK bestehenden Beitragspflicht für Arbeitnehmer befreit, wenn die Lohn- und Gehaltssumme ihres Unternehmens DM 6.000,– im Jahr nicht übersteigt. Der Kläger ist der Auffassung, die seinen Lehrlingen in den Jahren 1959 und 1960 gezahlte Erziehungsbeihilfe dürfe aus dem Grund nicht in die „Lohn- und Gehaltssumme” einbezogen werden, weil es sich dabei weder um Lohn noch um Gehalt handele. Unter Berücksichtigung

§ 160

RVO sei die Erziehungsbeihilfe lediglich eine Unterart

Entgelts. Der Hinweis

Klägers auf § 160 RVO ist insoweit zutreffend, als nach dieser Bestimmung Erziehungsbeihilfen zwar als Entgelt, aber nicht als Gehalt oder Lohn anzusehen sind. Insoweit besteht auch grundsätzlich Sozialversicherungspflicht, sofern nicht für Lehrlinge Ausnahmevorschriften vorhanden sind (vgl. § 63 AVAVG). Randnummer 13 Jedoch geht die Auffassung

Klägers, „Entgelt” sei der „Oberbegriff” hinsichtlich

in § 11 Abs. 1 Satz 6 KGG gebrauchten Begriffs „Lohn- und Gehaltssumme” fehl. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KGG werden die Mittel für den Bedarf der Familienausgleichskasse durch Beiträge aufgebracht, die im Wege einer Gesamtumlage zu erheben sind. Da im KGG keine weitere Regelung über die Aufbringung der Mittel enthalten ist, sind insoweit nach § 29 KGG die für die Aufbringung der Mittel der Berufsgenossenschaften geltenden Vorschriften der RVO sinngemäß anzuwenden (vgl. BSG vom 19. Dezember 1961 – Az.: 7 RKg 4/59). Mit Recht hat daher die Vorinstanz unter Bestätigung

Ansicht der Beklagten den § 750 RVO herangezogen, wonach der Unternehmer nach Ablauf

Geschäftsjahres einen „Lohnnachweis” einzureichen hat, der u.a. das von dem Unternehmer an seine Arbeitnehmer gezahlte „Entgelt” enthalten muss. Was aber unter Entgelt zu verstehen ist, wird durch § 160 RVO geregelt. Dass die an Lehrlinge gezahlten Erziehungsbeihilfen als Entgelt i.S. der genannten Bestimmung anzusehen sind, wird auch von dem Kläger nicht bestritten. Wenn in § 11 Abs. 1 S. 6 KGG von der „Gehalts- und Lohnsumme” die Rede ist, so ist hierunter ebenso wie bei dem gemäß § 750 RVO nachzuweisenden „Lohn” das Entgelt im Sinne

§ 160RVO zu verstehen.

In beiden Vorschriften ist das „Entgelt” im Sinne

§ 160RVO gemeint.

Nach Auffassung

Senats soll mit der in § 11 Abs. 1 S. 6 KGG enthaltenen Ausdrucksweise daher nicht gesagt werden, dass nur „Lohn und Gehalt” bei Prüfung der Beitragsfreiheit zu berücksichtigen sind. Nach Sinn und Zwecke

KGG bedeutet „Lohn- und Gehaltssumme” nichts anderes als „Entgelt” im Sinne der RVO. Diese Ansicht wird auch von Lauterbach-Wickenhagen vertreten (vgl. Kommentar zum KGG Anm. 11. zu § 11). Die Auffassung

Senats findet ihre Stütze schließlich auch in dem Umstand, dass Erziehungsbeihilfen für Lehrlinge nach der Lohnsteuerdurchführungsverordnung grundsätzlich in gleicher Weise steuerpflichtig sind wie Lohn und Gehalt, bzw. das Entgelt i.S.

§ 160RVO.

Aus dem KGG ist aber nicht zu entnehmen, dass es steuerpflichtige Bezüge anders behandelt wissen will, als es sonst im Recht der Sozialversicherung der Fall ist. Wenn Schieckel (Kommentar zum KGG in Anm. 5 zu § 11) den Standpunkt vertritt, dass Lehrlingsvergütungen „wohl nicht” in der „Gehalts- und Lohnsumme” einbegriffen seien, ohne hierfür eine Begründung zu geben, so ist nicht einzusehen, weshalb nach seiner Ansicht Tantiemen, die ebenfalls weder „Gehalt noch Lohn” sondern Entgelt i.S.

§ 160RVO sind, in der „Gehalts- und Lohnsumme” zu berücksichtigen sind.

Randnummer 14 Schließlich konnte auch das Vorbringen

Klägers, dass Empfänger von Provisionen, Tantiemen usw. keine Beiträge an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zahlten, zu keiner anderen Entscheidung führen. Denn Grundlage für die Beitragspflicht zur Sozialversicherung ist in jedem Fall, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Lediglich die zu zahlenden Beiträge bestimmen sich danach, in welcher Höhe dem versicherungspflichtig Beschäftigten ein Entgelt (§ 160 RVO) gezahlt wird, so dass also nur die Auslegung

Entgeltbegriffes von Bedeutung ist. Randnummer 15 Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 17 Der Senat hat die Revision zugelassen, da über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006659

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