Klägers gegen das Urteil
Sozialgerichts Wiesbaden vom
Kindergeldgesetzes (KGG) bezögen, sondern Erziehungshilfen erhielten. Die „Lohn- und Gehaltssumme”
KGG entspreche in ihrer Bedeutung nicht dem „Entgelt”
Randnummer 2 Die Beklagte wies die Widersprüche mit Bescheid vom
Entgeltes. Die „Lohn- und Gehaltssumme”
KGG könne daher nicht dem Entgelt
Daraus, dass § 11 KGG die Zahlungsverpflichtung nicht an das Wort „Entgelt”, sondern ausdrücklich an die „Lohn- und Gehaltssumme” geknüpft habe, gehe hervor, dass andere Arten Entgelt mit der Beitragspflicht nicht belastet seien. Die an Lehrlinge gezahlte Erziehungsbeihilfe könne somit nicht zur Beitragspflicht führen. Randnummer 4 Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 30. Januar 1963 die Klage ab. Es führte wesentlich aus: Der nach § 750 RVO (a.F.) zu fordernde Lohnnachweis diene nicht nur der Umlegung und Einziehung der Beiträge an die betreffenden Berufsgenossenschaften, sondern sei auch die Grundlage für die Entrichtung der Beiträge zur Familienausgleichskasse, wobei in Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. auf das verdiente Entgelt hingewiesen worden sei. Was unter Entgelt zu verstehen sei, ergebe sich aus §§ 160, 732 RVO. Die den beiden Lehrlingen
Klägers gewährten Vergütungen seien daher zur Lohn- und Gehaltssumme i.S.
1 S. 6 KGG zuzurechnen. Randnummer 5 Die Berufung wurde gemäß § 150 SGG zugelassen. Randnummer 6 Der Kläger hat gegen das am
„Entgeltes” geknüpft. Dagegen hänge die Beitragspflicht zur Familienausgleichskasse von der „Lohn- und Gehaltssumme” ab. Die Lehrlinge erhielten zwar eine Erziehungsbeihilfe, also ein Entgelt, jedoch nicht Lohn oder Gehalt. Nach dem Gesetz werde nur die bestimmte Vergütungsart „Lohn oder Gehalt” betroffen. Die Zahlung an die Lehrlinge hätte nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn die Beitragspflicht von der Zahlung eines Entgelts anhängig wäre. Die streitige Grenze von DM 6.000,– sei erst im Jahre 1961 überschritten worden. Randnummer 7 Er beantragt, das Urteil
Sozialgerichts Wiesbaden vom
RVO sei die Erziehungsbeihilfe lediglich eine Unterart
Entgelts. Der Hinweis
Klägers auf § 160 RVO ist insoweit zutreffend, als nach dieser Bestimmung Erziehungsbeihilfen zwar als Entgelt, aber nicht als Gehalt oder Lohn anzusehen sind. Insoweit besteht auch grundsätzlich Sozialversicherungspflicht, sofern nicht für Lehrlinge Ausnahmevorschriften vorhanden sind (vgl. § 63 AVAVG). Randnummer 13 Jedoch geht die Auffassung
Klägers, „Entgelt” sei der „Oberbegriff” hinsichtlich
in § 11 Abs. 1 Satz 6 KGG gebrauchten Begriffs „Lohn- und Gehaltssumme” fehl. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KGG werden die Mittel für den Bedarf der Familienausgleichskasse durch Beiträge aufgebracht, die im Wege einer Gesamtumlage zu erheben sind. Da im KGG keine weitere Regelung über die Aufbringung der Mittel enthalten ist, sind insoweit nach § 29 KGG die für die Aufbringung der Mittel der Berufsgenossenschaften geltenden Vorschriften der RVO sinngemäß anzuwenden (vgl. BSG vom 19. Dezember 1961 – Az.: 7 RKg 4/59). Mit Recht hat daher die Vorinstanz unter Bestätigung
Ansicht der Beklagten den § 750 RVO herangezogen, wonach der Unternehmer nach Ablauf
Geschäftsjahres einen „Lohnnachweis” einzureichen hat, der u.a. das von dem Unternehmer an seine Arbeitnehmer gezahlte „Entgelt” enthalten muss. Was aber unter Entgelt zu verstehen ist, wird durch § 160 RVO geregelt. Dass die an Lehrlinge gezahlten Erziehungsbeihilfen als Entgelt i.S. der genannten Bestimmung anzusehen sind, wird auch von dem Kläger nicht bestritten. Wenn in § 11 Abs. 1 S. 6 KGG von der „Gehalts- und Lohnsumme” die Rede ist, so ist hierunter ebenso wie bei dem gemäß § 750 RVO nachzuweisenden „Lohn” das Entgelt im Sinne
In beiden Vorschriften ist das „Entgelt” im Sinne
Nach Auffassung
Senats soll mit der in § 11 Abs. 1 S. 6 KGG enthaltenen Ausdrucksweise daher nicht gesagt werden, dass nur „Lohn und Gehalt” bei Prüfung der Beitragsfreiheit zu berücksichtigen sind. Nach Sinn und Zwecke
KGG bedeutet „Lohn- und Gehaltssumme” nichts anderes als „Entgelt” im Sinne der RVO. Diese Ansicht wird auch von Lauterbach-Wickenhagen vertreten (vgl. Kommentar zum KGG Anm. 11. zu § 11). Die Auffassung
Senats findet ihre Stütze schließlich auch in dem Umstand, dass Erziehungsbeihilfen für Lehrlinge nach der Lohnsteuerdurchführungsverordnung grundsätzlich in gleicher Weise steuerpflichtig sind wie Lohn und Gehalt, bzw. das Entgelt i.S.
Aus dem KGG ist aber nicht zu entnehmen, dass es steuerpflichtige Bezüge anders behandelt wissen will, als es sonst im Recht der Sozialversicherung der Fall ist. Wenn Schieckel (Kommentar zum KGG in Anm. 5 zu § 11) den Standpunkt vertritt, dass Lehrlingsvergütungen „wohl nicht” in der „Gehalts- und Lohnsumme” einbegriffen seien, ohne hierfür eine Begründung zu geben, so ist nicht einzusehen, weshalb nach seiner Ansicht Tantiemen, die ebenfalls weder „Gehalt noch Lohn” sondern Entgelt i.S.
Randnummer 14 Schließlich konnte auch das Vorbringen
Klägers, dass Empfänger von Provisionen, Tantiemen usw. keine Beiträge an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zahlten, zu keiner anderen Entscheidung führen. Denn Grundlage für die Beitragspflicht zur Sozialversicherung ist in jedem Fall, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Lediglich die zu zahlenden Beiträge bestimmen sich danach, in welcher Höhe dem versicherungspflichtig Beschäftigten ein Entgelt (§ 160 RVO) gezahlt wird, so dass also nur die Auslegung
Entgeltbegriffes von Bedeutung ist. Randnummer 15 Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 17 Der Senat hat die Revision zugelassen, da über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006659
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